Beschluss
1 OLG 2 Ss 27/18
OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2018:0626.1OLG2SS27.18.00
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Leitsätze
Eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Erstrichter bei der Begründung dieser Entscheidung umfassend auf seine Ausführungen zur Strafzumessung Bezug genommen hat.(Rn.4)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 7. März 2018 wird
1. der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Waffen und von Munition sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist,
2. das vorbezeichnete Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 7. März 2018 wird 1. der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Waffen und von Munition sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist, 2. das vorbezeichnete Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 14. November 2017 des „dreifachen tateinheitlichen unerlaubten Waffenbesitzes tateinheitlich des unerlaubten Munitionsbesitzes sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln“ schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete Berufung hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 14. Dezember 2017 auf die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. In der Berufungshauptverhandlung haben der Angeklagte und sein Verteidiger die Rechtsmittelbeschränkung bestätigt. Das Landgericht hat diese als wirksam erachtet und die Berufung im verbleibenden Umfang mit Urteil vom 7. März 2018 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das in verfahrensrechtlicher Sicht unbedenkliche Rechtsmittel ist begründet. 1. Das Landgericht hat verkannt, dass - was das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2007 - 2 Ss 88/06, NStZ-RR 2007, 196) - die Beschränkung des Berufungsangriffs unwirksam ist, soweit der Angeklagte die Ausnahme des Strafausspruchs erklärt hat. Die Berufungsbeschränkung erfasst wirksam allein den Schuldspruch, weshalb das Landgericht die Strafzumessung eigenständig und ohne Bindung an die Erwägungen des Amtsgerichts hätte vornehmen müssen. a) Eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung setzt - wie auch in den sonstigen Fällen beschränkter Anfechtung - voraus, dass der angefochtene Teil losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden kann, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (Gössel in LR-StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 96; Paul in KK-StPO § 318 Rn. 1 m.w.N.). Der Trennbarkeit kann namentlich entgegenstehen, dass beide Entscheidungen nach den Urteilsausführungen miteinander so eng verknüpft sind, dass das Maß der einen durch die andere mitbedingt ist (BGH, Urteil vom 06.04.1982 - 4 StR 666/81, NStZ 1982, 285, 286; Gössel aaO. Rn. 96). Wann eine isolierte Anfechtung hindernde Überschneidungen mit den Erörterungen zur Straffrage bestehen, ist umstritten und letztlich Frage des Einzelfalls (Quentin in MüKo-StPO, 1. Aufl, § 318 Rn. 60 mwN.). Ein untrennbarer und damit einer Beschränkung entgegenstehender Zusammenhang zwischen der Aussetzungs- und der Strafzumessungsentscheidung besteht aber jedenfalls dann, wenn der Erstrichter bei deren Begründung umfassend auf seine Ausführungen zur Strafzumessung Bezug genommen hat. Denn damit hat er im Regelfall nicht nur die Strafzumessungstatsachen, sondern auch die nach § 46 StGB vorgenommenen Wertungen in die Entscheidung nach § 56 StGB überführt (vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2010 - 1 StR 212/10, juris Rn. 18; Quentin aaO.). b) So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht hat im Rahmen der Erörterung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB u.a. ausdrücklich, „sämtliche Umstände, die bereits Gegenstand der Strafzumessung waren, erneut berücksichtigt“ und sowohl im Rahmen der Bemessung der Einzelstrafen als auch bei seiner Begründung der negativen Sozialprognose wertend namentlich auf das bisherige Legalverhalten des Angeklagten abgestellt. Damit hat es seine Erwägungen zur Strafbemessung und der Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung so eng miteinander verknüpft, dass diese nicht unabhängig voneinander überprüft werden können. Dies steht der Wirksamkeit der Ausnahme des Ausspruchs über Art und Höhe der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe entgegen. 2. Das gleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen oder Waffenteile bzw. Munition, auch wenn sie nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallen, gilt als nur ein Verstoß gegen das Waffenrecht (BGH, Beschluss vom 05. Mai 2009 - 1 StR 737/08, juris Rn. 6; Heinrich in MüKo-StGB, WaffG § 52 Rn. 165; zur Tenorierung vgl. BGH, Beschluss vom 28.03.2006 - 4 StR 596/05, juris Rn. 4). Der Senat hat den Schuldspruch daher entsprechend klargestellt.