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Beschluss

1 Ws 61/19

OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2019:0409.1WS61.19.00
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Leitsätze
Wird in der Erklärung über die Rücknahme eines Rechtsmittels auf das Aktenzeichen des Verfahrens Bezug genommen, ist die Erklärung auslegungsbedürftig, wenn nach der Rechtsmitteleinlegung eine Verfahrensverbindung stattgefunden hat.(Rn.7)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 3. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. Januar 2019 aufgehoben, soweit die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts – Strafrichter – Rockenhausen vom 17. Mai 2017 nach Berufungsrücknahme festgestellt wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse zur Last, die auch die dem Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird in der Erklärung über die Rücknahme eines Rechtsmittels auf das Aktenzeichen des Verfahrens Bezug genommen, ist die Erklärung auslegungsbedürftig, wenn nach der Rechtsmitteleinlegung eine Verfahrensverbindung stattgefunden hat.(Rn.7) Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 3. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. Januar 2019 aufgehoben, soweit die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts – Strafrichter – Rockenhausen vom 17. Mai 2017 nach Berufungsrücknahme festgestellt wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse zur Last, die auch die dem Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. I. Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Rockenhausen vom 17. Mai 2017 (ursprüngliches Az. 6212 Js 21913/16), durch das er wegen Urkundenfälschung, Körperverletzung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde, Berufung eingelegt. Ferner hat er mit der Berufung das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Rockenhausen vom 11. Juli 2018 (Az. 6212 Js 15731/17) angefochten, durch das er wegen Betrugs in 25 Fällen, Diebstahls, Beleidigung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt wurde. In der Berufungsinstanz hat das Landgericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2018 die beiden Verfahren verbunden und unter dem Az. 6212 Js 15731/17 fortgeführt. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Rockenhausen vom 6. Dezember 2018 gab der Verteidiger folgende protokollierte Erklärung ab: „In dem Verfahren 6212 Js 15731/17 wird die Berufung zurückgenommen.“ Daraufhin wurde das bei dem Jugendschöffengericht anhängige Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Beschluss vom 15. Januar 2019 hat das Landgericht festgestellt, dass aufgrund der Rücknahmeerklärung vom 6. Dezember 2019 die Urteile des Amtsgerichts Rockenhausen vom 11. Juli 2018 und 17. Mai 2017 rechtskräftig sind. Mit seiner Beschwerde vom 24. Januar 2019 wendet sich der Angeklagte gegen die Feststellung der Rechtskraft des Urteils vom 17. Mai 2017. Zur Begründung trägt sein Verteidiger vor, dass sich die Rücknahmeerklärung vom 6. Dezember 2018 allein auf das Urteil bezogen habe, durch das der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt wurde. Das sei allen an der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2018 Beteiligten klar gewesen. Die Berufung gegen das weitere Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen sollte hiervon nicht erfasst werden. Dass das Landgericht beide Verfahren verbunden habe, sei ihm - dem Verteidiger - zu diesem Zeitpunkt zwar bekannt gewesen, bei der Abgabe der Erklärung sei ihm diese Verfahrensverbindung aber nicht erinnerlich gewesen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Das Urteil des Strafrichters bei dem Amtsgericht Rockenhausen vom 17. Mai 2017 ist nicht durch eine Rücknahme der Berufung rechtskräftig geworden. Voraussetzung für eine wirksame Berufungsrücknahme ist, dass der Wille hierzu eindeutig zum Ausdruck kommt. Die protokollierte Rücknahmeerklärung vom 6. Dezember 2018 ist nach ihrem Wortlaut jedenfalls nicht eindeutig dahin zu verstehen, dass sie sich auch auf die Berufung gegen das Urteil vom 17. Mai 2017 beziehen soll. Zwar waren beide bei der Berufungskammer anhängigen Berufungsverfahren miteinander verbunden und unter dem im Zusammenhang mit der Rücknahmeerklärung benannten Az. 6212 Js 15731/17 gemeinsam fortgeführt worden. Aus der Erklärung geht jedoch aufgrund der Formulierung, wonach „die Berufung in dem Verfahren 6212 Js 15731/17“ zurückgenommen werde, nicht klar hervor, ob sie sich auch auf das Urteil aus dem hinzuverbundenen Verfahren beziehen soll. Bei nicht eindeutigen Erklärungen ist der wirkliche Wille im Freibeweisverfahren zu erforschen, wobei der Gesamtsinn der Erklärung maßgebend ist (Allgayer in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 302 Rn. 6 - 7; Paul in KK-StPO, 8. Aufl. § 302 Rn. 11; vgl. zum Rechtsmittelverzicht: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Januar 2008 – 2 BvR 325/06 –, juris Rn. 33). Der Verteidiger hat hierzu angegeben, dass sich der Inhalt seiner Erklärung allein auf die Berufung gegen das Urteil vom 11. Juli 2018 bezogen hat. Diese Angabe ist glaubhaft, denn auch aus der dienstlichen Stellungnahme der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass sich die erklärte Berufungsrücknahme nur auf das Urteil im Verfahren 6212 Js 15731/17, durch das der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde, beziehen sollte. Danach ist die in der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2018 vor dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Rockenhausen abgegebene und der Berufungskammer übermittelte Rücknahmeerklärung dahingehend auszulegen, dass sie sich nur auf das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Rockenhausen vom 11. Juli 2018 bezogen hat, nicht aber auf das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Rockenhausen vom 17. Mai 2017. Der Beschluss des Landgerichts war daher insoweit aufzuheben, als durch ihn auch die Rechtskraft des Urteils vom 17. Mai 2017 festgestellt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung der §§ 464, 467 Abs. 1 StPO.