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Beschluss

1 Ws 384/19

OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2019:1219.1WS384.19.00
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Leitsätze
Die Übergabe von Drogen stellt eine Tat im Sinne von §§ 3, 264 Abs. 1 StPO dar, an der Übergeber und Übernehmer jeweils als Beteiligte eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zusammenwirken. (Rn.6)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zweibrücken wird der Beschluss der 1. Jugendkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. Dezember 2019, durch den sich die Kammer hinsichtlich des Angeschuldigten X für örtlich unzuständig erklärt hat, aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Landgericht Kaiserslautern verwiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch veranlassten notwendigen Auslagen des Angeschuldigten X fallen der Landeskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Übergabe von Drogen stellt eine Tat im Sinne von §§ 3, 264 Abs. 1 StPO dar, an der Übergeber und Übernehmer jeweils als Beteiligte eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zusammenwirken. (Rn.6) 1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zweibrücken wird der Beschluss der 1. Jugendkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. Dezember 2019, durch den sich die Kammer hinsichtlich des Angeschuldigten X für örtlich unzuständig erklärt hat, aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Landgericht Kaiserslautern verwiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch veranlassten notwendigen Auslagen des Angeschuldigten X fallen der Landeskasse zur Last. 1. Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken hat am 26. September 2019 hinsichtlich des Angeschuldigten X sowie sechs weiterer Personen, welche sich zu einer Bande zusammengeschlossen haben sollen, Anklage zur Jugendkammer des Landgerichts Kaiserslautern erhoben. Die Jugendkammer hat am 2. Dezember 2019 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und hinsichtlich der weiteren sechs Personen (Angeklagte M. A., N. A., I. A., L. A. T., P. B. N. M. und J. A.) das Hauptverfahren vor sich eröffnet. Hinsichtlich des Angeschuldigten X hat die Jugendkammer mit gesondertem Beschluss vom selben Tag ihre örtliche Unzuständigkeit festgestellt und „die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen“ dieses Angeschuldigten in analoger Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse auferlegt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft Zweibrücken mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. 2. Das nach § 304 StPO statthafte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist zulässig und auch in der Sache begründet. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Kaiserslautern für das Verfahren (auch) gegen den Angeschuldigten X ergibt sich aus dem Gerichtsstand des Zusammenhangs nach §§ 13, 3 StPO. Dem Angeschuldigten X liegt ausweislich der Anklageschrift vom 16. September 2019 (dort Ziff. 8) zur Last, am 25. Juni 2019 um 17:06 Uhr in der ... Straße in K. dem Angeklagten T. 5 Kilogramm Amphetamin übergeben und dabei in seinem Fahrzeug neben dem Amphetamin ein Einhandmesser, einen Teleskopschlagstock sowie weitere 2,29 Gramm brutto Kokain mit sich geführt zu haben. Der Angeklagte T. soll das Amphetamin anschließend nach Kaiserslautern zum Mitangeklagten A. verbracht haben, der es schließlich einem nicht offen ermittelnden Polizeibeamten übergab. Daneben liegt dem Angeschuldigten X zur Last, in seiner Wohnung in der ... Straße ... in K. verschiedene, zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Betäubungsmittel sowie unerlaubt eine Schusswaffe und andere dem Waffengesetz unterliegende Gegenstände aufbewahrt zu haben (Anklage Ziff. 14). Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass ein Gerichtstand in Kaiserslautern hinsichtlich des Angeschuldigten X weder nach den §§ 7 bis 9 StPO begründet werden könne, noch seien die Voraussetzungen des § 13 StPO erfüllt, weil ein Zusammenhang im Sinne des § 3 StGB zwischen den ihm zur Last gelegten Taten und denjenigen Taten, die den übrigen Angeklagten vorgeworfen werden, nicht bestehe. Dieser rechtlichen Wertung liegt ein fehlerhaftes, weil zu enges Verständnis des Rechtsbegriffs des Sachzusammenhangs i.S.d. § 3 StPO zugrunde. Ein solcher Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird, oder wenn hinsichtlich ein und derselben Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden. Tat ist die prozessuale Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO. Der Begriff der Beteiligung im Sinne der Vorschrift ist nicht auf die Teilnahme im Sinne des materiellen Strafrechts beschränkt. Vielmehr genügt jede strafbare, in dieselbe Richtung zielende Mitwirkung an einem geschichtlichen Vorgang (BGH, Urteil vom 30.09.2008 – 5 StR 215/08, NStZ 2009, 221). Von dem Begriff des Täters i.S.d. § 3 StPO sind daher sämtliche Formen strafrechtlicher Täterschaft erfasst, mithin auch Formen der Nebentäterschaft oder notwendiger Beteiligung (vgl. Erb in LR, 27. Aufl., § 3 Rn. 4; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 3 Rn. 3 jew. m.w.N.). Entscheidend ist allein die Reichweite der prozessualen Tat i.S.d. § 264 Abs. 1 StPO und ob sich die Personen, hinsichtlich derer Taten ein Zusammenhang bestehen soll, an dieser beteiligt haben (vgl. BGH aaO). Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht zwar darauf abgestellt, dass sich das Zusammenwirken von Veräußerer und Erwerber von Betäubungsmitteln grundsätzlich als jeweils selbstständige Täterschaft darstellt, sodass ein Zusammenwirken allein durch die Art der Deliktsverwirklichung notwendig vorgegeben ist. Das täterschaftliche Handeltreiben des Betäubungsmittelverkäufers kann deshalb nicht als Beteiligung an dem durch Erwerb und Weiterveräußerung begründeten Handeltreiben des Käufers gewertet werden (BGH aaO. m.w.N.). Der Umstand, dass ein mittäterschaftliches Zusammenwirken zwischen Veräußerer und Erwerber nicht besteht, ändert jedoch nichts daran, dass sich in der Übergabe der Betäubungsmittel Teilakte von zwei verschiedenen Güterumsätzen überschneiden und damit insoweit einen geschichtlichen Vorgang bilden. Aufgrund ihrer Mitwirkung an der Übergabe der fünf Kilogramm Amphetamin in K. waren daher sowohl der Angeschuldigte X als auch – jedenfalls – der Angeklagte T. an ein und demselben, räumlich und zeitlich abgegrenzten geschichtlichen Vorgang, mithin derselben prozessualen Tat i.S.d. § 264 StPO unmittelbar beteiligt. Da es auf die materielle Bewertung der Teilnahme nicht entscheidend ankommt und eine – hier gegebene - notwendige Beteiligung genügt, wird dadurch bereits der Zusammenhang zwischen ihren jeweiligen Taten i.S.d. § 3 StPO begründet. Auf die Frage, ob und unter welchen Bedingungen (auch) ein Zusammenhang mit weiteren Teilakten des Güterumsatzes begründet ist, etwa mit an anderen Orten vorgenommenen Straftaten der Endabnehmer (hierzu: BGH aaO. sowie Urteil vom 25.08.1987 – 1 StR 357/87, juris Rn. 6 ff.), kommt es nicht an. Weil sich hinsichtlich des Angeklagten T. die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Kaiserslautern bereits aus § 7 StPO ergibt, ist dort kraft Sachzusammenhangs nach §§ 13, 3 StPO auch ein Gerichtsstand für die dem Angeschuldigten X unter Ziff. 8 der Anklageschrift bezeichneten Tat gegeben. Hinsichtlich der in der Anklageschrift unter Ziff. 14 beschriebenen Tat ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus dem persönlichen Zusammenhang (§§ 3, 13 StPO; vgl. Ellbogen in MünchKomm-StPO, 1. Aufl., § 3 Rn. 3). Eine Rangfolge zwischen den hinsichtlich dieses Angeschuldigten eröffneten verschiedenen Gerichtsständen besteht nicht. Die Staatsanwaltschaft konnte deshalb in pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens auswählen, zu welchem Gericht sie bezüglich dieses Angeschuldigten die Anklage erhebt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 3 Ws 2 – 3/14, juris Rn. 9). Ermessensfehler im Rahmen dieser Auswahl sind nicht ersichtlich. Eine gemeinsame Verhandlung mit den übrigen an der Tat Ziff. 8 der Anklage beteiligten Personen ist sachgerecht. 3. Der Senat ist nicht gehalten, zugleich über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. § 309 Abs. 2 StPO findet keine Anwendung, wenn eine beschwerdefähige Entscheidung in der Sache nicht vorliegt. Die Jugendkammer ist hinsichtlich des Angeschuldigten X in die sachliche Prüfung, inwieweit hinreichender Tatverdacht besteht, noch nicht eingetreten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.01.2014 – 3 Ws 2 – 3/14, juris Rn. 11). 4. Die Kosten und Auslagen des Angeschuldigten X im Beschwerdeverfahren waren der Landeskasse aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft hat die Beschwerde weder zugunsten noch zuungunsten (§ 473 Abs. 2 StPO) des Angeschuldigten eingelegt, sondern im Rahmen ihrer Aufgabe, Gerichtsentscheidungen ohne Rücksicht darauf, welche Wirkungen dies für den Angeschuldigten hat, mit dem Gesetz in Einklang zu bringen (OLG Hamm, Beschluss vom 08.09.2016 – III-1 Ws 408/16, juris Rn. 15).