Beschluss
1 Ws 147/23
OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2023:0713.1WS147.23.00
7Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Auch für die auf Grundlage des § 459g Abs. 3 StPO zu treffenden Entscheidungen ist, soweit sie einen im Maßregelvollzug befindlichen Verurteilten betreffen, gem. § 462a Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer zuständig.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Durchsuchungsbeschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 27.04.2023, Az.: 3 KLs 5 Js 68/16 (Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume des Verurteilten) aufgehoben.
2. Die Anordnung der Durchsuchung bleibt bis zur Entscheidung des zuständigen Gerichts aufrechterhalten.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch für die auf Grundlage des § 459g Abs. 3 StPO zu treffenden Entscheidungen ist, soweit sie einen im Maßregelvollzug befindlichen Verurteilten betreffen, gem. § 462a Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer zuständig.(Rn.7) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Durchsuchungsbeschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 27.04.2023, Az.: 3 KLs 5 Js 68/16 (Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume des Verurteilten) aufgehoben. 2. Die Anordnung der Durchsuchung bleibt bis zur Entscheidung des zuständigen Gerichts aufrechterhalten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last. I. In dem Strafvollstreckungsverfahren gegen den Verurteilten, der sich seit dem 22.02.2021 im Maßregelvollzug in der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie in Zwiefalten befindet, hat das Landgericht Landau in der Pfalz als das Gericht des ersten Rechtszugs die Durchsuchung der Wohnräume des Verurteilten zum Zwecke des Auffindens von Vermögenswerten und Gegenständen, die Aufschluss über den Verbleib der im Erkenntnisverfahren für verfallen erklärten Bitcoins geben, angeordnet. Dieser Beschluss wurde auf §§ 459g Abs. 3, 102 StPO gestützt. Bei der am 28.04.2023 erfolgten Durchsuchung wurden etliche Unterlagen und Datenträger zur weiteren Durchsicht vorläufig in Verwahrung genommen, die derzeit noch ausgewertet werden. Gegen den Beschluss, mit dem die Wohnungsdurchsuchung angeordnet wurde, hat der Verurteilte sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses, und zwar mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 04.05.2023, 25.05.2023, beantragt. Die Strafkammer hat die Akten über die Staatsanwaltschaft, die am 15.05.2023 und 01.06.2023 dazu Stellung genommen hat, dem Senat vorlegen lassen. Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 07.06.2023 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.06.2023 sein Beschwerdevorbringen ergänzt. II. Die sofortige (§§ 459g, 462 Abs. 1, Abs. 3 StPO) Beschwerde ist zulässig. Wegen der noch fortdauernden vorläufigen Verwahrung von Unterlagen und Datenträgern zur weiteren Durchsicht ist die sofortige Beschwerde noch nicht prozessual überholt. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Annahme des Landgerichts war das Gericht des ersten Rechtszugs für die beantragte Durchsuchungsanordnung nicht zuständig. Gemäß § 462a Abs. 2 StPO ist das Gericht des ersten Rechtszuges lediglich in anderen als in § 462a Abs. 1 StPO bezeichneten Fällen zuständig. Wenn gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, ist dagegen die Strafvollstreckungskammer u.a. für die nach den § 462 StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig. Darunter fallen auch die nach den §§ 458 bis 461 StPO notwendig werdenden Entscheidungen, mithin auch solche nach § 459g StPO (vgl. zuletzt für § 459g Abs.2 StPO: BGH, Beschluss vom 01.02.2022 – 2 ARs 382/21 -, juris). Diese Regelungen für die Strafvollstreckung gelten gem. § 463 StPO auch für den Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.1997 – 2 ARs 467/97 –, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Auflage, § 463 Rn. 3). Soweit demgegenüber in der Literatur teilweise eine allgemeine Zuständigkeit des Gerichtes des ersten Rechtszugs unter Verweis auf die Gesetzesbegründung angenommen wird (vgl. MüKoStPO/Nestler, 1. Aufl. § 459g Rn. 22), betrifft dies nur den Regelfall, in dem gegen den Verurteilten keine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel vollstreckt wird. Trotz der Anordnung der Durchsuchung durch ein unzuständiges Gericht bleibt die Anordnung jedoch gültig (§ 20 StPO). Auf Entscheidungen in Strafvollstreckungssachen ist § 20 StPO entsprechend anwendbar (Erb in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 20 Rn. 2 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO. 64. Aufl., § 20 Rn. 1). Soweit in der Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung nach herrschender Meinung eine Anwendbarkeit der Vorschrift dann ausscheidet, wenn ein sachlich unzuständiges Gericht entschieden habe (vgl. OLG Köln, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 20 Rn. 1; Erb, a.a.O.), ist dies für die vorliegende Konstellation nicht maßgeblich. Im Rahmen der Strafvollstreckung können sowohl das Gericht des ersten Rechtszugs als auch die Strafvollstreckungskammer nach dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 462a Abs. 2 StPO mit der Anordnung der Durchsuchung nach § 459g Abs. 3 StPO befasst werden. Der grundsätzliche Ablauf des Verfahrens, die Antragstellung und die Vorlage der Akten sind in beiden Fällen gleich (vgl. insoweit die Begründung zur Nichtanwendbarkeit des § 20 StPO in Fällen der fehlenden sachlichen Zuständigkeit durch das OLG Köln, a.a.O.). Aufgrund der Regelung der Zuständigkeit der beiden Gerichte unter Anwendung eines Regel-Ausnahmeverhältnisses des § 462a Abs. 2 StPO sowie der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht einer generellen Zuständigkeit des Gerichtes des ersten Rechtszuges für Anordnungen nach § 459g Abs. 3 StPO war die Unwirksamkeit vorliegend auch nicht so offensichtlich, dass ihre Nichtbeachtung das Gesetz in grober Weise verletzt (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.). Gegen die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung ihrem Inhalt nach hat der Senat keine Bedenken. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Landgerichts Landau vom 27.04.2023 verwiesen. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass sich die Durchsuchung gegen den Verurteilten selbst richtet, gegen den die Verfallsanordnung ausgesprochen wurde. Bei Durchsuchungen nach § 102 StPO genügt es indes, dass aufgrund kriminalistischer Erfahrung die begründete Aussicht besteht, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.04.2003 – 2 BvR 358/03 –, BVerfGK 1, 126-136; OLG Dresden, Beschluss vom 13.12.2007 – 2 Ws 587/07 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen genügt die von dem Landgericht in dem angefochtenen Durchsuchungsbeschluss dargelegte Auffindevermutung. Auch mit Blick auf den Umfang des Verfallsbetrages bestehen keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchung. Trotz der Gültigkeit der angeordneten Durchsuchung bleibt die Möglichkeit der Anfechtung unberührt (vgl. OLG Köln a.a.O.; Erb, a.a.O. Rn. 7). Daher war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die Aufhebung war vorliegend allerdings mit einer ausdrücklichen Entscheidung darüber zu verbinden, dass die Anordnung bis zur Entscheidung des zuständigen Gerichts aufrechterhalten wird (vgl. Erb, a.a.O.; a.A. für den Vollzug eines Haftbefehls KG Berlin, Beschluss vom 03.121997 – 1 AR 1480/97 - 4 Ws 257/97 –, juris ). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.