Beschluss
1 Ws 40/24, 1 Ws 41/24
OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2024:1203.1WS40.24.00
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Leitsätze
Der Widerruf einer Bewährung erfordert auch bei der Begehung von Straftaten während der laufenden Bewährungszeit der sorgfältigen Prüfung der Kriminalprognose zum Zeitpunkt der Entscheidung und darf nicht als Strafe für während der Bewährungszeit begangene Verfehlungen verstanden werden. Er ist nur dann gerechtfertigt, wenn die aktuellen Lebensumstände des Verurteilten deutlich machen, dass eine Änderung der kriminellen Lebensführung nicht erfolgt ist und deshalb die Erwartung eines straffreien Lebens nicht aufrecht erhalten werden kann.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 06.02.2024 aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern auf Widerruf der Strafaussetzung vom 23.11.2023 zurückgewiesen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Widerruf einer Bewährung erfordert auch bei der Begehung von Straftaten während der laufenden Bewährungszeit der sorgfältigen Prüfung der Kriminalprognose zum Zeitpunkt der Entscheidung und darf nicht als Strafe für während der Bewährungszeit begangene Verfehlungen verstanden werden. Er ist nur dann gerechtfertigt, wenn die aktuellen Lebensumstände des Verurteilten deutlich machen, dass eine Änderung der kriminellen Lebensführung nicht erfolgt ist und deshalb die Erwartung eines straffreien Lebens nicht aufrecht erhalten werden kann.(Rn.10) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 06.02.2024 aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern auf Widerruf der Strafaussetzung vom 23.11.2023 zurückgewiesen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. I. Durch Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 01.10.2019 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 21.09.2020 (Az. 3 Ns 6014 Js 23247/18), rechtskräftig seit dem 29.09.2020, wurde der Verurteilte wegen des Besitzes von Betäubungsmittel (183,85 g Marihuana mit 18,36 g THC und Kokain) in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Durch Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen vom 14.06.2021 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 26.01.2022 (Az. 5 Ns 6014 Js 134432/20), rechtskräftig seit dem 21.07.2022, wurde der Verurteilte wegen des Besitzes von Betäubungsmittel (Tatzeit: 22.09.2020, Tat: 50 g Marihuana mit 4,6 g THC) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monate verurteilt, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Urteil vom 15.06.2022 verurteilte das Amtsgericht Memmingen den Verurteilten wegen Urkundenfälschung (Tatzeit: 08.01.2022) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Daraufhin verlängerte die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die im Verfahren Az. 3 Ns 6014 Js 23247/18 zunächst auf 4 Jahre bestimmte Bewährungszeit um 1 Jahr. Am 11.07.2023 verurteilte das Amtsgericht Kaiserslautern den Verurteilten wegen „Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, versuchter gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, diese jeweils in Tateinheit, sowie wegen Beleidigung, einer versuchten Nötigung sowie Bedrohung, jeweils in Tateinheit zueinander“ (Tatzeit: 05.05.2022 und 12.05.2022) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten (Az. 2 Ls 6010 Js 13758/22). Der Beschwerdeführer, der gegen dieses Urteil eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung eingelegt hatte, hatte zuvor im Verfahren ein Geständnis hinsichtlich der abgeurteilten Taten abgelegt. Infolgedessen widerrief die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 06.02.2024 die in den Verfahren Az. 3 Ns 6014 Js 23247/18 und Az. 5 Ns 6014 Js 134432/20 jeweils die Bewährungsaussetzung. Hiergegen legte der Verurteilte durch Verteidigerschriftsatz fristgemäß sofortige Beschwerde ein. Mit Zuschrift vom 13.03.2024 regte die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken an, vor der Entscheidung über die sofortige Beschwerde zunächst den Ausgang des Berufungsverfahrens abzuwarten. Mit Beschluss vom 17.05.2024 erließ das Amtsgericht Rockenhausen im Hinblick auf das am 01.04.2024 in Kraft getretene KCanG die mit Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen i.V.m. mit dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 26.01.2022 (Az. 5 Ns 6014 Js 134432/20) verhängte Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Mit Urteil vom 28.08.2024 änderte das Landgericht Kaiserslautern das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 11.07.2023 (Az. 2 Ls 6010 Js 13758/22) im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ab, dass es die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe auf 1 Jahr ermäßigte und deren Vollstreckung zur Bewährung aussetzte. Insoweit führte die Strafkammer zur Sozialprognose im Wesentlichen aus, dass dem Verurteilten unter Berücksichtigung seiner ernstzunehmenden Reue und seiner Bemühung zur Durchführung eines drogenfreien Lebens eine positive Legalprognose gestellt werden könne. Mit Zuschrift vom 24.10.2024 hat die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken beantragt, den Beschluss des Landgerichts Frankenthal vom 12.02.2024 auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten aufzuheben und den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung vom 23.11.2023 zurückzuweisen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten hat auch in der Sache Erfolg. 1. Durch den Erlass der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen i.V.m. mit dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 26.01.2022 (Az. 5 Ns 6014 Js 134432/20), ist der in Ziffer I. 2 des Beschlusses des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) insoweit angeordnete Bewährungswiderruf gegenstandslos geworden. Die Entscheidung war insoweit aufzuheben. 2. Aber auch im Hinblick auf die mit Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 21.09.2020 (Az. 3 Ns 6014 Js 23247/18) zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vor. Danach widerruft das Gericht eine dem Verurteilten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung, wenn dieser während der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Zwar beging der Verurteilte während der laufenden Bewährungszeit weitere Straftaten, die einen Widerruf hätten rechtfertigen können. Es bedarf allerdings stets der erneuten Prüfung der Kriminalprognose; denn ein Widerruf dient nicht der Ahndung von Verfehlungen während der Bewährungszeit, sondern allein der Korrektur der ursprünglichen Prognose (vgl. Senat, Beschluss vom 20.05.2021 - 1 Ws 88/21 m.w.N.). Ein Widerruf ist deshalb nur wegen solcher Neutaten geboten, in denen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lebensumstände des Verurteilten zum Ausdruck kommt, dass der Verurteilte seine kriminelle Lebensführung nicht geändert hat und deshalb die Erwartung eines straffreien Lebens nicht aufrecht erhalten werden kann. Unter Berücksichtigung des oben Gesagten liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht (mehr) vor. Dabei kann es dahinstehen, ob die erste Hafterfahrung, die der Verurteilte aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Memmingen machen musste, den Verurteilten beeindruckt hat. Denn bei dem Verurteilten ist jedenfalls mittlerweile eine positive Entwicklung zu erkennen. Die im Beschluss des Erstgerichts den Widerruf begründenden Taten liegen nun über zwei Jahre zurück. Seitdem ist der Verurteilte nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Bewährungsverfahren ist darüber hinaus beanstandungsfrei verlaufen. Der Verurteilte hat an mehreren Suchtberatungsgesprächen teilgenommen, seine Abstinenz durch regelmäßige Drogenscreenings nachgewiesen und an Sitzungen der Psychologischen Verkehrsberatung zur Durchführung der MPU teilgenommen. Zudem bemühte er sich stets um ein Beschäftigungsverhältnis und ist auch aktuell wieder vollzeitbeschäftigt. Zuletzt zeigte der Verurteilte Einsicht und Reue hinsichtlich der von ihm begangenen Taten. So konnte auch das Landgericht Kaiserslautern mit Urteil vom 28.08.2024, das aufgrund der mündlichen Verhandlung die besseren Erkenntnismöglichkeiten hatte, noch eine positive Sozialprognose stellen. Dieser Prognose schließt sich der Senat an, sodass auch der Beschluss des Erstgerichts im Übrigen aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung zurückzuweisen war. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.