Urteil
1 OLG 2 Ss 79/19
OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2020:0615.1OLG2SS79.19.00
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Leitsätze
1. Der Beurteilung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht unterliegt lediglich, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt, das Gericht an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat, namentlich wesentliche Feststellungen nicht berücksichtigt sowie nahe liegende Schlussfolgerungen nicht erörtert hat oder über schwerwiegende Verdachtsmomente hinweggeht. Das gleiche gilt, wenn es an einer Gesamtschau der Indizien und Beweismittel fehlt.(Rn.13)
2. Lückenhaft ist die Beweiswürdigung, wenn sie die Auseinandersetzung mit wesentlichen Umständen vermissen lässt, deren Erörterung sich aufdrängte. Dem Urteil des Tatrichters muss bedenkenfrei entnommen werden können, dass er bei seiner Prüfung keinen wesentlichen Gesichtspunkt außer Acht gelassen hat, der geeignet sein könnte, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Der Tatrichter erfüllt dann nicht seine Aufgabe, wenn er von mehreren naheliegenden tatsächlichen Möglichkeiten nur eine in Betracht zieht und die anderen außer Acht lässt. Jedoch kann die Mitteilung der tatrichterlichen Beweiswürdigung in den Urteilsgründen ihrer Natur nach nicht derart erschöpfend sein, dass alle denkbaren Gesichtspunkte dort ausdrücklich abgehandelt werden. Aus einzelnen Lücken kann deshalb nicht ohne weiteres abgeleitet werden, der Tatrichter habe wesentliche Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht.(Rn.14)
3. Wenn das Tatgericht ausgeführt, es sei nicht sicher, dass zu den vermummten Personen in einem Fußballstadion auch der Angeklagte gehörte, weil die Personen im Block den Standort verändern konnten und der Block nicht die gesamte Zeit überwacht gewesen sei, so dass deswegen auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte nur deshalb nicht in der Gruppe der unvermummten Personen zu finden sei, weil er aus dem Bild geraten sei, dann verstößt diese Überlegung nicht gegen Denkgesetze.(Rn.19)
Tenor
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der 3. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 8. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beurteilung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht unterliegt lediglich, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt, das Gericht an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat, namentlich wesentliche Feststellungen nicht berücksichtigt sowie nahe liegende Schlussfolgerungen nicht erörtert hat oder über schwerwiegende Verdachtsmomente hinweggeht. Das gleiche gilt, wenn es an einer Gesamtschau der Indizien und Beweismittel fehlt.(Rn.13) 2. Lückenhaft ist die Beweiswürdigung, wenn sie die Auseinandersetzung mit wesentlichen Umständen vermissen lässt, deren Erörterung sich aufdrängte. Dem Urteil des Tatrichters muss bedenkenfrei entnommen werden können, dass er bei seiner Prüfung keinen wesentlichen Gesichtspunkt außer Acht gelassen hat, der geeignet sein könnte, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Der Tatrichter erfüllt dann nicht seine Aufgabe, wenn er von mehreren naheliegenden tatsächlichen Möglichkeiten nur eine in Betracht zieht und die anderen außer Acht lässt. Jedoch kann die Mitteilung der tatrichterlichen Beweiswürdigung in den Urteilsgründen ihrer Natur nach nicht derart erschöpfend sein, dass alle denkbaren Gesichtspunkte dort ausdrücklich abgehandelt werden. Aus einzelnen Lücken kann deshalb nicht ohne weiteres abgeleitet werden, der Tatrichter habe wesentliche Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht.(Rn.14) 3. Wenn das Tatgericht ausgeführt, es sei nicht sicher, dass zu den vermummten Personen in einem Fußballstadion auch der Angeklagte gehörte, weil die Personen im Block den Standort verändern konnten und der Block nicht die gesamte Zeit überwacht gewesen sei, so dass deswegen auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte nur deshalb nicht in der Gruppe der unvermummten Personen zu finden sei, weil er aus dem Bild geraten sei, dann verstößt diese Überlegung nicht gegen Denkgesetze.(Rn.19) 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der 3. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 8. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Das Amtsgericht – Strafrichter – Kaiserslautern hat den Angeklagten am 2. Mai 2018 wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Versammlungsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Berufung des Angeklagten hat ihn das Landgericht Kaiserslautern am 8. Juli 2019 unter Aufhebung des vorgenannten Urteils freigesprochen. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. I. 1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte besuchte am 27. November 2016 das Fußballspiel zwischen dem 1. FC Kaiserslautern und dem Karlsruher SC im Fritz-Walter-Stadion in Kaiserslautern. Hierbei trug er schwarze Halbschuhe, eine lange blaue Jeans und eine leichte langärmlige dunkelblaue Jacke mit Kapuze und zeitweise schwarze Handschuhe. In ähnlicher Kleidung waren auch viele andere Zuschauer erschienen. Wegen der Einzelheiten der Bekleidung wird in den Urteilsgründen auf die Lichtbilder, Bl. 11 bis 17 d.A., verwiesen. Mit etwa 200 in dieser Weise gekleideten Anhängern des Karlsruher SC stand der Angeklagte in Block 18.1. und verfolgte das Spiel. Im Block 18.1. kam es vor und während des Spiels zu Ausschreitungen in Gestalt des Abbrennens von Feuerwerkskörpern und Zünden von Rauchtöpfen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte derartige Gegenstände mitgebracht oder entzündet hat bzw. dazu aufgefordert oder daran mitgewirkt hat. Als im Block 18.1. eine ca. 100 bis 200 qm große, aus mehreren Einzelteilen mit Sicherheitsnadeln zusammengesteckte und blickdichte blaue Blockfahne mit Aufdruck über die Köpfe der Zuschauer gezogen wurde, stand der Angeklagte „im vorderen mittleren Bereich des ca. 200 Personen fassendes Blocks“ (UA S. 5, 2. Absatz). Wegen der Einzelheiten der Blockfahne und des Standorts des Angeklagten wird in den Urteilsgründen auf die Lichtbilder, Bl. 11 unten bis 15 oben d.A., verwiesen. Als die Blockfahne von vorne nach ca. 10 Menschenreihen den Angeklagten erreichte, gab er ihr mit der linken Hand reflexartig einen leicht führenden Schubs nach oben/hinten, wodurch auch er unter die Fahne geriet. 2. Das Landgericht hat eine Strafbarkeit des von seinem Schweigerecht Gebrauch machenden Angeklagten im Ergebnis damit verneint, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte Feuerwerkskörper oder Rauchtöpfe gezündet oder derartige Handlungen anderer hervorgerufen oder gefördert oder dass er sich zur Verhinderung der Identitätsfeststellung vermummt habe. 3. Zur Beweiswürdigung hat das Landgericht ausgeführt: Der Angeklagte sei auf dem Bild- und Videomaterial der Polizei unter der Fahne und nach deren Abnahme bei starkem austretendem Rauch zunächst nicht zu identifizieren. Erst später sehe man ihn wieder, jetzt einige Sitzreihen weiter hinten stehend und zeitweise mit der Kapuze über dem Kopf, wobei das Gesicht und die Stirn nicht verdeckt werden. Nicht zu sehen sei, dass der Angeklagte Feuerwerkskörper oder Rauchtöpfe gezündet oder derartige Handlungen anderer hervorgerufen oder gefördert habe. Auch aus einer einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten könne nicht gefolgert werden, dass der Angeklagte sich in derartiger Weise verhalten habe. Weitere Beweismittel seien – wie von dem Zeugen PKH R., dessen Angaben die Kammer als glaubhaft ansah, bekundet – nicht vorhanden. Auch hinsichtlich der dem Angeklagten vorgeworfenen Vermummung habe ein Tatnachweis nicht geführt werden können. Die Farbgebung der vom Angeklagten getragenen Kleidung entspreche den Vereinsfarben des Karlsruher SC. Die Kapuze und die Handschuhe seien der Jahreszeit angemessen gewesen. Aus dem in Augenschein genommenen und vom Zeugen PHK R. erläuterten Video ergebe sich lediglich, dass der Angeklagte wie eine Vielzahl anderer Zuschauer im Gästeblock stehe. Soweit nach dem Öffnen der Blockfahne vermummte Personen zu sehen seien, sei nicht erkennbar, dass zu dieser Personengruppe auch der Angeklagte gehöre. Dies könne auch nicht im Sinne einer „Schnittmenge“ daraus gefolgert werden, dass der Angeklagte unter den nicht vermummten Personen nicht zu sehen sei. Eine entsprechende Zuordnung der vor dem Öffnen der Blockfahne nicht vermummten Personen zu nach deren Öffnung vermummten bzw. nicht vermummten Personen sei nicht möglich, da die Personen insbesondere nicht einem konkreten Sitzplatz zugeordnet werden könnten, sich gegenseitig verdeckten und im Block den Standort wechselten. Darüber hinaus sei der Block 18.1. nicht während der hier interessierenden Zeit komplett von der Videoaufzeichnung erfasst gewesen. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass der nicht vermummte Angeklagte nur deshalb nicht in der Gruppe der unvermummten Personen zu finden sei, weil er nach unten oder zu den Seiten aus dem Bild geraten sei. Zudem sei die Blockfahne ohne vom Vorsatz getragene Mitwirkung des Angeklagten ausgebreitet worden. Seine Handbewegung zur Beförderung der Fahne erscheine reflexartig und dem Angeklagten hätte als Handlungsalternative gegen das Verschwinden unter der Fahne nur das Verlassen des Blocks 18.1. offen gestanden, was für nicht zumutbar gewesen sei. II. Die zulässige, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet. Der Freispruch durch das Landgericht hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. 1. Die Beweiswürdigung und somit die Überzeugungsbildung des Tatrichters unterliegt einer nur eingeschränkten Prüfung des Revisionsgerichts und sind daher für dieses grundsätzlich bindend und dürfen nicht durch die eigene Beweiswürdigung ersetzt werden (BGH, Beschluss vom 07.06.1979 – 4 StR 441/78, juris, Rn. 8; vgl. auch Nack in: StV 2002, 510, jurion; Nack in: StV 2002, 558, jurion; Miebach in: NStZ-RR 2014, 233, beck-online; Miebach in: NStZ-RR 2016, 329, beck-online). Das Revisionsgericht hat es daher grundsätzlich hinzunehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Das Revisionsgericht hat somit die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (BGH, Urteil vom 05.12.2013 – 4 StR 371/13, BeckRS 2014, 1651, Rn. 9; BGH, Urteil vom 24.03.2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179, beck-online). Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt lediglich, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt, das Gericht an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat, namentlich wesentliche Feststellungen nicht berücksichtigt sowie nahe liegende Schlussfolgerungen nicht erörtert hat oder über schwerwiegende Verdachtsmomente hinweggeht (BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 – 1 StR 40/02, juris, Rn. 12; BGH, Urteil vom 30.09.2009 – 2 StR 300/09, juris, Rn. 17; BGH, Urteil vom 05.12.2013 – 4 StR 371/13, BeckRS 2014, 1651, Rn. 8; BGH, Urteil vom 10. 12. 2014 – 5 StR 136/14, PharmR 2015, 127, 130, beck-online; BGH, Urteil vom 24.03.2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179, beck-online; BGH, Urteil vom 06.06.2018 – 2 StR 20/18, juris, Rn. 14). Gleiches gilt, wenn es an einer Gesamtschau der Indizien und Beweismittel fehlt. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen vorzunehmen, gleich, ob sie Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zulassen (BGH, Urteil vom 10.07.1980 – 4 StR 303/80, juris, Rn. 8; BGH, Urteil vom 06.06.2018 – 2 StR 20/18, juris, Rn. 15). Lückenhaft ist die Beweiswürdigung insbesondere dann, wenn sie die Auseinandersetzung mit wesentlichen Umständen vermissen lässt, deren Erörterung sich aufdrängte. Dem Urteil des Tatrichters muss daher bedenkenfrei entnommen werden können, dass er bei seiner Prüfung keinen wesentlichen Gesichtspunkt außer Acht gelassen hat, der geeignet sein könnte, das Beweisergebnis zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 17.12.1980 – 2 StR 622/80, JurionRs 1980, 14683, Rn. 5). Insofern braucht der Tatrichter zwar nicht jede theoretisch denkbare, den Umständen nach jedoch fernliegende Möglichkeit der Fallgestaltung zu berücksichtigen; er erfüllt aber nicht seine Aufgabe, die Beweise nicht nur denkgesetzlich richtig und widerspruchsfrei, sondern auch erschöpfend zu würdigen, wenn er von mehreren naheliegenden tatsächlichen Möglichkeiten nur eine in Betracht zieht und die anderen außer Acht lässt (BGH, Beschluss vom 29.08.1974 – 4 StR 171/74, juris, Rn. 7). Allerdings kann die Mitteilung der tatrichterlichen Beweiswürdigung in den Urteilsgründen ihrer Natur nach nicht derart erschöpfend sein, dass alle denkbaren Gesichtspunkte dort ausdrücklich abgehandelt werden. Dies ist von Rechts wegen auch nicht zu verlangen. Aus einzelnen Lücken kann daher nicht ohne weiteres abgeleitet werden, der Tatrichter habe wesentliche Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht (BGH, Urteil vom 28.10.2010 – 3 StR 317/10, juris, Rn. 10; BGH, Urteil vom 05.12.2013 – 4 StR 371/13, juris, Rn. 12; BGH, Urteil vom 08.06.2016 – 2 StR 539/15, juris, Rn. 18). Es ist nicht Sache des Revisionsgerichts, aufgrund der Sachrüge der Staatsanwaltschaft Mutmaßungen darüber anzustellen, ob nicht naheliegend weitere Beweismittel zur Aufklärung der Tatvorwürfe zur Verfügung gestanden hätten oder weitere Beweise erhoben und im Urteil lediglich nicht gewürdigt worden sind. Schon gar nicht kann das Revisionsgericht aufgrund derartiger Mutmaßungen das Urteil auf die Sachrüge hin aufheben. Gleiches gilt für den Vortrag, ein bestimmtes, in den Urteilsgründen erörtertes Beweismittel sei tatsächlich ergiebiger als dort dargestellt. 2. Ausgehend von den vorstehend angeführten Grundsätzen hält das Urteil sachlich-rechtlicher Prüfung stand. Auch die Revisionsbegründung deckt einen materiell-rechtlichen Fehler nicht auf: a) Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, das Landgericht habe den wesentlichen Inhalt des Videos als dem maßgeblichen Beweismittel im Urteil nicht – wie es für eine nachvollziehbare Darstellung des Geschehens erforderlich gewesen wäre - im Zusammenhang wiedergegeben, sondern lediglich an verschiedenen Stellen des Urteils Teile des Inhalts der Videoaufzeichnung in fragmentarischer Form eingefügt. Dieser Einwand zeigt keine Lücke in den Urteilsgründen auf. Die Urteilsgründe enthalten in ihrer Gesamtheit ein nachvollziehbares und geschlossenes Geschehen. Sollte das Video ein über die Darstellung im Urteil hinausgehendes Geschehen zeigen, hätte die Staatsanwaltschaft eine Verfahrensrüge (sog. Inbegriffsrüge) erheben müssen, um ihre Revision mit diesem Gesichtspunkt zu begründen. b) Weiterhin sieht die Staatsanwaltschaft in der inhaltlichen Darstellung des Videos Widersprüche. Insoweit ist ihr zuzugestehen, dass die fragmentarische Darstellung des Videos in den Urteilsgründen deren Fehlverständnis provoziert; dies ist aber aufgrund der geschlossenen Gesamtdarstellung unschädlich. Richtig ist allerdings, dass die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen zum Standort des Angeklagten im Widerspruch zu den in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Lichtbildern stehen. Diese Lichtbilder kann der Senat aufgrund der wirksamen Bezugnahme auch berücksichtigen. Aus dem unteren Lichtbild, Bl. 11 d.A., ergibt sich, dass der Angeklagte unmittelbar hinter dem die Tribüne zum Spielfeld abgrenzenden Zaun steht und somit nicht im „vorderen mittleren Bereich“. Aus den Lichtbildern, Bl. 13 d.A., ist ersichtlich, dass die Blockfahne den Angeklagten aufgrund des vorgenannten Standorts nicht (erst) „nach ca. 10 Menschenreihen“ (UA S. 5, 3. Absatz) erreichte. Dieser Widerspruch zwischen den Lichtbildern und deren Beschreibung in den Urteilsgründen betrifft jedoch lediglich den Standort des Angeklagten und nicht die Feststellungen zu dessen Verhalten, weswegen das Urteil auf diesem Widerspruch nicht beruhen kann. c) Das Landgericht hat auch nicht, wie die Staatsanwaltschaft meint, die in der Hauptverhandlung vorgelegten Lichtbilder, welche sechs unvermummte Personen zeigen sollen, von denen es sich bei keiner um den Angeklagten handelt, bei der Beweiswürdigung übergangen. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, es sei nicht sicher, dass zu den vermummten Personen auch der Angeklagte gehörte, weil die Personen im Block den Standort verändern konnten und der Block nicht die gesamte Zeit überwacht gewesen sei, so dass deswegen auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte nur deshalb nicht in der Gruppe der unvermummten Personen zu finden sei, weil er aus dem Bild geraten sei. Diese Überlegung verstößt jedenfalls nach dem in Urteilsgründen dargestellten Beweislage nicht gegen Denkgesetze; zwingend muss die Schlussfolgerung nicht sein. d) Von Rechts wegen zu beanstanden ist auch nicht, dass das Landgericht der einschlägigen Vorahndung des Angeklagten im Rahmen ihrer Beweiswürdigung kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat. Die Staatsanwaltschaft mag diesen Umstand mit guten Gründen anders gewichten; zwingend ist auch dies nicht. Die Formulierung des Landgerichts, „alleine“ aus der Vorstrafe könne nicht die erneute Straffälligkeit gefolgert werden, lässt nicht besorgen, es habe die Notwendigkeit der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses verkannt; die Formulierung bezieht sich erkennbar auf das – aus der Sicht des Landgerichts – geringe Gewicht der anderen den Angeklagten belastenden Umstände. e) Die Staatsanwaltschaft sieht es als naheliegend an, dass der Angeklagte die Blockfahne in dem Bewusstsein gezogen habe, das Verhüllen des Blockes durch die Blockfahne werde dazu genutzt, dass sich Personen das Gesicht vermummen und den Einsatz von Pyrotechnik vorbereiten. Das Landgericht ist dagegen davon ausgegangen, dass der Angeklagte ohne entsprechendes Bewusstsein der Fahne „reflexartig einen leicht führenden Schubs nach oben/hinten“ (UA S. 5, 3. Absatz) gab, wodurch er auch unter die Fahne geraten sei. Beide Interpretationen sind offensichtlich möglich; welcher der Vorzug zu geben ist, ist keine rechtliche Frage. III. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO.