Beschluss
1 U 18/20
OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2021:0503.1U18.20.00
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Leitsätze
1. Bei einem Zusammenstoß auf einer durch Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung zwischen einem bei Grünlicht einfahrenden Fahrzeug und einem Kreuzungsräumer des Querverkehrs ist i.d.R. von einer überwiegenden Verursachung des in die Kreuzung Einfahrenden und vorliegend von einer Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zu seinen Lasten auszugehen.(Rn.17)
2. Eine unmittelbar prozessgestaltende Wirkung geht von einer einseitig bleibenden Erledigungserklärung nicht aus, so dass diese durch entsprechende Teilklagerücknahme widerrufen werden kann und sodann nicht mehr über sie zu entscheiden ist.(Rn.18)
3. Die Einzahlung des vollen Gerichtskostenvorschusses nach Teilzahlung des Beklagten auf die Klageforderung vor Rechtshängigkeit hat im Falle der Teilklagerücknahme nach Rechtshängigkeit auf die Kostenentscheidung gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO keinen Einfluss.(Rn.20)
Tenor
1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen das am 20.12.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern unzulässig ist, soweit sie sich gegen die Klageabweisung der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von … € wendet sowie gegen die Abweisung des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe eines Teilbetrages von … €. Insoweit beabsichtigt der Senat, die Berufung gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
2. Soweit die Berufung zulässig ist, beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO unter Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
3. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 25.05.2021 Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Zusammenstoß auf einer durch Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung zwischen einem bei Grünlicht einfahrenden Fahrzeug und einem Kreuzungsräumer des Querverkehrs ist i.d.R. von einer überwiegenden Verursachung des in die Kreuzung Einfahrenden und vorliegend von einer Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zu seinen Lasten auszugehen.(Rn.17) 2. Eine unmittelbar prozessgestaltende Wirkung geht von einer einseitig bleibenden Erledigungserklärung nicht aus, so dass diese durch entsprechende Teilklagerücknahme widerrufen werden kann und sodann nicht mehr über sie zu entscheiden ist.(Rn.18) 3. Die Einzahlung des vollen Gerichtskostenvorschusses nach Teilzahlung des Beklagten auf die Klageforderung vor Rechtshängigkeit hat im Falle der Teilklagerücknahme nach Rechtshängigkeit auf die Kostenentscheidung gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO keinen Einfluss.(Rn.20) 1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen das am 20.12.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern unzulässig ist, soweit sie sich gegen die Klageabweisung der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von … € wendet sowie gegen die Abweisung des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe eines Teilbetrages von … €. Insoweit beabsichtigt der Senat, die Berufung gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 2. Soweit die Berufung zulässig ist, beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO unter Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 3. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 25.05.2021 Stellung zu nehmen. I. Die Berufung der Klägerseite ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung (… €) und gegen die Abweisung eines Teils des Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von … € richtet. Insoweit fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. 1. Nach dieser Vorschrift hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht. Die Berufungsbegründung muss jedoch auf den konkreten Streitfall zugeschnitten die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus seiner Sicht nicht zutreffen; die Begründung muss also – ihre Richtigkeit unterstellt – geeignet sein, das Urteil in Frage zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2015, Az. IX ZB 35/15, Rn. 7; BGH Beschluss vom 20.07.2016, Az. IV ZB 39/15, Rn. 10; jeweils Juris). Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH Beschluss vom 14.07.2016, Az. IX ZB 104/15, Rn. 7, Juris). 2. Die Berufungsbegründung des Klägers vom … genügt diesen Anforderungen nicht. Obwohl antragsmäßig weiterhin gefordert, setzt sich die Berufungsbegründung des Klägers nicht damit auseinander, dass das Landgericht unabhängig von der gefundenen Haftungsquote die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung von … € vollständig und den Wiederbeschaffungsaufwand von … €, soweit er über … € hinaus geht, als nicht erstattungsfähig abgewiesen hat. Die Berufungsangriffe beziehen sich ausschließlich auf die erstinstanzlich angenommene Haftungsverteilung und darauf, dass der Erstrichter, statt über die Kosten der erklärten Teilklagerücknahme zu entscheiden und diese nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO den Beklagten aufzuerlegen, über die Feststellung der Teilerledigung entschieden habe. II. Die im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die vom Landgericht gefundene Haftungsverteilung ist nicht zu beanstanden. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO) liegen vor. Dabei ist die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu korrigieren, da aufgrund der wirksam erklärten Teilklagerücknahme in Höhe der zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit seitens der Beklagten zu 1) erfolgten Zahlung eine Kostenquotelung dergestalt vorzunehmen ist, dass von den Kosten erster Instanz die Beklagten als Gesamtschuldner 23% und die Klägerseite 77% zu tragen haben. Ferner haben die Beklagten gesamtschuldnerisch die Kosten des Streithelfers in Höhe von 23% zu tragen. Die Korrektur der fehlerhaften erstinstanzlichen Kostenentscheidung steht einer Verfahrensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2021, § 522 Rn. 41). 1. Das angefochtene Urteil erweist sich bis auf die fehlerhafte Kostenentscheidung im Ergebnis als zutreffend. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein weiterer Anspruch auf Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom … gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. Die erstinstanzlichen Feststellungen zum Hergang des Unfalls tragen die gefundene Haftungsquote. Die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine für die Klägerseite günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die Berufungsangriffe insoweit sind unbegründet. a) Dass der Unfall für die Beteiligten unvermeidbar gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden. Unabwendbar ist ein Ereignis, dass auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2005, Az, VI ZR 115/04, Juris). Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. Idealfahrers (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 17 StVG, Rn. 22). Dabei kommt es nicht nur darauf an, wie ein Idealfahrer unter Anwendung der äußerst möglichen Sorgfalt in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch darauf, ob ein Idealfahrer unter Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1992, Az. VI ZR 62/91, Juris). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines unabwendbaren Ereignisses trägt derjenige, der sich darauf beruft. Die Beklagten haben eine Unabwendbarkeit des Unfalls für sich bereits nicht in Anspruch genommen, sondern haben die ihrer Ansicht nach erstattungsfähigen Schäden auf der Grundlage einer angenommenen Haftung der Beklagten von 1/3 reguliert. Auch für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs war der Unfall nicht unvermeidbar (§ 17 Abs. 3 StVG). Dies ergibt sich ohne weiteres bereits aus dem Umstand, dass der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. … im Rahmen der von ihm angestellten Vermeidbarkeitsbetrachtungen sowohl Lösungen für als auch gegen eine Vermeidbarkeit der Kollision durch den Streithelfer aufgezeigt hat. b) Damit hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgeblichen Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.10.2016, Az. VI ZR 66/16, Rn. 7, Juris). Dabei hat jeder Beteiligte, sofern ihm nicht ausnahmsweise ein Anscheinsbeweis zugutekommt, die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen oder aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleitet (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Urteil vom 07.02.2012, Az. VI ZR 133/11, Juris). c) Die vom Landgericht vorgenommene Abwägung, wonach der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs schuldhaft gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nach § 11 Abs. 3 StVO und nach § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat und dadurch die Betriebsgefahr des klägerischen … erheblich erhöht war, während auf Seiten der Beklagten nur eine allenfalls leicht erhöhte allgemeine Betriebsgefahr zu berücksichtigen war, hält einer Überprüfung an den genannten Grundsätzen stand und trägt die gefundene Haftungsverteilung von 75% zu Lasten der Klägerseite und 25% zu Lasten der Beklagtenseite. d) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, welche die Berufung insoweit nicht mehr angreift, ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2) mit ihrem Fahrzeug nach Umschalten der für sie geltenden Ampel auf Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren ist bis zu der zwischen den Fahrbahnen befindlichen mittleren gestrichelten Linie (vgl. Lichtbild Bl. 8 der Bußgeldakte) und somit in den inneren Kreuzungsbereich, wo sie unerwartet wegen stockend abfließenden Verkehrs auf der Kreuzung an der Weiterfahrt gehindert wurde. Es handelte sich dabei um die Rechtsabbieger aus der …Straße in die …Straße und - anschließend - um Fahrzeuge aus dem Querverkehr zur … Straße. Die Beklagte blieb also als Linksabbiegerin an der Kreuzung „hängen“, bis die für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs geltende Ampel des Geradeausverkehrs auf der … Straße stadteinwärts auf Grün schaltete. Damit war sie als sog. echte Kreuzungsräumerin gegenüber dem erst in einer späteren Grünphase in die Kreuzung einfahrenden Streithelfer bevorrechtigt. Der Streithelfer kam aus dem rückwärtigen Verkehrsraum der … Straße und überholte die auf der linken Geradeausspur wartenden 7 bis 8 Fahrzeuge, die ihm die Sicht nach links in die Kreuzung versperrten. Als die für ihn geltende Ampel auf Grün umschaltete, war er etwa 4 Fahrzeuglängen von der Kreuzung entfernt, beschleunigte und fuhr mit mindestens 40 km/h (vom Sachverständigen festgestellte Kollisionsgeschwindigkeit) in die Kreuzung ein, wo er mit dem querenden Beklagtenfahrzeug kollidierte. e) Bei Verkehrsunfällen mit sog. Kreuzungsräumern gelten folgende Grundsätze: In Konkretisierung der allgemeinen Sorgfaltsanforderungen des § 1 StVO, beruhend auf dem Gedanken ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme, gebieten § 11 Abs. 1 und 3 StVO im Falle von Verkehrsstauungen dem - an sich - Vorrangberechtigten, durch Vorrangverzicht zur Entwirrung verwickelter Verkehrslagen beizutragen (so die Gesetzesbegründung, zit. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 StVO, Rn. 5). Sie sind damit Ausfluss der übergeordneten Grundregel, dass Verkehrsregeln nicht ins Gegenteil des Bezweckten umschlagen dürfen und stellen dementsprechend auch keine Ausnahmevorschriften dar. Daraus folgt im Interesse der Verkehrssicherheit die allgemein anerkannte, klare und eindeutige Regel, dass ein Kraftfahrer, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahren will, zunächst dem in der Kreuzung „hängengebliebenen” Querverkehr die Möglichkeit geben muss, die Kreuzung zu verlassen. Mit anderen Worten: Nachzüglern muss, um Stauungen zu vermeiden, die Möglichkeit gegeben werden, die Kreuzung alsbald zu verlassen (sog. Vorrecht des Kreuzungsräumers; grundlegend BGH, Urteil vom 09.11.1976, Az. VI ZR 264/75, Juris). Zwar brauchen Verkehrsteilnehmer, für die durch grünes Licht der Verkehr freigegeben ist (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 StVO) im Allgemeinen nicht damit zu rechnen, dass Fahrzeuge von der Seite her unerlaubterweise in die Kreuzung einfahren (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1971, Az. VI ZR 11/70, Juris). Allerdings befreit das ihnen zustehende Vorfahrtsrecht nicht von der Verpflichtung, auf Nachzügler Rücksicht zu nehmen, die berechtigt in die Kreuzung eingefahren waren, sie aber nicht mehr rechtzeitig verlassen konnten. Je weiter der Farbwechsel auf Grün aber zurückliegt, umso mehr darf der bei Grün An- und Durchfahrende auf eine freie Kreuzung ohne weitere Verkehrsteilnehmer aus dem Querverkehr der vorangegangenen Phase vertrauen (OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016, Az. 7 U 22/16; OLG Köln, Urteil vom 23.02.2012, Az. 7 U 163/11; jeweils Juris). Wer im Kreuzungsbereich zunächst aufgehalten worden ist und diesen dann als sog. „Nachzügler“ gegenüber dem Querverkehr berechtigt räumen darf, kann allerdings nicht blindlings darauf vertrauen, dass ihm die Vorfahrt eingeräumt wird. Vielmehr hat er den Kreuzungsbereich vorsichtig, unter Beachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs zu verlassen (OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016, Az. 7 U 22/16, Rn. 19, Juris). Dabei erhöhen sich die Anforderungen an die Aufmerksamkeit des Kreuzungsräumers mit seiner Verweildauer im Kreuzungsbereich: Je länger er sich nach seiner Einfahrt bei grünem Ampellicht im Kreuzungsbereich aufhält, desto eher muss er mit einem Phasenwechsel und anfahrendem Querverkehr rechnen. f) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht im Rahmen der gemäß §§ 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmenden Abwägung zu Recht angenommen, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs den Unfall ganz überwiegend verursacht hat, indem er das Vorrangrecht der Beklagten zu 2) als Kreuzungsräumerin verletzt hat. Er ist mit „fliegendem Start“ in die Kreuzung eingefahren, obwohl er keine Übersicht hatte über den Kreuzungsbereich, weil die Sicht nach links für ihn durch die auf der linken Geradeausspur haltenden Fahrzeuge beeinträchtigt war. Der Streithelfer kann sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, dass er bei Grünlicht gegen seitlichen Verkehr abgeschirmt ist. Er musste bereits grundsätzlich mit Nachzüglern im Kreuzungsbereich rechnen. Das gilt in der vorliegenden Fallkonstellation konkret auch angesichts des Umstandes, dass hier von einer längeren Verweildauer der Beklagten zu 2) im Kreuzungsbereich auszugehen ist, da sie sowohl wegen des sich stauenden Rechtsabbiegerverkehrs von der … Straße in die …Straße als auch des sich anschließenden Querverkehrs in die Straße in der Kreuzung „hängengeblieben“ war. Denn die Fahrzeuge auf der linken Geradeausspur sind beim Umschalten der Ampel für den Geradeausverkehr stadteinwärts zunächst nicht losgefahren, sondern haben gewartet. Der Zeuge …, der als erster mit seinem Fahrzeug auf der linken Geradeausspur stand, gab an, als er losfahren wollte, habe er die Beklagte zu 2) als Kreuzungsräumerin wahrgenommen und habe sein Fahrzeug direkt wieder gestoppt. Auch der Zeuge … gab an, dass die Fahrzeuge auf der linken Geradeausspur zunächst nicht gefahren seien. Der Streithelfer befand sich aber seinen eigenen Angaben zufolge im Zeitpunkt des Umschaltens der Ampel auf Grün ca. 4 Fahrzeuglängen von der Kreuzung entfernt. Das Verhalten der Fahrzeuge auf der linken Geradeausspur beim Umschalten der Ampel auf Grün hätte ihn zu der Überlegung führen müssen, dass sich in dem von ihm nicht einsehbaren Kreuzungsbereich ein Hindernis befinden könnte. Wenn er in dieser Situation gleichwohl beschleunigte und fliegend in die Kreuzung einfuhr, war dies grob fahrlässig. Demgegenüber war ein schuldhafter Verstoß der Beklagten zu 2) gegen das Gebot der Rücksichtnahme gem. § 1 Abs. 2 StVO nicht nachweisbar. Sie hat nach den den Senat gem. § 529 Abs. 1 ZPO bindenden Feststellungen Blickkontakt aufgenommen mit dem Fahrzeug des Zeugen … und ist nachdem dieser stehen blieb angefahren. Fahrzeuge auf der anderen Spur habe sie nicht wahrgenommen. g) Die gefundene Haftungsverteilung ist nicht zu beanstanden. Bei einem Unfall auf einer Kreuzung, auf welcher der Fahrzeugverkehr durch eine Lichtzeichensignalanlage geregelt ist, und bei dem es zu einem Zusammenstoß kommt zwischen einem Fahrzeug, das beim Umschalten der Ampel auf „grün” anfährt, und einem Fahrzeug des Querverkehrs, das die Kreuzung räumen will, ist in der Regel von einer überwiegenden Verursachung des in die Kreuzung einfahrenden Verkehrs auszugehen bzw. sogar von der Alleinschuld des Einfahrenden, wenn dieser den Kreuzungsräumer rechtzeitig erkennen konnte oder - wie im Streitfall - aus dem Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer mit Kreuzungsräumern rechnen musste (vgl. KG, Urteil vom 18.06.1992, Az. 12 U 5178/91, Juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 37 StVO, Rn. 61 m.w.N.). Der Streitfall unterscheidet sich maßgeblich von dem durch das OLG Hamm entschiedenen, vom Kläger zitierten Geschehen (Urteil vom 26.08.2016, Az. 7 U 22/16, Juris), bei dem der Kreuzungsräumer mindestens 23 Sekunden bei Rot in der Kreuzung verweilte und der die Kreuzung Durchfahrende mindestens 19 Sekunden Grünlicht hatte und vor ihm noch ein anderes Fahrzeug in gleicher Richtung die Kreuzung passiert hatte. 2. Zu Recht rügt der Kläger allerdings, dass das Landgericht wegen der mit Schriftsatz vom 30.11.2018 erklärten wirksamen Teilklagerücknahme nicht mehr über die einseitig gebliebene Teilerledigungserklärung gemäß Schriftsatz vom 16.08.2018 hätte entscheiden dürfen. Denn eine Erledigungserklärung ist grundsätzlich frei widerruflich, solange sich der Beklagte ihr nicht angeschlossen und das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2014, Az. VIII ZR 191/13; BGH, Urteil vom 07.06.2001, Az. I ZR 157/98, Rn. 19; jeweils Juris). Nach zutreffender Ansicht handelt es sich bei der Erledigungserklärung um eine Prozesshandlung, die - wenn sie einseitig bleibt - eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung darstellt. Sie umfasst für diesen Fall den Antrag festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2001, Az. I ZR 157/98, Juris). Mit seiner Teilklagerücknahme vom 30.11.2018 hat der Kläger unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die zuvor erklärte - einseitig gebliebene - Teilerledigung nicht mehr aufrechterhalten will und nach dem gerichtlichen Hinweis vom 01.10.2018 über das Zustelldatum der Klageschrift die Klage in Höhe der erfolgten Teilzahlung zurücknimmt, verbunden mit dem Antrag, den Beklagten die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufzuerlegen, denn nun stand fest, dass der Klageanlass vor Rechtshängigkeit weggefallen war. Ob dies unmittelbar zur Rücknahme des entsprechenden Teils der ursprünglichen Klage führte oder gleichsam zunächst als Widerruf der einseitigen Erledigungserklärung anzusehen war mit der Folge, dass der Kläger zunächst zum ursprünglichen Klageantrag zurückkehrte, der dann sogleich in Höhe der erfolgten Zahlung zurückgenommen wurde, kann dahinstehen. Solange über den nach einseitiger Teilerledigungserklärung geänderten Antrag noch nicht entschieden war, war sowohl eine Rückkehr zu den ursprünglichen Klageanträgen möglich als auch eine Rücknahme der Klage. Eine unmittelbar prozessgestaltende Wirkung geht von der Erledigungserklärung, solange sie einseitig bleibt, nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2001, Az. I ZR 157/98, Juris). Dies wirkt sich nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auch zugunsten des Klägers aus. Nach § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Die Vorschrift regelt in ihrem Anwendungsbereich eine Ausnahme von dem nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO geltenden Grundsatz, dass der Kläger nach Rücknahme der Klage verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind ( vgl. MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 269 Rn 58). Die Beklagte zu 1) hat zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit auf die geltend gemachten Schäden … € und auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten … € gezahlt. Durch diese am … beim Kläger eingegangene Zahlung ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor deren Zustellung teilweise weggefallen. Es entspricht der Billigkeit, die Beklagten mit den hierauf entfallenden Prozesskosten zu belasten, denn sie haben Anlass zur Klage gegeben. Der Kläger hatte bereits mit Schreiben vom … (Anl. K 3, Bl. 22 d.A.) den Unfall bei der Beklagten zu 1) angezeigt und mit Schreiben vom … (Anl. K 4, Bl. 24 d.A.) den ihm daraus entstandenen Schaden beziffert. Mit Mahnschreiben vom … (Anl. K 5, Bl. 70 d.A.) setzte er der Beklagten zu 1) eine Zahlungsfrist bis … mit der Ankündigung, bei fruchtlosem Fristablauf Klage zu erheben. Im Zeitpunkt der Einreichung der Klage am … befand sich die beklagte Versicherung somit in Zahlungsverzug. Sie hatte auch ausreichend Zeit zur Prüfung des geltend gemachten Anspruchs. Der Kläger hatte damit Grund zu der Annahme, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Es entspricht daher der Billigkeit, die Beklagten mit den Kosten der Teilklagerücknahme zu belasten. Dem steht nicht entgegen, dass - wie die Beklagten geltend machen - der Kläger dann in Kenntnis der Zahlung und nach Erhalt des entsprechenden Abrechnungsschreibens der Beklagten zu 1) den Gerichtskostenvorschuss in voller Höhe eingezahlt hat und so die gesamte Klageforderung rechtshängig wurde. Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung maßgebend. Dies ist der Posteingang der Klageschrift bei Gericht (vgl. BeckOK-Kostenrecht/Schindler, 32. Edition, Stand 01.01.2021, § 40 GKG Rn. 3). Wird die Klage teilweise zurückgenommen, hat dies auf den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert keinen Einfluss (BeckOK-Kostenrecht/Schindler, 32. Edition, Stand 01.01.2021, § 40 GKG Rn. 13). Dies führt vorliegend zu einer Kostenquotelung hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten im Verhältnis von 23% zu Lasten der gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten und zu 77% zu Lasten des Klägers. In Höhe von 23% haben die Beklagten als Gesamtschuldner auch die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu tragen.