Vorlagebeschluss
1 Ws Reha 3/13
Thüringer Oberlandesgericht Senat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2013:0507.1WSREHA3.13.0A
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Leitsätze
Vorlagebeschluss zu der Frage, ob es in den Fällen der Einweisung in ein Kinderheim in der ehemaligen DDR für die Rehabilitierung des/der Betroffenen gemäß § 2 StrRehaG ausreichend ist, wenn die Heimunterbringung ausschließlich deshalb erfolgt, weil die Eltern ihrerseits Opfer politischer Verfolgung und deshalb inhaftiert wurden (sog. "mittelbare" politische Verfolgung) oder ob es der Feststellung einer darüber hinausgehenden ("unmittelbaren") eigenen politischen Verfolgung des betroffenen Kindes/Jugendlichen bzw. weiterer sachfremder Erwägungen bedarf, die - über den haftbedingten Ausfall der bisherigen Erziehungsberechtigten hinaus - für die Heimunterbringung ursächlich geworden sind (Abweichung von KG, Beschluss vom 13. Dezember 2011, 2 Ws 443/11 REHA).(Rn.17)
(Rn.25)
Tenor
Die Sache wird gemäß §§ 13 Abs. 4 StrRehaG, 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Ist es in den Fällen der Einweisung in ein Kinderheim in der ehemaligen DDR für die Rehabilitierung des/der Betroffenen gemäß § 2 StrRehaG ausreichend, wenn die Heimunterbringung ausschließlich deshalb erfolgt, weil die Eltern ihrerseits Opfer politischer Verfolgung und deshalb inhaftiert wurden (sog. „mittelbare“ politische Verfolgung) oder bedarf es der Feststellung einer darüber hinausgehenden („unmittelbaren“) eigenen politischen Verfolgung des betroffenen Kindes/Jugendlichen bzw. weiterer sachfremder Erwägungen, die - über den haftbedingten Ausfall der bisherigen Erziehungsberechtigten hinaus - für die Heimunterbringung ursächlich geworden sind?
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorlagebeschluss zu der Frage, ob es in den Fällen der Einweisung in ein Kinderheim in der ehemaligen DDR für die Rehabilitierung des/der Betroffenen gemäß § 2 StrRehaG ausreichend ist, wenn die Heimunterbringung ausschließlich deshalb erfolgt, weil die Eltern ihrerseits Opfer politischer Verfolgung und deshalb inhaftiert wurden (sog. "mittelbare" politische Verfolgung) oder ob es der Feststellung einer darüber hinausgehenden ("unmittelbaren") eigenen politischen Verfolgung des betroffenen Kindes/Jugendlichen bzw. weiterer sachfremder Erwägungen bedarf, die - über den haftbedingten Ausfall der bisherigen Erziehungsberechtigten hinaus - für die Heimunterbringung ursächlich geworden sind (Abweichung von KG, Beschluss vom 13. Dezember 2011, 2 Ws 443/11 REHA).(Rn.17) (Rn.25) Die Sache wird gemäß §§ 13 Abs. 4 StrRehaG, 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: Ist es in den Fällen der Einweisung in ein Kinderheim in der ehemaligen DDR für die Rehabilitierung des/der Betroffenen gemäß § 2 StrRehaG ausreichend, wenn die Heimunterbringung ausschließlich deshalb erfolgt, weil die Eltern ihrerseits Opfer politischer Verfolgung und deshalb inhaftiert wurden (sog. „mittelbare“ politische Verfolgung) oder bedarf es der Feststellung einer darüber hinausgehenden („unmittelbaren“) eigenen politischen Verfolgung des betroffenen Kindes/Jugendlichen bzw. weiterer sachfremder Erwägungen, die - über den haftbedingten Ausfall der bisherigen Erziehungsberechtigten hinaus - für die Heimunterbringung ursächlich geworden sind? I. Die Betroffene begehrt ihre Rehabilitierung wegen ihrer Unterbringung im Normalkinderheim in S bei M in der Zeit vom 09.09.1961 bis Anfang Juli 1963. Sie macht geltend, dass der Grund ihrer Heimunterbringung die ausschließlich aus politischen Gründen erfolgte Inhaftierung ihrer - alleinerziehenden - Mutter gewesen sei. Die Mutter der Betroffenen, I L, war durch Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 20.10.1961 (I b BS 219/61) wegen staatsgefährdender Hetze gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 2 StEG zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden. Diese Verurteilung war durch Beschluss des Bezirksgerichts Erfurt - Senat für Rehabilitierungssachen - vom 06.10.1992 (II Reha 534/91) für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben worden. Zugleich war festgestellt worden, dass I L in der Zeit vom 09.09.1961 bis zum 09.05.1963, dem Tag ihrer Entlassung aus der Strafhaft, zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hatte. Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin die Zurückweisung des Rehabilitierungsantrages der Betroffenen begehrt. Mit Beschluss vom 29.10.2012 hat das Landgericht Erfurt - Kammer für Rehabilitierungssachen - die Anordnung der Heimerziehung der Betroffenen für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben und diese - unter Zurückweisung des Rehabilitierungsantrages im Übrigen - wegen ihrer in der Zeit vom 09.09.1961 bis zum 09.05.1963 erlittenen Heimunterbringung rehabilitiert. Gegen diesen ihr am 02.11.2012 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 07.11.2012, eingegangen beim Landgericht am 08.11.2012, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf die Rechtsauffassung des Kammergerichts ausgeführt, dass die Heimunterbringung der Betroffenen als lediglich mittelbare Folge der politischen Verfolgung ihrer Mutter nicht rehabilitierungsfähig sei. Im vorliegenden Fall seien auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Heimerziehung der Betroffenen ihrerseits politisch begründetes Unrecht gewesen bzw. aus sachfremden Erwägungen, insbesondere aus anderen als aus fürsorgerischen Überlegungen, angeordnet worden sei. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat sich mit Übersendung der Akten an den Senat der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Erfurt mit dem Antrag angeschlossen, die Sache nach §§ 13 Abs. 4 StrRehaG, 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. II. 1. Die nach § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 StrRehaG statthafte (fristgebundene) Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben worden. 2. Das Rechtsmittel führt nach §§ 13 Abs. 4 StrRehaG, 121 Abs. 2 GVG zur Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof. Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet zurückzuweisen. Denn nach Auffassung des Senats liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rehabilitierung schon allein deshalb vor, weil die am 09.09.1961 erfolgte Heimunterbringung der Betroffenen Folge der politisch motivierten Inhaftierung ihrer Mutter am selben Tage gewesen ist. An dieser Entscheidung sieht sich der Senat jedoch durch den Beschluss des Kammergerichts vom 13.12.2011 in dem Verfahren 2 Ws 443/11 REHA gehindert. a) Das Kammergericht vertritt in seinem - nicht veröffentlichten - Beschluss vom 13.12.2011 folgende Auffassung: „Die Einweisung des Betroffenen in ein Kinderheim war nicht schon deshalb eine Maßnahme politischer Verfolgung, weil sie die Folge der Verhaftung und Verurteilung seiner Eltern aus Gründen politischer Verfolgung war. Die Einweisung in ein Kinderheim ist keine unmittelbare, sondern mittelbare Folge der politischen Verfolgung der Eltern. Deshalb muß sie, um der Rehabilitierung zugänglich zu sein, ihrerseits politisch begründetes Unrecht sein (vgl. Senat, ZOV 2011, 166; VIZ 1997, 663; Beschluss vom 1. November 2011 - 2 Ws 80/11 REHA - und 09. September 2010 - 2 Ws 351/09 REHA mit weit. Nachw.) und sachfremden Erwägungen folgen, die nicht durch den üblichen rechtskonformen Zweck der Einweisung - hier: fürsorgerische Erwägungen - gedeckt sind (vgl. BVerfGK, 4, 119 zur Einweisung in die Psychiatrie). Politisch begründetes Unrecht auch dem untergebrachten Kind gegenüber wäre eine Unterbringung, die erfolgte, obwohl aufnahmebereite Angehörige vorhanden sind (vgl. Senat, ZOV 2011, 166), ferner wenn die Unterbringung dazu diente, Druck auf die politisch verfolgten Eltern auszuüben (vgl. OLG Dresden, Beschluß vom 16.09.2010 - 1 Reha Ws 135/10 -) oder die Einweisung mißbraucht würde, um die Auflösung der familiären Bindungen voranzutreiben, nachdem den politisch mißliebigen Eltern zunächst der Wohnraum und die Wohnungseinrichtung entzogen worden ist (vgl. LG Erfurt , Beschluß vom 17. Dezember 2010 - 1 Reha 56/09 -, danach sollen die Rehabilitierungsansprüche doch daran scheitern, dass die Unterbringung im Heim nicht unter haftähnlichen Bedingungen stattfand).“ Auf diese Auffassung hat das Kammergericht seine dortige Entscheidung gestützt, die Beschwerde des Betroffenen gegen den seine Rehabilitierung versagenden Beschluss der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin als unbegründet zu verwerfen. Diese Entscheidung des Kammergerichts vom 13.12.2011 ist dem Senat zum Zeitpunkt des Erlasses seines Beschlusses vom 19.01.2012 in dem Verfahren 1 Ws Reha 54/11 (ZOV 2012, 274) noch nicht bekannt gewesen. b) Der Senat hält die Rechtsauffassung des Kammergerichts für unzutreffend und beabsichtigt, von ihr abzuweichen. aa) Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrafRehaG) ist die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, wenn und soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG) oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG finden die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG gilt dies insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Nach § 2 Abs. 2 StrRehaG werden der Freiheitsentziehung ein Leben oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt. Aufgrund der Änderung von § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG zum 09.12.2010 durch Gesetz vom 02.12.2010 (BGBl I, S. 1744) ist nach Auffassung des Senats bei der Entscheidung über die strafrechtliche Rehabilitierung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche nicht mehr zu prüfen, ob sich diese Unterbringung im konkreten Fall als Freiheitsentziehung im eigentlichen Sinne darstellte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG) bzw. zumindest unter haftähnlichen Bedingungen erfolgte (§ 2 Abs. 2 StrRehaG). Denn durch die Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass eine Einzelfallbetrachtung zum Vorliegen haftähnlicher Bedingungen nicht erforderlich, sondern jede Heimeinweisung als Freiheitsentziehung zu behandeln ist. Diese Ansicht vertritt der Senat im Anschluss an das Oberlandesgericht Naumburg (Beschlüsse vom 14.04.2011, 2 Ws Reh 96/11 bei juris und vom 13.04.2011, 2 Ws Reha 9/11) in ständiger Rechtsprechung. Diese Auffassung teilen auch das OLG Rostock im Beschluss vom 14.11.2011, I Ws RH 24/11 (zitiert im angefochtenen Beschluss) und das Kammergericht Berlin mit Beschlüssen vom 30.09.2011, ZOV 2012, 82 und vom 28.10.2011, ZOV 211, 252. bb) Auch vertritt der Senat - insbesondere nach Änderung der Vorschrift des § 2 Abs. 1 StrRehaG - in ständiger Rechtsprechung (Beschlüsse vom 23.05.2011, 1 Ws Reha 3/11, vom 17.01.2012, 1 Ws 50/11 und vom 19.01.2012, 1 Ws 54/11 bei juris) weiter die Auffassung, dass dann, wenn Eltern in der DDR politisch verfolgt und inhaftiert und deshalb ihre Kinder in Heime eingewiesen wurden, die Heimunterbringung der Kinder gleichfalls Ausdruck politischer Verfolgung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG ist und es keiner weiteren Prüfung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit bedarf. Der Senat geht nämlich davon aus, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen Kinder und Jugendliche von den Jugendbehörden der DDR nur deshalb in Heimen untergebracht wurden, weil ihre Eltern als Opfer politischer Verfolgung inhaftiert worden waren und deshalb als Betreuungspersonen nicht mehr zur Verfügung standen, regelmäßig auch die Kinder als Opfer politischer Verfolgung i.S.d. § 1 Abs. 1 StrRehaG anzusehen sind. Denn das Handeln der Verwaltungs- bzw. Jugendbehörde ist eine notwendige Folge des rechtsstaatswidrigen Handelns der Justizbehörde, dessen Unrechtsgehalt damit auf die Bewertung des Handelns der Jugendhilfe durchschlägt. Maßgeblich hierfür ist der in diesen Fällen regelmäßig gegebene direkte Kausalzusammenhang zwischen der politischen Verfolgung von Eltern und der Heimunterbringung ihrer Kinder, der es rechtfertigt, auch die Heimunterbringung des Kindes als Ausdruck politischer Verfolgung bzw. sachfremder Erwägungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG in der Fassung vom 02.12.2010 zu rehabilitieren. Denn die sachfremde Zwecksetzung einer Heimerziehung ist nicht (allein) in Bezug auf die Person des Kindes zu beurteilen, sondern muss die Unterbringung selbst betreffen (so bereits Senatsbeschluss vom 23.05.2011, 1 Ws 3/11, unter Anschluss an OLG Naumburg, Beschluss vom 13.04.2011, 2 Ws Reh 9/11). Dies gilt umso mehr, als eine direkte staatliche Verfolgung von Minderjährigen aus politischen Motiven überhaupt nur in Ausnahmefällen - etwa bei älteren Jugendlichen, die selbst politisch aktiv in Erscheinung getreten waren - belegbar sein dürfte und bei dem überwiegenden Teil der auf die Rehabilitierung von Kinderheimunterbringungen gerichteten Begehren, welche die Unterbringung von kleinen Kindern - teilweise im Säuglings- und Kleinkindalter - oder politisch selbst völlig „unauffälligen“ größeren Kindern und Jugendlichen betreffen, von vorneherein nicht in Betracht kommt. Die Erwägung des Kammergerichts, dass die Heimeinweisung von nunmehr unbetreut zurückgebliebenen Kindern nach der Inhaftierung ihrer Eltern - bei Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte - in erster Linie oder doch zumindest auch aus fürsorgerischen Gründen erfolgte und deshalb nicht rehabilitierungswürdig sei, überzeugt nicht. Denn dabei bleibt unberücksichtigt, dass die DDR-Behörden erst selbst durch die rechtsstaatswidrige Inhaftierung der Eltern eine Lage schufen, die deren Kinder einem „Betreuungsnotstand“ aussetzte, der sodann seinerseits ein „fürsorgerisches“ Eingreifen der Jugendhilfe erforderte. Insoweit mag zwar der Verwaltungsakt der Einweisung von Kindern in ein Heim als solcher nur „mittelbar“ Folge der rechtsstaatswidrigen politischen Verfolgung ihrer Eltern gewesen sein. Diese war jedoch unmittelbare Ursache der zu dieser Maßnahme führenden familiären Situation. Die vom Kammergericht letztlich vorgenommene separate Bewertung des Handelns der Justiz einerseits und der Jugendhilfe andererseits erscheint auch im Hinblick auf die vom Senat in anderen Rehabilitierungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse über die Rolle der Jugendhilfe im staatlichen System der DDR nicht gerechtfertigt. So hat im Verfahren 1 Ws Reha 52/11 der bei der Anhörung der Betroffenen anwesende sachverständige Vertreter der Thüringer Anlaufstelle für ehemalige DDR-Heimkinder, M M, unter anderem angegeben, die Jugendhilfe der ehemaligen DDR, deren Akten in aller Regel sehr verschleiernd gewesen seien, sei in der durch das stalinistische System der Sowjetunion geprägten unmittelbaren Nachkriegszeit in Ostdeutschland in ihrem Wirken der Staatssicherheit vergleichbar gewesen und habe nach deren Gründung im Jahre 1950 eng mit dieser zusammen gearbeitet. Dabei sei die Jugendhilfe entgegen ihrer Bezeichnung kein Instrument der Jugendwohlfahrt oder -hilfe, sondern eines der Einschüchterung gewesen. Es habe eine Durchmischung von geheimdienstlicher und sozialpolitischer Tätigkeit gegeben, die im Jargon der Staatssicherheit als „politisch-operative Zusammenarbeit“ bezeichnet und durch willfährige Mitarbeiter sowohl in der Jugendhilfe als auch im Wohnungswesen realisiert worden sei. Dabei sei die künstliche Herbeiführung unhaltbarer Zustände zum Zwecke der Herauslösung von Kindern aus Familien etwa durch Verknappung von Wohnraum keine Seltenheit und Ausdruck politischer Verfolgung gewesen. Insbesondere in den Fällen, in denen die Eltern - etwa weil sich vorläufig nicht genügend Belastendes gegen sie hatte finden lassen - nicht verhaftet worden seien, seien diese dadurch an ihrer „schwächsten Stelle“, ihren Kindern, getroffen worden. Diese Erwägungen sind nach Auffassung des Senats auch in vorliegender Sache, bei einer Heimeinweisung Anfang der 60-er Jahre des vergangenen Jahrhunderts zu beachten. Die Auffassung des Kammergerichts wird auch der in Rehabilitierungsverfahren wegen Kinderheimunterbringungen regelmäßig bestehenden Beweislage nicht gerecht. Eltern von Heimkindern, die in der ehemaligen DDR aus politischen Gründen inhaftiert wurden, waren zum Zeitpunkt ihrer Inhaftierung - zumeist junge - Erwachsene. Sie verfügen deshalb im Regelfall auch heute noch über verlässliche eigene Erinnerungen an die Umstände und Hintergründe ihrer Inhaftierung, die gegebenenfalls geeignet sind, auch eine dürftige Aktenlage so zu ergänzen, dass ihrem Rehabilitierungsverlangen zum Erfolg verholfen wird. Diese Möglichkeit haben dagegen die Kinder dieser Eltern regelmäßig nicht. Im Zusammenhang mit der Inhaftierung ihrer Eltern in Heimen untergebrachte Kinder besitzen - vor allem dann, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Heimeinweisung noch klein waren - oftmals keine zuverlässigen Erinnerungen an die Umstände ihrer Heimunterbringung. Sind ihre politisch verfolgten Eltern oder andere auskunftsfähige Personen wie etwa Verwandte bereits verstorben, kann dieser Umstand zu erheblichen Beweisschwierigkeiten für die ihre Rehabilitierung begehrenden ehemaligen Heimkinder führen, zumal Jugendhilfeakten - anders als Strafakten oder Unterlagen der Staatssicherheit - vor allem bei länger zurückliegenden Kinderheimunterbringungen etwa vor 1960 vielfach bereits vernichtet oder unvollständig sind oder jedenfalls keine Hinweise darauf enthalten, dass die Unterbringung vor dem Hintergrund einer politisch motivierten Inhaftierung der Eltern erfolgt ist. Eine solchermaßen problematische Beweislage kann sich für die Betroffenen auch dann ergeben, wenn aufgrund der erfolgten Rehabilitierung ihrer (verstorbenen) Eltern bereits feststeht, dass diese Opfer politischer Verfolgung und staatlichen Unrechts wurden. Auch vor diesem Hintergrund hält der Senat es nicht für angezeigt, eine Rehabilitierung der betroffenen Heimkinder zusätzlich von dem Nachweis abhängig zu machen, dass sich die auf die politische Verfolgung Andersdenkender abzielende und bereits bei der rechtsstaatswidrigen und unmittelbar zur Schaffung eines „Betreuungsnotstandes“ in Bezug auf die Kinder führenden Inhaftierung ihrer Eltern zutage getretene Motivation des DDR-Staates bei der Einweisung und Unterbringung der Betroffenen im Heim nochmals erneut manifestiert hat. Auf den Nachweis einer solchen (erneuten) Manifestation des „bösen Willens“ des DDR-Staates auch gegenüber den betroffenen Kindern, der aus den oben genannten Gründen nur in den seltensten Fällen zu führen sein dürfte, stellt das Kammergericht indes ab. Denn es verlangt, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass etwa die staatlichen Behörden die Betroffenen unter bewusstem „Übergehen“ aufnahmebereiter Angehöriger in Kinderheimen untergebracht haben oder die Unterbringung ersichtlich sachfremden, d.h. anderen als fürsorgerischen Zwecken diente. Sind solche Anhaltspunkte nicht erkennbar, geht dies zu Lasten des Betroffenen, dessen Rehabilitierungsverlangen dann zurückzuweisen ist. Dagegen genügt es für die Begründetheit des Rehabilitierungsbegehrens nach Auffassung des Senats, dass die Kinderheimunterbringung des Betroffenen durch die politische Inhaftierung seiner Eltern kausal verursacht worden ist. Nur wenn - umgekehrt - tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Kausalzusammenhang im Einzelfall - etwa im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse - unterbrochen war oder aus sonstigen Gründen - etwa weil Eltern bereits vor ihrer Inhaftierung erkennbar erziehungsunfähig oder -unwillig waren - fragwürdig ist, versagt auch der Senat eine Rehabilitierung in solchen Fällen. c) Damit stimmt der Senat im Ergebnis mit der Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg überein, dass diese damit begründet, dass der geänderte § 2 Abs. 1 StrRehaG eine großzügigere Handhabung nahelege und hierzu in seinen Beschlüssen vom 13. und 14.04.2011 (vgl. Beschlüsse des OLG Naumburg a.a.O.) ausführt: „Billigt der Gesetzgeber der Betroffenen und allen anderen Heimkindern zu, Opfer einer Freiheitsentziehung geworden zu sein, ist nicht anzunehmen, die sachfremde Zwecksetzung der Heimerziehung solle allein in Bezug auf die Person des Kindes beurteilt werden. Für eine derart restriktive Sicht gibt zunächst der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG nichts her. Danach muss die Heimunterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient haben. Es geht also um die Unterbringung selbst und nicht die Person des unmittelbar Untergebrachten. Die Unterbringung im Heim für Kinder wird regelmäßig Folge der politischen Verfolgung der Eltern gewesen sein. Es ist kaum vorstellbar, dass Kinder in der DDR selbst Opfer politischer Verfolgung und als solche in einem Kinderheim untergebracht wurden. Verfolgt wurden die Eltern und zwar mit Konsequenzen für die Kinder. Würde es für die sachfremde Zwecksetzung der Heimunterbringung dennoch nur auf die Person des Kindes ankommen, liefe die gesetzliche Regelung fast leer. Das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Wurde von ihm die politische Verfolgung als Zweck einer Unterbringung im Kinderheim in Betracht gezogen, spricht dies für die Regelung gerade des vorliegenden Sachverhalts, also der Unterbringung der Kinder in einem Heim im Zusammenhang mit der politisch motivierten Inhaftierung der Eltern. Diese typische Situation, auf die § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG hinweist, muss das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz erfassen, um seinem Zweck zu genügen. Es geht um Wiedergutmachung staatlichen Unrechts in der DDR. Dieses staatliche Unrecht erstreckte sich hier nicht nur auf die Mutter der Betroffenen. Auch die Kinder wurden in gleichem Zusammenhang Opfer einer Freiheitsentziehung. Die sonach eine ganze Familie erfassende politische Verfolgung ist nicht teilbar in unmittelbares und mittelbares Unrecht. Die sich für die Kinder aus der politischen Verfolgung der Eltern ergebenden Konsequenzen sind nicht weniger wiedergutmachungswürdig. Das Zwischentreten der DDR-Jugendhilfe lässt die Heimunterbringung der Kinder nicht nur als unbeabsichtigten Reflex der elterlichen Inhaftierung erscheinen. Die politische Verfolgung der Eltern kalkulierte die Betreuungslosigkeit der Kinder ein, nutzte diese teilweise sogar aus oder nahm sie als Nebenfolge zumindest billigend in Kauf.“ Diesen Erwägungen schließt sich der Senat an. Der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - zu dieser Frage noch nicht Stellung genommen.