Beschluss
Ws Reha 3/16
Thüringer Oberlandesgericht Senat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2016:0614.1WS.REHA3.16.0A
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Leitsätze
Keine Anwendung des § 16 Abs. 2 StrRehaG auf Fälle unmenschlichen Verhaltens im Rahmen allgemeiner (Schwer-)Kriminalität außerhalb systembedingten Staatsunrechtes.(Rn.3)
Tenor
1. Die Beschwerde wird verworfen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Staatskasse trägt die notwendigen Auslagen des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Anwendung des § 16 Abs. 2 StrRehaG auf Fälle unmenschlichen Verhaltens im Rahmen allgemeiner (Schwer-)Kriminalität außerhalb systembedingten Staatsunrechtes.(Rn.3) 1. Die Beschwerde wird verworfen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Staatskasse trägt die notwendigen Auslagen des Antragstellers. Die nach § 13 Abs. 1 StrRehaG statthafte und auch sonst zulässig, insbesondere rechtzeitig erhobene Beschwerde des Verfahrensbeteiligten ist - ungeachtet ihres im Grundsatz und insbesondere im konkreten Fall des hiesigen Antragstellers nachvollziehbaren Anliegens - nicht begründet. Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 19.11.2015, auf den sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht wegen der Einzelheiten verwiesen wird, entspricht der Rechtslage und der - soweit ersichtlich einhelligen - Auslegung des Ausschlusstatbestandes des § 16 Abs. 2 StrRehaG in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 30.05.2001, Az. 12 B 97.685; KG Berlin, Beschluss vom 20.03.1995, Az. 4 Ws 7/95 REHA; OLG Dresden, Beschluss vom 18.03.2009, Az. 1 Reha Ws 2/09, jeweils bei juris; Senatsbeschluss v. 06.11.1995, Az. 2 Ws-Reha 63/95). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es im Gesetzentwurf des Bundesrates zur Einführung (u. a.) der Ausschlussregelung des § 17a Abs. 7 StrRehaG (BT-Drucksache 17/1215) u. a. heißt: „Die bisherigen Erfahrungen mit der besonderen Zuwendung für Haftopfer zeigen, dass diese Leistung auch von Personen beantragt wird, die wegen schwerer Straftaten wie Tötungsdelikten oder Sexualstraftaten zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden sind. Es handelt sich dabei um andere Verurteilungen als diejenigen, die der strafrechtlichen Rehabilitierung und damit dem Antrag auf besondere Zuwendung für Haftopfer zugrunde liegen. Nach geltendem Recht besteht keine Möglichkeit, die Zuwendung in diesen Fällen zu versagen. Zwar werden gemäß § 16 Absatz 2 StrRehaG soziale Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz nicht gewährt, wenn der Berechtigte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Die Voraussetzungen dieser Ausschlusstatbestände sind in diesen Fällen jedoch nicht erfüllt. Der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit setzt voraus, dass das zugrundeliegende Verhalten einen Bezug zum System der DDR aufweist. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes im Jahr 1992 dafür entschieden, dass ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 16 Absatz 2 StrRehaG nur gegeben ist, wenn mit der Handlung zugleich die Aufrechterhaltung des SED-Unrechtsregimes bezweckt war (vgl. Bundestagsdrucksache 12/1608, S. 23 f.). Das ist bei den hier in den Blick genommenen Delikten nicht der Fall, was von der zu § 16 Absatz 2 StrRehaG ergangenen Rechtsprechung unter Hinweis auf den gesetzgeberischen Willen einhellig bestätigt worden ist. Die gesetzgeberische Entscheidung von 1992 hatte naturgemäß nur die damals im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu regelnden sozialen Ausgleichsleistungen im Blick. Dies waren die Kapitalentschädigung (§ 17), die Unterstützungsleistungen bei besonderer wirtschaftlicher Beeinträchtigung (§ 18) und die Versorgungsleistungen der §§ 21 und 22. Der Anspruch auf diese Leistungen wird durch die Rehabilitierung in Bezug auf eine strafrechtliche Verurteilung erworben. Dieser Anspruch sollte nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann nicht ausgeschlossen sein, wenn der Berechtigte über diese Verurteilung hinaus wegen erheblicher weiterer Straftaten zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist.“ Angesichts des vom Gesetzgeber auf dieser Grundlage bei der Neuregelung durch das Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 02.12.2010 (BGBl. I, S. 1744) offenbar nur hinsichtlich der sog. Opferrente gesehenen Handlungsbedarfs, für die (allein) der neue Ausschlusstatbestand des § 17a Abs. 7 StrRehaG eingeführt wurde (rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat), kommt die mit der Beschwerde angestrebte Anwendung des § 16 Abs. 2 StrRehaG auf Fälle unmenschlichen Verhaltens im Rahmen allgemeiner (Schwer-)Kriminalität außerhalb des systembedingten Staatsunrechtes (weiterhin) nicht in Betracht. Vielmehr ist die im Jahr 2010 nochmals bestätigte gesetzgeberische Grundentscheidung - ungeachtet der durchaus hinterfragungswürdigen Differenzierung - zu respektieren. Das Rechtsmittel war deshalb mit der Kostenfolge des § 14 Abs. 1, 4 StrRehaG i. V. m. § 473 StPO zu verwerfen.