Beschluss
1 Ws 131/22
OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2022:0711.1WS131.22.00
3mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das gesamte Maßregelvollstreckungsverfahren begegnet - jedenfalls bei der erstmaligen Beiordnung im Verfahren zur Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) - dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer einem nach Rechtskraft einer Fortdauerentscheidung (§ 67e StGB) gestellten Antrag des Untergebrachten auf Wechsel des Pflichtverteidigers auch nachkommt, wenn die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 StPO nicht vorliegen.(Rn.4)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Verfügung des Vorsitzenden der Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 05.05.2022 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt, die der Untergebrachten auch ihre durch das Rechtsmittel veranlassten notwendigen Auslagen zu erstatten hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das gesamte Maßregelvollstreckungsverfahren begegnet - jedenfalls bei der erstmaligen Beiordnung im Verfahren zur Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) - dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer einem nach Rechtskraft einer Fortdauerentscheidung (§ 67e StGB) gestellten Antrag des Untergebrachten auf Wechsel des Pflichtverteidigers auch nachkommt, wenn die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 StPO nicht vorliegen.(Rn.4) 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Verfügung des Vorsitzenden der Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 05.05.2022 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt, die der Untergebrachten auch ihre durch das Rechtsmittel veranlassten notwendigen Auslagen zu erstatten hat. I. Gegen die Untergebrachte wurde mit Urteil im Sicherungsverfahren des Landgerichts Trier vom 06.12.2021 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit Rechtskraft des Urteils am 14.12.2021 wurde die Untergebrachte in den Vollzug der Maßregel aufgenommen. Mit Schriftsatz vom 18.04.2022 hat sich Rechtsanwältin Y unter Vorlage einer Vollmacht als Verteidigerin bestellt und ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin beantragt. Der Vorsitzende der Großen Strafvollstreckungskammer hat mit Verfügung vom 05.05.2022 Rechtsanwältin Y „für das gesamte Strafvollstreckungsverfahren als Pflichtverteidigerin“ beigeordnet. Gegen die ihr am 16.05.2022 (formlos) zugegangene Verfügung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der am 18.05.2022 beim Landgericht eingegangenen sofortige Beschwerde. Mit dieser greift sie insbesondere die Dauer der Beiordnung an. II. Das zulässige Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet. Gegen die Beiordnung einer Pflichtverteidigerin „für das gesamte Strafvollstreckungsverfahren“ bestehen keine durchgreifenden Bedenken. 1. Die Beiordnung einer Pflichtverteidigerin erfolgte nicht zur Unzeit. Zwar steht die erste Regelüberprüfung gem. §§ 67e, 67d StGB erst im Dezember 2022 an. Jedoch kann es sachgerecht sein, wenn die Verteidigerin bereits deutlich früher Kontakt mit ihrer Mandantin aufnimmt, etwa um frühzeitig die Erforderlichkeit eines Antrages auf Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zu erörtern oder eine vorgezogene Überprüfung zu veranlassen. Zudem hat die Verteidigerin in dem Schriftsatz vom 18.04.2022 mitgeteilt, die Untergebrachte bereits besucht zu haben und mit ihr und ihrer Betreuerin in regelmäßigen Kontakt zu stehen. Da sämtliche im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens entfaltete Tätigkeiten der Verteidigerin gebührenrechtlich eine Angelegenheit darstellen (Volpert in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Vorbem. 4.2 Rn. 35), werden durch die frühzeitige Bestellung auch keine zusätzlichen Kosten verursacht. 2. Im Ausgangspunkt weist die Beschwerdeführerin zwar zutreffend darauf hin, dass eine Pflichtverteidigerbeiordnung nicht für das gesamte Vollstreckungsverfahren, sondern nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt erfolgen kann. Denn für eine dauerhafte Festlegung auf die zu Beginn von der Untergebrachten vorgenommene Auswahl eines Verteidigers bestehen angesichts der außergewöhnlichen und oft als besonders belastend empfundenen Situation der häufig über lange Zeiträume Untergebrachten keine nachvollziehbaren Gründe (Senat, Beschluss vom 28.01.2010 - 1 Ws 17/10, juris Rn. 4). Eine dauerhafte Festlegung auf die beigeordnete Pflichtverteidigerin wird durch die angegriffene Verfügung aber nicht bewirkt. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass den von ihr in Bezug genommenen obergerichtlichen Entscheidungen Konstellationen zugrunde lagen, in denen der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer einen zu Beginn eines neuen Prüfungsabschnitts gestellten Antrag auf Auswechslung eines Pflichtverteidigers mit der Begründung zurückgewiesen hat, es sei bereits ein anderer Pflichtverteidiger „für das gesamte Strafvollstreckungsverfahren“ bestellt. Hiermit ist die im Vollstreckungsverfahren erstmals vorgenommene Beiordnung einer Pflichtverteidigerin nicht vergleichbar. Dem Senat ist zudem aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass der Vorsitzende der Großen Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Landau in der Pfalz einen nach Rechtskraft einer Fortdauerentscheidung gestellten Antrag auf Auswechslung des bzw. der Pflichtverteidiger/in nachkommt, auch wenn die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 StPO nicht gegeben sind. Eine Bindung des Untergebrachten an die zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens geäußerte Wahl ist dadurch ausgeschlossen. Die Formulierung „für das gesamte Vollstreckungsverfahren“ verdeutlicht demnach lediglich, dass die Beiordnung auch in späteren Prüfungsabschnitten fortgelten soll, sofern die Untergebrachte keinen Wunsch auf Austausch äußert oder sonst ein Grund für eine Entpflichtung gegeben ist. Dass insoweit in späteren Prüfungsabschnitten keine nochmalige Verfügung des Vorsitzenden ergeht, sondern diese durch die angegriffene Verfügung bereits vorweggenommen wird, begegnet auch unter gebührenrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken.