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Beschluss

1 U 208/20

OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2021:1210.1U208.20.00
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Leitsätze
1. Der Betreiber eines Ladengeschäftes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kunden keinen Gefahren ausgesetzt sind. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich insbesondere darauf, dass die Laufflächen der dem Publikumsverkehr gewidmeten Räume während der Geschäftszeiten frei von Gefahren gehalten werden (Anschluss OLG Koblenz, Urteil vom 17. Juni 2014 - 3 U 1447/13). Hierbei hat der Inhaber des Geschäfts aber nur diejenige Sicherheit zu schaffen und zu bieten, die man bei Berücksichtigung der jeweils gegebenen Verhältnisse allgemein erwarten darf und muss.(Rn.3) 2. Nicht jedes Abstehen einer Scannerleiste bzw. deren Kunststoffabdeckung begründet Verkehrssicherungspflichten. Wenn die Kunststoffabdeckung einer Scannerleiste am unteren Regalboden an der Stirnseite der Leiste etwa ein bis zwei Zentimeter absteht, dann birgt dieser Zustand keine besonderen Gefahren, denen vorsorglich zu begegnen wäre. Ein hierdurch verursachter Sturz eines Kunden ließe sich nur damit erklären, dass dieser gleichsam am Regal entlanggestreift und mit seiner Beinbekleidung hängengeblieben ist. Mit einem solchen Verhalten muss der Marktbetreiber aber weder rechnen noch muss er dieses in seine Vorkehrungen einbeziehen.(Rn.5)
Tenor
1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 27.10.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz, Az. 4 O 189/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen. 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.12.2021.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Betreiber eines Ladengeschäftes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kunden keinen Gefahren ausgesetzt sind. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich insbesondere darauf, dass die Laufflächen der dem Publikumsverkehr gewidmeten Räume während der Geschäftszeiten frei von Gefahren gehalten werden (Anschluss OLG Koblenz, Urteil vom 17. Juni 2014 - 3 U 1447/13). Hierbei hat der Inhaber des Geschäfts aber nur diejenige Sicherheit zu schaffen und zu bieten, die man bei Berücksichtigung der jeweils gegebenen Verhältnisse allgemein erwarten darf und muss.(Rn.3) 2. Nicht jedes Abstehen einer Scannerleiste bzw. deren Kunststoffabdeckung begründet Verkehrssicherungspflichten. Wenn die Kunststoffabdeckung einer Scannerleiste am unteren Regalboden an der Stirnseite der Leiste etwa ein bis zwei Zentimeter absteht, dann birgt dieser Zustand keine besonderen Gefahren, denen vorsorglich zu begegnen wäre. Ein hierdurch verursachter Sturz eines Kunden ließe sich nur damit erklären, dass dieser gleichsam am Regal entlanggestreift und mit seiner Beinbekleidung hängengeblieben ist. Mit einem solchen Verhalten muss der Marktbetreiber aber weder rechnen noch muss er dieses in seine Vorkehrungen einbeziehen.(Rn.5) 1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 27.10.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz, Az. 4 O 189/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen. 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.12.2021. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte als Betreiberin des in der in … keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz. Dahingestellt bleiben kann, ob der Kunde in einer Spielwarenabteilung in gesteigerter Weise mit auf dem Boden liegenden Gegenständen und unachtsam in Regale zurückgestellte Gegenstände rechnen und sich dementsprechend vorsichtig(er) verhalten muss und ob - eine solche Obliegenheit unterstellt - dies im Streitfall Auswirkungen zeitigt. Denn es ist bereits nicht erwiesen, dass das Stolpern und der Sturz der Klägerin am 01.06.2019 auf der schuldhaften Verletzung einer (vor-)vertraglichen Schutzpflicht (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) oder der vorwerfbaren Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) - der Inhalt und die Reichweite beider Pflichten entsprechen sich im Streitfall (vgl. OLG Bandenburg, Urteil vom 18.03.2009, Az. 13 U 74/98, Juris) - von Mitarbeitern der Beklagten beruhte. Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 - 4 ZPO) liegen vor. 1. Nach herkömmlicher Auffassung ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Allerdings muss nicht jeder abstrakten Gefahr begegnet werden; eine absolute Sicherheit kann und muss nicht gewährleistet werden. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich bei sachkundiger Betrachtung die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. In diesem Fall sind diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die ein umsichtiger, verständiger, gewissenhafter und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH, Urteil vom 20.09.1994, Az. VI ZR 162/93, Juris). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S.v. § 276 Abs. 2 BGB ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH, Urteil vom 03.06.2008, Az. VI ZR 223/07, Juris). Eingedenk dessen hat der Betreiber eines Ladengeschäftes dafür Sorge zu tragen, dass die Kunden keinen Gefahren ausgesetzt sind, denen sie bei Anwendung zumutbarer eigener Vorsicht nicht zuverlässig begegnen können. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich namentlich auch darauf, dass die Laufflächen der dem Publikumsverkehr gewidmeten Räume - im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen - während der Geschäftszeiten frei von Gefahren gehalten werden (OLG Koblenz, Urteil vom 17.06.2014, Az. 3 U 1447/13, Juris). Kunden - auf der Suche nach bestimmten Produkten, aber auch abgelenkt durch die ihnen unterbreiteten Angebote - müssen keinesfalls fortlaufend die Lauffläche im Blick behalten und sich über mögliche Gefahren vergewissern. Gerade die sog. Blickfangwerbung kann gesteigerte Verkehrspflichten bedingen (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 02.11.1990, Az. 27 U 63/90, Juris). Allerdings wird der Verkehrssicherungspflicht in der Regel genügt, wenn die Gewähr besteht, dass sich der Kunde bei normalem vernünftigen Verhalten sicher in den freigegebenen Räumen bewegen kann; der Inhaber des Geschäfts hat nur diejenige Sicherheit zu schaffen und zu bieten, die man bei Berücksichtigung der jeweils gegebenen Verhältnisse allgemein erwarten darf und muss. Hinsichtlich der konkreten Anforderungen sind insbesondere die Art des Ladengeschäfts oder Einkaufsmarktes, die Witterungsverhältnisse und der in Betracht kommende Publikumsverkehr maßgeblich (Beschluss des Senats vom 17.05.2021, Az. 1 U 26/20; Urteil des Senats vom 11.05.2011, Az. 1 U 16/08). 2. Gemessen an diesen Voraussetzungen kann schon ganz grundsätzlich nicht von einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch Mitarbeiter der Beklagten ausgegangen werden. Nicht jedes Abstehen einer Scannerleiste bzw. deren Kunststoffabdeckung begründet Verkehrssicherungspflichten. Das erweist sich namentlich anhand des mit der Klageschrift vorgelegten Bildes, das der Ehemann der Klägerin am Tag nach dem streitgegenständlichen Sturz angefertigt hat. Dem Bild lässt sich entnehmen, dass die Kunststoffabdeckung einer anderen Scannerleiste am unteren Regalboden an der Stirnseite der Leiste etwa ein bis zwei Zentimeter abstand. Dieser Zustand birgt indes keine besonderen Gefahren, denen vorsorglich zu begegnen wäre. Ein hierdurch verursachter Sturz eines Kunden ließe sich nur damit erklären, dass dieser gleichsam am Regal entlanggestreift und mit seiner Beinbekleidung hängengeblieben ist. Mit einem solchen Verhalten muss der Marktbetreiber aber weder rechnen noch muss er dieses in seine Vorkehrungen einbeziehen. Verkehrssicherungspflichten werden erst dann ausgelöst, wenn Teile der Einrichtung in mehr als nur unerheblicher Weise in die Verkehrsflächen hineinragen. Dies vermochte die Klägerin indes nicht nachzuweisen. Der Senat bewertet insoweit die Bekundungen der Klägerin nicht anders als die Einzelrichterin. Diese lassen indes nicht mit der erforderlichen Sicherheit den Schluss zu, dass eine Abdeckung einer Scannerleiste am Unfalltag und Unfallort dergestalt in den Weg zwischen den Regalen hineingeragt hat, dass ein gefahrloses Passieren nicht möglich war. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, so dass die Klägerin nicht nochmals vom Senat anzuhören ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2017, Az. XII ZR 48/17, Juris). Die Klägerin hat erstmals im Termin der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2020 vor der Kammer das Abstehen der Scannerleiste näher konkretisiert; demnach soll diese 30cm in den Raum vor dem Regel hineingeragt haben. Sie hat indes zugleich bekundet, die abstehende Scannerleiste vor ihrem Sturz gerade nicht wahrgenommen zu haben. Wie weit diese vor dem Hängenbleiben in den Gang hineinragte, vermochte sie dementsprechend nicht abzugeben. Die vorgenannte Reichweite von 30cm bezog sich dementsprechend lediglich auf die Situation nach dem Sturz; der - für sich betrachtet erhebliche und Verkehrssicherungspflichten auslösende - Zustand war dementsprechend erst durch das Hängenbleiben (mit)verursacht worden. Schon auf der Grundlage der Einlassungen der Klägerin - die durchaus die Überzeugungsbildung des Richters tragen können (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2017, Az. XII ZR 48/17, Juris) - kann deshalb nicht von einem hinreichend gefährlichen Zustand ausgegangen werden. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin angegeben hat, dass sich „plötzlich ... irgendwas zwischen meine Ballerina mit kleinem Absatz und Fuß“ geschoben hatte. Daraus lässt sich weder mit der erforderlichen Sicherheit schließen, dass eine Abdeckung einer Scannerleiste bereits so weit abstand, dass sie den Boden berührte, noch, dass eine Scannerleiste in erheblicher Weise in den Verkehrsraum hineinragte. Denn die Klägerin vermochte nicht konkret anzugeben, in welcher Entfernung zum Regal sie mit der Scannerleiste in Berührung gekommen war; ganz im Gegenteil hat sie sich dahingehend eingelassen, wegen anderer Personen im Gang „etwas nah an das Regal herangegangen“ zu sein. Damit verbleibt gerade auch die Möglichkeit, dass die Abdeckung nur ganz geringfügig - namentlich so wie am Folgetag vom Ehemann der Klägerin dokumentiert - abstand. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat der Klägerin aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im diesem Falle ermäßigen sich die für das Verfahren anfallenden Kosten von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 KV GKG).