Beschluss
1 Ws Reha 21/11
Thüringer Oberlandesgericht Senat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Gemeinde- und Kreisbodenkommissionen, die nach dem Gesetz über die Bodenreform im Lande Thüringen vom 10.9.1945 tätig geworden sind, waren keine staatlichen deutschen Gerichte.(Rn.11)
2. Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz insgesamt ist nur dann anwendbar, wenn das jeweils in Rede stehende staatliche Handeln seinerzeit als spezifisch strafrechtliche Vergeltung für das missbilligte Verhalten angesehen worden ist.(Rn.18)
3. Mit der auf die Umverteilung von Landbesitz zielenden Bodenreform im Land Thüringen, den dazu ergangenen Regelungen und den hierauf beruhenden Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen war eine spezifische strafrechtliche Vergeltung nicht bezweckt.(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gemeinde- und Kreisbodenkommissionen, die nach dem Gesetz über die Bodenreform im Lande Thüringen vom 10.9.1945 tätig geworden sind, waren keine staatlichen deutschen Gerichte.(Rn.11) 2. Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz insgesamt ist nur dann anwendbar, wenn das jeweils in Rede stehende staatliche Handeln seinerzeit als spezifisch strafrechtliche Vergeltung für das missbilligte Verhalten angesehen worden ist.(Rn.18) 3. Mit der auf die Umverteilung von Landbesitz zielenden Bodenreform im Land Thüringen, den dazu ergangenen Regelungen und den hierauf beruhenden Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen war eine spezifische strafrechtliche Vergeltung nicht bezweckt.(Rn.18) Die Beschwerde wird verworfen. I. Der Antragsteller erstrebt im vorliegenden Rehabilitierungsverfahren die strafrechtliche Rehabilitierung seines Vaters Dr. ... v. S..., genannt M.... Dieser war Eigentümer eines Ritterguts in der Gemarkung W..., bestehend aus dem Schloss ... nebst Hof- und Gebäudeflächen einschließlich Schlossgarten mit einer Fläche von ... qm und ca. ... ha land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen. Im Zuge der Bodenreform wurde das Eigentum an dem Grundbesitz auf den Kreis M... übertragen. Mit seinem Rehabilitierungsantrag vom 4.8.2003 begehrte der Antragsteller: „1. die in Anwendung des Bodenreform-„Gesetzes“ (nachstehend Bodenreformverordnung) vom 10.09.1945 durch die Landesverwaltung T... getroffene Entscheidung hinsichtlich des Vorwurfs, . v. S., (gen. M. sei aktiver Verfechter der Nazipartei i.S.d. Art. II Nr. 2b), für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, 2. den auf Grundlage der Entscheidung unter Ziffer 1) gegen . v. S. in Anwendung der zur Verordnung vom 10.09.1945 ergangenen geheimen Instruktion verhängten Kreisverweis mit dem Verbot der Rückkehr in das Gebiet des ehemaligen Kreises M... („Kreisverweis“) für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, 3. die auf der Grundlage der Entscheidung unter Ziffer 1 ) ausgesprochenen Einziehung des Rittergutes Burg .... in W... (Grundbuch von W..., Band ..., Bl. ...), bestehend aus den Parzellen in der Gemarkung W..., Flur ..., Flurstück ..., ... u. ... nebst dazugehörigen landwirtschaftlichen Nutzflächen für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben.“ Das Landgericht Erfurt hat mit Beschluss vom 30.3.2010 den Rehabilitierungsantrag zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 10.6.2010 begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der ausschließlich der o.g. Antrag zu 1) weiterverfolgt wird. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlage der Akten an den Senat vom 28.6.2011 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Rehabilitierung zutreffend verneint. 1. Die mit dem Antrag zu 1) des Rehabilitierungsantrages vom 4.8.2003 und dem Beschwerdeantrag angegriffene Maßnahme erging nicht durch ein staatliches deutsches Gericht im Sinne des § 1 Abs. 1 StrRehaG. Die Gemeinde- und Kreisbodenkommissionen, die nach dem Gesetz über die Bodenreform im Lande Thüringen vom 10.9.1945 tätig geworden sind, waren keine staatlichen deutschen Gerichte. Strafgewalt deutscher Gerichte gab es in der sowjetischen Besatzungszone unmittelbar nach Kriegsende nicht. Mit der deutschen Kapitulation vom 8.5.1945 ging die gesamte Staatsgewalt auf die Besatzungsmacht über; die Gerichte wurden zunächst geschlossen. Erst auf Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 49 vom 4.9.1945 wurden staatliche Gerichte wieder errichtet. Die Bodenkommissionen können auch nicht als Ausnahmegerichte angesehen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 16.4.2007, 1 Ws Reha 1/07). Eine Rehabilitierung nach § 1 Abs. 1 StrRehaG kann deshalb nicht erfolgen. Eine weiterhin noch in Betracht zu ziehende strafrechtliche Rehabilitierung nach der Vorschrift des § 1 Abs. 5 StrRehaG, die Maßnahmen mit strafrechtlichem Charakter ohne gerichtliche Entscheidungsgrundlage betrifft, hat die Kammer mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht versagt. § 1 Abs. 5 StrRehaG, der auch systembedingtes Unrecht im Um- oder Vorfeld „geordneter“ strafrechtlicher Verfolgung einfangen soll, erfasst zwar nicht nur solche Maßnahmen, die in einem förmlichen Strafverfahren ergangen sind, sondern ist so zu interpretieren, dass ein inhaltlicher und thematischer Zusammenhang einer staatlichen Zwangsmaßnahme mit einem Vorwurf einer nach DDR-Recht oder DDR-Rechtspraxis strafbaren Handlung ausreichend sein kann. Weitere Voraussetzung ist jedoch stets, dass das jeweils in Rede stehende staatliche Handeln seinerzeit als spezifisch strafrechtliche Vergeltung für das missbilligte Verhalten angesehen worden ist (vgl. Senat in ständiger Rechtsprechung, Beschlüsse vom 27.12.2005, 1 Ws-Reha 5/05 m.w.N., vom 5.1.2006, 1 Ws-Reha 8/05 sowie vom 13.10.2006, 1 Ws-Reha 9/06). Diese Voraussetzung ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Nach den im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Weimar, Az.: 5 K 371/94.We, vorgelegten Unterlagen steht fest, dass der Vater des Antragstellers, der am ... in K... verstorbene Dr. ... v. S..., genannt M..., hinsichtlich seines Grundbesitzes in W... (Rittergut mit Schloß ..., Hof- und Gebäudeflächen einschließlich Schlossgarten und ca. ... ha Acker und Wald im E... F...) im Zuge der Bodenreform im Land Thüringen enteignet wurde und dass diese Enteignung auf Art. II Abs. 2b des Gesetzes über die Bodenreform im Lande Thüringen vom 10.09.1945 gestützt wurde. Dem verstorbenen Betroffenen wurde zur Last gelegt, sogenannter Naziaktivist gewesen zu sein. Die in der Folge vorgenommene Enteignung über den Ausspruch eines Kreisverweises bezog sich mithin auf einen Sachverhalt, der nach dem damaligen Verständnis entsprechend den Regelungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 bzw. der Kontrollratsdirektive Nr. 38 als strafbares Unrecht angesehen werden und ggf. eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung nach sich ziehen konnte. Ein inhaltlicher oder thematischer Zusammenhang mit einem für strafbar erachteten Verhalten kann deshalb nicht von vornherein verneint werden (vgl. OLG Dresden VIZ 2004, 551, 552). Aber auch bei Bejahung eines - hier nicht erwiesenen - inhaltlichen oder thematischen Zusammenhangs mit einem strafbaren Verhalten kommt eine Rehabilitierung nach § 1 Abs. 5 StrRehaG nicht in Betracht. Denn diese Vorschrift ist, wie das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz insgesamt, nur dann anwendbar, wenn das jeweils in Rede stehende staatliche Handeln seinerzeit als spezifisch strafrechtliche Vergeltung für das missbilligte Verhalten angesehen worden ist (vgl. OLG Brandenburg, VIZ 1995, 679; OLG Dresden a.a.O.). Mit der auf die Umverteilung von Landbesitz zielenden Bodenreform, den dazu ergangenen Regelungen und den hierauf beruhenden Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen war eine spezifische strafrechtliche Vergeltung nicht bezweckt. Mit der Durchführung der Maßnahmen nach der Bodenreformverordnung gingen zweifellos Sanktionswirkungen einher. Diese tragen jedoch keinen Strafcharakter im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes. Strafcharakter ergibt sich auch nicht aus bloß terminologischen Fehlgriffen oder klassenkämpferischem Wortgetöse, die nur plakativer Veranschaulichung dienen. Die technische Begriffsbestimmung, die nach spezifischen materiellen Kriterien zu erfolgen hat, bleibt hiervon unbeeinflusst (vgl. OLG Dresden a.a.O., 551; Senat, 1 Ws-Reha 9/06). Die eindeutig verwaltungsrechtliche Natur der Bodenreform wird nicht dadurch fraglich oder strafrechtlicher Natur, dass diesbezügliche Regelungen zum Teil an Umstände anknüpfen, die sich gleichzeitig als strafbares Verhalten darstellen. Ein bestimmter Sachverhalt konnte auch schon damals unterschiedliche staatliche Reaktionen auslösen, mit jeweils eigenem Prozedere. Sogenannte „Kriegsverbrechen“ konnten einerseits gemäß Kontrollratsgesetz Nr. 10 bzw. Kontrollratsdirektive Nr. 38 zu strafrechtlicher Verurteilung führen, andererseits aber auch die Enteignung nach Maßgabe der Bodenreformverordnung auslösen. Selbst bei einer - vorliegend nicht einmal einschlägigen - Vermögenseinziehung nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Nazi-Aktivisten des Magistrats von Groß-Berlin vom 8.2.1949 handelte es sich nicht um eine strafrechtliche Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 5 StrRehaG, sondern um eine verwaltungsrechtliche Maßnahme; jenes Einziehungsgesetz beruhte auf dem SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30.10.1945 und damit auf einer besatzungsrechtlichen Grundlage (BVerwG NJ 1995, 328; LG Berlin NJ 2002, 491). Enteignungen im Rahmen der Verordnung über die Bodenreform stellen auch vor dem Hintergrund behaupteter oder bewiesener Aktivitäten in einer nationalsozialistischen Organisation keine nichtgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 5 StrRehaG dar (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 9.8.2007, 1 Ws Reh 135/07, bei juris; KG, Beschluss vom 24.6.2010, 2 Ws 191/10 REHA, bei juris). Eine Rehabilitierung des Betroffenen dahingehend, dass seine Einstufung in die in Art. II Abs. 2 Nr. b des Gesetzes über die Bodenreform im Lande Thüringen bezeichnete Personengruppe eine rechtsstaatswidrige strafrechtliche Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 1 StrRehaG darstellte, kommt mithin nicht in Betracht. 2. Soweit die Beschwerde beanstandet, das Landgericht Erfurt hätte den Rehabilitierungsantrag nicht als unbegründet, sondern als unzulässig zurückweisen müssen, ist anzumerken: Die Beschwerde kann allein aufgrund dieses Einwandes keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass die Einordnung der Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 5 StrRehaG als Moment der Zulässigkeit oder der Begründetheit des Rehabilitierungsantrages nicht einheitlich gehandhabt wird (für Zulässigkeit etwa: KG a.a.O.; OLG Rostock, Beschluss vom 11.12.2008, Az. I WsRH 42/08, bei juris; für Begründetheit etwa: LG Dresden, Beschluss vom 24.8.2008, Az. BSRH 22/06, bei juris), liegt in einer unzutreffenden Einordnung des Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 5 StrRehaG keine mit der Beschwerde zu beseitigende Beeinträchtigung des Antragstellers. Es handelt sich dabei lediglich um ein Begründungsmoment. Das sozialethische Unwerturteil der angegriffenen Maßnahmen wird nicht dadurch bestätigt, dass der Rehabilitierungsantrag als unbegründet statt als unzulässig behandelt wird. 3. Die Entscheidung zu den Verfahrenskosten beruht auf § 1 4 Abs. 1 StrRehaG, diejenige zu den Auslagen des Antragstellers auf § 1 4 Abs. 4 StrRehaG i. V. m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.