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Beschluss

3 W 66/02

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rechtsschutzinteresse bleibt bei Freiheitsentziehung auch nach Beendigung der Haft bestehen; Feststellung der Rechtswidrigkeit kann verlangt werden. • Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse an Feststellung der Rechtswidrigkeit von Haftmaßnahmen auch nach deren Beendigung. • Die Beschwerde auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft war materiell unbegründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Sicherungshaft vorlagen (insb. § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG).
Entscheidungsgründe
Feststellungsklage gegen Abschiebungshaft: Rechtsschutzinteresse besteht, Haft materiell gerechtfertigt • Rechtsschutzinteresse bleibt bei Freiheitsentziehung auch nach Beendigung der Haft bestehen; Feststellung der Rechtswidrigkeit kann verlangt werden. • Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse an Feststellung der Rechtswidrigkeit von Haftmaßnahmen auch nach deren Beendigung. • Die Beschwerde auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft war materiell unbegründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Sicherungshaft vorlagen (insb. § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG). Der Betroffene war in Abschiebungshaft genommen worden. Er war ohne Ausweispapiere mit Hilfe von Schleusern aus Peking über Moskau und Tschechien in die Bundesrepublik gelangt und hatte hierfür erhebliche Geldbeträge gezahlt. Vor Inhaftierung hatte er keinen förmlichen Asylantrag gestellt; aus einem sicheren Drittstaat eingereist, wäre eine Aufenthaltsgestattung erst nach Antragstellung möglich gewesen. Nach seiner Inhaftierung stellte er einen Asylantrag; das Bundesamt wies diesen als offensichtlich unbegründet zurück. Der Betroffene wurde zwischenzeitlich aus der Haft entlassen und erhob weiter Beschwerde mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung feststellen zu lassen. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde. • Das Rechtsmittel war formell zulässig; die Erledigung der Haft durch Entlassung berührt die Zulässigkeit nicht wegen des bestehenden Rehabilitierungsinteresses bei Freiheitsentzug (Art. 19 Abs. 4 GG). • Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Auch nach Beendigung der Haft besteht ein schutzwürdiges Interesse an Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Inhaftierung. Eine vorherige Differenzierung zwischen einstweiliger und Hauptsachehaft wird nicht mehr vorgenommen. • Materiell ist die Haftanordnung nicht rechtswidrig. Nach § 55 AsylVfG stand dem Betroffenen wegen Einreise aus einem sicheren Drittstaat vor Inhaftierung keine Aufenthaltsgestattung zu, da er keinen förmlichen Asylantrag gestellt hatte. • Unabhängig von Auslegungsthesen zu § 14 Abs. 4 AsylVfG liegt hier der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG vor: Es bestanden zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen wollte. Entscheidungsrelevant waren insbesondere die Schilderung der Schleuserüberfahrt, die Zahlung hoher Summen, das Fehlen von Ausweispapieren und Bindungen in Deutschland sowie die Absicht, Dritte nicht zu informieren. • Die vom Amtsgericht festgestellten Umstände sind für den Senat aus dem Akteninhalt ersichtlich und rechtfertigen die Bejahung des Haftgrundes nach § 57 Abs. 2 Nr.5 AuslG; daher liegt keine Verletzung des Rechts im Sinne des § 27 Abs.1 FGG vor. • Das Bundesamt hat den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, womit die gesetzliche Beendigung der Abschiebungshaft nach § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG eintrat; dies ändert aber nichts an der Rechtmäßigkeit der zuvor angeordneten Haft. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Zwar besteht ein Feststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehung auch nach deren Beendigung, die Beschwerde ist materiell jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen der Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG lagen vor, weil aus Aktenlage und Umständen ein begründeter Verdacht bestand, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen. Auch wenn der Asylantrag später als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und die Haft endete, rechtfertigt dies keine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung. Der Beschluss des Amtsgerichts beruht damit nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird.