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Beschluss

1 Ws Reha 8/13

Thüringer Oberlandesgericht Senat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2015:1002.1WSREHA8.13.0A
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Leitsätze
1. Einzelfall der rehabilitierungsfähigen Unterbringung in einem Kinderheim, die zwar aus Anlass der politisch motivierten Inhaftierung der aus diesem Grund an der Ausübung der elterlichen Sorge gehinderten Eltern der Betroffenen erfolgte, aber gleichzeitig ihrerseits darauf abzielte, eine politisch intendierte Benachteiligung in Form der Disziplinierung der Eltern und weiterer Angehöriger der Betroffenen herbeizuführen.(Rn.17) 2. Haben sich in Westdeutschland lebende nahe Familienangehörige des betroffenen Kindes ernsthaft und intensiv darum bemüht, das Kind zur Betreuung und Versorgung bei sich aufnehmen zu dürfen, und ist das allein an der ablehnenden Haltung der DDR-Behörden gescheitert, kann dies als starkes Indiz dafür anzusehen sein, dass die Heimunterbringung - neben fürsorgerischen Erwägungen - maßgeblich auch der politischen Disziplinierung dienen sollte.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde wird mit der klarstellenden Maßgabe verworfen, dass der weitergehende Rehabilitierungsantrag der Betroffenen - soweit er ihre Kinderheimunterbringung im Zeitraum vom 22.11. bis zum 06.12.1960 betrifft - als unbegründet zurückgewiesen wird. Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall der rehabilitierungsfähigen Unterbringung in einem Kinderheim, die zwar aus Anlass der politisch motivierten Inhaftierung der aus diesem Grund an der Ausübung der elterlichen Sorge gehinderten Eltern der Betroffenen erfolgte, aber gleichzeitig ihrerseits darauf abzielte, eine politisch intendierte Benachteiligung in Form der Disziplinierung der Eltern und weiterer Angehöriger der Betroffenen herbeizuführen.(Rn.17) 2. Haben sich in Westdeutschland lebende nahe Familienangehörige des betroffenen Kindes ernsthaft und intensiv darum bemüht, das Kind zur Betreuung und Versorgung bei sich aufnehmen zu dürfen, und ist das allein an der ablehnenden Haltung der DDR-Behörden gescheitert, kann dies als starkes Indiz dafür anzusehen sein, dass die Heimunterbringung - neben fürsorgerischen Erwägungen - maßgeblich auch der politischen Disziplinierung dienen sollte.(Rn.17) Die Beschwerde wird mit der klarstellenden Maßgabe verworfen, dass der weitergehende Rehabilitierungsantrag der Betroffenen - soweit er ihre Kinderheimunterbringung im Zeitraum vom 22.11. bis zum 06.12.1960 betrifft - als unbegründet zurückgewiesen wird. Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last. I. Die Betroffene begehrt mit ihrem im Juli 2010 eingegangenen Antrag die Rehabilitierung wegen ihrer Unterbringung in Kinderheimen in E und N in der Zeit vom 14.01.1958 bis zum 06.12.1960. Die seit dem 14.01.1958 in Untersuchungshaft befindlichen Eltern der Betroffenen, W und A H Sch, geb. Sch, waren durch seit diesem Tage rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts E vom 14.05.1958 wegen Spionage zu Zuchthausstrafen von 5 Jahren und 6 Monaten bzw. 4 Jahren verurteilt worden. Am 21.11.1960 war die Mutter der Betroffenen aufgrund einer Amnestie aus der Strafhaft entlassen worden. Am 06.12.1960 war die Betroffene aus dem Kinderheim in die Obhut ihrer Mutter gelangt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.11.2012 hat das Landgericht Erfurt die Betroffene wegen ihrer Unterbringung in einem Kinderheim im Zeitraum vom 14.01.1958 bis zum 21.11.1960, dem Tag der Entlassung der Mutter aus dem Strafvollzug, rehabilitiert - ohne ausdrücklich den weitergehenden Rehabilitierungsantrag zurückzuweisen. Dieser Beschluss ist der Staatsanwaltschaft Erfurt am 13.11.2012 zugestellt worden, die hiergegen am 30.11.2012 beim Landgericht E Beschwerde eingelegt hat. Mit Stellungnahme vom 08.03.2013 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beim Senat beantragt, die Sache nach §§ 13 Abs. 4 StrRehaG, 121 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Mit Beschluss vom 07.05.2013 hat der Senat das ebenfalls bei ihm anhängige Rehabilitierungsverfahren 1 Ws Reha 3/13 gemäß §§ 13 Abs. 4 StrRehaG, 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: Ist es in den Fällen der Einweisung in ein Kinderheim in der ehemaligen DDR für die Rehabilitierung des/der Betroffenen gemäß § 2 StrRehaG ausreichend, wenn die Heimunterbringung ausschließlich deshalb erfolgt, weil die Eltern ihrerseits Opfer politischer Verfolgung und deshalb inhaftiert wurden (sog. mittelbare politische Verfolgung) oder bedarf es der Feststellung einer darüber hinausgehenden (unmittelbaren) eigenen politischen Verfolgung des betroffenen Kindes/Jugendlichen bzw. weiterer sachfremder Erwägungen, die - über den haftbedingten Ausfall der bisherigen Erziehungsberechtigten hinaus - für die Heimunterbringung ursächlich gewesen sind? Mit Rücksicht auf die Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage auch für das vorliegende Verfahren hat der Senat dieses bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausgesetzt und die Verfahrensbeteiligten hierüber unterrichtet. Mit Beschluss vom 25.03.2015 hat der Bundesgerichtshof im Parallelverfahren 1 Ws Reha 3/13 unter dem Aktenzeichen 4 StR 525/13 nach Präzisierung der Vorlagefrage und nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen: Die Anordnung der Unterbringung eines Betroffenen in einem Heim für Kinder oder Jugendliche hat nicht allein deshalb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG der politischen Verfolgung gedient, weil sie aus Anlass des Umstandes erfolgte, dass die Eltern des Betroffenen infolge ihrer Inhaftierung als Opfer politischer Verfolgung an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert waren. Der Bundesgerichtshof hat dabei ausgeführt, dass der bloße ursächliche Zusammenhang zwischen der politisch motivierten Inhaftierung der Eltern und der Heimunterbringung der Kinder infolge haftbedingten Ausfalls elterlicher Betreuung nicht ausreiche, um auch die Heimunterbringung als Akt der politischen Verfolgung zu qualifizieren. Erforderlich sei vielmehr, dass sie nach ihrer erkennbaren Zweckbestimmung zumindest auch darauf abzielte, eine politisch intendierte Benachteiligung herbeizuführen, wobei es genüge, dass sie zur politischen Disziplinierung von Eltern oder Verwandten angeordnet wurde. Zu dieser Entscheidung ist der Betroffenen rechtliches Gehör gewährt worden. Zu den Gründen ihrer Heimeinweisung hat die Betroffene unter Anderem vorgetragen, dass ihre in Westdeutschland lebenden Großeltern sowie Verwandte in Thüringen bereit gewesen wären, sie während der Inhaftierung ihrer Eltern zu betreuen, dies aber seitens der DDR-Staatssicherheit abgelehnt worden sei. Hierzu hat sie eine schriftliche Bestätigung ihrer Mutter A H Sch. vom April 2012 vorgelegt, nach der die Eltern der Mutter die älteste Schwester der Betroffenen Weihnachten 1957 mit nach H, ihrem Wohnort, genommen hätten und diese deshalb nicht ins Heim musste. Auch hätten die Großeltern von dort aus - offenbar auch mit Hilfe von Rechtsanwälten - „alles unternommen“ um die Betroffene „aus dem Heim zu bekommen“, aber „nichts hat geholfen“, da die Betroffene „ein Kind von Zuchthäuslern“ gewesen sei, „die den Staat der DDR hintergangen haben“. II. 1. Die nach § 13 Abs. 1 StrRehaG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Erfurt ist unbegründet. Die Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts Erfurt hat die Betroffene zu Recht (teilweise) rehabilitiert. Nach der Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG durch das 4. Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der DDR vom 09.12.2012 ist die Einweisung in ein Heim für Kinder und Jugendliche grundsätzlich eine rehabilitierungsfähige Maßnahme. Auch die - nachfolgenden - weiteren Voraussetzungen für eine Rehabilitierung sind erfüllt. Die Heimunterbringung muss gemäß § 1 Abs. 1 StrRehaG mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Einweisungsentscheidung politischer Verfolgung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG) oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn sie in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass steht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG). Zwar steht vorliegend fest, dass die Heimeinweisung der Betroffenen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Inhaftierung ihrer Eltern wegen Spionage erfolgt war. Hinsichtlich der deshalb gegen sie ergangenen Verurteilung vom 14.05.1958 sollen die Eltern nach den Angaben der Betroffenen auch rehabilitiert worden sein. Jedoch ist allein dieser Umstand nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.03.2015 ungeeignet, eine strafrechtliche Rehabilitierung nach § 2 Abs. 1 S. 2 StrRehaG zu begründen. Vielmehr bedarf es im Einzelfall weiterer konkreter Umstände, die die Unterbringungsanordnung selbst als Akt der politischen Verfolgung qualifizieren. Anhaltspunkte hierfür sind gegeben. Zwar liegen Unterlagen der zuständigen Jugendhilfeorgane der DDR betreffend die Kinderheimunterbringung der Betroffenen nicht mehr vor. Allerdings ist aufgrund der - durch die schriftliche Erklärung ihrer Mutter vom April 2012 bestätigten - Angaben der Betroffenen davon auszugehen, dass ihre in Westdeutschland lebenden Großeltern mütterlicherseits, die während der Inhaftierung der Eltern die älteste Schwester der Betroffenen in ihrem Haushalt betreuten, sich - auch mit anwaltlicher Hilfe - intensiv, aber letztlich vergeblich darum bemüht hatten, die Betroffene zu sich zu holen, wobei die ablehnende Haltung der DDR-Behörden auch von der als Zeitzeugin anzusehenden Mutter allein auf politische Gründe zurückgeführt wird. Dieser Umstand ist als starkes Indiz dafür anzusehen, dass die fast 3 Jahre - nämlich von Januar 1958 bis Dezember 1960 - währende Heimunterbringung der im Kleinkindalter auf die Nähe vertrauter Bezugspersonen wie Großeltern und Geschwister angewiesenen Betroffenen weniger fürsorgerischen Erwägungen als vielmehr der Disziplinierung der Eltern der Betroffenen und ihrer in Westdeutschland lebenden nächsten Familienangehörigen geschuldet war. Der angefochtene landgerichtliche Beschluss vom 01.11.2012 ist deshalb auch unter Anlegung der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung 25.03.2015 entwickelten Maßstäbe nicht zu beanstanden. Es ist lediglich klarzustellen, dass - wovon auch das Landgericht letztlich ausgegangen ist - der weitergehende Rehabilitierungsantrag der Betroffenen, die auch für die Zeit nach dem 21.11.1960 die Rehabilitierung ihrer Kinderheimunterbringung erstrebt hat, zurückzuweisen ist. 2. Die Entscheidung zu den Verfahrenskosten und den Auslagen der Betroffenen folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3 StrRehaG, 473 Abs. 2 Satz 1 StPO.