Beschluss
1 Ws 19/22
OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2022:0218.1WS19.22.00
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Leitsätze
Zwar besteht grundsätzlich die Vermutung, dass der Strafvollzug einen Erstverbüßer im Allgemeinen beeindruckt und ihn von weiteren Straftaten abhalten kann; ein strengerer Maßstab ist aber anzulegen, wenn die abgeurteilte Tat dem Bereich der organisierten Kriminalität unterfällt und aus Gewinnstreben heraus begangen worden ist.(Rn.5)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Heilbronn wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. Januar 2022 aufgehoben.
2. Die Vollstreckung des Strafrestes wird nach Verbüßung von zwei Dritteln der mit Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch-Hall vom 16. September 2021, rechtskräftig seit dem 24. September 2021, Az. 3 Ds 41 Js 19488/21, verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Heilbronn wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. Januar 2022 aufgehoben. 2. Die Vollstreckung des Strafrestes wird nach Verbüßung von zwei Dritteln der mit Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch-Hall vom 16. September 2021, rechtskräftig seit dem 24. September 2021, Az. 3 Ds 41 Js 19488/21, verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen. I. Das Amtsgericht Schwäbisch-Hall erkannte gegen den Verurteilten am 16. September 2021 wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Strafaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt lehnte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 02. Dezember 2021 ab. Zwei Drittel der Strafe waren am 06. Februar 2022 verbüßt; das Strafende ist auf den 09. Juli 2022 notiert. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung des Strafrestes der vorstehend ausgeführten Freiheitsstrafe nunmehr zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Heilbronn sofortige Beschwerde eingelegt. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. II. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung liegen nicht vor. Der von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Einschätzung einer positiven Legalprognose tritt der Senat nicht bei. Die Entlassung des Verurteilten kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit derzeit nicht verantwortet werden (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Zwar besteht grundsätzlich die Vermutung, dass der Strafvollzug einen Erstverbüßer im Allgemeinen beeindruckt und ihn von weiteren Straftaten abhalten kann (vgl. KG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 Ws 205/18 – 121 AR 242/18, juris; Fischer / StGB, 69. Aufl., § 57 Rn.14). Diese Vermutung besagt jedoch nicht, dass bei einem Erstverbüßer automatisch die erforderliche günstige Prognose im Sinne des § 57 StGB bejaht werden kann. Sie kann vielmehr durch negative Umstände widerlegt werden oder durch die Art der abgeurteilten Tat eingeschränkt sein. Insbesondere erfährt die Vermutung dann Einschränkungen, und es ist ein strengerer Maßstab anzulegen, wenn die abgeurteilte Tat dem Bereich der besonders sicherheitsrelevanten Delikte zuzuordnen ist; dies ist beispielsweise bei organisierter Kriminalität der Fall (vgl. KG, aaO m. w. N.; MüKo/Groß/Kett-Straub, StGB, 4. Aufl., § 57, Rn.19). In welchem Maß es wahrscheinlich sein muss, dass ein Täter nicht wieder straffällig wird, hängt entscheidend von dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter und den Eigenheiten der Persönlichkeit des Verurteilten ab (Senat, Beschluss vom 31. August 2021 – 1 Ws 171/21, juris Rn.8; BVerfG, Beschluss vom 08. November 2006 – 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02, juris, Rn. 92; BGH, Beschluss vom 25. April 2003 – StB 4/03, 1 AR 266/03, juris, Rn. 5; KG, aaO). Das Ausmaß der drohenden Rechtsgutsverletzung bemisst sich dabei unter anderem anhand der vorausgegangenen (abgeurteilten) Tat(en). Überdies ist zu berücksichtigen, wie einem Rückfallrisiko durch Auflagen und Weisungen Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH a. a. O.). Das Erprobungswagnis setzt zwar letztlich keine Gewissheit künftiger Straffreiheit, sondern lediglich eine nahe liegende Chance voraus (Fischer, StGB, 69. Aufl., § 57 Rn. 14 m.w.N); Zweifel an der günstigen Prognose gehen jedoch zu Lasten des Verurteilten, weil der Zweifelsgrundsatz im Strafvollstreckungsverfahren nicht gilt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07. Juli 2011 - 1 Ws 247/11, juris Rn.11 m.w.N.). Eine hinreichend positive Legalprognose kann dem Verurteilten insbesondere mit Blick auf die zugrundeliegende Tat sowie den fehlenden sozialen Empfangsraum nicht gestellt werden. Entscheidend gegen eine künftige Straffreiheit des Verurteilten spricht die Qualität der Anlasstat, welche sich durch eine besonders professionelle Tatausführung auszeichnete, die eine gewisse Planung des Tatablaufs erforderlich machte und eine spontane Tatbegehung als abwegig erscheinen lässt. Der Tatablauf selbst lässt eine Organisationsstruktur der Tätergruppe erkennen, ohne die die arbeitsteilige Vorgehensweise (ein Mittäter hielt Wache und der Verurteilte stieg gemeinsam mit einem weiteren Mittäter auf das Dach) nicht durchzuführen gewesen wäre. Aus der Beteiligung des Verurteilten an einer derart organisierten Form der Kriminalität aus reinem Gewinnstreben heraus folgt eine erhöhte Gefährlichkeit, die wegen der Charaktermängel, die sie offenbart, zu einer strengeren Prüfung der Prognose zwingt (vgl. KG, Beschluss vom 11. Juli 2000 – 2 AR 58/00 - 5 Ws 464/00, juris Rn.6 m. w. N.). Auch wenn letztlich offen bleiben muss, ob der Verurteilte sich mit dem Ziel der Begehung einer solchen Straftat nach Deutschland begab oder den Tatenschluss letztlich erst nach seiner Einreise fasste, schloss er sich jedenfalls in einer finanziell nicht abgesicherten persönlichen Lage seinen Mittätern an und wirkte mit wesentlichem Tatbeitrag durch Öffnen des Daches des Pennymarktes und Einsteigen in denselben in aktiver Rolle an der Tat mit. Der Verurteilte verursachte so mit hohem organisatorischen Einsatz und unter Verstrickung weiterer Täter einen Sachschaden von etwa 1500 €. Zur Vollendung der Tat (im Tresor des Marktes befanden sich etwa 40.000 € Bargeld) kam es allein deshalb nicht, weil die Täter durch polizeiliche Observationsmaßnahmen beobachtet und an der weiteren Tatausführung gehindert werden konnten. Dies weist auf eine charakterliche Disposition des Verurteilten hin, welche die Gefahr birgt, dass er auch künftig kriminellen Anreizen zur Verbesserung seiner finanziellen Lage nachgeben wird. Tatsachen, die sicherstellen könnten, dass der Verurteilte seine charakterlichen Mängel soweit behoben hätte, um Tatanreizen künftig zu widerstehen, vermag der Senat derzeit nicht zu erkennen. Allein die Bekundung des Willens, sich künftig an Gesetze zu halten, genügt dafür nicht. Wenn auch die im Raum stehenden Vorstrafen des Verurteilten in seinem Heimatland Rumänien letztlich - wie bereits im Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch-Hall ausgeführt - nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnten, lässt das Fehlen von Inlandsvorstrafen jedenfalls keinerlei Schluss dahin zu, daß die Tat, deretwegen die Strafe verbüßt wird, nur ein erstmaliges Versagen bei sonst rechtstreuer Lebensführung war (OLG Bamberg, Beschluss vom 16. Januar 1996 - Ws 13/95, NStZ-RR 1997, 3). Dies gilt umso mehr, als der Verurteilte kurz vor der abgeurteilten Tat erstmals nach Deutschland eingereist war. Eine positive Prognose kann hierauf jedenfalls nicht gegründet werden. Hinsichtlich des von der Strafvollstreckungskammer angeführten beanstandungsfreien Verhaltens im Vollzug darf die lediglich indizielle Bedeutung nicht außer Acht gelassen werden. Denn von einem formal an das Anstaltsleben gut angepassten und unauffälligen Verhalten kann nicht zwangsläufig auf eine günstige Prognose geschlossen werden (OLG Köln, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 2 Ws 227/14, juris). Zudem verfügt der Verurteilte über keinen gefestigten sozialen Empfangsraum, der sich begrenzend auf die Rückfallgefahr auswirken könnte. Die Beziehung zu seiner zeitweise in England lebenden Lebensgefährtin vermag kein sicherndes soziales Gefüge darzustellen, da bereits unklar bleibt, ob der Verurteilte mit dieser zusammen oder alleine in Rumänien Wohnung nehmen oder letztlich doch mit ihr zeitweise seinen Lebensmittelpunkt nach London verlegen wird. Diesem Umstand hat die Strafvollstreckungskammer selbst noch in ihrem Beschluss vom 02. Dezember 2021 im Rahmen der Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 57 Abs. 2 StGB eine wesentliche Bedeutung zugemessen. Darüber hinaus verfügt der Verurteilte nicht über eine Arbeitsstelle und eine finanzielle Absicherung. Die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, der Verurteilte könne nach der Haftentlassung wieder eine Anstellung als Kraftfahrer oder im Baugewerbe finden, stellt im Ergebnis eine Vermutung dar, die allein auf den Angaben des Verurteilten beruht und wenig belastbar ist. Dieser Aspekt erlangt umso mehr an Bedeutung, als der Verurteilte die Anlasstat zweifelsohne beging, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Zwar kommt auch dem im Rahmen der mündlichen Anhörung (§ 454 Abs. 1 Satz 3 StPO) durch das Gericht gewonnenen unmittelbaren persönlichen Eindruck Bedeutung zu. Die Anhörung dient zum einen der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen dem Zweck, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 1978 – StB 187/78; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. September 2002 – Ws 1131/02; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Mai 2012 - Az. 4 Ws 66/12; KG, Beschluss vom 4. Juni 2013 − 2 Ws 224/13 – 141 AR 187/13; alle zitiert nach juris; Appl in KK/StPO, 8. Aufl., § 454 Rn.18). Die Anhörung stellt dabei einen Ausfluss des Freiheitsrechts des Gefangenen (Art. 2 Abs. 2 GG) und seines Anspruches auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) dar, indem die Pflicht des Gerichts zur umfassenden Sachverhaltsermittlung bei der Anordnung der Fortdauer des Freiheitsentzugs konkretisiert wird. Das Gericht soll zur vollständigen Aufklärung möglichst aller für die Prognose relevanten Tatsachen, wozu auch ein umfassendes Bild von der zu beurteilenden Person gehört, angehalten werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. August 2006 – 3 Ws 811/06, juris). Der Eindruck der Strafvollstreckungskammer, dass der Verurteilte haftbeeindruckt sei, tritt hier jedoch insbesondere mit Blick auf die Qualität der Anlasstat und der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter in den Hintergrund. Nach alledem kann eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe in Abwägung mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht verantwortet werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen, nachdem das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft erfolgreich war.