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Beschluss

2 WF 4/02

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen eine Anordnung zur Zahlung eines Teilbetrags der Prozesskosten wird zurückgewiesen. • Zur Finanzierung eines Verfahrens kann auf verwertbaren Schmuck im Schließfach verwiesen werden, wenn dieser das Schonvermögen nach §115 Abs.2 ZPO, §88 BSHG übersteigt. • Ansprüche auf Prozesskostenvorschuss nach §§1361 Abs.4,1360a Abs.4 BGB können durch einstweilige Anordnung nach §127a ZPO durchgesetzt werden; der Umfang richtet sich nach Billigkeit. • Wer seine prozessualen Obliegenheiten nicht erfüllt und Vermögenswerte verschweigt, kann sich nicht auf spätere Bedürftigkeit berufen; Rechtsmissbrauch ist gegeben, wenn deswegen nun Erfolg verlangt wird.
Entscheidungsgründe
Verwertbarer Schmuck begründet Festsetzung eines Prozesskostenbeitrags • Die Beschwerde gegen eine Anordnung zur Zahlung eines Teilbetrags der Prozesskosten wird zurückgewiesen. • Zur Finanzierung eines Verfahrens kann auf verwertbaren Schmuck im Schließfach verwiesen werden, wenn dieser das Schonvermögen nach §115 Abs.2 ZPO, §88 BSHG übersteigt. • Ansprüche auf Prozesskostenvorschuss nach §§1361 Abs.4,1360a Abs.4 BGB können durch einstweilige Anordnung nach §127a ZPO durchgesetzt werden; der Umfang richtet sich nach Billigkeit. • Wer seine prozessualen Obliegenheiten nicht erfüllt und Vermögenswerte verschweigt, kann sich nicht auf spätere Bedürftigkeit berufen; Rechtsmissbrauch ist gegeben, wenn deswegen nun Erfolg verlangt wird. Die Antragstellerin begehrt Trennungsunterhalt und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht versagte zunächst Hilfe; das Oberlandesgericht bewilligte teilweise für die 1. Instanz. Das Familiengericht ordnete an, die Antragstellerin solle bis zu 5000 DM aus eigenen Mitteln zahlen, da sie Goldschmuck im Schließfach habe. Die Antragstellerin rügte, sie sei nicht auf diesen Einsatz hingewiesen worden und habe deshalb nicht rechtzeitig gehandelt. Das Gericht stellte fest, der Schmuck habe einen erheblichen Wert und stehe nach eigenen Angaben zumindest zur Hälfte der Antragstellerin zu. Es ergab sich, dass die Antragstellerin ihre Vermögensverhältnisse nicht vollständig offenbart hatte. • Die Zahlungspflicht ist zulässig und begründet: Das vorhandene Schmuckvermögen übersteigt das gesetzliche Schonvermögen nach §115 Abs.2 ZPO, §88 BSHG und kann zur Prozessfinanzierung herangezogen werden. • Vor Rechtskraft der Scheidung bestand ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nach §§1361 Abs.4,1360a Abs.4 BGB; dieser Anspruch war durch einstweilige Anordnung nach §127a ZPO durchsetzbar, auch durch Mitwirkung des Antragsgegners bei Herausgabe/Verwertung des Schmucks. • Der Umfang des Vorschussanspruchs ist nach Billigkeitskriterien zu bestimmen; in der konkreten Lage war es geboten, den Einsatz des Schmuckvermögens zur Finanzierung des Verfahrens zu ermöglichen. • Die Antragstellerin hat entgegen §117 Abs.2 ZPO ihre Vermögensverhältnisse verschwiegen und den Schmuck erst spät angegeben; damit hat sie prozessuale Obliegenheiten verletzt. • Die zwischenzeitliche Rechtskraft der Scheidung, die den Anspruch auf Prozesskostenvorschuss entfallen ließ, steht der Bestellung der Zahlung nicht entgegen, weil die Antragstellerin den Anspruch innerhalb des laufenden Verfahrens hätte rechtzeitig geltend machen müssen; ihr heutiges Vorbringen wäre rechtsmissbräuchlich. • Die vom Amtsgericht festgesetzte Beitragshöhe von 5000 DM ist angesichts des vorhandenen Schmuckwerts und möglicher Verfahrenskosten angemessen; die Zahlung ist nach jeweiliger Aufforderung an die Landeskasse zu leisten. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragstellerin hat einen Beitrag zu den Prozesskosten in Höhe von bis zu 5000 DM zu zahlen. Begründend liegt zugrunde, dass verwertbarer Goldschmuck die gesetzliche Schongrenze übersteigt und zur Finanzierung des Verfahrens eingesetzt werden kann. Die Antragstellerin hat ihre Mitwirkungspflichten verletzt, indem sie Vermögenswerte nicht rechtzeitig offenlegte; daher kann sie sich nicht auf nachträgliche Bedürftigkeit berufen. Die Zahlung ist nach Aufforderung an die Landeskasse zu leisten; aufgrund der Zurückweisung trägt die Antragstellerin die festgesetzte Gerichtsgebühr und erhält keine Erstattung außergerichtlicher Kosten.