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Beschluss

1 W 2/22

OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2022:0119.1W2.22.00
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Leitsätze
Ein Mehrbedarf nach §§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO, 21 SGB II, 30 SGB XII ist im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren darzulegen und nachzuweisen. Die Vorlage eines Auszugs eines Pflegegutachtens reicht für einen anerkennenswerten Mehrbedarf bei der Berechnung von Prozesskostenhilfe alleine nicht aus.(Rn.2)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 15.10.2021, Az. 2 O 182/21, dies in der Fassung der Teilabhilfe- und Vorlageentscheidung vom 03.01.2022, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat eine Gerichtsgebühr von 66 € zu tragen (§ 22 Abs. 1 GKG, Nr. 1812 KV GKG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). 3. Die Entscheidung unterliegt nicht der Anfechtung (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Mehrbedarf nach §§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO, 21 SGB II, 30 SGB XII ist im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren darzulegen und nachzuweisen. Die Vorlage eines Auszugs eines Pflegegutachtens reicht für einen anerkennenswerten Mehrbedarf bei der Berechnung von Prozesskostenhilfe alleine nicht aus.(Rn.2) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 15.10.2021, Az. 2 O 182/21, dies in der Fassung der Teilabhilfe- und Vorlageentscheidung vom 03.01.2022, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat eine Gerichtsgebühr von 66 € zu tragen (§ 22 Abs. 1 GKG, Nr. 1812 KV GKG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). 3. Die Entscheidung unterliegt nicht der Anfechtung (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO). Gegen die korrigierte Berechnung der Vorderrichterin gibt es - dies auf der Grundlage der Stellungnahme des Bezirksrevisors beim dem Landgericht Landau in der Pfalz - nichts zu erinnern. Soweit der Antragsteller weitere zu berücksichtigende Wohnkosten reklamiert, sind diese weder in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgewiesen noch belegt worden. Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass sich die Angaben des Antragstellers mit Vordruck vom 27.07.2021 und mit Schriftsatz vom 22.12.2021 widersprechen (auf der einen Seite 250 € Kosten Leibgeding zzgl. 100 - 150 € Nebenkosten, auf der anderen Seite „Kosten der Unterkunft und der Heizung von 150 € pro Person“). Zudem sind bei der derzeitigen Berechnung ohnehin Wohnkosten in Höhe von 375 € zugrunde gelegt worden. Der Antragsteller hat im Übrigen mitgeteilt, dass der Wohnraum von ihm und von seiner Lebensgefährtin bewohnt wird, sodass die Wohnkosten pro Kopf aufzuteilen sind. Soweit der Antragsteller Aufwendungen für die Erzielung von Mieteinnahmen geltend macht, hat er diese weder konkret dargestellt (im Übrigen wiederum widersprüchlich: im Antrag vom 28.07.2021 „150 € pro Person“, im Schreiben vom 22.12.2022 „250 € / Monat“) noch nachgewiesen; offen bleibt zudem, worauf sich (auf Seite 3, unter F. des Antrags) die Angabe „pro Person“ bezieht. Soweit der Antragsteller letztlich einen Mehrbedarf i.S.v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO berücksichtigt wissen will, hat er die diesbezüglichen Voraussetzungen nach § 21 SGB II bzw. nach § 30 SGB XII nicht ansatzweise dargelegt, zudem auch nicht belegt. Dem aus dem Zusammenhang gerissenen Auszug - offenbar aus einem Pflegegutachten zum Antragsteller - lässt sich lediglich entnehmen, dass für ihn Pflegeleistungen durch … erbracht werden; dies wohl im Umfang von 50 Wochenarbeitsstunden. Ein i.S.v. §§ 21 SGB II, 30 SGB XII anerkennenswerter Mehrbedarf bei der Berechnung von Prozesskostenhilfe lässt sich hieraus nicht entnehmen.