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Urteil

2 U 1/19

OLG Zweibrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2019:1018.2U1.19.00
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Leitsätze
Im Haftungsprozess gegen den beauftragten Rechtsanwalt trifft den Mandanten die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der behaupteten Aufklärungspflichtverletzung. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass der Rechtsanwalt die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im einzelnen beraten und aufgeklärt worden sein soll. Genügt der Rechtsanwalt seiner sekundären Darlegungslast, obliegt es dem Mandanten, die Darstellung des Rechtsanwalts zu widerlegen, also nachzuweisen, dass diese Darstellung nicht zutrifft (BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 291/14).(Rn.42)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 30. November 2018 in seiner Ziffer 1. teilweise geändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.316,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22. November 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage in ihrem Leistungsantrag abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 7/8 und der Beklagte 1/8 zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Haftungsprozess gegen den beauftragten Rechtsanwalt trifft den Mandanten die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der behaupteten Aufklärungspflichtverletzung. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass der Rechtsanwalt die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im einzelnen beraten und aufgeklärt worden sein soll. Genügt der Rechtsanwalt seiner sekundären Darlegungslast, obliegt es dem Mandanten, die Darstellung des Rechtsanwalts zu widerlegen, also nachzuweisen, dass diese Darstellung nicht zutrifft (BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 291/14).(Rn.42) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 30. November 2018 in seiner Ziffer 1. teilweise geändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.316,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22. November 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage in ihrem Leistungsantrag abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 7/8 und der Beklagte 1/8 zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt den Beklagten, der ihn im Scheidungsverfahren beraten und vertreten hat, auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung seiner Pflichten aus Rechtsanwaltsvertrag in Anspruch. Der Kläger war im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Er und seine geschiedene Ehefrau hatten während der Ehe zwei benachbarte, mit einem Doppelhaus bebaute, Grundstücke in …. jeweils zum Alleineigentum erworben. Während des laufenden Scheidungsverfahrens verkaufte der Kläger sein Grundstück an seine geschiedene Ehefrau. In die Festlegung des Kaufpreises hatten die Ehegatten die Werte und Belastungen der beiden Grundstücke sowie einen der Ehefrau von ihren Eltern zum Grundstückserwerb geschenkten Betrag von 50.000,00 € miteinbezogen und vereinbart, dass die Grundstücke, die darauf lastenden Verbindlichkeiten sowie die Schenkung beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt werden sollten. Diese Vereinbarung hatte Eingang in den ersten, im März 2013 gefertigten, Kaufvertragsentwurf gefunden (Ziffer XI. § 3). Nach weiteren Verhandlungen ließ die frühere Ehefrau einen zweiten Vertragsentwurf fertigen, der die Vereinbarung nicht mehr enthielt. Am 14. August 2013 wurde der Kaufvertrag in der Fassung des zweiten Vertragsentwurfs notariell beurkundet. Nachdem die Ehe geschieden war, machte die frühere Ehefrau unter Einbeziehung der vorgenannten Vermögenswerte Zugewinnausgleich in Höhe von 88.832,23 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 2.217,45 €, jeweils zzgl. Zinsen geltend. Der auch im güterrechtlichen Verfahren durch den Beklagten vertretene Kläger trat dem unter Hinweis auf die vereinbarte Herausnahme dieser Vermögenswerte aus dem Zugewinnausgleich entgegen. Das Familiengericht (1 F 512/14 AG Kaiserslautern) hat den Kläger zur Zahlung von 50.989,32 € sowie 1.508,92 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils zzgl. Zinsen verpflichtet und ihm 52 % der Verfahrenskosten auferlegt. Dabei hat es die Grundstücke sowie die darauf lastenden Verbindlichkeiten im beiderseitigen Endvermögen berücksichtigt, jedoch von einer Zurechnung der Schenkung zum Anfangsvermögen der Ehefrau gemäß § 1374 Abs. 2 BGB abgesehen. Gegen diese Entscheidung haben beide Ehegatten Beschwerde eingelegt und ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt (5 UF 106/15 OLG Zweibrücken). Sie haben ihre Rechtsmittel nach Erörterung im Verhandlungstermin zurückgenommen; dem Kläger wurden 70 % der Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der Beklagte stellte dem Kläger für seine Tätigkeit im Zugewinnausgleichsverfahren mit Schreiben vom 15. April 2016 ein Honorar von 7.702,87 € in Rechnung. Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe ihn pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, dass die mit seiner früheren Ehefrau vereinbarte Herausnahme der Grundstücke sowie der Schenkung seiner Schwiegereltern aus dem Zugewinnausgleich zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätte er den Kaufvertrag so nicht geschlossen. Er hätte darauf bestanden, dass die im ersten Vertragsentwurf enthaltene Regelung auch in den letztlich geschlossenen Vertrag Eingang gefunden hätte. Dann hätte seiner Ehefrau kein Zugewinnausgleichsanspruch zugestanden, er wäre also nicht zur Zahlung von 50.982,32 € Zugewinnausgleich und 1.508,92 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet worden. Es wäre dann auch gar nicht zum Zugewinnausgleichsverfahren gekommen, so dass er auch nicht mit Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten von 13.077,63 € belastet worden wäre. Falls seine Ehefrau den Kaufvertrag nicht mehr mit der Vereinbarung zum Zugewinnausgleich hätte schließen wollen, hätte er sein Grundstück gar nicht an sie verkauft. Dann wäre er zwar einerseits zur Zahlung höheren Zugewinnausgleichs verpflichtet gewesen; andererseits hätte er aber sein Eigentum an dem Grundstück nicht aufgegeben, so dass sein Vermögen um 33.058,22 € höher gewesen wäre. Zu einem gerichtlichen Verfahren und damit zu seiner Verpflichtung zur Zahlung von 13.077,63 € wäre es auch in diesem Fall nicht gekommen, weil er sich mit seiner Ehefrau über den Zugewinnausgleich außergerichtlich verständigt hätte. Kosten für ein Zugewinnausgleichsverfahren wären zudem jedenfalls deshalb nicht angefallen, weil der Beklagte ihm von der Durchführung des von vornherein erfolglosen Gerichtsverfahrens hätte abraten müssen. Deshalb stehe dem Beklagten auch kein Honorar für seine Tätigkeit im Zugewinnausgleichsverfahren zu. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 65.575,87 €, hilfsweise 46.135,85 €, jeweils nebst Prozesszinsen zu zahlen 2. festzustellen, dass dem Beklagten die mit Rechnung vom 15. April 2016 verlangten Anwaltskosten von 7.702,87 € nicht zustehen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. In die Vertragsverhandlungen der Ehegatten sei er nicht unmittelbar einbezogen gewesen. Er habe den Kläger allerdings bereits vor Fertigung des ersten Vertragsentwurfs im März 2013 darauf hingewiesen, dass er darauf achten müsse, dass die vereinbarte Herausnahme der Grundstücke und der Schenkung aus dem Zugewinn im notariellen Vertrag festgehalten werde. Nach Erhalt des Schreibens des Bevollmächtigten der Ehefrau vom 5. Juli 2013 habe er den Kläger in einem Telefongespräch nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er Gefahr laufe, dass die Immobilien und die Schenkung im Rahmen des Zugewinns erfasst würden, wenn der Kaufvertrag ohne die im ersten Vertragsentwurf vorgesehene güterrechtliche Regelung geschlossen werde, weil ein Abweichen von den gesetzlichen Regelungen zum Zugewinnausgleich nur bei notarieller Beurkundung wirksam sei. Hilfsweise rechne er auf mit dem Gebührenanspruch aus seiner Tätigkeit im Zugewinnausgleichsverfahren; unter Berücksichtigung zurückerstatteter Gerichtskosten von 1.092,00 € sowie 3,50 € Zustellkosten stünde ihm ein Restanspruch von 6.614,37 € zu. Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat den Beklagten unter Abweisung des weitergehenden Leistungsantrags zur Zahlung von 807,19 € zzgl Prozesszinsen verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Der Kläger habe gegen den Beklagten lediglich Anspruch auf Ersatz der für das Beschwerdeverfahren 5 UF 106/15 gezahlten 3.978,54 € (verauslagte Gerichtskosten von 2.664,00 € + an die frühere Ehefrau erstattete außergerichtliche Kosten von 1.314,54 €), weil der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, den Kläger über die Erfolglosigkeit des Beschwerdeverfahrens aufzuklären und ihm von der Einlegung eines eigenen Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Familiengerichts abzuraten. Dagegen sei der Beklagte weder zum Ersatz eines etwaigen dem Kläger durch die unterbliebene Beurkundung der Vereinbarung zum Zugewinnausgleich entstandenen Schadens noch zur Erstattung der von ihm im erstinstanzlichen Zugewinnausgleichsverfahren gezahlten Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten verpflichtet. Zwar beruhten diese Schäden auf einer Pflichtverletzung des Beklagten; dieser habe den Kläger - unabhängig von der behaupteten vorherigen telefonischen Beratung - im Schreiben vom 10. Juli 2013 auf das Formerfordernis von Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB) hinweisen müssen. Es fehle aber insoweit an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden, weil nicht ausgeschlossen werden könne, das der Kläger den notariellen Kaufvertrag am 14. August 2013 gleichwohl unterschrieben hätte. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, das es die vom Beklagte dargestellte vorherige telefonischen Beratung nicht gegeben habe und dass der Kläger den Kaufvertrag nicht in Kenntnis des damit verbundenen Risikos für ein späteres Zugewinnausgleichsverfahren unterzeichnet habe. In Höhe von 3.171,35 € sei die (begründete) Klageforderung durch die Aufrechnung des Beklagten mit seinen Gebührenansprüchen aus dem erstinstanzlichen Zugewinnausgleichsverfahren erloschen. Diesem Honoraranspruch stehe kein Anspruch des Klägers auf Freistellung von der Zahlungsverpflichtung entgegen. Es verbleibe damit noch ein Restanspruch des Klägers von 807,19 €. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Leistungsantrag im Umfang von 47.644,77 € zzgl. Rechtshängigkeitszinsen weiter. Das Erstgericht habe eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung des ihm durch den Abschluss des Kaufvertrag in der Fassung des zweiten Vertragsentwurfs entstandenen Vermögensschadens zu Unrecht verneint. Seine Begründung zur nicht nachgewiesenen Kausalität zwischen der - zutreffend bejahten - Pflichtverletzung des Beklagten und dem eingetretenen Schaden sei nicht nachvollziehbar. Da er nicht nachweisen könne, dass seine frühere Ehefrau den Kaufvertrag auch mit dem Inhalt des ersten Entwurfs geschlossen hätte (die von ihm zum Beweis benannte geschiedene Ehefrau hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht), berechne er den ihm durch diese Pflichtverletzung entstandenen Vermögensschaden nunmehr ausschließlich entsprechend der erstinstanzlichen Hilfsberechnung mit 33.058,22 €. Entgegen der Auffassung des Landgerichts schulde der Beklagte auch Ersatz der ihm im erstinstanzlichen Zugewinnausgleichsverfahren entstandenen Kosten von 9.099,09 € (5.240,60 € Gerichtskosten + erstattete 3.858,49 € außergerichtliche Kosten). Der Beklagte habe ihn - unabhängig von der (nicht erfolgten) telefonischen Beratung - darüber aufklären müssen, dass er sich nicht mit Erfolg gegen die Zugewinnausgleichsforderung seiner geschiedenen Ehefrau wehren könne und es deshalb sinnvoll sei, deren außergerichtliches Zahlungsverlangen anzuerkennen. Auch die seiner geschiedenen Ehefrau im Zugewinnausgleichsverfahren zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.508,92 € beruhten auf einer Pflichtverletzung des Beklagten. Dieser habe es versäumt, im Verfahren einzuwenden, dass die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nicht bestünden, weil seine geschiedene Ehefrau ihren Rechtsanwalt bereits zu einem Zeitpunkt mit ihrer Vertretung beauftragt hatte, als noch kein Verzug mit der Ausgleichsforderung vorgelegen habe. Die ohne nähere Bestimmung erklärte Hilfsaufrechnung der Beklagten gegenüber der aus mehreren Einzelforderungen bestehenden Klageforderung sei unzulässig. Der Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis für zutreffend und verteidigt sie gegenüber dem Berufungsvorbringen; das Landgericht habe jedoch bereits keine Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf die unterbliebene Aufnahme der Vereinbarung der Ehegatten zum Zugewinnausgleich in den Kaufvertrag sowie wegen des unterbliebenen Rats, es nicht auf ein gerichtliches Zugewinnausgleichsverfahren ankommen zu lassen, bejahen dürfen. Der Senat hat die Akten des Zugewinnausgleichsverfahrens (1 F 512/14 AG Kaiserslautern = 5 UF 106/15 OLG Zweibrücken) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands des Berufungsverfahrens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere Berufungsbegründung und -erwiderung sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 27. September 2019. II. Die Berufung des Klägers ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 511, 513. 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel lediglich geringen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Beklagte keinen Schadensersatz wegen unterbliebener Aufklärung über die Risiken der unterbliebenen Mitbeurkundung der Vereinbarung der Ehegatten zum Zugewinnausgleich im Grundstückskaufvertrag schuldet (1.). Auch die Verneinung eines Anspruchs auf Ersatz der dem Kläger im erstinstanzlichen Zugewinnausgleichsverfahren entstandenen Kosten ist nicht zu beanstanden (2.). Die vom Beklagten (nach der insoweit nicht beanstandeten und im Übrigen auch zutreffenden erstinstanzlichen Entscheidung) zu ersetzenden Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren zum Zugewinnausgleich sind durch Aufrechnung mit Gebührenansprüchen der Beklagten für seine Tätigkeit im erstinstanzlichen Zugewinnausgleichsverfahren bis auf einen Restbetrag von 807,19 € erloschen (3.). Der Kläger hat gegen den Beklagten allerdings auch Anspruch auf Ersatz der an seine Ehefrau nach dem Beschluss des Familiengerichts gezahlten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.508,92 € (4.). Damit ist das Schadensersatzbegehren des Klägers in Höhe von 2.316,11 € begründet. Die verlangten und zu zuerkannten Zinsen sind aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Grundlage für Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten sind die §§ 675 Abs. 1, 611, 280 Abs. 1 BGB. Der Vertrag über die rechtliche Beratung und Vertretung des Klägers durch den Beklagten im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung von seiner (früheren) Ehefrau ist Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter. 1. Der Beklagte schuldete dem Kläger umfassende und vollständige Beratung und Aufklärung über alle mit dem Scheitern der Ehe zusammenhängenden Umstände. Seine Beratungs- und Aufklärungspflicht bezog sich insbesondere auch auf die Auseinandersetzung des Grundstückseigentums der Ehegatten und die güterrechtlichen Aspekte. Es kann deshalb nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte den Kläger darüber beraten und aufklären musste, dass das im Zuge der Grundstücksauseinandersetzung vereinbarte Herausnehmen der Grundstücke einschließlich der darauf lastenden Verbindlichkeiten sowie der Schenkung seiner Schwiegereltern an die Tochter aus dem Zugewinnausgleich nach der gesetzlichen Regelung (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB) zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedurfte. Der Beklagte kannte diese Vereinbarung. Ihm lag der erste Vertragsentwurf vom März 2013 vor, in dem die Vereinbarung als ehevertragliche Regelung enthalten gewesen ist. Aus dem an ihn gerichteten Schreiben der Bevollmächtigten der früheren Ehefrau des Klägers vom 5. Juli 2013 hatte er Kenntnis davon, dass die Vereinbarung aus dem Auseinandersetzungsvertrag ersatzlos gestrichen werden sollte und dass insgesamt offen bleiben sollte, ob güterrechtliche Ansprüche geltend gemacht würden. Ihm lag auch der von der Ehefrau veranlasste zweite Vertragsentwurf vor, der die Vereinbarung - entsprechend der schriftlichen Ankündigung - tatsächlich nicht mehr enthielt. Der Beklagte hätte den Kläger deshalb darauf hinweisen müssen, dass bei Unterzeichnung des Kaufvertrags in der Fassung des zweiten Entwurfs nicht gewährleistet sei, dass die Grundstücke sowie die Schenkung in einem etwaigen Zugewinnausgleichsverfahren unberücksichtigt bleiben würden. Das ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Streitig ist jedoch, ob der Beklagte dieser Beratungs- und Aufklärungspflicht nachgekommen ist. Im Haftungsprozess trifft den Mandanten die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der behaupteten Aufklärungspflichtverletzung. Mithin obliegt ihm der Nachweis, der Rechtsanwalt habe die geschuldete Aufklärung und Beratung unterlassen. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass der Rechtsanwalt die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss,, wie im einzelnen beraten und aufgeklärt worden sein soll. Genügt der Rechtsanwalt seiner sekundären Darlegungslast, obliegt es dem Mandanten, die Darstellung des Rechtsanwalts zu widerlegen - also nachzuweisen, dass diese Darstellung nicht zutrifft (st. Rspr. - etwa: BGH Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 291/14 Rz. 6 m.w.N.; zitiert nach Juris). Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass die Vereinbarung in den Kaufvertrag aufgenommen werden müsse. Darüber sei zwischen den Parteien gar nicht gesprochen worden. Der Beklagte stellt dies in Abrede. Er trägt vor, er habe nach Erhalt des Schreibens des Bevollmächtigten der Ehefrau vom 5. Juli 2013 mit dem Kläger telefoniert und ihn ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er Gefahr laufe, dass die Immobilien im Rahmen des Zugewinns nochmals wertmäßig erfasst würden, wenn der Kaufvertrag ohne die im ersten Vertragsentwurf vorgesehene güterrechtliche Klausel geschlossen werde. Denn zu ihrer Wirksamkeit bedürfe die Vereinbarung der notariellen Beurkundung. Daraufhin habe der Kläger erklärt, seine Ehefrau habe ihm versichert, keinen Zugewinnausgleich mehr geltend zu machen. Er habe geantwortet, dass die Ehefrau sich an eine mündliche Zusicherung nicht halten müsse und deshalb später gleichwohl noch Zugewinnausgleich fordern könne. Der Kläger habe jedoch daran festgehalten, dass er auf die Zusage seiner Ehefrau vertraue und deshalb keinen Wert auf die Aufnahme der Vereinbarung in den Kaufvertrag lege. Damit hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast genügt. Mit einem Gespräch dieses Inhalts hätte der Beklagte auch seiner Aufklärungs- und Beratungspflicht genügt; es würde dann - ungeachtet des Umstands, dass die nachfolgenden Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 10. Juli und 2. August 2013 keine entsprechenden Hinweise enthalten - bereits an einer Pflichtverletzung des Beklagten fehlen. Denn ein Rechtsanwalt kann seiner Beratungs- und Aufklärungspflicht auch durch mündliche Erklärungen genügen - in der anwaltlichen Beratungspraxis dürfte dies der Regelfall sein. Der Kläger muss deshalb den Nachweis dafür führen, dass das vom Beklagten geschilderte Beratungsgespräch nicht stattgefunden hat. Das ist ihm im Ergebnis nicht gelungen. Zwar hätte es - nicht zuletzt aus haftungsrechtlichen Gründen - nahegelegen, dass der Beklagte in seinen Schreiben an den Kläger vom 10. Juli und 2. August 2013 auf das zuvor geführte Telefonat und dessen Inhalt Bezug genommen oder zumindest einen Vermerk über das geführte Telefongespräch gefertigt hätte. Das Fehlen einer Bezugnahme oder eines Vermerks rechtfertigt allerdings nicht den Schluss, dass ein solches Gespräch nicht stattgefunden hat. Auch der Inhalt der beiden vorgenannten Schreiben besagt nicht, dass es das vom Beklagten geschilderte Telefongespräch nicht gegeben hat. Das gilt insbesondere in Bezug auf die Ausführung des Beklagten im Schreiben vom 10. Juli 2013, der Einbau des güterrechtlichen Aspektes in den notariellen Vertrag sei nicht überzubewerten, weil das Güterrecht nach den von ihnen durchgeführten Berechnungen keine hohe wirtschaftliche Bedeutung habe. Das könnte auch für ein vorangegangenes Gespräch zwischen den Parteien über die mit Schreiben des Bevollmächtigten der Ehefrau vom 5. Juli 2013 angekündigte Herausnahme der entsprechenden Vertragsklausel und deren Risiken sprechen. Es erscheint zwar eher lebensfremd, dass ein so, wie vom Beklagten dargelegt, belehrter Mandant seinem Rechtsanwalt erklärt, er lege keinen Wert auf den Verbleib der Vereinbarung im notariellen Kaufvertrag, weil er auf die Zusicherung seiner Ehefrau vertraue, keinen Zugewinnausgleich geltend zu machen. Andererseits sind aber auch keine nachvollziehbaren Gründe erkennbar, weshalb der Beklagte bewusst wahrheitswidrig ein Beratungs- und Aufklärungsgespräch schildern sollte, das es überhaupt nicht gegeben hat. Ein solches nicht nur standeswidriges, sondern auch strafrechtlich relevantes Verhalten erscheint insbesondere deshalb fernliegend, weil nicht der Beklagte selbst, sondern seine Berufshaftpflichtversicherung für die wirtschaftlichen Folgen einer Pflichtverletzung aufzukommen hätte. In der Gesamtschau aller Umstände vermag der Senat daher nicht zu der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Überzeugung zu gelangen, die Behauptung des Klägers, das vom Beklagten detailliert dargestellte telefonische Beratungs- und Aufklärungsgespräch zwischen dem 5. und 10. Juli 2013 habe überhaupt nicht stattgefunden, für wahr und demzufolge die Darstellung des Beklagten für unwahr zu erachten. Damit fehlt es am Nachweis einer Pflichtverletzung des Beklagten. 2. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz seiner Kosten im erstinstanzlichen Zugewinnausgleichsverfahren. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte dem Kläger hätte raten müssen, den von seiner früheren Ehefrau geltend gemachten Ausgleichsanspruch außergerichtlich anzuerkennen, weil eine Verteidigung wegen der fehlenden Beurkundung der Vereinbarung über die Herausnahme der Grundstücke samt darauf lastenden Verbindlichkeiten und der Schenkung keinen Erfolg versprach. Auch bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob der Kläger diesem Rat gefolgt wäre. Denn es fehlt jedenfalls an einem auf dem unterbliebenen Rat beruhenden Schaden des Klägers. Seine frühere Ehefrau hatte außergerichtlich einen Ausgleichsbetrag von 88.832,23 € gefordert; im Zugewinnausgleichsverfahren wurde der Kläger lediglich zur Zahlung von 50.989,32 € verpflichtet. Die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens hatte damit keinen Vermögensschaden des Klägers zur folge, sondern einen Vermögensvorteil. 3. Der vom Landgericht zutreffend bejahte (Urteil Seite 16 und 17) und vom Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr in Abrede gestellte Anspruch des Klägers auf Ersatz der ihm durch Einlegung der - von vornherein aussichtslosen - Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Zugewinnausgleich entstandenen Kosten von 3.978,54 € ist durch die Aufrechnung des Beklagten mit dem Gebührenanspruch für seine Tätigkeit im erstinstanzlichen Zugewinnausgleichsverfahren in Höhe von 3.171,35 € erloschen (§ 389 BGB). Es verbleibt damit ein Schadensersatzanspruch des Klägers von 807,19 €. Der Beklagte hat die Aufrechnung bereits mit Schriftsatz vom 8. Januar 2018 (Bl. 253 d.A.) erklärt. Im Verhandlungstermin vor dem Senat hat er sein Vorbringen dahin konkretisiert, dass die Aufrechnung primär gegenüber der Schadensersatzforderung des Klägers wegen der pflichtwidrig angeratenen Einlegung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Zugewinnausgleich erklärt werde. Damit ist die Aufrechnung zulässig. Sie begegnet auch in der Sache keinen Bedenken. Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung besteht. Der Beklagte hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit im erstinstanzlichen Zugewinnausgleichsverfahren. Der Gebührenanspruch ist entstanden und fällig (§ 8 Abs. 2 RVG, Vorbem. 3 Abs. 2 und 3 VV-RVG). Ihm steht kein Anspruch des Klägers auf Freistellung von der Zahlungsverpflichtung gegenüber (vgl. dazu vorstehend unter Ziffer 2.). Die mit Honorarrechnung vom 15. April 2016 (Bl. 62f d.A.) berechneten Gebühren sind auch in der Höhe nicht zu beanstanden; Einwendungen hat der Kläger insoweit auch nicht erhoben. 4. Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.508,92 €, die er seiner geschiedenen Ehefrau nach dem Beschluss des Familiengerichts vom 14. Mai 2015 (1 F 512/14 AG Kaiserslautern) erstattet hat. Die titulierte Zahlungsverpflichtung beruht auf einer Pflichtverletzung des Beklagten. Die geschiedene Ehefrau des Klägers hatte keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, weil sie ihrem Verfahrensbevollmächtigten das Mandat zur außergerichtlichen Vertretung in der Güterrechtssache bereits vor Eintritt des Verzugs mit der Zugewinnausgleichsforderung erteilt hatte. Dieser hat bereits im März 2013 wegen der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Kläger korrespondiert (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt …. an den Beklagten vom 26. März 2013 - Bl. 226f d.A.). Eine Bezifferung der Zugewinnausgleichsforderung erfolgte erst Anfang des Jahres 2014 (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt … vom 6. Februar 2014 - Bl. 7 und 9 ff der Beiakte). Dies musste dem Beklagten bekannt sein. Er hätte deshalb im gerichtlichen Zugewinnausgleichsverfahren das Fehlen der Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs einwenden müssen. Bei pflichtgemäßer Interessenwahrnehmung wäre der Kläger nicht zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner geschiedenen Ehefrau verpflichtet worden. Sein Vermögensschaden besteht mithin in der Höhe der auf Grund der in der gerichtlichen Entscheidung gezahlten 1.508,92 € (die ebenfalls zuerkannten Zinsen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits) . III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf § 92 Abs. 1 ZPO und wegen der Kosten des Berufungsverfahrens auf 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).