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Beschluss

1 OLG 2 Ss 61/18

OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2019:0328.1OLG2SS61.18.00
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Leitsätze
Bei einer sog. Blockfahne handelt es sich nicht um eine Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, im Sinne von § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG, wenn sich darunter ca. 200 Personen verbergen.(Rn.8)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Kaiserslautern vom 14. Juni 2018 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer sog. Blockfahne handelt es sich nicht um eine Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, im Sinne von § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG, wenn sich darunter ca. 200 Personen verbergen.(Rn.8) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Kaiserslautern vom 14. Juni 2018 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. Der Strafrichter bei dem Amtsgericht Kaiserslautern hat den Angeklagten durch Urteil vom 14. Juni 2018 wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Verstoß gegen das Versammlungsgesetz (Vermummungsverbot) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete (Sprung-) Revision des Angeklagten hat bereits mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts Erfolg, sodass es auf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge nicht ankam. I. Das Amtsgericht hat der Verurteilung folgende Feststellungen zu Grunde gelegt: „Am Nachmittag des 27.11.2016 fand im Fritz-Walter-Stadion in Kaiserslautern ab 13.30 Uhr die Begegnung der 2. Fußball-Bundesliga zwischen dem 1. FC Kaiserslautern und dem Karlsruher SC statt. Vor Anpfiff des Spiels hielt sich der Angeklagte im Block 18.1 auf, welchen er zuvor gemeinsam mit ca. 200 fast uniformmäßig gleich gekleideten Fans des Karlsruher SC betreten hatte. Dabei war er bewusst Teil dieser Personengruppe von ca. 200 Personen, die allesamt mit dunkelblauen Regenjacken mit einer kleinen weißen Aufschrift Karlsruher SC bekleidet waren, um durch diese einheitliche Kleidung seine Identifizierung zu erschweren. Diese Personengruppe führte verdeckt und von außen nicht erkennbar in einzelnen Teilen eine sogenannte „Blockfahne“ mit der Aufschrift „Die Grundrechte verloren, ihr habt uns zu Verbrechern auserkoren, Willkür und Repression des Fußballs neuer Umgangston. Auf ihr Helden“ mit sich. Diese Blockfahne wurde, was der Angeklagte zuvor wusste und billigte, von unten nach oben ab 13.19 Uhr über die Personengruppe, der der Angeklagte angehörte, ausgebreitet, nachdem sie zuvor aus Einzelteilen mit Sicherheitsnadeln zusammengesteckt worden war, um so eine Identifizierung der unter der Fahne befindlichen Personen und damit auch des Angeklagten zu verhindern und damit die Vorbereitung des Zündens von Rauchtöpfen und Pyrotechnik, die ebenfalls von der Gruppe ins Stadion geschmuggelt wurden, unentdeckt vorzunehmen. Nach Entfernen der Blockfahne nach oben wurde den Vorstellungen des Angeklagten entsprechend Rauchtöpfe und Pyrotechnik, die zuvor verdeckt aufgebaut worden waren, gezündet, wodurch andere Stadionbesucher, wie hier konkret die Zeugin D. und die Zeugin W., Reizungen der Atemwege erlitten und einige Stadionsitzplätze beschädigt wurden. Während die Blockfahne auf den abgegrenzten 200 Personen ausgebreitet war, wurde verhindert, dass andere Personen, die nicht die gleiche Kleidung trugen, und offensichtlich nicht zum Fanclub ... gehörten, sich unter diese Plane begaben. Direkt vor dieser Stadionfahne war ein großes Banner am Zaun mit der Aufschrift „... Sektion Stadionverbot“ aufgehängt. Der Angeklagte gehört dieser Organisation ... Karlsruhe an. Der Angeklagte hatte auch bis kurz vor der Tat selbst ein Stadionverbot. Drei der vier Fahnenteile wurden nach dem Abbrennen der Pyrotechnik nochmals zusammengefügt und aufgespannt, damit sich die handelnden Personen darunter unbeobachtet ihrer Gesichtsvermummung entledigen konnten. Der Angeklagte befand sich nicht etwa am Rand dieser Gruppe, sondern im vorderen Bereich zentral in der Gruppe, teilweise nach Entfernen der Stadionfahne auch in unmittelbarer Nähe zu einer Person, die offensichtlich ein Megaphon mit sich führte und die Fans entsprechend aufstachelte.“ Das Amtsgericht hat das Verhalten des Angeklagten als Verstoß gegen das Vermummungsverbot gem. §§ 17a Abs. 2 Nr. 1, 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG in Tateinheit mit Landfriedensbruch gem. § 125 Abs. 1 StGB gewertet. Nach der Wertung des Amtsgerichts ist bereits aus dem Verbergen der Personen unter der Blockfahne zu schließen, dass es sich dabei um eine (verbotene) Vermummung handle. Dies ergebe sich aus dem Gesamtverhalten und dem Auftreten der Gruppe, deren Mitglieder die gleichen Jacken trugen und die Blockfahne mit einer entsprechend provokanten Aufschrift über sich zogen, um sich darunter ungestört vermummen zu können und das Abbrennen von Pyrotechnik vorzubereiten. II. Die Urteilsgründe tragen die Annahme eines Verstoßes gegen das Vermummungsverbot gem. §§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG und des Landfriedensbruchs gem. § 125 Abs. 1 StGB nicht. 1. Das Verbergen unter einer sog. „Blockfahne“ erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Vermummung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG nicht. Gem. § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG ist es verboten, an öffentlichen Versammlungen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel in einer Aufmachung teilzunehmen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen. Unter den Begriff der „Aufmachung“ ist dabei jedes künstliche Mittel zu fassen, das geeignet ist, die Identität einer Person zu verschleiern, was in der Regel durch die Unkenntlichmachung oder das Verbergen der Gesichtszüge erreicht wird (KG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2002 – (5) 1 Ss 424/00 (6/01) –, juris Rn. 13; VG Bremen, Urteil vom 11. April 2011 – 5 K 1008/09 –, juris Rn. 27; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Februar 2006 – 24 Cs 06.314 –, juris Rn. 31; Dürig-Friedl/Enders, VersammlG, 1. Aufl., § 17a Rn. 19; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 15. Aufl., § 17a Rn. 23; Wache in Erb/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 221. EL, VersammlG, § 17a Rn. 6; vgl. zur früheren Fassung des § 17a VersammlG: BT-Drucks. 10/3580, S. 4). Erforderlich ist dabei die unmittelbare Veränderung des körperlichen Erscheinungsbildes (Tölle in MüKo-StGB, 3. Aufl., VersammlG, § 27 Rn. 21). Aus dem Wortlaut des § 17a Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VersammlG ergibt sich zudem, dass die Aufmachung geeignet sein muss, um sich mit ihr über eine längere Wegstrecke fortzubewegen. Daher erfasst die Vorschrift weder Fälle, in denen sich eine Person hinter oder unter einem ortsfesten Gegenstand versteckt, um seine Identifizierung zu verhindern, noch solche, in denen sich eine große Gruppe von Personen gemeinsam unter einem Gegenstand verbirgt. Nach diesen Kriterien stellt die vorliegend verwendete Blockfahne, mit der eine Gruppe von ca. 200 Personen verhüllt wurde, keine Aufmachung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG dar. Sie ist kein Mittel, durch das die körperliche Erscheinung des Einzelnen unmittelbar verändert wird. Durch die Fahne wird die Personengruppe vollständig verborgen. Eine Fortbewegung zu einer öffentlichen Veranstaltung ist dergestalt nicht möglich. Die Fahne ist aufgrund ihrer Größe und der Art der Verwendung in ihrer Wirkung vergleichbar mit einem ortsfesten Gegenstand, unter bzw. hinter dem sich eine Gruppe verbirgt, um bei der Vorbereitung von Straftaten nicht gesehen zu werden. 2. Auch die Verurteilung wegen Landfriedensbruchs gem. § 125 Abs. 1 StGB hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. a) Gem. § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern. Unter einer Gewalttätigkeit im Sinne der Vorschrift ist ein gegen die körperliche Unversehrtheit von Personen oder Sachen gerichtetes aggressives Tun von einiger Erheblichkeit unter Einsatz physischer Kraft zu verstehen. Die Gewalthandlungen müssen sich unmittelbar gegen die körperliche Integrität von Personen oder Sachen richten, ohne dass es hierbei zu einem Verletzungserfolg oder einer konkreten Gefährdung kommen muss (BGH, Urteil vom 20. Juli 1995 – 1 StR 126/95 –, juris Rn. 25; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 11. August 1989 – RReg 2 St 88/89 –, juris Rn. 11; Schäfer in: MüKo-StGB, 3. Aufl., 125 Rn. 20; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 125 Rn. 4 m.w.N.). Gemessen daran ist die Annahme von Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen nicht tragfähig begründet. Aus den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht, wie die Pyrotechnik und die Rauchtöpfe eingesetzt wurden. Eine Gewalttätigkeit im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB läge nur dann vor, wenn sich der Einsatz der Pyrotechnik und der Rauchtöpfe unmittelbar gegen andere Personen außerhalb der Gruppe oder Sachen gerichtet hat. Stellen sich die vom Amtsgericht festgestellten Beschädigungen an den Sitzplätzen und die bei den Zeuginnen D. und W. eingetretenen Reizungen der Atemwege lediglich als mittelbare Folge der Rauchentwicklung dar, kommt eine Strafbarkeit aus § 125 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. b) Auch die Feststellungen, dass der Angeklagte wusste, dass das Verhüllen des Blockes durch eine sog. Blockfahne dazu genutzt werden wird, dass sich Personen aus dem Block das Gesicht vermummen und den Einsatz von Pyrotechnik und Rauchtöpfen vorbereiten, und dieses Vorhaben gebilligt und unterstützt hat, sind nicht hinreichend belegt. Das Amtsgericht hat insoweit lediglich ausgeführt, dass sich die Einlassung des Angeklagten, nichts von der Stadionfahne oder der Pyrotechnik gewusst zu haben, nach dem organisierten arbeitsteiligen Verhalten der abgegrenzten Gruppe als Schutzbehauptung darstelle. Aus den Feststellungen ergibt sich zum Verhalten des Angeklagten aber nur, dass er die gleiche Kleidung wie die übrigen Personen in dem Block trug und sich im vorderen Bereich der Gruppe aufhielt. Dies allein genügt nicht, um zu belegen, dass er in ein „organisiertes arbeitsteiliges Verhalten der Gruppe“ eingebunden gewesen ist. Da die Verwendung von Blockfahnen in Fußballstadien nichts Außergewöhnliches ist, liegt es nicht ohne Weiteres auf der Hand, dass das Dulden des Verhüllens durch diese Fahne zugleich bedeutet, dass die hierbei von einigen sich ebenfalls unter der Fahne befindlichen Personen vorbereitete Verwendung von Pyrotechnik gebilligt wird. Wie sich der Angeklagte sowohl beim Zusammenstecken und Entrollen der Blockfahne als auch beim Zünden der Pyrotechnik verhalten hat und ob er daran beteiligt war, andere, nicht zu der Gruppe gehörende Personen davon abzuhalten, sich unter die Blockfahne zu begeben, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Das Amtsgericht hätte in diesem Zusammenhang auch in den Blick nehmen müssen, dass durch das Entrollen der Blockfahne eine Aufschrift erkennbar wurde. Eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit, dass die Fahne nur ein Mittel zur Mitteilung einer Meinung des Fanclubs war und der Angeklagte nur dies gewusst und gebilligt hat, lässt das Urteil vermissen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Würdigung kann es auch eine Rolle spielen, wie der Fanclub ... üblicherweise in Erscheinung tritt. War der Fanclub bereits in der Vergangenheit durch Aktionen vergleichbar mit den Vorfällen vom 27. November 2016 in Erscheinung getreten, kann die Annahme, dass die Mitglieder des Fanclubs durch die Verwendung der Blockfahne lediglich eine Meinung zum Ausdruck bringen wollten und der Einsatz der Pyrotechnik nur dem Plan Einzelner entsprungen war, ohne dass er von den übrigen Mitgliedern des Fanclubs wenigstens gebilligt wurde, fernliegen. 4. Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung des Angeklagten tragen können. Für die erneut durchzuführende Hauptverhandlung weist der Senat den neuen Tatrichter auf Folgendes hin: Für den Fall, dass eine Verurteilung wegen Landfriedensbruchs ausscheidet, wird zu prüfen sein, ob die in der neuen Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen eine Verurteilung wegen anderer Delikte tragen. Hierbei ist insbesondere eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB in den Blick zu nehmen, soweit die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung gem. § 230 StGB gegeben sind und dem Angeklagten eine Unterstützungs- bzw. Hilfeleistung bei dem Zünden der Pyrotechnik und der Rauchtöpfe nachgewiesen werden kann. Denn dass das Zünden von Pyrotechnik eine starke Rauchentwicklung nach sich ziehen kann, die innerhalb einer Menschenmenge zu Gesundheitsschäden Dritter führen kann und diese Folge für den Angeklagten objektiv und subjektiv vorhersehbar war, liegt jedenfalls nicht fern. Soweit dem Angeklagten nachzuweisen ist, dass er Kenntnis hatte, dass das Ausbreiten der Blockfahne dazu genutzt werden soll, dass sich Personen unerkannt eine Gesichtsvermummung anlegen werden, um beim Zünden der Pyrotechnik nicht identifiziert werden zu können, und dieses Vorgehen gebilligt und in irgendeiner Art und Weise gefördert hat, werden zudem die Voraussetzungen einer (psychischen) Beihilfe zum Verstoß gegen das Vermummungsverbot gem. §§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG, 27 StGB zu prüfen sein.