OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 UF 20/00

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

1mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Die Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung zum Kauf eines Rechtes an einem Grundstück ist mit der befristeten Beschwerde anfechtbar. • Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Vertrag nach Gesamtumständen dem Interesse des Kindes nicht entspricht; bloße persönliche Haftung des Kindes rechtfertigt dies nicht. • Ist die Finanzierung so gestaltet, dass das Kind keine eigenen Mittel außer den Erträgen des Erwerbs aufbringen muss und die Eltern im Innenverhältnis haften, steht dies der Genehmigung nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Familiengerichtliche Genehmigung des Immobilienerwerbs eines minderjährigen Kindes • Die Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung zum Kauf eines Rechtes an einem Grundstück ist mit der befristeten Beschwerde anfechtbar. • Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Vertrag nach Gesamtumständen dem Interesse des Kindes nicht entspricht; bloße persönliche Haftung des Kindes rechtfertigt dies nicht. • Ist die Finanzierung so gestaltet, dass das Kind keine eigenen Mittel außer den Erträgen des Erwerbs aufbringen muss und die Eltern im Innenverhältnis haften, steht dies der Genehmigung nicht entgegen. Eltern beantragen familiengerichtliche Genehmigung für den Kauf eines Miteigentumsanteils an einer Wohnanlage durch ihr minderjähriges Kind. Kaufpreis 125.000 DM, finanziert durch ein Darlehen, das die Eltern in eigenem Namen aufgenommen haben; die Eltern haften gegenüber dem Darlehensgeber gesamtschuldnerisch neben dem Kind. Das Darlehen ist durch eine Grundschuld auf einem anderen Grundstück gesichert; auf dem zu erwerbenden Anteil sollen nur Dienstbarkeiten verbleiben. Tilgung soll aus den Nettomieteinnahmen des Erwerbs erfolgen; die Eltern verpflichten sich ergänzend, aus eigenem Vermögen zu leisten, falls die Mieten nicht ausreichen. Das Familiengericht hatte die Genehmigung zuvor versagt, weil die Mieteinnahmen nicht zuverlässig prognostiziert werden könnten und unklar sei, wie Erschließungskosten zu tragen seien. Die Eltern legten Beschwerde ein; das OLG hat die Versagung aufgehoben und die Genehmigung erteilt. • Zulässigkeit: Die Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung ist mit der befristeten Beschwerde nach §§ 621 ZPO i.V.m. § 621e ZPO anfechtbar; das als Widerspruch bezeichnete Rechtsmittel ist als befristete Beschwerde zu behandeln. • Fristwiederherstellung: Die Eltern sind gemäß § 236 ZPO in den vorigen Stand zu setzen, weil die Fristversäumnis durch gerichtlichen Geschäftsgang verursacht wurde und die Weiterleitung des Schriftsatzes verzögert war. • Prüfmaßstab: Der Genehmigungsvorbehalt ist eine Ausnahme von der elterlichen Autonomie; die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Geschäft nach Gesamtabwägung der Vor- und Nachteile dem Kindesinteresse zuwiderläuft. • Haftung und Finanzierung: Die bloße gesamtschuldnerische Haftung des Kindes rechtfertigt die Versagung nicht, zumal das Darlehen von den Eltern aufgenommen wurde und bei vertragsgemäßer Abwicklung die Haftung gegenüber dem Verkäufer nicht zum Tragen kommt. • Sicherung und Nutzung: Die Grundschuld sichert das Darlehen an einem anderen Grundstück; dies steht dem Erwerb nicht entgegen. Dass das Kind den Erwerbsgegenstand nicht selbst bewohnen kann, mindert nicht die Zweckmäßigkeit zur Vermögensbildung. • Ermessensfehler des Familiengerichts: Die vom Familiengericht angeführten Bedenken (unsichere Mieterlöse, unklare Erschließungskosten) sind nicht tragfähig und hätten nicht zur Versagung führen dürfen. • Genehmigungserteilung: Unter Berücksichtigung aller Umstände überwiegen die Vorteile; die Eltern haben angemessene Sicherstellungen getroffen, sodass die familiengerichtliche Genehmigung zu erteilen ist. Die Beschwerde der Eltern ist begründet; der angefochtene Beschluss, mit dem die familiengerichtliche Genehmigung versagt wurde, wird aufgehoben und die Genehmigung zum im Tenor bezeichneten Kaufvertrag erteilt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass das Kind keine eigenen Mittel außer den Erträgen aus dem Erwerb einsetzen muss, die Eltern die Finanzierung verantworten und im Innenverhältnis haften, sowie darauf, dass die Risiken hinsichtlich Miet- und Werterhaltungen nicht so erheblich sind, dass sie das Kindesinteresse überwiegen. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.000 DM festgesetzt.