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Urteil

5 U 32//98

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung der Kläger gegen die Klageabweisung wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler wird zurückgewiesen. • Für Schadensersatz nach §§ 823, 844 Abs. 2, 845 BGB fehlt der Nachweis der Ursächlichkeit eines ärztlichen Fehlers für den Tod der Patientin. • Behandlungsfehler allein genügt nicht; der Patient muss grundsätzlich auch die für die Gesundheit nachteilige Wirkung des Fehlers beweisen, es sei denn, Beweiserleichterungen greifen ein. • Eine Beweislastumkehr kommt nur bei grobem Behandlungsfehler oder eindeutiger Verletzung gebotener Befunderhebung in Betracht; ein solcher grober Fehler liegt hier nicht vor. • Statistische Sterblichkeitsraten und ärztliche Gutachten können die Kausalitätsfrage beeinflussen, genügen aber nicht, um mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass eine unverzügliche Einweisung den Tod sicher verhindert hätte.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für behauptete Diagnosefehler bei fehlendem ursächlichen Nachweis des Todes • Die Berufung der Kläger gegen die Klageabweisung wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler wird zurückgewiesen. • Für Schadensersatz nach §§ 823, 844 Abs. 2, 845 BGB fehlt der Nachweis der Ursächlichkeit eines ärztlichen Fehlers für den Tod der Patientin. • Behandlungsfehler allein genügt nicht; der Patient muss grundsätzlich auch die für die Gesundheit nachteilige Wirkung des Fehlers beweisen, es sei denn, Beweiserleichterungen greifen ein. • Eine Beweislastumkehr kommt nur bei grobem Behandlungsfehler oder eindeutiger Verletzung gebotener Befunderhebung in Betracht; ein solcher grober Fehler liegt hier nicht vor. • Statistische Sterblichkeitsraten und ärztliche Gutachten können die Kausalitätsfrage beeinflussen, genügen aber nicht, um mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass eine unverzügliche Einweisung den Tod sicher verhindert hätte. Die Kläger machten geltend, ihr Hausarzt (Beklagter) habe durch fehlerhafte Diagnose und unterlassene Einweisung in der Nacht den Tod der 40jährigen Ehefrau des Klägers verursacht. Die Patientin klagte über Durchfall, Erbrechen, Oberbauchkrämpfe und ein pelziges Gefühl im Arm; der Beklagte untersuchte sie im hausärztlichen Notdienst, diagnostizierte eine Gastroenterokollitis und verließ die Wohnung nach Anweisung zur Schonung. Kurz danach kollabierte die Patientin und verstarb. Obduktion ergab akute Koronarthrombose mit biventrikulärer Herzinsuffizienz sowie zusätzlich eine Enterokollitis. Die Kläger verlangen Unterhalts- und Bestattungskosten sowie Renten wegen entgangener Haushaltsführung; die Vorinstanz wies die Klage ab. In der Berufung rügen die Kläger die Beweiswürdigung und halten die Beschwerden für richtungsweisend für einen Infarktverdacht. • Zulässigkeit und Unbegründetheit der Berufung: Der Senat bestätigt die erstinstanzliche Beweiswürdigung. • Rechtsgrundlage und Beweismaß: Bei Arzthaftung muss der Patient grundsätzlich sowohl den Behandlungsfehler als auch dessen kausale Wirkung beweisen; Beweiserleichterungen und Beweislastumkehr sind nur ausnahmsweise bei groben Fehlern oder eindeutig unterlassener Befunderhebung gerechtfertigt. • Kausalität und Erfolgsaussicht der Behandlung: Nach richterlicher und gutachterlicher Würdigung kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass eine sofortige Einweisung oder Behandlung den Tod der Patientin sicher verhindert hätte; klinische Sterblichkeitsraten bei Hinterwandinfarkt mit Rechtsventrikelbeteiligung (bis ca. 31 %) sprechen gegen sicheren Erfolg. • Grobbehandlungsfehler verneint: Sachverständige und Ermittlungsakten ergeben kein Verhalten des Beklagten, das eindeutig gegen bewährte ärztliche Regeln verstößt; die Symptome waren auch durch die gastrointestinale Erkrankung erklärbar. • Verfahrensrechtliche Hinweise: Ein Einwand gegen die Vorgehensweise bei der Bestellung des Sachverständigen war nicht entscheidungserheblich; der Sachverständige hat die Verantwortung für die Gutachten übernommen. • Folge: Mangels Nachweises der ursächlichen Wirkung eines möglichen Fehlers besteht kein Anspruch aus §§ 823, 844 Abs. 2, 845 BGB. • Kosten und Vollstreckung: Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Beschwerdewert wurde festgesetzt. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; die Klage bleibt abgewiesen, weil kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823, 844 Abs. 2, 845 BGB festgestellt werden kann. Die Kläger haben nicht hinreichend nachgewiesen, dass ein behaupteter Diagnose- oder Behandlungsfehler des Beklagten ursächlich den Tod der Patientin herbeigeführt hätte. Ein Unterlassen der Einweisung wäre hinzugedacht nur dann kausal, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Tod dadurch vermieden worden wäre; diese erforderliche Gewissheit fehlt vor dem Hintergrund der medizinischen Gutachten und der statistischen Sterblichkeitsraten bei Hinterwandinfarkt mit Rechtsventrikelbeteiligung. Zudem liegt kein grober Behandlungsfehler vor, der eine Beweislastumkehr gerechtfertigt hätte. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.