Urteil
1 U 224/23
OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur unmittelbaren oder im Rahmen einer Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO nur mittelbaren Geltung der Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf öffentlichen Parkplätzen kommt es nur dann, wenn beide aufeinanderstoßende Fahrspuren eindeutig Straßencharakter haben. (Rn.33)
2. Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, kann Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen. Auch die Ersatzbeschaffung steht unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Der Geschädigte hat daher bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen. (Rn.40)
3. Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten ein Schaden entstanden ist. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls leistet dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeugs zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf der Grundlage von drei Angeboten auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. (Rn.41)
4. Die Dauer des Nutzungsausfalls berechnet sich aus drei Zeiträumen: dem Schadensermittlungszeitraum, dem Überlegungszeitraum und dem eigentlichen Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungszeitraum. (Rn.49)
5. Der Geschädigte darf keine Nachteile allein dadurch erleiden, dass er zugleich auch seine Kaskoversicherung in Anspruch nimmt. Deren Zahlung bewirkt daher erst dann einen Forderungsübergang, wenn ein Restschaden beim Kläger wegen der kongruenten Schadenspositionen nicht mehr verbleibt. Wird erstinstanzlich das Quotenvorrecht übergangen und legt der Geschädigte nur im Hinblick auf „seinen“ Schaden Berufung ein, ist dennoch eine umfassende Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung möglich. Die zugunsten der Kaskoversicherung erfolgte Verurteilung ist insoweit nicht in Rechtskraft erwachsen, als eine Umverteilung auf der Grundlage des Quotenvorrechts geboten ist. (Rn.52)
(Rn.58)
(Rn.59)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 01.12.2023, Az. 2 O 778/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache über den Teilbetrag von 4.426,54 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2018 durch die Zahlung der Beklagten zu 3) vom 03.01.2024 auf das Konto der … AG bei der DZ Bank AG (BIC: …, IBAN: …) zur Schadensnummer … erledigt ist.
2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 3.046,53 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2018 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 412,10 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2018 zu zahlen.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Beklagten 55 % und der Kläger 45 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 42 % und der Kläger zu 58 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.318,85 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur unmittelbaren oder im Rahmen einer Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO nur mittelbaren Geltung der Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf öffentlichen Parkplätzen kommt es nur dann, wenn beide aufeinanderstoßende Fahrspuren eindeutig Straßencharakter haben. (Rn.33) 2. Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, kann Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen. Auch die Ersatzbeschaffung steht unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Der Geschädigte hat daher bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen. (Rn.40) 3. Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten ein Schaden entstanden ist. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls leistet dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeugs zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf der Grundlage von drei Angeboten auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. (Rn.41) 4. Die Dauer des Nutzungsausfalls berechnet sich aus drei Zeiträumen: dem Schadensermittlungszeitraum, dem Überlegungszeitraum und dem eigentlichen Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungszeitraum. (Rn.49) 5. Der Geschädigte darf keine Nachteile allein dadurch erleiden, dass er zugleich auch seine Kaskoversicherung in Anspruch nimmt. Deren Zahlung bewirkt daher erst dann einen Forderungsübergang, wenn ein Restschaden beim Kläger wegen der kongruenten Schadenspositionen nicht mehr verbleibt. Wird erstinstanzlich das Quotenvorrecht übergangen und legt der Geschädigte nur im Hinblick auf „seinen“ Schaden Berufung ein, ist dennoch eine umfassende Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung möglich. Die zugunsten der Kaskoversicherung erfolgte Verurteilung ist insoweit nicht in Rechtskraft erwachsen, als eine Umverteilung auf der Grundlage des Quotenvorrechts geboten ist. (Rn.52) (Rn.58) (Rn.59) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 01.12.2023, Az. 2 O 778/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache über den Teilbetrag von 4.426,54 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2018 durch die Zahlung der Beklagten zu 3) vom 03.01.2024 auf das Konto der … AG bei der DZ Bank AG (BIC: …, IBAN: …) zur Schadensnummer … erledigt ist. 2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 3.046,53 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2018 zu zahlen. 3. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 412,10 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2018 zu zahlen. 4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Beklagten 55 % und der Kläger 45 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 42 % und der Kläger zu 58 % zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.318,85 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 28.09.20218 in … auf dem über die … zu erreichenden Parkplatz des Globus-Marktes ereignet hat. Der Kläger befuhr mit seinem Pkw die Zufahrtsstraße, die nach einer leichten Linkskurve die Einfahrt zu den Parkbuchten ermöglicht; zur Unfallörtlichkeit wird auf die Übersichtsaufnahme aus Google Earth (Bl. 63 d.A.) und das Lichtbild 8 im schriftlichen Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 12.05.2021 (Bl. 199 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beabsichtigte, in eine der vorderen Parkbuchten in der zweiten Parkreihe einzufahren. Hierbei kam es zum Zusammenstoß mit dem ausfahrenden Pkw des Beklagten zu 2), der am Unfalltag von dem Beklagten zu 1) gefahren wurde und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war. Dabei stieß das Beklagtenfahrzeug mit der rechten Frontmitte gegen die linke Fahrzeugseite des Klägerfahrzeugs. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger machte zunächst mit Schreiben vom 17.10.2018 unter Fristsetzung bis 30.10.2018 seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage des im Schadensgutachten … vom 10.10.2018 ermittelten Netto-Instandsetzungsaufwandes geltend. Eine Regulierung durch die Beklagte zu 3) erfolgte nicht. Sodann verkaufte der Kläger am 15.10.2018 seinen Pkw in unrepariertem Zustand an die Auto … GmbH zu dem im Gutachten … ermittelten Restwert von 9.200 € und erwarb bei dieser GmbH ein Ersatzfahrzeug für 24.200,01 €, das am 18.10.2018 zugelassen wurde. Der Kläger stellte nunmehr sein Schadensersatzbegehren auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes um, den er mit 10.200 € nebst Gutachterkosten (1.213,32 €), An- und Abmeldekosten (113,80 €), Nutzungsausfall vom 28.09. bis 18.10.2018 (21 Tage à 43 €), Unkostenpauschale 30 € sowie merkantiler Wertminderung von 1.200 € beziffert. Am 09.07.2019 ist der Fahrzeugschaden durch Leistung der Vollkaskoversicherung des Klägers durch Zahlung von 9.037,39 € ausgeglichen worden; auf das Schreiben der … AG (im Folgenden …; Bl. 49 d.A.) wird Bezug genommen. Beide Parteien waren der Ansicht, dass der jeweils andere Fahrzeugführer den Unfall allein verursacht habe. Zudem haben die Beklagten Einwendungen gegen den Schaden der Höhe nach erhoben. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagten zu verurteilen, 1. an die … AG zu Schadensnummer … den Betrag von 9.037,39 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2018 zu zahlen, 2. an ihn 4.622,73 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2018 zu zahlen, 3. an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 526,58 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2018 zu zahlen. Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 01.12.2023, auf das wegen der tatbestandlichen Feststellungen und der rechtlichen Erwägungen gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Vorderrichter nach Beweisaufnahme unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagten auf der Grundlage einer Haftungsquote von 60 % zur Zahlung von 6.341,27 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 31.10.2018 an die … sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 337,07 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Hiergegen wendet sich der Kläger. Er macht geltend, die erstinstanzlich angenommene Haftungsquote bilde die wechselseitigen Verursachungsbeiträge nur unzutreffend ab. Zu seinen Lasten sei allein die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu berücksichtigen, die mit 40 % unangemessen hoch bewertet worden sei. Dagegen seien auf Beklagtenseite mehrere Verkehrsverstöße zu berücksichtigen; dies führe zu einer deutlich höheren Haftungsquote der Beklagten. Er sei unmittelbar vor dem Unfall auf der bevorrechtigten Zufahrtsstraße gefahren, die erst zum Parkplatz hingeführt habe, und von dort aus nach links in die Parklücke abgebogen. Dagegen sei das Beklagtenfahrzeug unmittelbar aus einer Parklücke ausgefahren, um den Parkplatz über die Zufahrtsstraße zu verlassen. Die Kollision habe sich am Rande der Zufahrtsstraße ereignet. Der Beklagte zu 1) habe daher die Vorfahrtsregel rechts vor links verletzt, so dass die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurücktreten müsse. Schließlich sei die Schadensberechnung des Vorderrichters in mehrfacher Weise fehlerhaft. Zum einen habe dieser das Quotenvorrecht übersehen. Zum anderen sei von einem Restwert von 9.200 € auszugehen; dementsprechend der Fahrzeugschaden höher zu veranschlagen. Bei der Frage der Nutzungsausfallentschädigung sei nicht auf die Wiederherstellungsdauer abzustellen, sondern auf die erforderliche Zeit für die erfolgte Ersatzbeschaffung. Er habe den Eingang des Gutachtens vom 10.10.2018 abwarten dürfen und ihm sei eine angemessene Überlegungszeit von 3 Tagen zuzubilligen. Auf die Frage, wann das unfallbeschädigte Fahrzeug abgemeldet worden sei, komme es nicht entscheidend an, da das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit gewesen sei. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten zu verurteilen, 1. an die … AG zu Schadensnummer … (IBAN: …) 9.037,39 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2018 zu zahlen, 2. an ihn 4.622,73 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2018 zu zahlen, 3. an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 526,58 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2018 zu zahlen. Unstreitig ist insoweit, dass die Beklagte zu 3) zwischenzeitlich, nämlich am 03.01.2024, den in Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils titulierten Betrag nebst Zinsen an die … gezahlt hat. Die Parteien streiten, ob insoweit eine Erledigung eingetreten ist. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen vor, die Kollision habe sich auf dem Parkplatzgelände ereignet und zwar auf dem von beiden Beteiligten befahrenen Fahrweg zwischen den Parkbuchten. Der Ausparkvorgang des Beklagten zu 1) sei vollständig beendet gewesen; er habe sich bereits längsachsenparallel und in Vorwärtsbewegung auf dem Fahrweg befunden. Der Kläger habe die Zufahrtsstraße verlassen, sei links auf das Parkplatzgelände aufgefahren und dort auf eine anvisierte Parkbucht zugefahren, als es zur Kollision gekommen sei. Der Kläger habe die Fahrlinie des Beklagtenfahrzeugs gekreuzt, ohne ausreichend auf das Beklagtenfahrzeug zu achten. Eine höhere Haftungsquote als erstinstanzlich angenommen komme zu Gunsten des Klägers nicht in Betracht. Auch mit Blick auf die Schadenshöhe bestehe kein weitergehender Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird ergänzend auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg. Der Kläger ist auch nach teilweiser Schadensregulierung durch seinen Vollkaskoversicherer weiterhin prozessführungsbefugt (zu 1). Zwar ist die erstinstanzlich angenommene Haftungsquote nicht zu Gunsten des Klägers abzuändern, so dass eine über 60 % hinausgehende Haftung der Beklagten nicht angenommen werden kann (zu 2). Allerdings sind die Angriffe der Berufung in Bezug auf den bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwandes anzusetzenden Restwert (zu 3) und in Bezug auf eine weitere Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 28.09. bis 18.10.2018 (zu 4) begründet. Der erstattungsfähige Gesamtschaden beläuft sich demnach auf insgesamt 12.455,12 €. Hiervon haben die Beklagten 60 %, d.h. 7.473,07 € zu ersetzen. Insoweit kann der Kläger Zahlung i.H.v. 3.046,53 € an sich verlangen, so dass für den Vollkaskoversicherer nur ein Zahlbetrag von 4.426,54 € verbleibt (zu 6). Dies beruht auf dem Umstand, dass die Schadensabrechnung des Klägers so zu erfolgen hat, dass sein Quotenvorrecht gewahrt bleibt. An der Korrektur der Schadensverteilung ist der Senat nicht aufgrund der Rechtskraftwirkung des erstinstanzlichen Urteils gehindert, die sich nach zutreffendem Verständnis nur auf den Zahlbetrag an sich, nicht aber auf eine Umverteilung aufgrund des Quotenvorrechts bezieht (zu 7). Allerdings ist der begründete Anspruch der … aus übergegangenem Recht durch die am 03.01.2024 erfolgte Zahlung erfüllt. Insoweit war die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. In Bezug auf die darüber hinaus erfolgte Zahlung liegt eine Zahlung ohne Rechtsgrund vor, da wegen des insoweit zu berücksichtigenden Befriedigungsvorrechts des Klägers gegenüber seinem eigenen regressberechtigten Vollkaskoversicherer ein Anspruchsübergang nicht stattfinden konnte. Im Einzelnen gilt folgendes: 1. Der Kläger, der im Laufe des Rechtsstreits wegen des Fahrzeugschadens am 09.07.2019 von seinem Vollkaskoversicherer 9.037,39 € erlangt hat hat, war trotz der hierdurch eingetretenen Legalzession in entsprechender Anwendung von § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO weiterhin - nunmehr im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft - zur Prozessführung befugt (BGH, Urteil vom 04.07.1963, Az. VII ZR 41/62, Juris), musste allerdings mit Blick auf den Verlust der materiell-rechtlichen Inhaberschaft des Anspruchs den Klageantrag auf Leistung an den Vollkaskoversicherer umstellen (BGH, Urteil vom 29.08.2012, Az. XII ZR 154/09, Juris). Die … hat am 09.07.2019 ihre Einwilligung mit der Prozessführung des Klägers erklärt; dieser hat mit Schriftsatz vom 22.07.2019 den Klageantrag umgestellt und i.H.v. 9.037,39 € nebst Zinsen Leistung an die … beantragt. 2. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die vom Vorderrichter gefundene Haftungsquote der Beklagten von 60 %. Diese ist unter Zugrundelegung der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen jedenfalls nicht zu Gunsten des Klägers abzuändern. a) Der Vorderrichter ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten als auch der Kläger grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Satz. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG einzustehen haben, weil der Unfallschaden des Klägers beim Betrieb der beteiligten Kraftfahrzeuge entstanden ist, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen war und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies bedarf für die Beklagten keiner eingehenden Erörterung, die die erstinstanzliche Entscheidung nicht angefochten haben. Aber auch der Kläger hat nicht bewiesen, dass der Zusammenstoß für ihn unabwendbar war. Unabwendbar i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG ist ein Ereignis, das durch äußerste Vorsicht nicht abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 17.03.1992, Az. VI ZR 62/91, Juris). Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus; Maßstab ist das Verhalten eines „Idealfahrers“ (BGH, Urteil vom 05.05.1992, Az. VI ZR 262/91, Juris). Die äußerste Sorgfalt beachtet nur, wer alle möglichen Gefahrenmomente bei seinem Verhalten berücksichtigt (KG, Urteil vom 02.10.2003, Az. 12 U 53/02; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 19.03.1998, Az. 15 U 184/97; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.01.1982, Az. 2 U 172/81; jeweils Juris). Der Unfall ereignete sich nach den insoweit eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … nicht auf der Zufahrtsstraße zum Parkplatzgelände, sondern auf dem eigentlichen Parkplatzgelände auf der Fahrgasse zwischen den rechts und links davon gelegenen Parkbuchten. Der Kläger war bereits von der Zufahrtsstraße in einem leichten Linksbogen in diese Fahrgasse eingefahren und beabsichtigte, in eine der vorderen links der Fahrgasse gelegenen Parkbuchten einzufahren. Hierzu musste er die Fahrgasse queren, auf der sich der Beklagte zu 1) nach vollzogenem Ausparkvorgang befand, um in Richtung Ausfahrt zu fahren. Hierbei kam es zur Kollision. Der Kläger ist seinen Angaben zufolge mit ca. 10 km/h gefahren. Wann das Beklagtenfahrzeug für den Kläger erstmals zu sehen war, in welcher Entfernung hierzu sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt befand, steht nicht fest. Damit kann auch nicht festgestellt werden, dass ein Idealfahrer anstelle des Klägers bei Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit den Zusammenstoß nicht hätte vermeiden können. Die insoweit bestehenden Unsicherheiten gehen im Rahmen des Unabwendbarkeitsnachweises zu Lasten des Klägers. b) Damit hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Unfall vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG). Bei der Abwägung nach dieser Vorschrift ist zunächst die beiderseitige Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die hier gleich groß war. Diese kann durch besondere Umstände erhöht sein, namentlich durch eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der beteiligten Personen (BGH, Urteil vom 27.06.2000, Az. VI ZR 126/99, Juris). Solche Umstände können allerdings nur berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind, und wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben, also unfallursächlich geworden sind (BGH, Urteil vom 21.11.2006, Az. VI ZR 115/05, Juris). Dabei hat jeder Beteiligte die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen oder aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleitet (BGH, Urteil vom 13.02.1996, Az. VI ZR 126/95, Juris). Das gilt im Rahmen der Abwägung der Haftungsanteile auch für Umstände, die ein Verschulden des Fahrers ergeben. Die Verschuldensvermutung nach § 18 Abs. 1 StVG ist nur erheblich, soweit es darum geht, ob der Fahrer überhaupt in das Haftungs- und Ausgleichssystem nach § 17 StVG einzubeziehen ist (vgl. § 18 Abs. 3 StVG; BGH, Urteil vom 24.06.1953, Az. VI ZR 319/52, Juris; Geigel/Kaufmann, Der Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, 25. Kap. Rn. 35). Gemessen an diesen Vorgaben kommt eine für den Kläger günstigere Haftungsverteilung als erstinstanzlich angenommen nicht in Betracht. (1) Der Kläger konnte kein Vorfahrtsrecht nach § 8 StVO für sich in Anspruch nehmen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Zur unmittelbaren oder im Rahmen einer Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO nur mittelbaren Geltung der Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf öffentlichen Parkplätzen kommt es aber nur dann, wenn beide aufeinanderstoßende Fahrspuren eindeutig Straßencharakter haben (BGH, Urteil vom 22.11.2022, Az. VI ZR 344/21, Juris). Für den Streitfall ist davon nicht auszugehen, denn die vom Beklagten zu 1) befahrene Fahrgasse dient nach den örtlichen Gegebenheiten und ihrer baulichen Gestaltung eindeutig nicht einer möglichst zügigen Abwicklung des fließenden Verkehrs, sondern durch die rechts und links vorhandenen Parkbuchtreihen maßgeblich der Erschließung der Parkmöglichkeiten durch Eröffnung von Rangierräumen und der Ermöglichung von Be- und Entladevorgängen, wobei die Fahrbahn sowohl von Kraftfahrern als auch Fußgängern genutzt wird. Der Park- und Verladebetrieb steht einer zügigen Fahrwiese entgegen. Im Übrigen ereignete sich die Kollision nicht im Kreuzungs-/Einmündungsbereich der Zufahrtsstraße, sondern in der Fahrgasse selbst. (2) Das Fahrverhalten des Beklagten zu 1) ist auch nicht an § 10 Abs. 1 StVO zu messen. Hiernach hat sich derjenige, der von einem anderen Straßenteil (wie etwa einer Parkfläche) auf die Fahrbahn einfährt, so zu verhalten, das eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 15.05.2018, Az. VI ZR 231/17, Juris). Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Anschein gegen den Einfahrenden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2011, Az. 1 U 149/10; OLG Bremen, Urteil vom 25.02.2010, Az. 5 U 45/09; KG, Beschluss vom 15.08.2007, Az. 12 U 202/06; jeweils Juris). So verhält es sich im Streitfall jedoch nicht. Der Unfall ereignete sich nicht beim Einfahren des Beklagten zu 1) auf die Zufahrtsstraße, sondern vollständig auf der zwischen den Parkbuchten rechts und links verlaufenden Fahrgasse selbst, nämlich zwischen der ersten und zweiten Parkbuchtreihe, wobei der Kläger vermutlich in die dritte Parkbucht der zweiten Parkbuchtreihe einfahren wollte. Er hatte die anvisierte Parkbucht noch nicht erreicht und stand noch annähernd quer auf der Fahrgasse, als es zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug kam, das den Parkplatz in Richtung Zufahrtsstraße verlassen wollte, nachdem es zuvor vorwärts aus einer Parkbucht ausgefahren war. Die rekonstruierte Kollisionsposition ergibt sich aus Bild 10 und 11 des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 12.05.2021 (Bl. 200 d.A.) Damit kann dem Beklagten zu 1) auch kein Verstoß gegen § 10 StVO vorgeworfen werden. (3) Soweit der Vorderrichter einen unfallursächlichen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) angenommen hat, tragen die erstinstanzlichen Feststellungen dies nicht. Der Vorderrichter hat seine Beurteilung allein auf die unspezifischen Angaben des Beklagten zu 1) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung gestützt, wonach er auf dem Parkplatz gestanden und nach rechts geschaut habe sowie mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 3-4 km/h gerade im Anfahren gewesen sei, als das klägerische Fahrzeug plötzlich vor ihm aufgetaucht und es zur Kollision gekommen sei. Belastbare Zeit-Weg-Berechnungen sind daraus nicht herzuleiten. Es fehlen tragfähige Feststellungen zu dem vorkollisionären Fahrverhalten des Beklagten zu 1). So steht nicht fest, welche Fahrtstrecke er vom Ausparken bis zum Kollisionsort zugelegt hatte und wann er das herannahende Fahrzeug des Klägers erstmals sehen konnte. Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, inwieweit sowohl für den Beklagten zu 1) als auch für den Kläger Sichtbehinderungen durch Pflanzenbewuchs oder geparkte Fahrzeuge bestanden. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, ob der Beklagte zu 1) auf das seine Fahrspur querende Fahrzeug des Klägers noch unfallvermeidend hätte reagieren können. (4) Das gilt umgekehrt in gleichem Maß auch für den Kläger, der die Fahrgasse querte und im Begriff war, in die eine der vorderen Parkbuchten in der zweiten Parkbuchtreihe einzuparken. Auch hier fehlen tragfähige Feststellungen zu einem unfallursächlichen Verstoß seinerseits gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Damit ist im Rahmen der Abwägung der Verursachungsanteile nur die beiderseitige Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge zu berücksichtigen. Eine höhere als die erstinstanzlich zuerkannte Haftungsquote der Beklagten von 60 % kommt danach jedenfalls nicht in Betracht. 3. Zu Recht macht die Berufung geltend, dass sich der Fahrzeugschaden des Klägers auf 10.200 €, nicht aber nur auf 9.200 € beläuft. Der Kläger ist auch berechtigt, diesen Schaden im Wege konkreter Schadensabrechnung auf der Basis der erfolgten Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs abzurechnen. a) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder - wie hier - der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Reparatur des beschädigten Fahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Dabei dürfen die unterschiedlichen Abrechnungsarten nicht miteinander vermengt werden; so ist insbesondere eine Kombination konkreter und fiktiver Schadensabrechnung unzulässig. Auch wenn der Geschädigte zunächst fiktiv abrechnen wollte, kann er später - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (BGH, Urteil vom 12.10.2021, Az. VI ZR 513/19, Juris). Nach herkömmlicher Rechtsprechung kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen. Als Variante der Naturalrestitution steht auch die Ersatzbeschaffung unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat (BGH Urteil vom 02.07.2024, Az. VI ZR 211/22; BGH, Urteil vom 25.06.2019, Az. VI ZR 358/18; jeweils Juris). Freilich gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage. Nimmt der Geschädigte nach Beschädigung seines Fahrzeugs die Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB selbst in die Hand, ist der zur (Wieder-)Herstellung erforderliche Aufwand folglich nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner individuellen Lage mögliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 25.06.2019, Az. VI ZR 358/18, Juris). Die subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet dabei nicht, dass eine unangemessene Verwertung erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen wäre; die Schadensersatzpflicht besteht vielmehr von vornherein nur insoweit, als sich die Verwertung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält (BGH, Urteil vom 02.07.2024, Az. VI ZR 211/22, Juris). Nach gefestigter Rechtsprechung leistet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeugs zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 25.06.2019, Az. VI ZR 358/18, Juris). Hierzu ist erforderlich, dass durch den Sachverständigen drei Angebote auf dem für den Geschädigten ohne weiteres mit geringstmöglichen Aufwand zugänglichen regionalen Markt einzuholen sind (BGH, Urteil vom 13.10.2009, Az. VI ZR 318/08, Juris). Diesen Anforderungen genügte das vom Kläger eingeholte Schadensgutachten …. Ihm lagen drei bei verschiedenen Unternehmen des regionalen Marktes eingeholte Angebote zugrunde. Das höchste dieser Angebote belief sich auf 9.200 €. Zu diesem Preis veräußerte der Kläger am 15.10.2018 sein unfallgeschädigtes Fahrzeug. Dies ist nicht zu beanstanden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem gerichtlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. …. Dieser hat zwar auf der Grundlage einer von ihm im Begutachtungszeitraum - beinahe 5 Jahre nach dem Unfallereignis - durchgeführten Restwertrecherche ein regionales Höchstwertangebot von 10.200 € ermittelt. Dies bedeutet aber nicht, dass der vom Schadensgutachter … 2018 ermittelte Restwert unplausibel oder fehlerhaft gewesen wäre. Der Sachverständige Dipl.-Ing. … hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Fahrzeugmarkt mitunter starken Schwankungen unterliegt. Dass die Restwertermittlung … im Jahr 2018 fehlerhaft gewesen wäre, konnte der Sachverständige Dipl.-Ing. … nicht feststellen. Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ist daher der vom Kläger beim Verkauf erzielte Restwert von 9.200 € zugrunde zu legen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. … hat den im Schadensgutachten … vom 10.10.2018 ermittelten Wiederbeschaffungswert von brutto 19.400 € bestätigt. Der Fahrzeugschaden beläuft sich somit auf 10.200 €. b) Der Kläger konnte ohne Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitspostulat von der zunächst ins Auge gefassten Schadensabrechnung auf Ersatz von Netto-Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung lt. Gutachten (Schreiben vom 17.10.2018, Bl. 25 d.A.) zur konkreten Schadensabrechnung nach Wiederbeschaffungsaufwand übergehen, nachdem er sich entschlossen hatte, das Fahrzeug in unrepariertem Zustand zum ermittelten Restwert zu veräußern und ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug mindestens in Höhe des ermittelten Bruttowiederbeschaffungswertes anzuschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2005, Az. VI ZR 91/04; BGH, BGH, Urteil vom 15.11.2005, Az. VI ZR 26/05; jeweils Juris). Bei einem Vergleich des Reparaturaufwandes (Brutto-Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung) mit dem Wiederbeschaffungsaufwand (Brutto-Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) steht einem Reparaturaufwand von 10.547,93 € einerseits ein Wiederbeschaffungsaufwand von 10.200 € gegenüber. c) Nicht zu ersetzen ist die im Schadensgutachten … mit 1.200 € bezifferte merkantile Wertminderung. Hierbei handelt es sich um den Betrag, der nach einer fachgerechten Instandsetzung des Fahrzeugs bei einer Veräußerung als Mindererlös gegenüber einem vormals nicht beschädigten Fahrzeug üblicherweise zu erwarten ist. Diese Schadensposition gehört somit zum Instandsetzungsaufwand, den der Kläger aber nach erfolgter Ersatzbeschaffung nicht mehr verlangt. Die unterschiedlichen Abrechnungsarten dürfen aber nicht miteinander vermengt werden; so ist insbesondere eine Kombination konkreter und fiktiver Schadensabrechnung unzulässig (BGH, Urteil vom 12.10.2021, Az. VI ZR 513/19, Juris). 4. Entgegen der Auffassung des Vorderrichters kann der Kläger Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 28.09. bis 18.10.2018 (21 Tage à 43 €) verlangen. a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Eigentümer eines privat genutzten Pkws, der unfallbedingt die Möglichkeit zur Nutzung des Fahrzeugs einbüßt, Schadensersatz in Form einer Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann. Voraussetzung ist also zunächst der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit. Dass der Kläger sein Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr nutzen konnte, ergibt sich für den Streitfall ohne Weiteres aus dem Privatschadensgutachten … vom 10.10.2018. Danach war das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit (dort Seite 2). Dies ist auch anhand der dargestellten Unfallschäden an dem Fahrzeug plausibel: Durch den Aufprall wurden die beiden Türen links, die B-Säule links, die Seitenschweller innen und außen mit Anbauteilen beschädigt und das Fahrzeug wäre ohne Ausbau der Aggregate auf einer Richtbank rückzuverformen. Damit war ersichtlich die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben. Dass der Kläger das Fahrzeug erst zeitgleich mit Anmeldung des Ersatzfahrzeugs abgemeldet hatte, ist demgegenüber unerheblich. Ein Schadensersatzanspruch wegen vorübergehender Entziehung der Nutzungsmöglichkeit setzt weiter einen hypothetischen Nutzungswillen voraus sowie die hypothetische Nutzungsmöglichkeit. Letztere liegt regelmäßig dann vor, wenn der Geschädigte nach dem Unfallereignis während der Reparatur oder Ersatzbeschaffung das Fahrzeug hätte nutzen können. Daran kann es fehlen, wenn der Geschädigte etwa wegen seiner aufgrund des Verkehrsunfalls erlittenen Verletzungen kein Fahrzeug nutzen konnte. Dafür gibt es im Streitfall keine Anhaltspunkte. Der Kläger war unverletzt. In der Regel dokumentiert der Geschädigte seinen Nutzungswillen dadurch, dass er sein Fahrzeug zeitnah reparieren lässt oder - wie hier - ein Ersatzfahrzeug anschafft. b) Die Dauer des Nutzungsausfalls berechnet sich aus drei Zeiträumen: dem Schadensermittlungszeitraum, dem Überlegungszeitraum und dem eigentlichen Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungszeitraum. Ersterer erfasst den Zeitraum vom Unfall bis zum Erhalt des Schadensgutachtens. Für einen Laien ist in der Regel nicht erkennbar, ob das beschädigte Fahrzeug reparaturwürdig ist. Dies kann erst durch Zuhilfenahme eines Sachverständigen geprüft werden. Nach Vorlage des Privatschadensgutachtens ist dem Geschädigten eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen, die der Senat in der Regel mit 3 Tagen bemisst. Daran schließt sich die eigentliche Wiederbeschaffungsdauer an, d.h. der Zeitraum, der erforderlich ist für die Reparatur oder Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs. Der Unfall ereignete sich am 28.09.2018. Am 01.10.2018 beauftragte der Kläger den Sachverständigen … mit der Schadensermittlung. Diese zog sich mindestens bis zum 10.10.2018 hin. Unter diesem Datum erstellte der Sachverständige sein schriftliches Schadensgutachten. Wann das Gutachten dem Kläger zugegangen war, steht nicht fest. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dies bereits am Folgetag der Fall war, stand dem Kläger eine Überlegenszeit zu bis zum 14.10.2018, um zu entscheiden, ob er das Fahrzeug reparieren lässt oder ein Ersatzfahrzeug anschafft. Die eigentliche Wiederbeschaffung dauerte hier nur 4 Tage (und war damit sogar noch kürzer als die im Gutachten … veranschlagte Reparaturdauer von 6 - 7 Arbeitstagen). Bereits am 15.10.2018 hatte der Kläger das Fahrzeug in unfallbeschädigtem Zustand zum Preis von 9.200 € verkauft und am 18.10. das angeschaffte Ersatzfahrzeug auf sich zugelassen. Damit ist der geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsausfall für insgesamt 21 Tage nicht zu beanstanden. Auch der geltend gemachte Tagessatz von 43 € ist gerechtfertigt (vgl. Schadensgutachten … vom 10.10.2018, Seite 1). 5. Der Vorderrichter hat zu Recht die Ab- und Anmeldekosten (113,80 €), die Gutachterkosten (1.213,32 €) sowie eine Unkostenpauschale von 25 € als erstattungsfähig angesehen. 6. Vom zu ersetzenden Gesamtschaden i.H.v. 7.473,07 € (= 60 % von 12.455,12 €) kann der Kläger Zahlung in Höhe von 3.046,53 € an sich verlangen, so dass für die … als Vollkaskoversicherer nur ein Zahlbetrag von 4.426,54 € verbleibt (und nicht wie erstinstanzlich ausgeurteilt von 6.341,27 €). Dies beruht auf dem Umstand, dass die Schadensabrechnung des Klägers so zu erfolgen hat, dass sein Quotenvorrecht gewahrt bleibt. Nach herkömmlicher Rechtsprechung soll ein Versicherungsnehmer - wie im Streitfall der Kläger - durch die Leistung der Vollkaskoversicherung nicht schlechter gestellt werden (BGH, Beschluss vom 31.05.2023, Az. IV ZR 299/22, Juris). Die Zahlung der Kaskoversicherung bewirkt erst dann einen Forderungsübergang, wenn ein Restschaden beim Kläger wegen der kongruenten Schadenspositionen nicht mehr verbleibt. Ersetzt der Versicherer - wie hier - nur einen Teil des Schadens und bleibt der Anspruch gegen den Dritten wegen der Mithaftung ebenfalls hinter dem Schaden zurück, dann geht weder der Anspruch in Höhe der Zahlung auf den Vollkaskoversicherer über (absolute Theorie) noch ist er zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Kaskoversicherer verhältnismäßig zu teilen (relative Theorie). Dem Zweck des Versicherungsvertrages entspricht es nicht, dass die Leistung des Vollkaskoversicherers durch den mit ihr verbundenen Forderungsübergang die volle Schadloshaltung des Versicherungsnehmers verhindert. Deshalb bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger des Ersatzanspruchs mit der Folge des Befriedigungsrechts nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG insoweit, als er vom Versicherer nicht entschädigt worden ist; erst nach Deckung des Schadens durch Versicherungsleistung und Ersatzanspruch kommt der Versicherer zum Zuge (BGH, Urteil vom 18.01.1966, Az. VI ZR 147/64, Juris). Dabei ist zwischen dem zur Versicherungsleistung kongruenten Schaden im Kaskobereich (Fahrzeugschaden, Sachverständigenkosten, Ummeldekosten etc.) zu unterscheiden und dem Schaden außerhalb des Kaskobereichs (inkongruenter Schaden, wie z.B. Nutzungsausfallentschädigung, Unkostenpauschale), den der Geschädigte nur quotal ersetzt verlangen kann. Der kongruente Sachschaden beläuft sich im Streitfall auf 11.527,12 € und setzt sich wie folgt zusammen: Wiederbeschaffungsaufwand 10.200 €, Ab- und Abmeldekosten 113,80 €, Gutachterkosten 1.213,32 €. Davon hätten die Beklagten ohne die Kaskoleistung 60 % = 6.916,27 € zu tragen. Die Vollkaskoversicherung des Klägers hat auf den Fahrzeugschaden 9.037,39 € gezahlt. Auf das Schreiben der … vom 09.07.2019 (Anlage zum Schriftsatz vom 22.07.2019) wird Bezug genommen. Der danach verbleibende Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten wegen der kongruenten Schadenspositionen beläuft sich auf 2.489,73 € (11.527,12 € abzgl. 9.037,39 €), die dem Kläger ohne Berücksichtigung der Quote zu erstatten sind. Auf die … konnte daher nur ein Anspruch übergehen i.H.v. 4.426,54 € (6.916,27 € - 2.489,73 €). Hinzu kommen die inkongruenten Schäden, die sich auf 928 € belaufen (Nutzungsausfallschaden für 21 Tage à 43 € = 903 €, Unkostenpauschale 25 €). Sie sind dem Kläger quotal, d.h. hier zu 60 % und demnach i.H.v. 556,80 € zu ersetzen. Damit ergibt sich ein insgesamt dem Kläger zu ersetzender Schaden i.H.v. 3.046,53 €. 7. An der entsprechenden Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung ist der Senat nicht aufgrund der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils gehindert. Mit seiner Berufung greift der Kläger das erstinstanzliche Urteil, das die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 6.341,27 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 31.10.2018 an die … sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 337,07 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt hat, insoweit an, als die weitergehende Klage abgewiesen wurde, d.h. in Höhe weiterer 7.318,85 €. Dabei will er - wie auch in erster Instanz - den eingeklagten Schaden zu 100 % ersetzt haben, greift die unabhängig von der Haftungsquote abgewiesenen Schadenspositionen an und macht geltend, es sei im Übrigen unverständlich, dass ihm selbst kein Anteil an den materiellen Schadenspositionen, sondern nur ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zugesprochen worden sei. Damit macht er den erstinstanzlich ausgeurteilten Zahlbetrag sinngemäß auch insoweit zum Gegenstand des Berufungsverfahrens, als im Wege des Quotenvorrechts eine Umverteilung in Betracht kommt; dass er dabei das Quotenvorrecht nicht ausdrücklich benennt, kann dahinstehen. Der an die … ausgeurteilte Zahlbetrag ist daher insoweit nicht in Rechtskraft erwachsen, als eine Umverteilung auf der Grundlage des Quotenvorrechts geboten ist. Das Quotenvorrecht ist ein Befriedigungsvorrecht, das einem vollkaskoversicherten Geschädigten gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer vor seinem eigenen regressberechtigten Vollkaskoversicherer zusteht in Fällen, in denen bei einem Unfall die Schadensersatzpflicht des Unfallgegners durch eine Mithaftungsquote beschränkt ist. Es führt in der Sache jedoch nicht zu einer Schadenserweiterung für den Schädiger, sondern nur dazu, dass der zu ersetzende Schaden umverteilt wird. Insoweit ist der begründete Schadensersatzanspruch der … aus übergegangenem Recht in Höhe von 4.426,54 € durch die am 03.01.2024 erfolgte Zahlung seitens der Beklagten zu 3) erfüllt. Diesbezüglich war die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. In Bezug auf die darüber hinaus erfolgte Zahlung liegt eine Zahlung ohne Rechtsgrund vor, da - wie bereits ausgeführt - wegen des insoweit zu berücksichtigenden Befriedigungsvorrechts des Klägers gegenüber der … ein Anspruchsübergang nicht stattgefunden hat. 8. Die dem Kläger zu erstattenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten errechnen sich aus einem begründeten Gegenstandswert von 7.473,07 € und belaufen sich unter Zugrundelegung der geltend gemachten 0,65 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG, einer Unkostenpauschale von 20 € und 19 % Mehrwertsteuer auf 412,10 €. 9. Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die weder von höchstrichterlicher noch von obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch keine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts.