Urteil
1 U 192/14
OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2015:0902.1U192.14.00
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Leitsätze
Bei einer Verletzung des linken Ellenbogens, einer langwierigen Heilbehandlung mit zahlreichen ambulanten Behandlungsterminen und einem Dauerschaden mit den dadurch bedingten Beeinträchtigungen in der täglichen Lebensführung einschließlich der Freizeitaktivitäten kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro angemessen sein.(Rn.22)
(Rn.23)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 22.10.2014 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein (weiteres) Schmerzensgeld von 10.000,00 € und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 775,64 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
- aus 10.000,00 € seit 04.08.2011
- aus 775,64 € seit 10.01.2014
zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Schmerzensgeldforderung der Klägerin aus einer rechtswidrig begangenen Tat im Sinn des § 823 BGB herrührt.
3. Es wird des Weiteren festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Zukunftsschäden aus dem Verkehrsunfall vom ... zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 53 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 47 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 75 % und den Beklagten als Gesamtschuldner 25 % auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Verletzung des linken Ellenbogens, einer langwierigen Heilbehandlung mit zahlreichen ambulanten Behandlungsterminen und einem Dauerschaden mit den dadurch bedingten Beeinträchtigungen in der täglichen Lebensführung einschließlich der Freizeitaktivitäten kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro angemessen sein.(Rn.22) (Rn.23) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 22.10.2014 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein (weiteres) Schmerzensgeld von 10.000,00 € und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 775,64 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - aus 10.000,00 € seit 04.08.2011 - aus 775,64 € seit 10.01.2014 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Schmerzensgeldforderung der Klägerin aus einer rechtswidrig begangenen Tat im Sinn des § 823 BGB herrührt. 3. Es wird des Weiteren festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Zukunftsschäden aus dem Verkehrsunfall vom ... zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 53 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 47 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 75 % und den Beklagten als Gesamtschuldner 25 % auferlegt. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz ihres (materiellen und immateriellen) Schadens aus einem Verkehrsunfall vom ... in ... . Bei dem nahezu frontalen Zusammenstoß der Fahrzeuge der Klägerin und des Beklagten zu 1) wurde die Klägerin verletzt. Die volle Einstandspflicht der Beklagten für den Schaden der Klägerin aus dem Verkehrsunfall ist unter den Parteien dem Grunde nach außer Streit. Die Beklagte zu 2) zahlte vorgerichtlich ein Schmerzensgeld von 5.000,00 €. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenem Urteil Bezug genommen (vgl. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken hat auf die Klage der Klägerin auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, jedoch mindestens in Höhe von 25.000,00 € nebst Zinsen, auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und auf Feststellung durch Urteil vom 22.10.2014 in der Hauptsache wie folgt erkannt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.08.2011 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.085,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.01.2014 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Schmerzensgeldforderung der Klägerin aus einer rechtswidrig begangenen Tat im Sinne des § 823 BGB herrührt. 4. Es wird des Weiteren festgestellt, dass die Beklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Zukunftsschäden aus dem Verkehrsunfall vom ... zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Mit ihren Berufungen verfolgen die Parteien die erstinstanzlichen Anträge zum Schmerzensgeld und zu den damit zusammenhängenden Rechtsverfolgungskosten weiter, soweit sie erfolglos geblieben sind. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.06.2015 hat die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 01.07.2015 gegen die Versagung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist Beschwerde eingelegt und unter Bezugnahme auf die Erörterung der Sache in der Verhandlung zum Schmerzensgeld vorgetragen. II. Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Entgegen der Auffassung des Erstrichters ist das der Klägerin zustehende Schmerzensgeld nicht auf 25.000,00 € sondern nur auf 15.000,00 € zu bemessen, so dass die Beklagten nach Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung von 5.000,00 € hierauf noch weitere 10.000,00 € zu zahlen haben. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin haben dagegen keinen Erfolg. 1. Die Bemessung des der Klägerin nach § 7 Abs. 1, Satz 2 StVG, §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zustehenden Schmerzensgeldes orientiert sich vorliegend an dessen Funktion, einen Ausgleich für die Schädigung immaterieller Rechtsgüter zu leisten. Deswegen stehen als wesentliche Bemessungsfaktoren der Umfang und die Dauer der Schmerzen, verbleibende Behinderungen und Leiden sowie die durch die unfallbedingten Dauerschäden verursachte Beeinträchtigung der Lebensführung im Vordergrund (vgl. BGHZ 128, 117/120; VersR 2001, 876). Zu berücksichtigen ist zudem ein allgemeines „Schmerzensgeldgefüge“ (vgl. Senat, Urteil vom 15.10.2014 - 1 U 17/14; Diederichsen, Schriftenreihe der AG Verkehrsrecht im deutschen Anwaltsverein, „Homburger Tage 2004“, S. 7/24). Das Schmerzensgeld ist letztlich von der Gemeinschaft aller Versicherten aufzubringen; diese dürfen durch eine Aufklärung des Gefüges nicht unzumutbar belastet werden (OLG Düsseldorf, VersR 1993, 113; Senat, aaO; Urteil vom 23.01.2013 - 1 U 163/10; Diederichsen, aaO). Die - von der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz von 01.07.2015 angeführte - Genugtuung, die der Schädiger dem Geschädigten schuldet, kann gleichfalls ein Faktor sein, der die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflusst (BGHZ 18, 249; aber auch: VersR 1993, 585 und VersR 1996, 382). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der immaterielle Schaden durch ein - hier nicht festgestelltes - besonders leichtfertiges Verhalten des Geschädigten verursacht worden ist (vgl. G. Müller, VersR 2003, 14). Bei - wie hier - einfachen Fahrlässigkeitstaten spielt die Genugtuungsfunktion in der Regel nur eine untergeordnete Rolle (BGHZ 120, 1/7, G. Müller, ZfS 2005, 54). 2. a) Die unfallbedingten Primärverletzungen der Klägerin, der Verlauf der Heilbehandlung und die verbliebenen Dauerschäden sind im Anschluss an das vom Erstrichter eingeholte unfallchirurgisch-orthopädische Gutachten des Sachverständigen ..., ..., vom 07.07.2014, dem sich der Erstrichter angeschlossen hat und das von den Parteien nicht in Frage gestellt wird, im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit. Danach ist für die Bemessung des Schmerzensgeldes davon auszugehen, dass die Klägerin an Primärverletzungen insbesondere - eine Ellenbogenverrenkung links - einen stabilen spitzen Abriss des linken Kronenfortsatzes der Elle Typ 1 - eine Absprengung von Knorpel-/Knochenfragmenten der hinteren ellenseitigen Ober-armgelenkrolle links - eine Knieprellung links mit Schürfwunden über der linken Kniescheibe - oberflächliche Schürfungen (gem. ICD 10 GM 2014, XIX, S 41.84L und S 51.84L) erlitt und während der stationären Behandlung in der Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie des ... in der Zeit vom 18.01. bis 22.01.2010 eine operative Versorgung der Verletzungen erfolgte. Anschließend wurde die Klägerin in der Zeit vom 25.01.2010 bis 25.11.2010 ambulant teilweise mit Krankengymnastik weiter behandelt. Anlässlich einer gutachterlichen Untersuchung vom 07.07.2014 hat der gerichtliche Sachverständige ... folgende anatomische und funktionelle Einschränkungen im Bereich des linken Armes der Klägerin festgestellt: - Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogengelenks mit einem Streckdefizit von 30°und einem Beugedefizit von 10° - Narbenbildung des linken Ellenbogengelenks - Kraftminderung der linken Hand - Sensibilitätsstörungen im Ring- und Kleinfinger der linken Hand - Funktionelle Armverkürzung links durch die fehlende vollständige Streckbarkeit - Radiologisch kleine osteophytäre Randanbauten am ulnarseitigen Ellenbogengelenkspalt, Verknöcherungen im Bereich des Sulcus ulnaris des linken Ellenbogengelenkes sowie im Bereich des Fossa olecrani links; knöcherne Ausziehung am humeralen Ansatz des radialen Kollateralbandes des linken Ellenbogengelenkes - Verschmälerung des Knorpelüberzugs der hinteren Oberarmrolle links. Zu den unfallbedingten Beeinträchtigungen des Befindens der Klägerin hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass die Klägerin bis etwa vier Monate nach dem Unfall wegen der in dieser Zeit gegebenen Einschränkung der Beweglichkeit des linken Ellenbogengelenks beim Führen eines Pkw „deutlich eingeschränkt“ gewesen sei. Die unfallbedingten Veränderungen seien geeignet, die von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden beim Volleyballspiel und beim Fahrradfahren bzw. beim Fahren eines Mountainbikes wie heftige und stechende Schmerzen, die stundenlang anhalten würden, zu erklären. Durch die fehlende Streckbarkeit des linken Ellenbogengelenkes komme es bei der Ausübung von Sportarten wie Volleyball und Mountainbiken auch zu einer vermehrten Belastung der Nachbargelenke, die die eingeschränkte Beweglichkeit des Ellenbogengelenks auszugleichen hätten. Dies sei insbesondere beim Schultergelenk kritisch zu sehen. Auch im linken Handgelenk könnte es zu belastungsabhängigen Beschwerden kommen, was im hohen Maße von der Intensität sowie der Dauer der Belastung abhänge. Mit einer Beeinträchtigung des rechten Arms bei üblicher Belastung sei nicht zu rechnen. Außerdem zeige die Erfahrung, dass beim Vorliegen eines Bewegungsdefizits gerade dann, wenn - wie hier - die betroffenen Personen jünger seien und keine dauerhafte schwere körperliche Arbeit ausüben würden, eine gute Kompensation erfolge. Das gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin Rechtshänderin sei und somit die Hauptbelastung anlagebedingt bereits auf der rechten Seite mit der entsprechenden physiologischen Belastungsreserve liege. 90 % der täglichen Verrichtungen des Alltagslebens seien trotz der verbliebenen Dauerschäden möglich. Es könne jedoch zu einer frühzeitigen Arthrose des linken Ellenbogengelenks kommen, deren Verlauf auch von der Belastung des Gelenks abhänge und deren Eintritt und Ausmaß gegenwärtig nicht beurteilt werden könnten. Der jetzige Funktionsverlust des linken Ellenbogengelenks einschließlich der radiologischen Veränderungen/Irritation des N. ulnaris sei mit einer MdE von 20 % anzusetzen. Auch diese Ausführungen des Sachverständigen haben im Rahmen der dem Richter möglichen Überprüfung keine Unzulänglichkeiten erkennen lassen und die gegenwärtig bestimmbaren Auswirkungen der gesundheitlichen Folgen des Unfalls für die Klägerin überzeugend umschrieben. b) Als Ausgleich für den immateriellen Unfallschaden der Klägerin hält der Senat ein Schmerzensgeld von 15.000,00 € für angemessen. Das Schadensbild wird durch die Verletzung des linken Ellenbogens, die langwierige Heilbehandlung mit zahlreichen ambulanten Behandlungsterminen und den Dauerschaden mit den dadurch bedingten Beeinträchtigungen in der täglichen Lebensführung einschließlich der Freizeitaktivitäten geprägt. Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 01.07.2015 vorgebrachte „Todesangst“, die sie in der Unfallsituation gehabt habe, ist dagegen im Rahmen der vorliegend maßgeblichen Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes kein ins Gewicht fallender Bemessungsfaktor. Der Angstzustand als solcher würde grundsätzlich keinen Schmerzensgeldanspruch gem. § 253 Abs. 2 BGB begründen. Er bestünde erst dann, wenn er zu einer Gesundheitsverletzung mit Krankheitswert geführt hätte (vgl. z. B. BGHZ 132, 341,344; 172, 263 Rn. 12; VersR 2015, 501). Dazu hat die Klägerin keinen substantiierten Vortrag gehalten. Bei einem - allerdings nur annähernd vergleichbaren - Schadensbild sind in der jüngeren Rechtsprechung in der Hauptsache Beträge im Bereich von 10.000,00 bis 15.000,00 € zuerkannt worden (vgl. die in Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 33. Aufl., unter den laufenden Nrn. 33.7, 33.82 und 33.1156 veröffentlichten Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 14.12.2012 und des OLG München vom 16.02.2012 und 11.02.2012; vgl. auch die unter der laufenden Nr. 33.677. veröffentlichte Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 09.05.2006), zum Teil auch Geringere (vgl. die in Slizyk, Schmerzensgeldtabelle, unter „Ellenbogenverletzungen“ veröffentlichten Entscheidungen), vereinzelt auch Höhere. Zu letzteren zählt die von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 28.05.2005 - 5 U 6/05 -, in der für eine „traumatische Luxation des rechten Speichenköpfchens“ ein Schmerzensgeld von 25.000,00 € zuerkannt wurde. Der Klägerin ist zuzugeben, dass der in dieser Entscheidung beurteilte immaterielle Schaden jedenfalls nicht deutlich größer war als der festgestellte immaterielle Unfallschaden der Klägerin. Der Senat sieht jedoch angesichts des dargestellten „Schmerzensgeldgefüges“ und der in der Senatsrechtsprechung üblichen Gewichtung der für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Faktoren (vgl. z. B. Urteil des Senats vom 15.10.2014 - 1 U 17/14 zu einem Schmerzensgeld von 24.000,00 € für einen immateriellen Schaden, bei dem zur Verletzung im Ellenbogengelenk noch eine komplexe Handwurzelfraktur rechts mit Riss des LS-Bandes hinzukam, derentwegen der dortige Kläger an insgesamt 43 Tagen fünf Mal stationär behandelt wurde und sich fünf operativen Eingriffen unterziehen musste, außerdem mehrmonatiges Tragen einer Untergipsschiene mit Einschluss des Daumens und einen Dauerschaden) sich nicht gehalten, die in der Entscheidung eines anderen Senats vom 28.05.2005 (aaO) zum Ausdruck gekommene Schmerzensgeldvorstellung für den vorliegenden Sachverhalt zu übernehmen. 3. An vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die zu den ersatzfähigen Aufwendungen der Klägerin zählen (vgl. BGH VersR 2006, 521), haben die Beklagten noch 775,64 € nebst Zinsen zu ersetzen. Grundlage für deren Berechnung ist die begründete Schmerzensgeldforderung (vgl. BGH NJW 2008, 1888). Sie beläuft sich nach den obigen Ausführungen auf (restliche) 10.000,00 €, so dass sich bei dem danach bestimmten Gegenstandswert und einer 1,3 Geschäftsgebühr nach dem RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung ein Betrag von 775,64 ergibt (486,00 € x 1,3 + 20,00 € [gem. Nr. 7002 RVG VV] x 19 % Mehrwertsteuer). 4. Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 01.07.2015 begründet nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Die (mit der Beschwerde angegriffene) Versagung einer Schriftsatzfrist ist (für sich genommen) nicht anfechtbar (vgl. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; vgl. Beschluss des Senats vom 08.07.2015). Neue, erhebliche und berücksichtigungsfähige (vgl. §§ 530, 531 Abs. 2 ZPO) Tatsachen hat die Klägerin nicht dargetan sondern ihren vom Senat zur Kenntnis genommenen Vortrag zur Bemessung des Schmerzensgeldes unter Hinweis auf die erlittenen Beeinträchtigungen wiederholt. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO. 2. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.