Beschluss
1 AR 19/18 A, 1 AR 19/18 A - 2 Ausl A 21/18
OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2019:0506.1AR19.18A.00
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Leitsätze
Eine Erweiterung der Auslieferungsbewilligung zur Strafvollstreckung kommt nach Überstellung des Verfolgten entsprechend § 35 Abs. 1 S. 1 IRG auch dann in Betracht, wenn sich das Ersuchen nicht auf eine andere Verurteilung, sondern lediglich auf einen weiteren Teil der von der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung erfassten Strafe bezieht.(Rn.8)
Tenor
Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Vollstreckung der durch das Gesamturteil des Amtsgerichts in Glogów vom 25. Oktober 2012 (Az.: II K 1159/12) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren wäre auch insofern zulässig, als diese den bereits von der Bewilligungsentscheidung des Generalstaatsanwalts in Zweibrücken vom 5. Oktober 2018 erfassten Teil dieser Strafe von 10 Monaten und 8 Tagen übersteigt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Erweiterung der Auslieferungsbewilligung zur Strafvollstreckung kommt nach Überstellung des Verfolgten entsprechend § 35 Abs. 1 S. 1 IRG auch dann in Betracht, wenn sich das Ersuchen nicht auf eine andere Verurteilung, sondern lediglich auf einen weiteren Teil der von der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung erfassten Strafe bezieht.(Rn.8) Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Vollstreckung der durch das Gesamturteil des Amtsgerichts in Glogów vom 25. Oktober 2012 (Az.: II K 1159/12) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren wäre auch insofern zulässig, als diese den bereits von der Bewilligungsentscheidung des Generalstaatsanwalts in Zweibrücken vom 5. Oktober 2018 erfassten Teil dieser Strafe von 10 Monaten und 8 Tagen übersteigt. I. Der Verfolgte ist aufgrund der Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken vom 5. Oktober 2018 nach Polen zur Vollstreckung eines Strafrestes aus dem Gesamturteil des Amtsgerichts in Glogów vom 25. Oktober 2012, das dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Legnica vom 20. Juni 2018 (III Kop 73/18) zugrunde lag, ausgeliefert worden. Nach dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls war von der im vorgenannten Gesamturteil verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren noch ein Strafrest von zehn Monaten und acht Tagen zu vollstrecken. Der Verfolgte, der sich mit der vereinfachten Auslieferung zur Vollstreckung eines solchen Strafrestes einverstanden erklärt hatte, hat auf den Spezialitätsgrundsatz nicht verzichtet. Mit Telefax vom 8. Januar 2019 hat das Bezirksgericht Legnica nunmehr mitgeteilt, dass in dem Haftbefehl, der der Auslieferung zugrunde lag, ein Fehler enthalten sei. Tatsächlich sei nicht nur ein Strafrest, sondern noch die gesamte Strafe von zwei Jahren zu vollstrecken. Die Anrechnung bereits verbüßter Haft sei nicht auf die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Gesamtstrafe, sondern auf eine andere, im selben Gesamturteil verhängte Strafe erfolgt (Bl. 292 d.A.). Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 ersucht das Bezirksgericht darum, die Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung auch insoweit zu bewilligen, als diese über den von der bisherigen Bewilligungsentscheidung erfassten Zeitraum hinausreicht. Die polnischen Behörden haben ferner eine berichtigte Fassung des Europäischen Haftbefehls vom 20. Juni 2018 sowie ein richterliches Anhörungsprotokoll vom 17. Januar 2019 übermittelt. Danach hat sich der Verfolgte nicht damit einverstanden erklärt, dass die Strafe über den in der Bewilligungsentscheidung bezeichneten Teil hinaus vollstreckt wird. Der Generalstaatsanwalt hat mit Vorabentscheidung vom 30. Januar 2019 gem. § 79 Abs. 2 IRG entschieden, dass Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG nicht geltend gemacht werden. Die Entscheidung ist dem Verfolgten über die polnischen Behörden im Wege der Auslandszustellung bekannt gemacht worden, zugleich wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Schreiben ist dem Verfolgten am 8. April 2019 persönlich übergeben worden. Eine Stellungnahme des Verfolgten ist bislang nicht beim Senat eingegangen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen auch wegen der Vollstreckung des über den bereits von der Bewilligungsentscheidung vom 5. Oktober 2018 erfassten Teils der Strafe festzustellen. II. Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war zu entsprechen. 1. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist für die Entscheidung gem. § 35 Abs. 2 S. 2 IRG zuständig. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken war in dem durchgeführten Auslieferungsverfahren für die Entscheidung über die Zulässigkeit gem. § 14 Abs. 1 IRG örtlich zuständig. Der Verfolgte war in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz) ermittelt worden (vgl. den Senatsbeschluss in dieser Sache vom 11. Juli 2018). 2. Die Voraussetzungen für die Erweiterung der Auslieferungsbewilligung in entsprechender Anwendung von § 35 IRG liegen vor. a) Zwar erfasst § 35 Abs. 1 S. 1 IRG nur den Fall, dass der ersuchende Staat nach Auslieferung des Verfolgten wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder sonstigen Sanktion ersucht. Der Senat teilt jedoch die Rechtsansicht der Generalstaatsanwaltschaft, dass eine Erweiterung der Auslieferungsbewilligung unter den dort genannten Voraussetzungen erst Recht erfolgen kann, wenn sich das Ersuchen nicht auf eine andere Verurteilung, sondern – lediglich – auf einen weiteren Teil der von der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung erfassten Strafe bezieht. Einer Vollstreckung des über den der Bewilligungsentscheidung vom 5. Oktober 2018 hinausreichenden Teils der Strafe steht derzeit jedenfalls entgegen, dass sich der Verfolgte insoweit mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) nicht einverstanden erklärt hat. b) Die Voraussetzungen des §§ 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 IRG sind erfüllt. aa) Der ersuchende Staat hat ein – berichtigtes – Exemplar des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in Legnica vom 20. Juni 2018 (III Kop 73/18) vorgelegt. Dieser beruht auf dem nationalen Haftbefehl des Amtsgerichts in Glogów vom 30. Mai 2018 (II K 1159/12). Der Verfolgte ist mit Gesamturteil dieses Amtsgerichts vom 25. Oktober 2012, rechtskräftig seit 3. November 2012, zu einer – mittlerweile vollständig vollstreckten - Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Letztere hat der Verfolgte, nach Widerruf einer zwischenzeitlich erfolgten Reststrafaussetzung, noch vollständig zu verbüßen. Diese Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, auf die sich das Auslieferungsersuchen (allein) bezieht, beruht zum einen auf dem Urteil des Amtsgericht Glogów vom 1. März 2012 (II K 17/12). Mit diesem ist der Verfolgte wegen einer Straftat gegen den wirtschaftlichen Verkehr (Art. 279 § 1 pol. Strafgesetzbuch) und wegen eines Drogendelikts (Art. 62 des Gesetzes vom 29. Juli 2005) schuldig gesprochen worden. Am 25. Februar 2011 legte er in der Bankfiliale SKOK in Glogów, An der G. 36, inhaltlich unrichtige Bescheinigungen über seine Beschäftigung und seine Vergütung vor und erhielt deshalb einen Kredit über 8.500 PLN. Am 29. September 2011 besaß er in Glogów 1,35 Gramm Marihuana. Ferner floss in die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren das Urteil des Amtsgerichts Glogów vom 24. April 2012 ein. Mit diesem ist der Verfolgte wegen Drogendelikten (Art. 57, Art. 63 und Art. 62 des Gesetzes vom 29. Juli 2005) schuldig gesprochen worden. Am 24. November 2011 hielt der Verfolgte in Glogów 95,7 Gramm Amphetamin zum Verkauf vor. Am selben Tag baute er dort Cannabis an. Am 5. Oktober 2011 befand er sich am selben Ort im Besitz von 3,25 Gramm Marihuana. Bei den Verhandlungen, auf die die Urteile ergingen, war der Verfolgte anwesend. Nach der Mitteilung des Bezirksgerichts Legnica vom 23. Juli 2018 war die Vollstreckung der Strafe am 7. Juli 2016 zur Bewährung ausgesetzt worden. Das Bezirksgericht hat die Strafaussetzung am 5. Februar 2018 widerrufen. bb) Die Auslieferung zur – weiteren - Strafvollstreckung ist gem. §§ 3, 81 IRG zulässig. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Taten wären in Deutschland als Betrug gem. § 263 StGB sowie als Anbau, Handeltreiben und Besitz von Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BtMG strafbar. Die Vollstreckung ist nach polnischem Recht noch nicht verjährt. Die Auslieferung widerspricht auch nicht den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung, § 73 IRG. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die polnischen Behörden das sich aus Art. 6 Abs. 3 EUV und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ergebende Recht des Verfolgten auf rechtliches Gehör zum Bewährungswiderruf nicht verletzt haben. Zwar ist der Verfolgte zum Widerruf der Strafrestaussetzung nicht mündlich oder schriftlich angehört worden. Dies ist jedoch auf den Umstand zurückzuführen, dass Ladungen zu Anhörungsterminen unter der vom Verfolgten angegebenen Anschrift nicht zugestellt werden konnten und dieser sich für die polnischen Behörden unerreichbar gemacht hat. Auch nach deutschem Recht kann von einer Anhörung des Verurteilten zum Bewährungswiderruf abgesehen werden, wenn dieser sich dem Bewährungsverfahren entzieht (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14.03.2012 – 1 Ausl 4/12, juris Rn. 12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.12.2017 – 1 Ausl AR 44/17, juris Rn. 28; s.a. Senat, Beschluss vom 24.05.2018 – 1 AR 5/18 A). § 83 Abs. 1 IRG findet auf Entscheidungen über den Widerruf von Bewährungsaussetzungen keine Anwendung (OLG Celle aaO.; OLG Nürnberg aaO.). Der Generalstaatsanwalt hat am 30. Januar 2019 gem. § 79 Abs. 2 IRG entschieden, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen. Diese Entscheidung ist dem Verfolgten mitgeteilt worden; ihm ist Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Entscheidung zu erklären. Die von dem Senat zu überprüfende Entscheidung des Generalstaatsanwalts ist rechtlich nicht zu beanstanden. cc) Die dem Verfolgten gegebene Möglichkeit, sich zu der Entscheidung des Generalstaatsanwalts zu erklären, ersetzt jedenfalls die gem. § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IRG vorgesehene Anhörung im ersuchenden Staat (Senat, Beschluss vom 29.05.2018 – 1 AR 9/18 A). Die Frage, ob er im Rahmen der am 17. Januar 2019 stattgefundenen richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Glogów (auch) zu dem gestellten Gesuch und nicht lediglich zur Frage der Vollstreckung der Freiheitsstrafe angehört worden ist, bedarf daher keiner näheren Betrachtung.