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Beschluss

1 Ws 209/14 Vollz

OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2014:0923.1WS209.14VOLLZ.0A
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Leitsätze
1. Für das von den Gefangenen bis zum Inkrafttreten des Landesjustizvollzugsgesetzes Rheinland-Pfalz am 1. Juni 2013 angesparte Überbrückungsgeld ist nach wie vor § 51 StVollzG maßgebend.(Rn.12) 2. Eine vorzeitige Auszahlung von Überbrückungsgeld kommt nur in Betracht, wenn die vom Gefangenen geplanten Ausgaben der Resozialisierung und Zukunftssicherung dienen, zur Eingliederung notwendig sind und sich nicht mehr bis zur Entlassung aufschieben lassen (Anschluss OLG Brandenburg, 21. Mai 2003, 1 Ws (Vollz) 3/03, OLG-NL 2003, 264).(Rn.20) 3. Eine Auszahlung von Überbrückungsgeld zur Begleichung von Rechtsanwaltskosten kommt nur dann in Betracht, wenn dessen Beauftragung unmittelbar der Wiedereingliederung dient, etwa die Aufwendungen zur Erlangung einer Wohnung oder eines Arbeitsplatzes getätigt werden.(Rn.20)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 10. Juli 2014 aufgehoben. 2. Der Antrag des Strafgefangenen auf Neubescheidung seines Antrages auf Auszahlung von 500,00 Euro an seinen Rechtsanwalt aus dem von ihm angesparten Überbrückungsgeld durch die Justizvollzugsanstalt wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG). 4. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 Euro festgesetzt (§§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 60, 52 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das von den Gefangenen bis zum Inkrafttreten des Landesjustizvollzugsgesetzes Rheinland-Pfalz am 1. Juni 2013 angesparte Überbrückungsgeld ist nach wie vor § 51 StVollzG maßgebend.(Rn.12) 2. Eine vorzeitige Auszahlung von Überbrückungsgeld kommt nur in Betracht, wenn die vom Gefangenen geplanten Ausgaben der Resozialisierung und Zukunftssicherung dienen, zur Eingliederung notwendig sind und sich nicht mehr bis zur Entlassung aufschieben lassen (Anschluss OLG Brandenburg, 21. Mai 2003, 1 Ws (Vollz) 3/03, OLG-NL 2003, 264).(Rn.20) 3. Eine Auszahlung von Überbrückungsgeld zur Begleichung von Rechtsanwaltskosten kommt nur dann in Betracht, wenn dessen Beauftragung unmittelbar der Wiedereingliederung dient, etwa die Aufwendungen zur Erlangung einer Wohnung oder eines Arbeitsplatzes getätigt werden.(Rn.20) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 10. Juli 2014 aufgehoben. 2. Der Antrag des Strafgefangenen auf Neubescheidung seines Antrages auf Auszahlung von 500,00 Euro an seinen Rechtsanwalt aus dem von ihm angesparten Überbrückungsgeld durch die Justizvollzugsanstalt wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG). 4. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 Euro festgesetzt (§§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 60, 52 GKG). I. Der Antragsteller befindet sich seit 21. Juni 2011 in der JVA Zweibrücken zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten sowie einer Restfreiheitsstrafe aus ursprünglich 3 Jahren. Das Strafende ist auf den 08. Mai 2016 notiert. Seinen Antrag auf Auszahlung von 500,00 Euro an seinen Rechtsanwalt Y. aus dem von ihm in seiner Haftzeit bis zum 31. Mai 2013 angesparten Überbrückungsgeld lehnte die Justizvollzugsanstalt Zweibrücken ab. Sowohl der Antragsteller als auch die Justizvollzugsanstalt beriefen sich auf § 51 Abs. 3 StVollzG. Der Antragsteller führte zur Begründung aus, sein Rechtsanwalt unterstütze ihn bei der Entlassungsvorbereitung, insbesondere auch bei der Arbeitssuche, weshalb die Beauftragung des Rechtsanwalts seiner Eingliederung diene und das Geld an diesen auszuzahlen sei. Die JVA sah die Voraussetzungen einer ausnahmsweise nach § 51 Abs. 3 StVollzG möglichen vorzeitigen Auszahlung des Überbrückungsgeldes als nicht gegeben an, da nicht konkret dargetan sei, dass es sich bei den entstandenen Rechtsanwaltskosten um Aufwendungen handele, die der Eingliederung des Gefangenen dienten. Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit seinem an das zuständige Landgericht Zweibrücken gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. August 2013. Nachdem er ursprünglich beantragt hatte, die JVA zur Auszahlung des Geldes zu verpflichten, beantragte er zuletzt, die Justizvollzugsanstalt Zweibrücken zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Juli 2014 den ablehnenden Bescheid der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken aufgehoben und die Justizvollzugsanstalt verpflichtet, den Antragsteller unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu bescheiden: Da das seit 01. Juni 2013 in Rheinland-Pfalz geltende Landesjustizvollzugsgesetz (LJVollzG) keine Bildung von Überbrückungsgeld mehr vorsehe und auch keine Übergangsregelung für den Umgang mit dem bis dahin nach § 51 StVollzG angesparten Überbrückungsgeld enthalte, sei das bis zum Inkrafttreten des LJVollzG nach § 51 StVollzG angesparte Überbrückungsgeld nunmehr als Eigengeld nach § 66 LJVollzG zu behandeln. Allerdings bestehe für das ehemalige Überbrückungsgeld der Pfändungsschutz fort. Dies ergebe sich bereits aus Besitzstandsgründen sowie aus dem Umstand, dass die in § 51 Abs. 4 und 5 StVollzG enthaltenen Pfändungsschutzvorschriften durch den Landesgesetzgeber für weiterhin anwendbar erklärt worden seien. Die in § 51 Abs. 2 und 3 StVollzG enthaltenen Einschränkungen der Verfügungsmöglichkeiten der Gefangenen über das angesparte Überbrückungsgeld würden demgegenüber nicht mehr fortbestehen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken. Das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz als zuständige Aufsichtsbehörde hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, § 111 Abs. 2 StVollzG. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 118 Abs. 1 StVollzG form- und fristgerecht eingelegt. Sie genügt auch den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Denn es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Das am 01. Juni 2013 in Kraft getretene Landesjustizvollzugsgesetz sieht die Bildung von Überbrückungsgeld nicht vor. Das Landesjustizvollzugsgesetz ist Bestandteil des Landesgesetzes zur Weiterentwicklung von Justizvollzug, Sicherungsverwahrung und Datenschutz vom 08. Mai 2013. Nach dessen Artikel 4 ersetzt es nach Artikel 125 a Abs. 1 Satz 2 GG in seinem Geltungsbereich das Strafvollzugsgesetz mit Ausnahme der dort angeführten Vorschriften. Zu den fortgeltenden Vorschriften des StVollzG zählen die Bestimmungen zum Pfändungsschutz, darunter auch die das Überbrückungsgeld betreffenden Pfändungsschutzvorschriften, § 51 Abs. 4 und 5 StVollzG. Eine Übergangsregelung für das bis zum Inkrafttreten des LJVollzG nach § 51 StVollzG angesparte Überbrückungsgeld wurde nicht getroffen. Es bedarf daher einer obergerichtlichen Klärung der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage, wie in Rheinland-Pfalz nach Inkrafttreten des Landesjustizvollzugsgesetzes am 01. Juni 2013 mit dem bis dahin nach § 51 StVollzG angesparten Überbrückungsgeld zu verfahren ist, insbesondere inwieweit der Gefangene darüber verfügen kann. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. A. Für das von den Gefangenen bis zum Inkrafttreten des Landesjustizvollzugsgesetzes am 01. Juni 2013 angesparte Überbrückungsgeld ist nach wie vor § 51 StVollzG maßgebend. Der Gesetzgeber ist bei Schaffung der neuen landesrechtlichen Regelungen erkennbar davon ausgegangen, dass nach der bisherigen bundesrechtlichen Rechtslage angespartes Überbrückungsgeld als solches fortbesteht. Dies zeigt sich in dem Umstand, dass in Artikel 4 des Landesgesetzes zur Weiterentwicklung von Justizvollzug, Sicherungsverwahrung und Datenschutz vom 08. Mai 2013 die bundesrechtlichen Pfändungsschutzvorschriften für Überbrückungsgeld, § 51 Abs. 4 und 5 StVollzG, für weiterhin anwendbar erklärt wurden. Zwar wird in der Gesetzesbegründung (Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 16/1910, Begründung A. Allgemeines S. 107 und B.Zu den einzelnen Bestimmungen, zu Artikel 4, S. 192) ausgeführt, dass die ausdrückliche Erklärung der Fortgeltung der Pfändungsschutzvorschriften lediglich der Klarstellung des Regelungsumfanges des Landesgesetzes diene, weil mangels Gesetzgebungskompetenz eine Ersetzungsbefugnis des Landes für die Pfändungsschutzvorschriften ohnehin nicht bestehe. Einer ausdrücklichen Erwähnung der Fortgeltung der Vorschriften zum Pfändungsschutz beim Überbrückungsgeld bedurfte es aber nur dann, wenn diesen Vorschriften auch nach Inkrafttreten des Landesgesetzes noch ein Regelungsgehalt zukommen konnte und sollte. Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn der Landesgesetzgeber die nach alter Rechtslage entstandenen Überbrückungsgelder nicht mehr als solche hätte behandeln wollen. Denn dann wären die Regelungen in § 51 Abs. 4 und 5 StVollzG, die jeweils das Vorliegen eines Anspruchs auf Auszahlung von Überbrückungsgeld voraussetzen, in Rheinland-Pfalz ohne Anwendungsbereich gewesen. Der Umstand, dass der Gesetzgeber in Kenntnis des Bestehens dieser Ansprüche auf eine eigene (Übergangs-)Regelung zur Ausgestaltung dieser Ansprüche verzichtete, lässt nur den Schluss zu, dass für die bis zum Inkrafttreten des LJVollzG entstandenen Überbrückungsgeldansprüche die alte Rechtslage nach dem Strafvollzugsgesetz maßgeblich sein sollte und keine inhaltliche Abänderung der Ausgestaltung dieser Ansprüche gewollt war (vgl. auch OLG Koblenz, 2 Ws 137/14 (Vollz) zu § 43 StVollzG). So ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (a.a.O., B.Zu den einzelnen Bestimmungen, zu § 66, S. 140) auch, dass an die Stelle des Überbrückungsgeldes zur Entlassungsvorbereitung künftig ein anstaltsübergreifendes Hilfesystem (§§ 49 und 51 LJVollzG) treten soll. Eine Umgestaltung bereits entstandener Anwartschaften oder Ansprüche war danach nicht vorgesehen. Danach bleiben die Regelungen in § 51 Abs. 2 und 3 StVollzG auf die bis zum 31.05.2013 bereits entstandenen Überbrückungsgeldansprüche anwendbar, mit der Folge, dass der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes grundsätzlich erst bei der Entlassung fällig wird, § 51 Abs. 2 StVollzG, und nur in Ausnahmefällen, § 51 Abs. 3 StVollzG, eine vorzeitige Auszahlung gestattet werden kann, wenn diese der Eingliederung des Gefangenen dient. B. Die Ablehnung der beantragten Auszahlung durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt ist frei von Ermessensfehlern. Sinn und Zweck der Ansparung des Überbrückungsgeldes nach § 51 StVollzG ist es, sicherzustellen, dass der Gefangene bis zu seiner Wiedereingliederung nach seiner Entlassung über die erforderlichen wirtschaftlichen Mittel verfügt. Deshalb soll er von seinen Bezügen nach dem Strafvollzugsgesetz einen Betrag als Überbrückungsgeld ansparen, der seinen notwendigen Lebensunterhalt für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichert. § 51 StVollzG schränkt damit die Verfügungsmöglichkeit des Gefangenen über seine Bezüge ein und schützt sie gleichzeitig vor dem Zugriff der Gläubiger. Dementsprechend darf der Gefangene während der Haft grundsätzlich nicht über das Überbrückungsgeld verfügen (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. A., § 51 Rn. 1). Die Vorschrift des § 51 Abs. 3 StVollzG, nach der der Anstaltsleiter gestatten kann, dass das Überbrückungsgeld schon während der Strafzeit für Zwecke der Eingliederung in Anspruch genommen werden kann, stellt danach eine Ausnahmeregelung dar, die eng auszulegen ist. Dabei ist im Interesse des Gefangenen ein strenger Maßstab anzulegen (OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juni 1994 - 1 Vollz (Ws) 117/94 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschl. vom 4. März 1988 - 1 Ws 12/88, zitiert nach Bungert, NStZ 1988, 356, 360). Eine vorzeitige Auszahlung von Überbrückungsgeld kommt danach nur in Betracht, wenn die vom Gefangenen geplanten Ausgaben der Resozialisierung und Zukunftssicherung dienen, zur Eingliederung notwendig sind und sich nicht mehr bis zur Entlassung aufschieben lassen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 Ws (Vollz) 3/03 -, juris). Die Führung von Rechtsstreitigkeiten, für die der Gefangener auch Prozesskostenhilfe beantragen kann, rechtfertigt es nicht, das Überbrückungsgeld in Anspruch zu nehmen (OLG Hamm, a. a. O.). Eine Auszahlung von Überbrückungsgeld zur Begleichung von Rechtsanwaltskosten kommt nur dann in Betracht, wenn dessen Beauftragung unmittelbar der Wiedereingliederung dient, etwa die Aufwendungen zur Erlangung einer Wohnung oder eines Arbeitsplatzes getätigt werden (Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 51 Rn 7; OLG Hamm a. a. O.; KG Berlin vom 20. Juni 2000 - 5 Ws 427/00 Vollz, bei Matzke, NStZ 2001, 410, 413). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Versagung der Auszahlung von 500,00 Euro des Überbrückungsgeldes an den Rechtsanwalt des Antragstellers durch die JVA nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat vorliegend zwar vorgetragen, dass ihn sein Anwalt bei der Arbeitssuche unterstütze und ihn auch in seinem Scheidungsverfahren sowie in weiteren Verfahren gegen seine Ehefrau vertrete. Auch seitens des Anwalts wurde vorgetragen, dass er den Antragsteller „bei seinen Entlassungsvorbereitungen und Resozialisierungsmaßnahmen unterstütze“. Welche Tätigkeiten dies im Einzelnen waren und welche Aufwendungen speziell hierfür entstanden sind, wurde aber weder durch den Antragsteller noch dessen Rechtsanwalt konkretisiert. Die in der Folge der JVA vorgelegten Rechnungen des Rechtsanwalts gaben hierüber ebenfalls keinen Aufschluss. Auch den im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten weiteren Rechtsanwaltsrechnungen lassen sich keine Aufwendungen entnehmen, die konkret der Entlassungsvorbereitung dienten oder die den beantragten Auszahlungsbetrag von 500,00 Euro erklären. Bei dieser Sachlage war es danach nicht ermessensfehlerhaft, dem Antragsteller die beantragte Auszahlung des Überbrückungsgeldes zu verweigern, weil nicht ausreichend dargetan wurde, dass die Kosten durch konkrete Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung und Wiedereingliederung entstanden sind. Die angefochtene Entscheidung war danach gemäß § 119 Abs. 4 S. 1 StVollzG aufzuheben. Der Senat konnte anstelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, da die Sache spruchreif war, insbesondere keine weitergehenden Sachermittlungen erforderlich waren, § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG.