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Beschluss

1 U 115/13

OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2014:0205.1U115.13.0A
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Leitsätze
1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn die Fristversäumung darauf beruht, dass der Prozessbevollmächtigte die Berufungsschrift nach seinem eigenen Vortrag im Büro vergessen hat.(Rn.7) 2. Zwar schließt ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus, wenn der Prozessbevollmächtigte im Rahmen seiner Büroorganisation durch eine Anweisung an seine Angestellten dafür Vorsorge getroffen hatte, dass bei normalem Verlauf der Dinge die versäumte Berufungsfrist mit Sicherheit gewahrt worden wäre. Davon kann aber bei dem zufälligen Auffinden des Berufungschriftsatzes auf dem Schreibtisch durch die Büroangestellte nicht die Rede sein.(Rn.9) 3. Die allgemeine Anweisung im Rahmen der Büroorganisation, ausgehende Schriftsätze auf die Unterschrift hin zu kontrollieren, verfolgt nicht den Zweck, einen vom Rechtsanwalt im Einzelfall vergessenen Schriftsatze auf den Postweg zu bringen.(Rn.9)
Tenor
I. Der Antrag der Beklagten zu 1 vom 17.06.2013, ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Grund- und Teilendurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 17.04.2013 zu bewilligen, wird abgelehnt. II. Die Beklagte zu 1 wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig zu verwerfen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 28.02.2014.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn die Fristversäumung darauf beruht, dass der Prozessbevollmächtigte die Berufungsschrift nach seinem eigenen Vortrag im Büro vergessen hat.(Rn.7) 2. Zwar schließt ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus, wenn der Prozessbevollmächtigte im Rahmen seiner Büroorganisation durch eine Anweisung an seine Angestellten dafür Vorsorge getroffen hatte, dass bei normalem Verlauf der Dinge die versäumte Berufungsfrist mit Sicherheit gewahrt worden wäre. Davon kann aber bei dem zufälligen Auffinden des Berufungschriftsatzes auf dem Schreibtisch durch die Büroangestellte nicht die Rede sein.(Rn.9) 3. Die allgemeine Anweisung im Rahmen der Büroorganisation, ausgehende Schriftsätze auf die Unterschrift hin zu kontrollieren, verfolgt nicht den Zweck, einen vom Rechtsanwalt im Einzelfall vergessenen Schriftsatze auf den Postweg zu bringen.(Rn.9) I. Der Antrag der Beklagten zu 1 vom 17.06.2013, ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Grund- und Teilendurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 17.04.2013 zu bewilligen, wird abgelehnt. II. Die Beklagte zu 1 wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig zu verwerfen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 28.02.2014. 1. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zu 1 ist zulässig, insbesondere innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von 2 Wochen seit Kenntnis vom Fehlen der Unterschrift unter die Berufungsschrift vom 22.05.2013 eingelegt worden. Innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist ist auch die Vorlage einer unterschriebenen Berufungsschrift nachgeholt worden. 2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 233 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, unter anderem die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen, § 236 Abs. 2 ZPO. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet, § 85 Abs. 2 ZPO. Die Beklagte zu 1 hat zwar zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen, die Fristversäumung beruhe darauf, dass die ansonsten zuverlässige Bürokraft ihrer Prozessbevollmächtigten entgegen allgemeiner Anweisung die Berufungsschrift vom 22.05.2013 ungeprüft versandt habe und deshalb die fehlende Unterschrift unbemerkt geblieben sei. Dies rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch nicht. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob dieser Vortrag durch die eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 vom 17.06.2013 ausreichend glaubhaft gemacht ist. Zweifel daran bestehen deshalb, weil er darin lediglich eine Vermutung dahin zum Ausdruck bringt, die Büroangestellte habe die Unterschriftskontrolle »bei der hier vorliegenden Berufungsschrift offensichtlich unterlassen«. Hierauf kommt es vorliegend deshalb nicht an, weil die Fristversäumung darauf beruht, dass der Prozessbevollmächtigte die Berufungsschrift nach seinem eigenen Vortrag im Büro vergessen hat. Die Berufungsschrift war ihm am 22.05.2013 zur Unterschrift und zur Mitnahme zum Oberlandesgericht in Zweibrücken, wo er Termine wahrzunehmen hatte, vorgelegt worden. Es ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass den Prozessbevollmächtigten kein Verschulden daran trifft, dass er den Schriftsatz nicht unterschrieb und mitnahm. Dieses Versäumnis ist auch kausal geworden für die eingetretene Fristversäumung. Dieses Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Frist zur Einlegung der Berufung womöglich noch hätte eingehalten werden können, wenn die fehlende Unterschrift bemerkt worden wäre. Denn der nicht unterschriebene Schriftsatz gelangte nicht auf dem üblichen Weg zur Postausgangskontrolle der Kanzlei, sondern wurde von der Kanzleimitarbeiterin »kurz vor Arbeitsende am 22.05.2013 entdeckt«. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt zwar ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus, wenn der Prozessbevollmächtigte im Rahmen seiner Büroorganisation durch eine Anweisung an seine Angestellten dafür Vorsorge getroffen hatte, dass bei normalem Verlauf der Dinge die versäumte Berufungsbegründungsfrist - trotz seines Versehens - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH, NJW 2000, 2512; 2006, 1205; Beschluss vom 17. Oktober 2011 - LwZB 2/11 -, juris). Hiervon kann aber bei dem zufälligen Auffinden des Berufungschriftsatzes auf dem Schreibtisch durch die Büroangestellte nicht die Rede sein. Die organisatorische Anweisung, alle ausgehenden Schriftsätze auf eine vorhandene Unterschrift zu kontrollieren, hätte für sich allein nicht sichergestellt, dass trotz eines auf dem Schreibtisch vorhandenen, nicht unterschriebener Schriftsatzes zur Einlegung der Berufung die Berufungsfrist nicht versäumt worden wäre. Zu sonstigen Anweisungen an die Büroangestellten zur Sicherstellung der Einhaltung von Berufungsfristen ist nichts weiter vorgetragen. Dies gilt etwa für die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Frist im Fristenkalender zu streichen war. Ob die Berufungsfrist bereits gestrichen war, als der Schriftsatz durch die Kanzleimitarbeiterin aufgefunden wurde, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1 die Berufungsschrift mitnehmen sollte, lässt sich dem Vortrag zum Wiedereinsetzungsgesuch ebenfalls nicht entnehmen. Die allgemeine Anweisung im Rahmen der Büroorganisation, ausgehende Schriftsätze auf die Unterschrift hin zu kontrollieren, verfolgt nicht den Zweck, einen vom Rechtsanwalt im Einzelfall vergessenen Schriftsatze auf den Postweg zu bringen.