Beschluss
Ws Reha 23/15
Thüringer Oberlandesgericht Senat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Anwendung der §§ 60, 66 SGB I auf das Bewilligungsverfahren nach § 17a StrRehaG.(Rn.35)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Gera vom 05.08.2015 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18.11.2013 gegen den Bescheid vom 15.10.2013 erledigt ist.
3. Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 02.01.2015 wird der Verfahrensbeteiligte verpflichtet, über den Antrag des Betroffenen vom 13.08.2007 auf Gewährung von Leistungen nach §17a StrRehaG für den Zeitraum von September 2007 bis Oktober 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats (neu) zu entscheiden.
Soweit mit dem Bescheid vom 03.11.2014 eine diesen Zeitraum betreffende ablehnende Entscheidung beabsichtigt war, wird diese vorsorglich aufgehoben.
4. Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anwendung der §§ 60, 66 SGB I auf das Bewilligungsverfahren nach § 17a StrRehaG.(Rn.35) 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Gera vom 05.08.2015 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18.11.2013 gegen den Bescheid vom 15.10.2013 erledigt ist. 3. Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 02.01.2015 wird der Verfahrensbeteiligte verpflichtet, über den Antrag des Betroffenen vom 13.08.2007 auf Gewährung von Leistungen nach §17a StrRehaG für den Zeitraum von September 2007 bis Oktober 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats (neu) zu entscheiden. Soweit mit dem Bescheid vom 03.11.2014 eine diesen Zeitraum betreffende ablehnende Entscheidung beabsichtigt war, wird diese vorsorglich aufgehoben. 4. Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse. I. Durch Beschluss des Bezirksgerichts Gera vom 09.02.1993 (Az. 5 Reha 549/92) wurde das Urteil des Kreisgerichts Zeulenroda vom 24.07.1979 (Az. S 24/79), mit welchem der Antragsteller wegen ungesetzlichen Grenzübertritts, Verletzung von gerichtlichen Maßnahmen und Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch asoziales Verhalten zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden war, für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben; der Antragsteller wurde rehabilitiert. Weiterhin wurde festgestellt, dass er sich vom 22.02. 1979 bis zum 02.09.1982 zu Unrecht in Haft befand und dass ihm insoweit soziale Ausgleichsansprüche nach dem StrRehaG zustehen. Unter dem 13.08.2007 beantragte der Antragsteller die Zahlung einer monatlichen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG und bat um Übersendung der entsprechenden Formulare. Das zum damaligen Zeitpunkt zuständige Landesamt für Soziales und Familie übersandte dem Antragsteller ein Antragsformular sowie ein Hinweisblatt für die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG. Nachdem eine Reaktion zunächst nicht erfolgte, richtete das Landesamt für Soziales und Familie am 17.03.2008 unter der gleichen Anschrift ein weiteres Schreiben an den Antragsteller und übermittelte erneut das Antragsformular mit Hinweisblatt. Nachdem auch hierauf keine Reaktion erfolgte, holte das nunmehr zuständige Landesverwaltungsamt am 18.06.2008 eine Einwohnermeldeauskunft bei der Gemeindeverwaltung L... ein. Nachdem die Anfrage ergab, dass es sich bei der Anschrift in L... um die Nebenwohnung des Antragstellers handelt und sein Hauptwohnsitz in … ist, übersandte das Thüringer Landesverwaltungsamt am 18.08.2008 an diese Anschrift ein weiteres Mal die o. g. Unterlagen. Auch hier erfolgte keine Rückantwort. Mit Schreiben vom 30.12.2011 zeigte Rechtsanwältin M dem Thüringer Landesverwaltungsamt an, dass sie nunmehr den Betroffenen vertrete. Der Verfahrensbevollmächtigten wurde Akteneinsicht gewährt und mit Schreiben vom 06.01.2012 ein neues Antragsformular zugesandt. Bei einer telefonischen Rückfrage der zuständigen Sachbearbeiterin in der Kanzlei von Rechtsanwältin M wurde am 30.03.2012 eine zügige Bearbeitung zugesichert. Da erneut kein Posteingang zu verzeichnen war, erfolgten am 21.11.2012 und am 22.11.2012 jeweils weitere Anrufe in der Kanzlei, wobei auch die bislang nicht vorgelegte Vollmacht angefordert wurde. Nachdem der zugesicherte Anruf der Verfahrensbevollmächtigten nicht erfolgte, bat das Landesverwaltungsamt unter kurzer Darlegung des bisherigen Sachstandes am 27.11.2012 um Mitteilung, ob Rechtsanwältin M den Antragsteller noch vertrete. Als auch hierauf keine Reaktion erfolgte, führte die Behörde am 09.07.2013 eine erneute Melderegisteranfrage durch, die ergab, dass der Antragsteller nunmehr in seine Nebenwohnung verzogen sei. Mit einem an diese Adresse und den Antragsteller selbst gerichteten, als „Anhörung“ bezeichneten Schreiben vom 13.08.2013 gab das Landesverwaltungsamt unter Hinweis auf die weiterhin fehlenden Unterlagen und die vielfach unterbliebenen Reaktionen nochmals Gelegenheit zur „Rückantwort“ bzw. zur Übermittlung der angeforderten Unterlagen; in dem Schreiben ist abschließend ausgeführt: „Sollte bis zum 31.08.2013 eine Rückantwort erneut unterbleiben, so ist davon auszugehen, dass Sie Ihren Antrag auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG nicht weiter verfolgen wollen. Sollte darüber hinaus bis zum vorgenannten Termin weder eine Übermittlung der angeforderten Unterlagen/Angaben noch eine Rücknahme des Antrages erfolgen, so ist im Rahmen einer Anhörung nach § 24 SGB X i.V.m. § 66 SGB I bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass Ihr Antrag allein wegen fehlender Mitwirkung als nicht bewiesen abgelehnt werden kann.“ Einem Gesprächsvermerk vom 09.09.2013 ist zu entnehmen, dass der Behörde zu diesem Zeitpunkt seitens der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt wurde, dass Rechtsanwältin M in Urlaub sei und sich nach ihrer Rückkehr sofort (beim Landesverwaltungsamt) melden werde („ab 16.09.2013“). Mit Bescheid vom 15.10.2013, dem Antragsteller zugestellt am 16.10.2013, lehnte das Landesverwaltungsamt den Antrag nach § 17a StrRehaG insgesamt ab und begründete dies unter Hinweis auf §§ 60 - 62, 65, 66 SGB I maßgeblich mit der fehlenden Mitwirkung des Betroffenen. Zwar sei ein Anspruch auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a StrRehaG dem Grunde nach gegeben, jedoch habe es der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung und Hinweises auf die Konsequenzen fehlender Mitwirkung (Schreiben vom 13.08.2013) unterlassen, die erforderlichen Angaben und Unterlagen insbes. zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen, so dass der Antrag „mangels Nachweises als nicht begründet“ abzulehnen gewesen sei. Im Anschluss an ein Telefonat vom 23.10.2013, in dem Rechtsanwältin M dem Landesverwaltungsamt mitteilte, dass sie bereits am 17.09.2013 die für die Antragsbearbeitung notwendigen Unterlagen übersandt habe, und die Auskunft erhielt, dass keine Unterlagen zu den Akten gelangt sind, beantragte sie mit Schriftsatz vom 29.10.2013, dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und den Bescheid aufzuheben. Gleichzeitig übersandte sie - neben Unterlagen zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes - (nochmals) einen Schriftsatz vom 17.09.2013 nebst Einkommensnachweisen des Antragstellers seit August 2007 und weiteren Antragsunterlagen. Unter dem 08.11.2013 bestätigte das Landesverwaltungsamt den Eingang des Schreibens und kündigte u. a. die Prüfung des Wiedereinsetzungsantrages an. Mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten vom 18.11.2013, der am selben Tag, einem Montag, per Telefax beim Landgericht Gera einging, beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung über den Bescheid vom 15.10.2013, hilfsweise, dem Antragsgegner unter Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufzugeben, den Antrag vom 13.08.2007 unter Verwendung der eingereichten Unterlagen zu bescheiden. Nachdem der Verfahrensbeteiligte dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zunächst mit einem Zurückweisungsantrag entgegengetreten war, beantragte er - unter ausführlicher Darstellung des behördlichen Verfahrensganges und der daraus hergeleiteten Unbegründetheit des Wiedereinsetzungsantrags - mit Schriftsatz vom 17.01.2014 das Ruhen des Verfahrens, da nach den nunmehr vorliegenden Unterlagen noch eine Regelanfrage bei der BStU-Behörde vorzunehmen sei. Mit Beschluss vom 22.04.2014 ordnete das Landgericht auf übereinstimmende Anträge das Ruhen des Verfahrens an. Am 03.11.2014 erließ das Landesverwaltungsamt unter dem bisherigen behördlichen Aktenzeichen folgenden „Änderungsbescheid“: „1. Der Bescheid vom 15.10.2013, Az.: , wird gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufgehoben. 2. Die besondere Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a StrRehaG wird rückwirkend für den Zeitraum ab dem 01.11.2013 in Höhe von 250,00 € monatlich gewährt. 3. Die entstandene Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis 01.11.2014 in Höhe von 3.250,00 € wird auf das vom Antragsteller noch aktuell zu benennende Konto überwiesen. Die laufende Zahlung in Höhe von monatlich 250,00 € erfolgt ab dem 01.12.2014 ebenfalls auf das noch zu benennende Konto im Voraus. 4. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.“ In der Begründung des Bescheids, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, heißt es nach dem Hinweis auf die Regelung des § 67 SGB I, dass eine „vollständige oder auch nur teilweise nachträgliche Erbringung der Leistungen nach § 17a StrRehaG nach pflichtgemäßem Ermessen jedoch nicht sachgerecht“ sei, weil durch den Antragsteller bzw. seine Rechtsanwältin „jahrelang keinerlei Mitwirkung zustande kam“; da die zwingend erforderlichen Unterlagen erst ab November 2013 vorgelegen hätten, eine Entscheidung deshalb erst ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen sei, werde die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG ab dem 01.11.2013 gewährt. Gegen den am 02.12.2014 zugestellten Bescheid vom 03.11.2014 stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.01.2015, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag, wiederum Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er die Gewährung der besonderen Zuwendung gem. § 17a StrRehaG für den Zeitraum vom 01.09.2007 bis 31.10.2013 begehrt, „soweit nach uneingeschränkter Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2013 nur über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer vom 13.08.2007 für einen Zeitraum ab dem 01.11.2013 entschieden wurde.“ Für das - zum Ruhen gebrachte - Verfahren 6 Reha 68/13, das durch die Aufhebung des dort angegriffenen Bescheides vom 15.10.2013 erledigt sei, wird eine entsprechende Erledigungserklärung angekündigt. Die beteiligte Behörde, die zunächst mit Schreiben vom 16.01.2015 unter Hinweis darauf, dass ein neuer Bescheid ergangen sei, mit dem u. a. „der Bescheid ... vom 15.10.2013, Az. , aufgehoben wurde“, anfragte, ob gegen diesen (neuen) Bescheid Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wurde, beantragte in der Folge, den Antrag vom 02.01. 2015 zurückzuweisen. Mit dem Änderungsbescheid vom 03.11.2014 sei gleichzeitig „eine Ermessensentscheidung dahingehend getroffen“ worden, dass dem Antragsteller für die Zeit vom 01.09.2007 bis zum 31.10.2013 die begehrte Leistung nicht bewilligt wurde. Mit Beschluss vom 05.08.2015 hat das Landgericht Gera - unter dem bisherigen Aktenzeichen des zum Ruhen gebrachten, nur den Bescheid vom 15.10.2013 betreffenden Verfahrens - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers „gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.10.2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 03.11.2014“ zurückgewiesen. Gegen den am 14.08.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14.09.2015 Beschwerde eingelegt. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat beantragt, die Beschwerde zu verwerfen. II. 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 05.08.2015, mit dem das Landgericht ungeachtet der missverständlichen Tenorierung und der Vergabe nur eines Aktenzeichens in Wirklichkeit 2 Anträge des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hat, ist nach §§ 25 Abs. 1 Satz 4, 13 Abs. 1 StrRehaG statthaft und auch im Übrigen zulässig eingelegt. Soweit das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 15.10.2013 zurückgewiesen hat, ist der Antragsteller hierdurch schon deshalb (formell) beschwert, weil dieses - zunächst zum Ruhen gebrachte - Verfahren durch die anschließende Neubescheidung vom 03.11.2014 und die damit verbundene uneingeschränkte Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2013 - wie im Übrigen von dem Antragsteller zutreffend geltend gemacht - in Wirklichkeit erledigt war. Ein Bescheid „vom 15.10. 2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 03.11.2014“, wie ihn das Landgericht zu konstruieren versucht, existiert angesichts der den Bescheid vom 15.10.2013 ausdrücklich und uneingeschränkt aufhebenden, in ihrem Wortlaut (zu Ziff. 1 des Tenors) eindeutigen und keiner weiteren (abweichenden) Auslegung zugänglichen Entscheidung des Landesverwaltungsamtes vom 03.11.2014 nicht mehr. Da dieser Teil des Bescheides vom 03.11.2014 (umfassende Aufhebung der seinen Antrag vom 16.08.2007 ablehnenden Entscheidung) den Antragsteller nicht beschwert und von ihm mit dem - erneuten - Antrag auf gerichtliche Entscheidung (vom 02.01. 2015) auch nicht angegriffen wird, ist insoweit bereits Bestandskraft eingetreten, weshalb es auf die Frage, ob die Aufhebung rechtsfehlerhaft begründet bzw. zu Unrecht auf § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X gestützt worden ist, nicht ankommt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann dem Bescheid auch nicht - insbesondere nicht von dem Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Antragstellers - im Wege der Auslegung entnommen werden, „dass der Ausgangsbescheid vom 15.10.2013 nur insoweit abgeändert werden sollte, als [dass] eine Gewährung nunmehr rückwirkend ab dem 01.11.2013 erfolgt und es im Übrigen beim Ausgangsbescheid verbleibt“. Dies ist mit dem Wortlaut des Bescheides („wird aufgehoben“, und nicht etwa: abgeändert, teilweise oder mit Wirkung ab einem bestimmten Zeitpunkt aufgehoben o. ä.) nicht zu vereinbaren und lässt sich auch nicht dessen in dieser Hinsicht unergiebigen Begründung entnehmen. Der bloße Hinweis (im Tenor) auf § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X führt schon deshalb nicht weiter, weil völlig offen bleibt, inwieweit der Anwendungsbereich dieser Vorschrift (Verwaltungsakt mit Dauerwirkung) eröffnet sein soll, welche „Änderung von Verhältnissen“ i. S. dieser Regelung gemeint sein könnte und ab welchem konkreten Zeitpunkt eine etwaige (Teil-)Aufhebung erfolgen soll. Da der Bescheid vom 15.10.2013 zwar in der Begründung maßgeblich auf fehlende Mitwirkung i. S. d. § 66 Abs. 1 SGB I abstellt, in seinem Tenor jedoch nicht etwa eine nach dieser Vorschrift nur mögliche Versagung der Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung zum Ausdruck bringt, sondern vielmehr den Antrag auf Gewährung der besonderen Zuwendung insgesamt als unbegründet ablehnt (dazu näher unten II. 2. a), erscheint es im Übrigen auch konsequent, diese ablehnende Entscheidung - wie ausdrücklich geschehen - insgesamt aufzuheben, um die nach dem Vorbringen des Verfahrensbeteiligten beabsichtigte erneute (Ermessens-)Entscheidung darüber treffen zu können, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller nunmehr die begehrte Leistung doch noch gewährt werden könne. Allerdings hat es das Landesverwaltungsamt sodann versäumt, die - wenn auch unter rechtsfehlerhafter Heranziehung des § 67 SGB I - offenkundig beabsichtigte umfassende Neubescheidung des Antrags auf Gewährung der Leistungen nach § 17a StrRehaG ab Sept. 2007 auch eindeutig und vollständig zum Gegenstand der Entscheidungsformel des Bescheides vom 03.11. 2014 zu machen, die sich - nach der Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2013 - in der (z. T. rückwirkenden) Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer ab dem 01.11.2013 sowie einer Kostenregelung erschöpft, ohne den weiter gehenden, den Zeitraum von September 2007 bis Oktober 2013 betreffenden und anhand der nachgereichten Unterlagen offenbar auch einer inhaltlichen Prüfung zugänglichen Antrag ausdrücklich und in der gebotenen Klarheit abzulehnen. Ungeachtet des den Antragsteller hiernach (scheinbar) ausschließlich begünstigenden Inhalts (jedenfalls der maßgeblichen Entscheidungsformel) des Bescheides vom 03.11.2014 ist er auch durch die seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 02.01.2015 zurückweisende Entscheidung des Landgerichts beschwert, sein Rechtsmittel also zulässig, weil mit der landgerichtlichen Entscheidung und der ihr zugrunde liegenden rechtlichen Beurteilung zumindest der Eindruck entsteht, dass der Beschwerdegegner den Antrag des Betroffenen auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer für die Zeit vom 01.09.2007 bis zum 31.10.2013 mit dem Bescheid vom 03.11.2014 tatsächlich und im Ergebnis zu Recht abgelehnt habe, der Antragsteller insoweit also nur mit seiner Beschwerde noch eine ihm günstige Entscheidung erstreiten kann. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Anträge des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zu Unrecht zurückgewiesen. a) Hinsichtlich des Antrags vom 18.11.2013 betreffend den Bescheid vom 15.10.2013 ergibt sich dies bereits aus den vorstehenden Zulässigkeitserwägungen, wonach dieser Antrag - mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides - zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung in Wirklichkeit bereits gegenstandslos und erledigt war. Schon aus diesem Grund war der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben und entsprechend dem - zumindest konkludent gestellten - Antrag des Betroffenen die Erledigung des diesen Antrag betreffenden Verfahrens festzustellen. Ungeachtet seiner Aufhebung durch das Landesverwaltungsamt selbst hätte der wirksam angefochtene Bescheid vom 15.10.2013 allerdings schon wegen seines unklaren bzw. widersprüchlichen Inhalts sowie erheblicher Bedenken hinsichtlich der Wahrung der formalen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 SGB I für eine Leistungsversagung voraussichtlich keinen Bestand haben können. aa) Zwar sind mit dem Inkrafttreten von § 17a Abs. 6 StrRehaG seit dem 9. Dezember 2010 auf das Verfahren zur Gewährung der besonderen Zuwendung das Erste und das Zehnte Sozialgesetzbuch (SGB I und SGB X) entsprechend anzuwenden, soweit das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz nicht anderes bestimmt, so dass die (entsprechende) Anwendung der §§ 60, 66 SGB I auf das Bewilligungsverfahren nach § 17a StrRehaG grundsätzlich in Betracht kommt (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.02.2012, 2 Ws [Reh] 308/11, bei juris). § 66 Abs. 1 SGB I ermächtigt den Sozialleistungsträger, - soweit die Voraussetzungen einer beantragten Sozialleistung nicht nachgewiesen sind - die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise zu versagen, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Versagung der Leistung als Sanktion für eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Antragstellers ist schon dann möglich, wenn die in § 66 Abs. 1 SGB I geregelten materiellen und die in § 66 Abs. 3 SGB I bestimmten formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss der Antragsteller die in den §§ 60 bis 62 SGB I im einzelnen vorgesehene und von dem Leistungsträger geforderte Mitwirkung unterlassen haben, obwohl er von ihr nach § 65 SGB I nicht freigestellt ist. Ferner muss zwischen der Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 SGB I und der erheblichen Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten darf die beantragte Leistung indessen nicht versagt werden, wenn und soweit gleichwohl die Leistungsvoraussetzungen bereits nachgewiesen sind. Formelle Voraussetzung für die Versagung der beantragten Leistung ist schließlich, dass der Antragsteller zuvor auf die Rechtsfolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist (BVerwGE 71, 8ff). „Versagen“ i. S. d. § 66 Abs. 1 SGB I bedeutet jedoch (nur) die - vorläufige - Nichtgewährung einer beantragten Leistung „bis zur Nachholung der Mitwirkung“ und ist deshalb von der Entscheidung des Leistungsträgers, die einen Antrag auf Sozialleistungen mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (als unbegründet) ablehnt, grundlegend zu unterscheiden (vgl. Reinhardt in LPK-SGB I, 3. Aufl., § 66 Rdnr. 7; Kretschmer/von Maydell/Schellhorn, GK-SGB I, 3. Aufl., § 66 Rdnr. 49). Während die Versagung zeitlich beschränkte Wirkung nur bis zur Nachholung der Mitwirkung entfaltet und insoweit vorläufig ist, ist die Ablehnung eines Antrags wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen nach Eintritt der Bestandskraft endgültig (Reinhardt, a. a. O.). bb) Vorliegend lässt der Bescheid vom 15.10.2013 schon nicht klar erkennen, welcher Entscheidungsgehalt ihm nach dem Willen des Verfahrensbeteiligten zukommen soll. Während es im Tenor schlicht heißt: „Der Antrag [vom 16.08.2007] wird abgelehnt“ und der letzte Satz der Begründung dies - ohne Hinweis auf die Möglichkeit einer jedenfalls für die Zukunft beachtlichen Nachholung der Mitwirkung - nochmals dahin bekräftigt, dass „der Antrag ... mangels Nachweis als nicht begründet abgelehnt“ wird, stellen die weiteren Gründe maßgeblich auf die Mitwirkungspflichten des Antragstellers sowie darauf ab, dass er es „trotz des mit Schreiben vom 13.08.2013 ... i. V. m. § 66 Abs. 1 SGB I erfolgten Hinweises auf die Konsequenz fehlender Mitwirkung unterlassen“ habe, die notwendigen Angaben/Unterlagen zu übermitteln. Eine eindeutige Erklärung dahingehend, dass es sich (nur) um eine Versagung der Leistungen „bis zur Nachholung der Mitwirkung“ i. S. d. § 66 Abs. 1 SGB I handeln soll, fehlt, wobei angesichts der Begründung ohnehin fraglich ist, ob sich das Landesverwaltungsamt der oben dargestellten Unterscheidung von Versagung und Antragsablehnung bewusst war. Dass die beteiligte Behörde nach Eingang der schließlich eingereichten Unterlagen sowie des damit verbundenen Wiedereinsetzungsgesuchs ausdrücklich das Ruhen des den Bescheid vom 15.10.2013 betreffenden gerichtlichen Verfahrens beantragt und diesen Bescheid in der Folge aufgehoben hat, spricht vielmehr dafür, dass sie selbst eher von einer (umfassenden) Antragsablehnung und nicht lediglich von einer Versagung im o. g. Sinn ausgegangen ist. Denn wenn der Regelungsgehalt des Bescheides vom 15.10.2013 sich in einer Versagung (bis zur Nachholung der Mitwirkung) gem. § 66 Abs. 1 SGB I erschöpfen sollte, dann hätte es zur Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen (für die Gewährung zukünftiger Leistungen) und zur Prüfung einer Ermessensentscheidung nach § 67 SGB I (zur Frage der nachträglichen, also rückwirkenden Bewilligung) weder der teilweisen noch der vollständigen Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2013 bedurft. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheides ist nämlich allein danach zu beurteilen, ob die in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen bei seinem Erlass erfüllt waren; ein erst durch eine während des Rechtsmittelverfahrens bzw. vor Bestandskraft nachgeholte Mitwirkung erbrachter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen des geltend gemachten Sozialleistungsanspruchs ist für die Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I unerheblich. Die nachgeholte Mitwirkung gewinnt erst für die Entscheidung über die künftige Gewährung der beantragten Sozialleistung vom Zeitpunkt der Nachholung der Mitwirkung an und über die evtl. nachträgliche bzw. rückwirkende Erbringung von Leistungen (für die Zeit vor der Mitwirkungshandlung) gem. § 67 SGB I insoweit Bedeutung, als sie dem Nachweis der Voraussetzungen des geltend gemachten Sozialleistungsanspruchs zu dienen geeignet ist. Ein Bescheid, der die beantragte Sozialleistung wegen pflichtwidrig unterlassener Mitwirkung des Antragstellers gemäß § 66 Abs. 1 SGB I versagt, wird auch nicht dadurch gegenstandslos, dass die unterlassene Mitwirkung noch vor Bestandskraft des Versagungsbescheids nachgeholt wird (BVerwGE 71, 8ff). Um noch an die Rechtswirkungen eines solchen Versagungsbescheides nach § 66 Abs. 1 SGB I anknüpfen zu können, was die beteiligte Behörde hier für den Zeitraum von September 2007 bis Oktober 2013 der Sache nach geltend machen will, hätte sie diesen Bescheid mithin nicht - wie geschehen - aufheben dürfen, sondern im Gegenteil auf eine bestandskräftige Klärung der Rechtmäßigkeit des Bescheides hinwirken müssen. cc) Darüber hinaus ist es mindestens fraglich, ob das nach Aktenlage mit einfacher Post versandte Schreiben vom 13.08.2013 den formellen Anforderungen des § 66 Abs. 3 SGB I für die Leistungsversagung genügt. Nach dieser Vorschrift ist über die materiellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I hinaus für eine Versagung der besonderen Zuwendung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I erforderlich, dass der Antragsteller zuvor auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und er seiner Mitwirkungspflicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist. Das Schreiben vom 13.08.2013, das dem Antragsteller - zu einem den Akten allerdings nicht zu entnehmenden Zeitpunkt - unstreitig auch zugegangen ist, wahrt zwar die Schriftform, begegnet jedoch inhaltlichen Bedenken, weil es mit den gewählten Formulierungen, die von der Unterstellung einer stillschweigenden Antragsrücknahme im Falle des fruchtlosen Fristablaufs („ist davon auszugehen, dass Sie Ihren Antrag auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG nicht weiter verfolgen wollen ...“) über die Möglichkeit einer ausdrücklichen Rücknahme („Sollte darüber hinaus bis zum vorgenannten Termin weder eine Übermittlung der angeforderten Unterlagen/Angaben noch eine Rücknahme des Antrages erfolgen“) bis zu der Ankündigung, „dass Ihr Antrag allein wegen fehlender Mitwirkung als nicht bewiesen abgelehnt werden kann“, reichen (statt etwa den Wortlaut des § 66 Abs. 1 SGB I wiederzugeben und fallbezogen zu erläutern), die gebotene Klarheit des Hinweises vermissen lässt (vgl. dazu BSG SozR 1200 § 66 Nr 13; Kretschmer/von Maydell/Schellhorn, a. a. O., Rdnr. 21). Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 66 Abs. 1 SGB I werden damit weder vollständig noch zutreffend (Stichwort: „Versagung“) beschrieben. Auch die - nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende - Angemessenheit der gesetzten Frist von ca. 2 Wochen („bis zum 31.08.2013“) muss - trotz bzw. gerade wegen der durch sehr lange Zeiten der (beiderseitigen) Nichtbearbeitung gekennzeichneten Vorgeschichte von mehreren Jahren - als fraglich eingestuft werden. Schließlich stand weiterhin im Raum, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers - nach offenbar ohnehin bereits am 09.09.2013 telefonisch gewährter „Fristverlängerung“ bis zu ihrem Urlaubsende am 16.09.2013 - unter dem 29.10.2013 einen „Wiedereinsetzungsantrag“ mit Unterlagen zur Glaubhaftmachung gestellt hatte, zu dem sich das Landesverwaltungsamt allerdings weder in dem Bescheid vom 03.11.2014 noch zuvor ausdrücklich positionierte. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass nach verbreiteter Auffassung (vgl. etwa Timme in Diering/Timme, SGB X, 4. Aufl. § 26 Rdnr. 23.; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 27 Rdnr. 54; BSG, Beschluss vom 16.10.1986, 12 RK 30/86, bei juris; BayVwGH, Beschluss vom 19.05.1999, 1 B 97.1548, bei juris) für die Verlängerung behördlicher Fristen die Grundsätze der Wiedereinsetzung in gesetzliche Fristen bei der zu treffenden Ermessensentscheidung insoweit entsprechend anzuwenden sind, als dann, wenn in vergleichbarer Situation ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in eine gesetzliche Frist bestünde, auch die Versagung der Verlängerung der Frist (§ 26 Abs. 7 SGB X entsprechend § 31 Abs. 7 VwVfG) ermessensfehlerhaft sei. Einer abschließenden Klärung all dieser Fragen bedarf es jedoch nicht, nachdem das Landesverwaltungsamt den - wie dargestellt in mehrfacher Hinsicht problematischen - Bescheid vom 15. 10.2013 seinerseits aufgehoben hat. b) Aus den vorstehenden Ausführung ergibt sich bereits ohne Weiteres, dass auch die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 02.01.2015 gegen den Bescheid vom 03.11.2014 keinen Bestand haben kann. aa) Da sich zwar nicht der Entscheidungsformel, aber immerhin den Gründen des Bescheides vom 03.11.2014 - und dem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren - entnehmen lässt, dass die beteiligte Behörde für den Zeitraum von September 2007 bis Oktober 2013 keine Leistungen erbringen will und insoweit - ungeachtet der unvollständigen Tenorierung des Bescheides vom 03.11. 2014 - auch keine weitere Entscheidung beabsichtigt, war dieser Antrag auf gerichtliche Entscheidung zumindest als Verpflichtungsantrag zulässig. Dass der Bescheid vom 03.11.2014 den Antragsteller (mit der Aufhebung des Ablehnungsbescheids und der Bewilligung von Leistungen ab November 2013) scheinbar nur begünstigt, steht der Zulässigkeit des ausdrücklich auf die Gewährung der besonderen Zuwendung gem. § 17a StrRehaG (auch) für den Zeitraum vom 01.09.2007 bis zum 31.10.2013 beschränkten Antrags bei der gegebenen Sachlage nicht entgegen. bb) Der Antrag ist auch begründet, weil das Landesverwaltungsamt nach bestandskräftiger Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2013 (s. o.) bislang keine umfassende Antragsprüfung für den genannten Zeitraum 09/2007 bis 10/2013 vorgenommen und für diesen Zeitraum auch keine ausdrückliche Entscheidung getroffen hat. Lediglich in den Gründen des Bescheides vom 03.11.2014 heißt es hierzu, dass eine Ermessensprüfung nach § 67 SGB I stattgefunden und ergeben habe, dass eine vollständige oder auch nur teilweise nachträgliche Erbringung von Leistungen nach § 17a StrRehaG nach pflichtgemäßem Ermessen nicht sachgerecht sei, weil durch den Antragsteller bzw. seine ihn vertretende Rechtsanwältin jahrelang keinerlei Mitwirkung zustande kam. Da die notwendigen Unterlagen erst ab November 2013 vorlagen, sei es der Behörde auch erst ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen, über den Antrag „ab dann sowie für den sich anschließenden Zeitraum“ zu entscheiden. Abgesehen davon, dass diese Argumentation selbst für eine etwaige Ermessensprüfung nach § 67 SGB I zu kurz greift und in Wirklichkeit - über die bloße Tatsache der unterbliebenen Mitwirkung selbst - keine weiter gehende Ermessensbetätigung erkennen lässt (vgl. dazu Reinhardt in LPK-SGB I, 3. Aufl., § 67 Rdnr. 7; Kretschmer/von Maydell/Schellhorn, GK-SGB I, 3. Aufl., § 67 Rdnr. 6f), und dass das Landesverwaltungsamt hier selbst davon ausgeht, nur für den Zeitraum ab November 2013 über den Antrag auf die besondere Zuwendung für Haftopfer entscheiden zu können, geht sie an dem eigentlich maßgeblichen Prüfungsmaßstab vorbei. § 67 SGB I war vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil es (spätestens) mit der gleichzeitigen Aufhebung des - in seinem Regelungsgehalt ohnehin unklaren - Bescheides vom 15.10. 2013 bereits an einer Versagung i. S. d. § 66 SGB I fehlt, weshalb sich die Nachreichung und Vervollständigung der Antragsunterlagen im November 2013 jedenfalls nicht (mehr) als „Nachholung der Mitwirkung“ i. S. d. §§ 66 Abs. 1, 67 SGB I darstellt. Aus einer Versäumung der - ihrerseits in mehrfacher Hinsicht problematischen und zwischenzeitlich jedenfalls überholten - Frist-(setzung) gemäß § 66 Abs. 3 SGB I können schon aus diesem Grund keine Rechtswirkungen - im Sinne der Aufrechterhaltung der Versagung aus formalen Gründen - mehr hergeleitet werden. Vielmehr war das Landesverwaltungsamt nach Aufhebung des zu keinem Zeitpunkt bestandskräftig gewordenen (ablehnenden) Bescheides vom 15.10.2013 gehalten, aufgrund der nunmehr vorliegenden Unterlagen für den gesamten Zeitraum ab Antragstellung eine umfassende inhaltliche Prüfung vorzunehmen, inwieweit diese zum Nachweis der Voraussetzungen der geltend gemachten Leistungen nach § 17a StrRehaG geeignet sind, was für den (bewilligten) Zeitraum ab 01.11.2013 offenkundig der Fall war. Für den vorausgegangenen Zeitraum ab September 2007 bis Oktober 2013 wird diese Prüfung nunmehr vorzunehmen/nachzuholen sein. Sollte sich hierbei ergeben, dass die Leistungsvoraussetzungen - etwa wegen des langen Zeitablaufs seit Antragstellung oder weiterhin unvollständiger Unterlagen - ganz oder teilweise nicht (mehr) zuverlässig festgestellt werden können, bleibt es dem Landesverwaltungsamt unbenommen, den Antrag insoweit aus diesem Grund (in der Sache) abzulehnen. Auch wenn es sich vorliegend um einen Ausnahmefall handeln dürfte, weist der Senat darauf hin, dass es zur Vermeidung von so weit in die Vergangenheit reichenden Prüfungszeiträumen und daraus ggf. resultierenden Nachzahlungen geboten sein kann, bei hartnäckigem Untätigbleiben des mitwirkungspflichtigen Antragstellers zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt des Prüfverfahrens und in eindeutiger, dem Gesetzeswortlaut Rechnung tragender Form von den Möglichkeiten des § 66 SGB I Gebrauch zu machen. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 25 Abs. 1 Satz 4, 14 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StrRehaG.