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Beschluss

3 W 5/02

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Berufsbetreuerin kann auch nach dem Tod des Betreuten Vergütung aus dem Nachlass verlangen. • Bei Festsetzung der Vergütung ist auf den Nachlasswert zum Todeszeitpunkt abzustellen; die Staatskasse tritt nur ein, wenn der Nachlass mittellos ist. • Das Vormundschaftsgericht durfte die berufliche Führung auch ohne ausdrücklichen Feststellungsbeschluss annehmen, wenn zuvor regelmäßig Vergütung gewährt wurde. • Bei Festsetzung der Vergütung sind die in §1 BVormVG genannten Sätze als Orientierungs- und Mindestsätze zu berücksichtigen; Überschreitungen sind nur bei besonderer Erforderlichkeit gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Vergütung des Berufsbetreuers: Anspruch gegen den Nachlass auch nach dem Tod • Berufsbetreuerin kann auch nach dem Tod des Betreuten Vergütung aus dem Nachlass verlangen. • Bei Festsetzung der Vergütung ist auf den Nachlasswert zum Todeszeitpunkt abzustellen; die Staatskasse tritt nur ein, wenn der Nachlass mittellos ist. • Das Vormundschaftsgericht durfte die berufliche Führung auch ohne ausdrücklichen Feststellungsbeschluss annehmen, wenn zuvor regelmäßig Vergütung gewährt wurde. • Bei Festsetzung der Vergütung sind die in §1 BVormVG genannten Sätze als Orientierungs- und Mindestsätze zu berücksichtigen; Überschreitungen sind nur bei besonderer Erforderlichkeit gerechtfertigt. Die Beteiligte zu 2) war als Berufsbetreuerin bestellt und verlangte Vergütung für ihre Amtsführung; nach dem Tod der Betreuten setzte das Vormundschaftsgericht die Vergütung förmlich fest. Der Beteiligte zu 1) erhob Beschwerde mit der Einwendung, die Vergütung sei unzutreffend berechnet und habe gegebenenfalls gegenüber der Staatskasse festzusetzen zu sein. Streitgegenstand war insbesondere, ob der Anspruch der Betreuerin gegen den Nachlass oder gegen die Staatskasse zu richten sei, ob der Nachlass mittellos sei und ob die angesetzte Vergütung und der Stundensatz rechtlich zu beanstanden seien. Das Landgericht hatte einen positiven Nachlasswert festgestellt und die Abrechnung der Betreuerin für plausibel gehalten. Der Senat prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen weiteren Beschwerde und bestätigte die Festsetzung der Vergütung. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde war gemäß §§56g Abs.5 Satz2,69e Satz1 FGG statthaft und formell nicht zu beanstanden. • Berufsbetreuerstatus: Die Betreuerin hat Anspruch auf Vergütung nach §§1908i Abs.1,1836 Abs.1 und Abs.2 BGB; ein ausdrücklicher Feststellungsbeschluss war nicht erforderlich, da frühere regelmäßige Vergütungsgewährungen das Gericht als Berufsbetreuerin betrachteten. • Vergütung nach dem Tod: Das Vormundschaftsgericht durfte die Vergütung auch nach dem Tod der Betreuten förmlich festsetzen; der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Nachlass. • Zeitpunkt und Maßstab der Haftung: Für die Frage, ob der Anspruch gegen den Betroffenen oder gegen die Staatskasse geht, ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Todes abzustellen; Vergütungsansprüche begründen Nachlassverbindlichkeiten (§§1922,1967 BGB). • Nachlasswert und Mittellosigkeit: Nach §1836e Abs.1 Satz3 BGB ist für die Prüfung der Mittellosigkeit auf das vom Erblasser hinterlassene Aktivvermögen abzüglich Nachlassverbindlichkeiten abzustellen; hier war ein Reinvermögen von 18.857,73 DM festgestellt, sodass keine Mittellosigkeit vorlag. • Haftungsbeschränkungen und Unzulänglichkeitseinrede: Die Unzulänglichkeitseinrede des Erben (§1990 BGB) greift hier nicht durch; daher kommt kein Eintritt der Staatskasse in Betracht. • Festsetzung der Vergütungshöhe: Die Feststellung des vergütungsfähigen Zeitaufwands unterliegt einem Schätzungsermessen nach §287 ZPO in entsprechender Anwendung; die Zeitangaben der Betreuerin waren plausibel und wurden nicht substantiiert bestritten. • Stundensatz: Der vom Landgericht bestätigte Stundensatz von 75 DM ist nach pflichtgemäßem Ermessen zulässig; die in §1 BVormVG genannten Sätze sind als Mindestsätze und Orientierung heranzuziehen, Überschreitungen nur bei Besonderheiten gerechtfertigt. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Vergütung der Berufsbetreuerin in der festgesetzten Höhe bleibt bestehen; ihr Anspruch richtet sich gegen den Nachlass der verstorbenen Betreuten, da der Nachlasswert zum Todeszeitpunkt eine Nachlassverbindlichkeit zulässt und keine Mittellosigkeit vorliegt. Die Festsetzung war materiell und formell nicht zu beanstanden; der behauptete Zeitaufwand der Betreuerin war plausibel und der gewählte Stundensatz vertretbar. Eine Haftung der Staatskasse kommt nicht in Betracht, und die Beschwerdekammer hat die Kostenregelung getroffen, ohne Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen.