Urteil
7 U 176/01
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zahlung einer Bank an den Notar kann als wirksame Drittleistung gemäß § 267 BGB die Kaufpreisschuld des Käufers tilgen, wenn Zahlung und Zweck erkennbar sind.
• Ein abstraktes notarielles Schuldversprechen (§ 780 BGB) begründet einen durchsetzbaren Anspruch, ist aber wegen fehlenden Rechtsgrundes nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung rückforderbar; hier besteht jedoch kein Rückforderungsrecht, weil die Zahlung wirksam tilgte.
• Fremdgeschäftsführung mit wirtschaftlichem Eigeninteresse des Handelnden kann dennoch Aufwendungsersatzansprüche nach §§ 677, 683, 670 BGB begründen; Genehmigung durch Schweigen ist möglich.
• Die Voraussetzungen eines Bereicherungs- oder Einwendungsrecht des Schuldners gegen die Drittleistung sind nicht erfüllt, wenn die Drittleistung fällig und nicht einredebehaftet war.
• Unterschiedliche Fallgestaltungen des BGH sind zu beachten; die Frage, ob Drittleistung vorlag, entscheidet über die anzuwendende kondiktionsrechtliche Lösung.
Entscheidungsgründe
Drittleistung der Bank tilgt Kaufpreisschuld; Schuldübernahme und Aufwendungsersatz • Die Zahlung einer Bank an den Notar kann als wirksame Drittleistung gemäß § 267 BGB die Kaufpreisschuld des Käufers tilgen, wenn Zahlung und Zweck erkennbar sind. • Ein abstraktes notarielles Schuldversprechen (§ 780 BGB) begründet einen durchsetzbaren Anspruch, ist aber wegen fehlenden Rechtsgrundes nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung rückforderbar; hier besteht jedoch kein Rückforderungsrecht, weil die Zahlung wirksam tilgte. • Fremdgeschäftsführung mit wirtschaftlichem Eigeninteresse des Handelnden kann dennoch Aufwendungsersatzansprüche nach §§ 677, 683, 670 BGB begründen; Genehmigung durch Schweigen ist möglich. • Die Voraussetzungen eines Bereicherungs- oder Einwendungsrecht des Schuldners gegen die Drittleistung sind nicht erfüllt, wenn die Drittleistung fällig und nicht einredebehaftet war. • Unterschiedliche Fallgestaltungen des BGH sind zu beachten; die Frage, ob Drittleistung vorlag, entscheidet über die anzuwendende kondiktionsrechtliche Lösung. Der Kläger erwarb 1997 drei Eigentumswohnungen zum Preis von 589.876,00 DM und wollte die Zahlung noch 1997 vollziehen. Zur Finanzierung war die Beklagte als Bank in Aussicht genommen; im Dezember 1997 überwies die Bank telegrafisch am 12.12.1997 den Kaufpreis an das Notar-Anderkonto mit dem Verwendungszweck "Treuhandzahlung". Der Notar und die Verkäuferin vereinnahmten den Betrag; der Kläger wurde als Kontoinhaber geführt und vermietete die Wohnungen später. Am 29.04.1998 unterzeichnete der Kläger eine notarielle persönliche Schuldübernahme über 590.000 DM nebst 18 % Zinsen. Nachdem die Bank im Mai 1998 ein Kreditvertragsangebot verlangt hatte, verweigerte der Kläger die Vertragserklärung. Die Verkäuferin wurde später insolvent. Der Kläger klagte feststellend, die Bank könne die Zahlung nicht gegen ihn verlangen; die Vorinstanz wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. • Die Berufung bleibt ohne Erfolg; der Beklagten steht der geltend gemachte Anspruch zu. Das notarielle Schuldversprechen vom 29.04.1998 begründet einen abstrakten, vollstreckbaren Anspruch gemäß § 780 BGB, ist aber auf seinen Rechtsgrund zu prüfen. • Die Bank hat durch ihre telegrafische Überweisung am 12.12.1997 eine Drittleistung im Sinne des § 267 BGB erbracht, weil Zahlungszweck und Wille erkennbar waren und Notar sowie Verkäuferin die Zahlung als Tilgung der Kaufpreisschuld annahmen. • Eine Drittleistung mit Tilgungswirkung setzt nicht voraus, dass der Dritte ein schutzwürdiges Eigeninteresse hat; sie wirkt auch dann erfüllend, wenn der Dritte zumindest auch für den Schuldner leisten wollte. • Unabhängig von § 267 BGB kann die Bank Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB verlangen, weil sie willentlich ein fremdes Geschäft besorgt hat; eine gleichzeitige Eigennutzmotivation schließt dies nicht aus. • Der Kläger hat die Zahlung nicht wirksam als unerwünschte Aufdrängung abgelehnt; sein Schweigen auf Mitteilungen über die Zahlung und sein Verhalten (Vermietung, keine Einwendungen) rechtfertigen die Annahme einer stillschweigenden Genehmigung (§ 684 Satz 2 BGB) oder zumindest fehlender berechtigten Einwendung. • Sollten die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erfüllt sein, ist die Herausgabe nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) möglich; die Befreiung von der Verbindlichkeit begründet einen Herausgabeanspruch in Höhe des Kaufpreises (§ 818 Abs.2 BGB). • Ein entgegenstehender BGH‑Entscheid (XI ZR 157/00) ist nicht vergleichbar, weil dort keine Drittleistung nach § 267 BGB vorlag; daher besteht kein Anlass zur Revision. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage bleibt erfolglos. Die Bank kann den geltend gemachten Betrag aus dem notariellen Schuldversprechen geltend machen, und alternativ steht ihr Anspruch auf Aufwendungsersatz aus §§ 677, 683, 670 BGB zu. Zudem hat die Drittleistung der Bank vom 12.12.1997 die Kaufpreisschuld des Klägers gegenüber der Verkäuferin gemäß § 267 BGB erfüllt, sodass kein Recht des Klägers besteht, die Zahlung gegen die Bank zu kondizieren. Eine nachträgliche Genehmigung durch Schweigen oder jedenfalls das Fehlen berechtigter Einwendungen schließt einen Anspruch des Klägers auf Rückforderung aus. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei Vollstreckungsabwehr nur gegen Sicherheitsleistung möglich ist.