Beschluss
3 W 29/02
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Eintragung der (teilweisen) Ausnutzung eines Rangvorbehalts ist als gebührenfreies Nebengeschäft zur Eintragung des vorbehaltenen Rechts nach § 35 KostO anzusehen.
• Es liegt keine nachträgliche Rangänderung i.S. von § 880 BGB vor; materiellrechtlich handelt es sich um die Ausgestaltung bereits beschränkter Rechte nach § 881 BGB.
• Andere Gebührentatbestände, insbesondere § 67 KostO, kommen nicht in Betracht, weil die Eintragung der Ausnutzung des Rangvorbehalts im Verhältnis zum Hauptgeschäft minderwichtig und ohne selbständige Bedeutung ist.
Entscheidungsgründe
Eintragung der Ausnutzung eines Rangvorbehalts ist gebührenfreies Nebengeschäft • Die Eintragung der (teilweisen) Ausnutzung eines Rangvorbehalts ist als gebührenfreies Nebengeschäft zur Eintragung des vorbehaltenen Rechts nach § 35 KostO anzusehen. • Es liegt keine nachträgliche Rangänderung i.S. von § 880 BGB vor; materiellrechtlich handelt es sich um die Ausgestaltung bereits beschränkter Rechte nach § 881 BGB. • Andere Gebührentatbestände, insbesondere § 67 KostO, kommen nicht in Betracht, weil die Eintragung der Ausnutzung des Rangvorbehalts im Verhältnis zum Hauptgeschäft minderwichtig und ohne selbständige Bedeutung ist. Streitgegenstand war die kostenrechtliche Behandlung der Eintragung der (teilweisen) Ausnutzung eines Rangvorbehalts bei der Eintragung zweier Grundschulden und einer belasteten Auflassungsvormerkung. Die Beteiligte zu 1) legte weitere Beschwerde gegen eine gerichtliche Kostenentscheidung ein. Es ging insbesondere darum, ob für die Eintragung der Ausnutzung Gebühren nach den Regelungen der Kostenordnung anfallen oder ob diese Eintragung als gebührenfreies Nebengeschäft zur Eintragung der neuen, vorbehaltenen Rechte anzusehen ist. Das Gericht prüfte, ob eine nachträgliche Änderung der Rangverhältnisse vorliegt oder nur eine nähere Ausgestaltung bereits beschränkter Rechte. Ferner wurde untersucht, ob andere Gebührentatbestände, insbesondere § 67 KostO, einschlägig sind. • Die weitere Beschwerde war zulässig nach § 14 Abs. 3 S. 2 KostO und formell zulässig. • Materiellrechtlich liegt keine Rangänderung i.S. von § 880 BGB vor; vielmehr handelt es sich um die Ausgestaltung bereits durch Rangvorbehalte beschränkter Rechte, mithin einen Fall des § 881 BGB. • Daher ist die Eintragung der Ausnutzung des Rangvorbehalts als gebührenfreies Nebengeschäft zur Eintragung der neuen vorbehaltenen Rechte nach § 35 KostO zu behandeln. • Ein Nebengeschäft liegt vor, wenn es im Verhältnis zum Hauptgeschäft minderwichtig und ohne selbständige Bedeutung ist sowie ohne besonderen Auftrag zur ordnungsmäßigen Erledigung des Hauptgeschäfts auszuführen ist; diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Eintragung bei dem zurücktretenden Recht nicht erforderlich ist und von Amts wegen vorgenommen werden kann. • Andere Gebührentatbestände, insbesondere § 67 KostO, kommen nicht in Betracht, weil die Eintragung der Ausnutzung dem Hauptgeschäft dient und keine selbständige Gebührengeltendmachung begründet. • Die im Umfang vorgebrachten Referenzen auf Vorentscheidungen und Literatur bestätigen die einheitliche Auffassung, daher besteht kein Veranlassung, von ihr abzuweichen. Die weitere Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Gericht entschied, dass die Eintragung der (teilweisen) Ausnutzung eines Rangvorbehalts gebührenfrei als Nebengeschäft zur Eintragung der neuen vorbehaltenen Rechte zu behandeln ist, weil materiell keine nachträgliche Rangänderung vorliegt, sondern lediglich eine Ausgestaltung bereits beschränkter Rechte (§ 881 BGB). Damit sind keine zusätzlichen Gebühren nach der Kostenordnung für diese Eintragung zu erheben und auch sonstige Gebührentatbestände nicht einschlägig. Kostenentscheidung und Festsetzung des Gegenstandswerts der weiteren Beschwerde waren nicht veranlasst.