Beschluss
1 U 191/22
OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2023:0504.1U191.22.00
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Leitsätze
1. Bei einer Lebensversicherung steht dem Versicherungsnehmer im Fall einer Vertragsbeendigung eine Beteiligung u.a. an den Bewertungsreserven des Versicherers zu. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus der Berechnung für den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung.
2. Vorherige, nach dem verursachungsorientierten Verfahren vorzunehmende rechnerische Zuordnungen der Bewertungsreserven bewirken keine unwiderrufliche Gutschrift. Sie stellen nur eine Information über die Höhe der zugeordneten Bewertungsreserve für den genannten Zeitpunkt dar.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 3 O 141/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.437,18 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Lebensversicherung steht dem Versicherungsnehmer im Fall einer Vertragsbeendigung eine Beteiligung u.a. an den Bewertungsreserven des Versicherers zu. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus der Berechnung für den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. 2. Vorherige, nach dem verursachungsorientierten Verfahren vorzunehmende rechnerische Zuordnungen der Bewertungsreserven bewirken keine unwiderrufliche Gutschrift. Sie stellen nur eine Information über die Höhe der zugeordneten Bewertungsreserve für den genannten Zeitpunkt dar. 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 3 O 141/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.437,18 € festgesetzt. I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sieht der Senat ebenso ab wie von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen im Berufungsverfahren (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat verweist insoweit auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung sowie die im Berufungsverfahren gestellten Anträge und zu Gericht gereichten Schriftsätze. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27.10.2022, Az. 3 O 141/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 17.04.2023 (§§ 522 Abs. 2 Satz 3, 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Soweit der Kläger hierzu mit Schriftsatz vom 01.05.2023 selektiv zu einigen Hinweisen Stellung genommen hat, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung durch den Senat. Dem Kläger ist nicht der Nachweis gelungen, dass die Beklagte seine Beteiligung an den Bewertungsreserven zum Zuteilungszeitpunkt (01.09.2018) für den Vertrag mit der Nr. ... auf 7.517,75 € und für den Vertrag mit der Nummer ... auf 5.151,02 € unzureichend niedrig berechnet hat, ihm vielmehr - wegen eines überhaupt bzw. eines zu hoch angesetzten Sicherungsbedarfs der Beklagten für die bei ihr weiterhin bestehenden Verträge mit Zinsgarantie - weitere 9.753,95 € für den erstgenannten und 6.683,23 € für den zweitgenannten Vertrag (insgesamt 16.437,18 €) zustehen. Gegen die Feststellung des Senats, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast dazu, dass bei ihr zum Abrechnungsstichtag ein Sicherungsbedarf bestand, hinreichend nachgekommen ist, wendet der Kläger nichts Rechtserhebliches ein. Dass die von der Beklagten beigebrachten rechnerischen Werte für den bei ihr bestehenden Sicherungsbedarf unplausibel sind, steht nach dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen … nicht fest. Der Kläger wendet insoweit unzutreffend ein, eine Plausibilitätsprüfung des beklagtenseits angegebenen Sicherungsbedarfs anhand des vom Sachverständigen ermittelten Durationswertes von 7,84 sei nicht möglich, da dieser keine Spanne angegeben habe und auch nicht anzugeben vermöge, innerhalb derer der Durationswert auf einen angemessenen Sicherungsbetrag schließen lasse. Soweit der Senat insoweit auf den Finanzstabilitätsbericht der Deutschen Bundesbank aus dem Jahr 2015 Bezug genommen hat, handelt es sich weder um eine „rückwirkende Prognose“ noch um eine „sachfremde Beurteilung der Sachlage im Jahr 2023 auf den Stichtag 01.09.2018 mit Erkenntnissen aus den Jahren 2014/2015“. Der Kläger verkennt ganz grundlegend, dass die Deutsche Bundesbank bereits 2015 festgestellt hatte, dass der aggregierte Sicherungsbedarf der Versicherer deren aggregierte Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren deutlich überstieg, so dass im Regelfall, nämlich bei 90% aller Unternehmen, keine Beteiligung der Versicherungsnehmer an Bewertungsreserven an festverzinslichen Wertpapieren erfolgte. Dieser Zustand hatte sich aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase bis 2018 und deutlich darüber hinaus - was nicht nur allgemein- und damit auch gerichtsbekannt ist, sondern auch vom Kläger eingeräumt und sogar als sich noch verstärkend beurteilt wird - gerade nicht verändert, so dass sich die Prognose der Bundesbank aus dem Jahr 2015 auch für das Jahr 2018 bewahrheitete. Die Beurteilung zum Abrechnungsstichtag hat der Senat deshalb mitnichten anhand früherer Prognosen vorgenommen. Vielmehr ist es nach wie vor höchst plausibel, dass die Beklagte den Kläger in der stattgehabten Weise zum Stichtag an den Bewertungsreserven beteiligte. Der Kläger verlangt ersichtlich mehr als eine Plausibilitätsprüfung; hierauf hat er indes keinen Anspruch. Im Hinblick auf die beklagtenseits verwendeten Schlüsselungsverfahren ergaben sich keine Beanstandungen der BaFin zum Vorgehen der Beklagten; der Kläger hat insoweit nichts anderes vorgetragen. Streitig war bislang zwischen den Parteien lediglich die Geeignetheit des Schlüsselungsverfahrens, mitnichten aber auch „die korrekte Anwendung desselben“. Die diesbezüglichen Einwendungen des Klägers gehen am Streitstand schlicht vorbei. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.