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Beschluss

3 W 184/01

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Wohnungseigentümerversammlung ist vor jeder einzelnen Beschlussfassung auf Beschlussfähigkeit zu überprüfen; für Jahresabrechnung und Entlastung gilt die erhöhte Quorenregel des § 25 Abs. 3 WEG. • Mitglieder des Wohnungseigentümerbeirats sind bei Beschlussfassungen über ihre eigene Entlastung vom Stimmrecht ausgeschlossen; dies gilt auch für durch sie ausgeübte Vollmachten. • Wird Entlastung des Beirats zusammen mit anderen Punkten in einem einheitlichen Abstimmungsvorgang beschlossen, führt das Stimmrechtsverbot zur fehlenden Beschlussfähigkeit und damit zur Nichtigkeit des gesamten Abstimmungsergebnisses.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit von Beschluss über Jahresabrechnung und Entlastung wegen fehlender Beschlussfähigkeit • Eine Wohnungseigentümerversammlung ist vor jeder einzelnen Beschlussfassung auf Beschlussfähigkeit zu überprüfen; für Jahresabrechnung und Entlastung gilt die erhöhte Quorenregel des § 25 Abs. 3 WEG. • Mitglieder des Wohnungseigentümerbeirats sind bei Beschlussfassungen über ihre eigene Entlastung vom Stimmrecht ausgeschlossen; dies gilt auch für durch sie ausgeübte Vollmachten. • Wird Entlastung des Beirats zusammen mit anderen Punkten in einem einheitlichen Abstimmungsvorgang beschlossen, führt das Stimmrechtsverbot zur fehlenden Beschlussfähigkeit und damit zur Nichtigkeit des gesamten Abstimmungsergebnisses. Die Beteiligten sind Miteigentümer einer Wohnanlage. In der Eigentümerversammlung am 25. Juni 1999 standen u.a. die Genehmigung des Jahresabschlusses 1998 und die Entlastung von Verwalter und Beirat (TOP 3 a) zur Abstimmung. 76,31 % der Anteile waren vertreten; hiervon wurden 6 914,7143/10 000stel durch zwei bevollmächtigte Beiratsmitglieder repräsentiert. Es wurden 7324,6283/10 000stel mit Ja und 306,4293/10 000stel mit Nein abgegeben. Der Beteiligte zu 1) begehrte die Feststellung der Ungültigkeit des Beschlusses; Amtsgericht und Landgericht wiesen seine Anträge ab. Der Senat prüfte daraufhin Beschlussfähigkeit und Stimmrecht der Beiratsmitglieder. • Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft; der Beschwerdewert ist wegen der nicht umlagefähigen Kosten erreicht (§ 45 Abs. 1 WEG). • Nach § 25 Abs. 3 WEG ist für Entscheidungen über Jahresabrechnung und Entlastung Beschlussfähigkeit nur gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile durch stimmberechtigte Eigentümer vertreten ist; die Beschlussfähigkeit ist vor jeder einzelnen Abstimmung zu prüfen. • Beiratsmitglieder sind gemäß § 25 Abs. 5 WEG bei Beschlussfassungen über ihre eigene Entlastung vom Stimmrecht ausgeschlossen; dies umfasst auch die Ausübung von Vollmachten anderer Eigentümer durch Beiratsmitglieder. • Da in der betreffenden Versammlung 6 914,7143/10 000stel der vertretenen Anteile durch zwei Beiratsmitglieder ausgeübt wurden, mussten diese Stimmen bei der Abstimmung über TOP 3 a unberücksichtigt bleiben, sodass die erforderliche Beschlussfähigkeit fehlte. • Wurde Entlastung zusammen mit der Genehmigung des Jahresabschlusses in einem einheitlichen Abstimmungsvorgang beschlossen, erstreckt sich die fehlende Beschlussfähigkeit auf den gesamten Abstimmungsvorgang; eine Aufspaltung der Beschlussfähigkeit nach Abstimmungsinhalten ist nicht zulässig. • Deshalb ist der Beschluss zu TOP 3 a insgesamt ungültig; die Entscheidung der Vorinstanzen beruhte insoweit auf einer Verletzung des Gesetzes. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG; der Geschäftswert wurde nach § 48 Abs. 3 WEG festgesetzt. Der Senat hat die Entscheidung der Vorinstanzen insoweit abgeändert und den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung zu TOP 3 a für ungültig erklärt, weil die Versammlung bei dieser Einheit abstimmungspflichtiger Punkte nicht beschlussfähig war. Die Stimmen der vom Beirat ausgeübten Vollmachten waren vom Stimmrecht ausgeschlossen, sodass die notwendige Mehrheit fehlte. Damit ist die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung im Rahmen dieses Abstimmungsvorgangs nichtig. Die Gerichtskosten wurden teilweise den Beteiligten auferlegt, der Geschäftswert festgesetzt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Antragstellers wurde abgelehnt.