Urteil
5 UF 82/99
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ehe kann nicht geschieden werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Getrenntlebens nicht festgestellt werden können.
• Getrenntleben setzt aufhebende häusliche Gemeinschaft oder erkennbaren Willen zur Nichtherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft voraus (§§ 1565 Abs.2, 1567 BGB).
• Gemeinsame Haushaltsführung mit nicht unerheblichen Gemeinsamkeiten verhindert das Vorliegen des Getrenntlebens, auch wenn einzelne Formen der Arbeitsteilung oder Verselbständigung bestehen.
• Die freiwillige Annahme von Unterstützungsleistungen und die Fortführung gemeinsamer wirtschaftlicher Maßnahmen sprechen gegen Trennung innerhalb der Ehewohnung.
• Das Versäumnisurteil des Senats ist gemäß § 343 ZPO aufrechtzuerhalten; der Einspruch ist unbegründet.
Entscheidungsgründe
Kein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung; Scheidungsvoraussetzungen nicht festgestellt • Die Ehe kann nicht geschieden werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Getrenntlebens nicht festgestellt werden können. • Getrenntleben setzt aufhebende häusliche Gemeinschaft oder erkennbaren Willen zur Nichtherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft voraus (§§ 1565 Abs.2, 1567 BGB). • Gemeinsame Haushaltsführung mit nicht unerheblichen Gemeinsamkeiten verhindert das Vorliegen des Getrenntlebens, auch wenn einzelne Formen der Arbeitsteilung oder Verselbständigung bestehen. • Die freiwillige Annahme von Unterstützungsleistungen und die Fortführung gemeinsamer wirtschaftlicher Maßnahmen sprechen gegen Trennung innerhalb der Ehewohnung. • Das Versäumnisurteil des Senats ist gemäß § 343 ZPO aufrechtzuerhalten; der Einspruch ist unbegründet. Die Parteien sind seit 1991 verheiratet; aus der Ehe stammen keine Kinder. Infolge der Arbeitslosigkeit des Ehemanns kam es zu Streitigkeiten und einer Tätlichkeit im November 1996. Bis Frühjahr 1999 bewohnten die Parteien eine gemeinsame Wohnung; die Ehefrau führte überwiegend den Haushalt, der Ehemann zahlte Miete, Nebenkosten und stellte Familienunterhalt. Der Ehemann behauptet, die Trennung sei bereits im Januar 1999 bewirkt worden; die Ehefrau verlangte im Januar 1999 Auskunft und Barunterhalt. Das Familiengericht wies den Scheidungsantrag im Juni 1999 ab, weil das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei. Der Ehemann legte Berufung ein; diese wurde durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und der Einspruch des Ehemanns gegen das Versäumnisurteil führte nicht zur Aufhebung. • Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet; das Versäumnisurteil bleibt gemäß § 343 ZPO bestehen. • Nach § 1565 Abs.2 und § 1567 BGB kann die Ehe vor Ablauf eines Trennungsjahres nur bei Vorliegen harter Härtegründe geschieden werden; Trennungsleben erfordert Wegfall häuslicher Gemeinschaft oder erkennbaren Willen, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherzustellen. • Häusliche Gemeinschaft kann auch innerhalb der Ehewohnung enden, wenn Gemeinsamkeiten auf unvermeidbares Maß beschränkt sind und keine wesentlichen persönlichen Beziehungen verbleiben; gelegentliche Hilfeleistungen stehen dem Getrenntleben nicht entgegen. • Die Tatsachenlage lässt nicht feststellen, dass die Parteien bis Anfang 1999 getrennt lebten; vielmehr bestanden weiterhin regelmäßige gemeinsame Wirtschaftsführung und nicht unerhebliche Gemeinsamkeiten im Haushalt. • Der Antragsteller nahm bis November 1998 freiwillig vom Haushalt der Antragsgegnerin erbrachte Leistungen an und stellte den Familienunterhalt nach §§ 1360 ff. BGB, wodurch gegen ein Trennungsleben spricht. • Vergleichbare Entscheidungen, die bei geteilten Haushaltsstrukturen ein Getrenntleben bejahen, beruhen auf besonderen, hier nicht vorliegenden Umständen; die Parteien handelten bis zur räumlichen Trennung einvernehmlich. • Da das Trennungsjahr auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats nicht abgelaufen war, konnten die Scheidungsfolgesachen nicht entschieden werden. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wurde nicht getroffen wegen § 704 Abs.2 ZPO. Der Einspruch des Antragstellers ist unbegründet; das Versäumnisurteil des Senats vom 21.12.1999 bleibt aufrechterhalten und damit auch das Urteil des Amtsgerichts, dass die Scheidung nicht auszusprechen ist, weil die Voraussetzungen des Getrenntlebens nicht festgestellt werden können. Die Parteien lebten bis zur räumlichen Trennung im Frühjahr 1999 weiterhin in einer Form gemeinsamer Haushaltsführung mit nicht unerheblichen Gemeinsamkeiten, der Antragsteller nahm Leistungen freiwillig an und gewährte Familienunterhalt nach §§ 1360 ff. BGB. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres kommt ohne Härtegründe nicht in Betracht (§ 1565 Abs.2 BGB). Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.