Beschluss
1 Ws Reha 3/13
Thüringer Oberlandesgericht Senat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2016:0324.1WSREHA3.13.0A
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Leitsätze
Der Umstand, dass die Eltern des Betroffenen infolge ihrer Inhaftierung als Opfer politischer Verfolgung an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert waren, begründet hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung des Betroffenen in einem Kinderheim der ehemaligen DDR keinen Rehabilitierungsanspruch (Anschluss BGH, 25. März 2015, 4 StR 525/13, BGHSt 60, 218).(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Erfurt wird der Beschluss des Landgerichts Erfurt – Kammer für Rehabilitierungssachen – vom 29.10.2012 aufgehoben.
Der Antrag der Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung wegen ihrer Unterbringung im Kinderheim in der Zeit vom 09.09.1961 bis Anfang Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.
Die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass die Eltern des Betroffenen infolge ihrer Inhaftierung als Opfer politischer Verfolgung an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert waren, begründet hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung des Betroffenen in einem Kinderheim der ehemaligen DDR keinen Rehabilitierungsanspruch (Anschluss BGH, 25. März 2015, 4 StR 525/13, BGHSt 60, 218).(Rn.8) Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Erfurt wird der Beschluss des Landgerichts Erfurt – Kammer für Rehabilitierungssachen – vom 29.10.2012 aufgehoben. Der Antrag der Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung wegen ihrer Unterbringung im Kinderheim in der Zeit vom 09.09.1961 bis Anfang Juli 1963 wird zurückgewiesen. Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last. I. Die Betroffene begehrt mit ihrem Antrag vom 09.02.2012 die Rehabilitierung wegen ihrer Unterbringung im Normalkinderheim „F... G...“ in S… bei M... in der Zeit vom 09.09.1961 bis Anfang Juli 1963. Die Heimeinweisung durch die Jugendbehörde des Kreises N... erfolgte an dem Tag, als ihre Mutter I... L... wegen des Vorwurfs staatsgefährdender Hetze gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 2 StEG/DDR inhaftiert wurde. Die Mutter der Betroffenen wurde wegen dieses Delikts durch Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 20.10.1961 zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt. Diese Verurteilung wurde durch Beschluss des Bezirksgerichts Erfurt vom 06.10.1992 (Az.: II Reha 534/91) für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Es wurde festgestellt, dass die Mutter der Betroffenen in der Zeit vom 09.09.1961 bis zum 09.05.1963 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Erfurt die Betroffene wegen ihrer Einweisung in ein Kinderheim in der Zeit vom 09.09.1961 bis zum 09.05.1963, dem Tag der Entlassung der Mutter aus dem Strafvollzug, rehabilitiert und der Rehabilitierungsantrag im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen (Zeit vom 10.05. bis Anfang Juli 1963). Dieser Beschluss wurde der Betroffenen am 01.11.2012 und der Staatsanwaltschaft Erfurt am 02.11.2012 zugestellt. Die Staatsanwaltschaft Erfurt legte mit Schriftsatz vom 07.11.2012 am 08.11.2012 beim Landgericht Erfurt gegen die Entscheidung vom 29.10.2012 Beschwerde ein. Die Betroffene hat ihre – verfristet eingelegte - Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 29.10.2012 mit Schreiben vom 10.04.2015 zurückgenommen. Mit Stellungnahme vom 13.02.2013 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beim Senat beantragt, die Sache nach §§ 13 Abs. 4 StrRehaG, 121 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Mit Beschluss vom 07.05.2013 hat der Senat die Sache gemäß §§ 13 Abs. 4 StrRehaG, 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: Ist es in den Fällen der Einweisung in ein Kinderheim in der ehemaligen DDR für die Rehabilitierung des/der Betroffenen gemäß § 2 StrRehaG ausreichend, wenn die Heimunterbringung ausschließlich deshalb erfolgt, weil die Eltern ihrerseits Opfer politischer Verfolgung und deshalb inhaftiert wurden (sogenannte mittelbare politische Verfolgung) oder bedarf es der Feststellung einer darüber hinausgehenden (unmittelbaren) eigenen politischen Verfolgung des betroffenen Kindes/Jugendlichen bzw. weiterer sachfremder Erwägungen, die – über den haftbedingten Ausfall der bisherigen Erziehungsberechtigten hinaus – für die Heimunterbringung ursächlich gewesen sind? Mit Beschluss vom 25.03.2015 hat der Bundesgerichtshof im Verfahren 4 StR 525/13 nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen: Die Anordnung der Unterbringung eines Betroffenen in einem Heim für Kinder oder Jugendliche hat nicht allein deshalb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG der politischen Verfolgung gedient, weil sie aus Anlass des Umstandes erfolgte, dass die Eltern des Betroffenen infolge ihrer Inhaftierung als Opfer politischer Verfolgung an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert waren. Unter dem 07.05.2015 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beim Senat beantragt, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Erfurt die Entscheidung des Landgerichts Erfurt aufzuheben und den Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung als unbegründet zurückzuweisen. Dazu wurde der Betroffenen rechtliches Gehör gewährt. Sie erhielt auch Gelegenheit, innerhalb einer Frist von 4 Wochen mitzuteilen, ob und inwieweit sie belegbare weitere Erkenntnisse zu den Gründen für ihre Heimunterbringung vorbringen kann. Mit Schreiben vom 29.05.2015 hat die Betroffene nochmals Stellung genommen, zu den Gründen ihrer Heimeinweisung erfolgte kein neuer Vortrag. Auf Anforderung des Senats hat der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen DDR im Dezember 2015 die Betroffene und ihre Mutter betreffendes Aktenmaterial übersandt, das der Betroffenen und ihrer zwischenzeitlich beauftragten Verfahrensbevollmächtigten mit der Möglichkeit der Stellungnahme bis zum 29.02.2016 übermittelt worden ist. Die Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen hat unter dem 14.03.2016 ergänzend vorgetragen und sich dabei insbesondere auf den Schriftsatz vom 13.08.2015 bezogen, der jedoch erst am 23.03.2016 zur Akte gelangt ist. Insoweit wird u.a. geltend gemacht, dass eine Unterbringung der Betroffenen bei Verwandten möglich gewesen wäre; auch die Umstände der Abholung würden dafür sprechen, dass auf die politisch unliebsame Mutter Druck ausgeübt werden sollte. II. 1. Die nach § 13 Abs. 1 StrRehaG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Erfurt ist begründet. Die Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Erfurt hat die Betroffene zu Unrecht teilweise rehabilitiert. Nach der Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG durch das 4. Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der DDR vom 09.12.2012 ist die Einweisung in ein Heim für Kinder und Jugendliche grundsätzlich eine rehabilitierungsfähige Maßnahme. Jedoch sind die weiteren Voraussetzungen für eine Rehabilitierung vorliegend nicht erfüllt. Die Heimunterbringung muss nämlich gemäß § 1 Abs. 1 StrRehaG mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Einweisungsentscheidung politischer Verfolgung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG) oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn sie in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass steht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG). Dafür sind vorliegend keine zureichenden Anhaltspunkte gegeben. Unterlagen der Jugendhilfeorgane der DDR des ehemaligen Kreises Nordhausen betreffend die Antragstellerin bzw. deren Geschwister liegen nicht mehr vor. Aus den von der Stasi-Unterlagenbehörde übermittelten Aktenbestandteilen, insbesondere der Vernehmung der Mutter der Betroffenen vom 09.09.1961, ergibt sich, dass die Eltern der Betroffenen seit 1959 geschieden waren, der Vater keinen Unterhalt für die offenbar bei ihrer Mutter lebende Betroffene und deren Schwester E... zahlte und sich auch sonst nicht um seine Kinder kümmerte, weshalb die Eltern der Mutter, also die Großeltern der Betroffenen, die Familie finanziell unterstützen mussten. Die älteste, im Jahre 1942 geborene Schwester der Betroffenen, C..., war etwa 4 Wochen vor der Festnahme ihrer Mutter aus der DDR geflohen und hatte sich in Westdeutschland niedergelassen. Anlass der Festnahme der Mutter war unter anderem ein von ihr vor Arbeitskolleginnen verlesener Brief dieser Tochter, der die Lebensverhältnisse in Westdeutschland als günstiger als die in der DDR schilderte. Auch ergibt sich aus einem Brief der Mutter der Betroffenen vom 14.10.1961 an die Staatsanwaltschaft, dass ihre „alten Eltern“ in M... lebten, „sehr eine Hilfe brauchten“, ihre „Mutter 76 Jahre alt“ war und auch ihre Geschwister in M... lebten, wobei in dem Brief zwar die Kinderheimunterbringung der jüngeren Kinder erwähnt wird, aber keine Hinweise darauf enthalten sind, dass diese bei den (offenbar selbst pflegebedürftigen) Großeltern oder anderen aufnahmebereiten Verwandten untergebracht werden könnten. Auch ein bei den Unterlagen befindlicher Brief des Großvaters der Betroffenen vom 24.09.1961 enthält keine solchen Hinweise. Dass, wie im Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten vom 13.08.2015 vorgetragen, der Vater der Betroffenen diese hätte aufnehmen können, stellt sich als bloße Vermutung dar, denn nach Aussagen der Mutter hatte dieser nach der Scheidung noch nicht einmal Unterhalt bezahlt. Die Bereitschaft anderer Verwandter, die Betroffene und Ihre Schwester E... aufzunehmen, ist nicht belegt. Der Umstand, dass die Geschwister in verschiedenen Heimen untergebracht worden sind, rechtfertigt nicht die Annahme staatlichen Unrechts, denn wegen des unterschiedlichen Alters der Kinder - 7 bzw. 13 ½ Jahre – ist es nicht auszuschließen, dass dies etwa aus Gründen der schulischen Ausbildung erfolgte. Dem vorliegenden Aktenmaterial lassen sich damit keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, die Heimeinweisung der Betroffenen habe anderen als fürsorgerischen und damit sachfremden Gründen, etwa zur Disziplinierung ihrer Mutter oder anderer Personen, gedient. Ergänzenden Vortrag zu belegbaren weiteren Erkenntnissen zu den Gründen für ihre Heimunterbringung konnte die Betroffene im Übrigen nicht erbringen. Umstände, welche die Unterbringungsanordnung selbst als Akt der politischen Verfolgung qualifizieren wurden nicht nachgewiesen. Die strafrechtliche Rehabilitierung setzt jedoch die positive Feststellung einer politischen Verfolgung oder einer sonstigen sachfremden Zweckrichtung oder einer groben Unverhältnismäßigkeit der betreffenden Maßnahme - hier der Heimunterbringung - voraus; die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht zu Lasten der Antragstellerin, weil der strafprozessuale Zweifelsgrundsatz im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren keine Anwendung findet (BGH a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 24.09.2014, 2 BvR 2782/10). Soweit im Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten vom 13.08.2015 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Auswertung der verfahrensgegenständlichen „Heim- und Stasiakten“ beantragt wurde, war dem nicht zu entsprechen. Unterlagen über die Heimunterbringung liegen nicht vor und die vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beigezogenen Unterlagen enthalten keine Angaben der Behörden der DDR zu den Umständen der Heimeinweisung. Durch den Senat war deshalb auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Erfurt der angefochtene Beschluss vom 29.10.2012 aufzuheben und der Rehabilitierungsantrag der Betroffenen in vollem Umfang zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht ist in seiner Entscheidung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gebunden. 2. Die Entscheidung zu den Verfahrenskosten und den Auslagen der Betroffenen folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3 StrRehaG, 473 Abs. 4 StPO.