Beschluss
Lw U 47/13
Thüringer Oberlandesgericht Senat für Landwirtschaftssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2013:0624.LWU47.13.0A
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Leitsätze
1. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts nach § 4 RSG vor, so muss die Genehmigungsbehörde den Vertrag der Siedlungsbehörde auch dann nach § 12 GrdstVG vorlegen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert um mehr als 50% überschreitet. Geschieht dies nicht, kann die Genehmigung nicht wegen ungesunder Bodenverteilung versagt werden.(Rn.13)
2. Ist der Grundstückserwerber selbst Haupterwerbslandwirt, kann der vereinbarte Kaufpreis nur in Ausnahmefällen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG beanstandet werden. In die Prüfung dieses Versagungsgrundes dürfen Umstände, die möglicherweise die Annahme einer ungesunden Bodenverteilung auch bei Veräußerung an einen Haupterwerbslandwirt rechtfertigen würden, nicht einbezogen werden.(Rn.14)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Erfurt vom 07.11.2012 - Nichtabhilfeentscheidung vom 09.01.2013 - wird zurückgewiesen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Beteiligte zu 1 hat der Beteiligten zu 2 deren notwendige außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 46.000,-- Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts nach § 4 RSG vor, so muss die Genehmigungsbehörde den Vertrag der Siedlungsbehörde auch dann nach § 12 GrdstVG vorlegen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert um mehr als 50% überschreitet. Geschieht dies nicht, kann die Genehmigung nicht wegen ungesunder Bodenverteilung versagt werden.(Rn.13) 2. Ist der Grundstückserwerber selbst Haupterwerbslandwirt, kann der vereinbarte Kaufpreis nur in Ausnahmefällen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG beanstandet werden. In die Prüfung dieses Versagungsgrundes dürfen Umstände, die möglicherweise die Annahme einer ungesunden Bodenverteilung auch bei Veräußerung an einen Haupterwerbslandwirt rechtfertigen würden, nicht einbezogen werden.(Rn.14) 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Erfurt vom 07.11.2012 - Nichtabhilfeentscheidung vom 09.01.2013 - wird zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Beteiligte zu 1 hat der Beteiligten zu 2 deren notwendige außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 46.000,-- Euro festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit der im Betreff bezeichneten notariellen Urkunde veräußerte die Beteiligte zu 2 an den Beteiligten zu 5 fünf landwirtschaftliche Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 2,55 ha zu einem Kaufpreis von insgesamt 46.000,- Euro. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Vertragsurkunde. In der dem Vertragsschluss vorangehenden öffentlichen Ausschreibung der Beteiligten zu 2 hat der Beteiligte zu 5 das höchste Angebot abgegeben. Der Beteiligte zu 5 ist Haupterwerbslandwirt, der einen ca. 250 km von den betroffenen Grundstücken entfernten landwirtschaftlichen Betrieb betreibt. Er beabsichtigt weder, die Grundstücke in diesen Betrieb einzugliedern noch in dem Bereich O einen neuen landwirtschaftlichen Betrieb zu gründen; er will die Grundstücke vielmehr an einen ortsansässigen Landwirt verpachten. Der Antrag des Urkundsnotars auf Genehmigung des Vertrages ging am 25.08.2010 bei der Genehmigungsbehörde ein. Die Genehmigungsbehörde sah davon ab, den Vertrag über die Siedlungsbehörde dem Siedlungsunternehmen nach § 12 GrdstVG zur Prüfung der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts vorzulegen. Nach Verlängerung der Entscheidungsfrist um einen Monat versagte die Genehmigungsbehörde die Genehmigung des Vertrages, weil der vereinbarte Kaufpreis in einem groben Missverhältnis zum Wert der Grundstücke stehe und die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspreche. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt des Bescheids, zum Gang des Genehmigungsverfahrens auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. Klarzustellen ist lediglich, dass der die Genehmigung versagende Bescheid der Beteiligten zu 2 entgegen der Darstellung in dem angefochtenen Beschluss nur am 18.10.2010 zugestellt wurde. Die vom Landwirtschaftsgericht erwähnte weitere Zustellung vom 29.11.2010 betrifft zwei Schriftsätze der Genehmigungsbehörde im gerichtlichen Verfahren (Bl. 43a Band I der Akte). Gegen den versagenden Bescheid richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Beteiligten zu 2. Sie beantragt, den Vertrag unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zu genehmigen. Sie trägt vor, der Beteiligte zu 5 habe im Bereich der Genehmigungsbehörde in der Vergangenheit rund 68 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche erworben, von denen er 14 ha selbst bewirtschafte. Er sei bereit, die hier betroffenen Grundstücke an einen Landwirt zu verpachten. Da der Beteiligte zu 5 Haupterwerbslandwirt sei, liege der Versagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung von vornherein nicht vor. Veräußerungen an einen Haupterwerbslandwirt liefen der Verbesserung der Agrarstruktur grundsätzlich nicht zuwider. Im Übrigen scheide die Genehmigungsversagung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG schon deshalb aus, weil von dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht nach § 4 RSG, obwohl dessen Voraussetzungen vorgelegen hätten, kein Gebrauch gemacht worden sei. Auch der Versagungsgrund des groben Missverhältnisses zwischen vereinbartem Kaufpreis und innerlandwirtschaftlichem Verkehrswert liege nicht vor. Der auf der Grundlage eines öffentlichen Bieterverfahrens ermittelte Kaufpreis entspreche dem landwirtschaftlichen Wert der Grundstücke. Ein etwa grob überhöhter Kaufpreis habe im vorliegenden Fall zudem keine nachteiligen Auswirkungen auf die Agrarstruktur, weil der Erwerber selbst Haupterwerbslandwirt sei und im Übrigen andere erwerbswillige Landwirte, die bereit seien, einen bis zu 50 % über dem landwirtschaftlichen Verkehrswert der Grundstücke liegenden Preis zu zahlen, nicht vorhanden seien. Das Landwirtschaftsgericht hat zum innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert der betroffenen Grundstücke zum Stichtag 17.08.2010 ein Gutachten des Sachverständigen Dr. K eingeholt. Der Gutachter hat den Verkehrswert der Grundstücke mit insgesamt 27.200,- Euro bzw. 1,07 Euro je m² ermittelt. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf das Gutachten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht hat die Genehmigungsbehörde eine Erklärung der K GmbH G vom 17.10.2012 vorgelegt, wonach ihr bereits im Genehmigungsverfahren vorgelegter Kaufantrag dahin auszulegen sei, dass sie bereit ist, einen Kaufpreis von 50 % über dem gutachterlich festgestellten ortsüblichen Kaufpreis zu zahlen. Das Landwirtschaftsgericht hat unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids der Genehmigungsbehörde den Kaufvertrag genehmigt. Nach seiner Auffassung liegt weder der Versagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung noch derjenige des groben Missverhältnisses zwischen vereinbartem Kaufpreis und innerlandwirtschaftlichem Wert der Grundstücke vor. Bei dem Käufer handele es sich um einen Haupterwerbslandwirt, dessen Betriebsstelle ca. 250 km von den hier betroffenen Grundstücken entfernt sei und der deshalb bei der Prüfung der Versagungsgründe als Nichtlandwirt zu behandeln sei. Gleichwohl seien durch die Veräußerung ungünstige Auswirkungen auf die Agrarstruktur nicht gegeben, weil bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erwerbswillige und aufstockungsbedürftige Landwirte, die bereit seien, den noch angemessenen Kaufpreis (50 % über dem von dem Sachverständigen festgestellten innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert der Grundstücke) zu zahlen, nicht vorhanden gewesen seien. Aus dem Kaufantrag der Pflanzenproduktion K GmbH gehe hervor, dass sie lediglich zur Zahlung eines Kaufpreises von 22.985,10 Euro bereit sei, der noch unter dem vom Sachverständigen festgestellten Verkehrswert liege. Die K GmbH G habe zunächst im Genehmigungsverfahren lediglich unbezifferte Kaufanträge abgegeben. Auch aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Erklärung vom 17.10.2012 ergäbe sich nicht zweifelsfrei, welchen Kaufpreis dieser Haupterwerbslandwirt zu zahlen bereit sei. Es könne nicht unterstellt werden, dass der Erwerbsinteressent Kenntnisse von dem gutachterlich festgestellten Preis habe. Im Übrigen könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass ihm ein Berechnungsfehler im Angebot unterlaufen sei, der mangels Bezifferung nicht erkennbar sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligen zu 1. Sie meint, der Vertrag sei nicht genehmigungsfähig. Der Versagungsgrund des groben Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und innerlandwirtschaftlichem Verkehrswert der Grundstücke ergebe sich aus den nicht zu beanstandenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Eine ungesunde Bodenverteilung liege vor, weil der Erwerber zwar Haupterwerbslandwirt sei, seine Hofstelle sich aber in einer Entfernung von ca. 260 km von den streitgegenständlichen Grundstücken befinde und er weder beabsichtige, die Grundstücke von dort aus zu bewirtschaften noch einen neuen landwirtschaftlichen Betrieb im Umfeld der Grundstücke zu errichten. Die Beteiligte zu 1 hat mit der Beschwerde zwei Erklärungen der bereits erwähnten Kaufinteressenten vom 13.11. bzw. 15.11.2012 vorgelegt, wonach diese bereit sind, für die Grundstücke einen Preis bis zu 41.118,--- Euro zu zahlen. Das Landwirtschaftsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.01.2013 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht vorgelegt. Das Landwirtschaftsgericht hält das Nachschieben von Kaufanträgen erwerbswilliger Landwirte über den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Tatsacheninstanz hinaus für unzulässig. Die Beteiligte zu 2 verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen und ihre in erster Instanz vertretene Rechtsauffassung. Sie hält schon ein Missverhältnis zwischen vereinbartem Kaufpreis und Grundstückswert unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl. Ing. W K für nicht gegeben. Darüber hinaus sei der Versagungsbescheid der Genehmigungsbehörde mangels hinreichender Begründung unbestimmt; dieser Mangel könne nicht nachgebessert werden. Die weiteren Anhörungsberechtigten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. Die Beschwerde ist nach den §§ 9 LwVG, 58 ff. FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1 als übergeordneter Behörde der Genehmigungsbehörde ergibt sich aus § 32 Abs. 2 Satz 2 LwVG. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Grundstückskaufvertrag vom 17.08.2010 im Ergebnis zu Recht die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 GrdstVG erteilt, weil weder der Versagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG) noch derjenige des groben Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Wert des Grundstücks (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG) vorliegt. 1. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 gilt die Genehmigung nicht schon deshalb als erteilt, weil es dem angefochtenen Versagungsbescheid der Genehmigungsbehörde vom 14.10.2010 mangels hinreichender Begründung an der erforderlichen Bestimmtheit fehlt. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 ThürVwVfG ist offensichtlich nicht gegeben. Die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit des Bescheids ergibt sich aus der exakten Bezeichnung des betroffenen Kaufvertrags in dem Bescheid; die Genehmigungsversagung wird explizit ausgesprochen. Nach Auffassung des Senats wird der Bescheid auch den Begründungsanforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG noch gerecht. Die Angabe des Grundstückswerts erscheint dem Senat jedenfalls in Fällen entbehrlich, in denen der vereinbarte Kaufpreis den Bodenrichtwert, von dem die Genehmigungsbehörde regelmäßig ausgeht und im Hinblick auf die kurzen Fristen im Genehmigungsverfahren ausgehen muss, um ein mehrfaches übersteigt und das Missverhältnis für die Genehmigungsbehörde deshalb offensichtlich ist. Soweit in dem Bescheid die Namen der erwerbswilligen und aufstockungsbedürftigen Haupterwerbslandwirte nicht angegeben sind, kann ein Beteiligter, der das in Zweifel zieht, regelmäßig Akteneinsicht nehmen. Die Argumentation der Beteiligten zu 2, sie sei nachgerade gezwungen, Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen, ist daher unrichtig. Das kann indessen offen bleiben, weil nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur jedenfalls Begründungsmängel in dem Bescheid nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 Thür VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines folgenden gerichtlichen Verfahrens heilbar sind. Das ergibt sich insbesondere aus der von der Beteiligten zu 2 zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Rdl 2013, 128 ff. m.w.N.). Dem folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung (z. B. Beschluss vom 15.05.2011, Lw U 987/10). Die hier beanstandeten vermeintlichen Begründungsmängel greifen in die Rechte der Vertragsbeteiligten nicht annähernd so gravierend ein wie der in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorliegende Verfahrensfehler, nämlich die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts außerhalb eines Genehmigungsverfahrens. 2. Zu Unrecht hat das Landwirtschaftsgericht die Versagungsgründe des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GrdstVG mit der Begründung ausgeschlossen, es sei kein erwerbswilliger und - bereiter sowie aufstockungsbedürftiger Landwirt vorhanden, der bereit sei, das Grundstück zu dem noch angemessenen Preis, also 50 % über dem vom Sachverständigen festgestellten innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert, zu erwerben. Das Landwirtschaftsgericht hätte die im Verhandlungstermin vom 17.10.2012 vorgelegte Erklärung der K GmbH G, bereit zu sein, einen Kaufpreis zu zahlen, der 50 % über dem gutachterlich festgestellten und ortsüblichen Kaufpreis liegt, jedenfalls nicht ohne weitere Sachaufklärung als unbestimmt ansehen dürfen. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem zur Ermittlung des Verkehrswerts ein gerichtliches Gutachten eingeholt wurde, liegt die Annahme nahe, dass eine solche Erklärung in Kenntnis des Gutachtens abgegeben wurde; jedenfalls ist das nicht auszuschließen. Abgesehen davon ist auch die Auffassung des Landwirtschaftsgerichts, für die Beurteilung der Sache komme es auf den Tatsachenstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz an, unzutreffend. Das ergibt sich schon daraus, dass die Beschwerde nach den §§ 9 LwVG, 65 Abs. 3 FamFG auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden kann. Das Landwirtschaftsgericht hätte daher die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Erklärungen der Pflanzenproduktion K GmbH und der K GmbH G bei seiner Entscheidung über Abhilfe bzw. Nichtabhilfe (§§ 9 LwVG, 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG) berücksichtigen müssen. Dem entspricht es, dass es nach einhelliger und vom Senat in ständiger Rechtsprechung geteilter Auffassung für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz - anders als bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 4 RSG - auf den Tatsachenstand zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung in der Tatsacheninstanz ankommt (BGH NL-BzAR 2001, 329 ff. m.w.N.). Das ist entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 nicht die erste, sondern vielmehr die zweite Instanz, weil das Erstbeschwerdeverfahren im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als volle Tatsacheninstanz ausgestaltet ist. 3. Im Ergebnis ist indessen auch der Senat der Auffassung, dass die Versagungsgründe der ungesunden Bodenverteilung und des groben Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Grundstückswert nicht vorliegen. a) Die Versagung der Genehmigung des Grundstückskaufvertrages unter Berufung auf den Versagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung kommt im vorliegenden Fall nach § 9 Abs. 5 GrdstVG nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung darf, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, das Vorkaufsrecht aber nicht ausgeübt wird, die Genehmigung wegen ungesunder Bodenverteilung nur versagt werden, wenn es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt. Im vorliegenden Fall betrifft der Kaufvertrag keinen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern einzelne landwirtschaftliche Grundstücke. Die Voraussetzungen für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts nach § 4 Abs. 1 RSG liegen vor. Es handelt sich um landwirtschaftliche Grundstücke; jedes der Grundstücke ist größer als 0,25 ha, der in Thüringen maßgeblichen Mindestgrenze. Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 RSG liegen nicht vor. Der Nichtausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts steht es gleich, wenn die Genehmigungsbehörde davon absieht, den Vertrag über die Siedlungsbehörde dem Siedlungsunternehmen vorzulegen. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. entfällt die Vorlagepflicht nach § 12 GrdstVG nicht, wenn der in dem Vertrag vereinbarte Kaufpreis in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG steht. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass die Genehmigungsbehörde in einem solchen Fall berechtigt ist, von der Vorlage abzusehen. Der Bundesgerichtshof hat es im Hinblick auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Gesetzes abgelehnt, bei der Auslegung von § 9 Abs. 5 GrdstVG eine Differenzierung dahin vorzunehmen, ob das Siedlungsunternehmen von dem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht, weil aus seiner Sicht der Kaufpreis überhöht erscheint oder ob es aus anderen Gründen zu diesem Entschluss gekommen ist. Vielmehr sei der Vertrag in einem solchen Fall ohne weitere Prüfung zu genehmigen, sofern nicht ein anderer Versagungsgrund vorliegt (BGH NJW 1966, 2310 m.w.N). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft allerdings einen Fall, in dem der Kaufpreis zwar deutlich über dem innerlandwirtschaftlichen Wert des Grundstücks lag ohne nach den Feststellungen in den Tatsacheninstanzen aber den Missbrauchstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG zu erfüllen. Indessen haben sich in der Folgezeit sowohl Rechtsprechung als auch Literatur der Auffassung des Bundesgerichtshofs auch in solchen Fällen angeschlossen, in denen ein überhöhter Kaufpreis im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG vorlag (OLG Frankfurt RdL 2005, 274 ff.; Netz, GrdstVG, 5. Auflage Ziff. 4.10.6). Dem schließt sich der Senat an und hält nach erneuter Prüfung an seiner in dem Beschluss vom 15.12.2011 (Lw U 201/10) - in den die Entscheidung nicht tragenden Erwägungen - geäußerten gegenteiligen Auffassung nicht mehr fest. b) Auch der Versagungsgrund des groben Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Grundstückswert (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG) liegt nicht vor. Ein derartiges preisliches Missverhältnis wird von der Rechtsprechung in der Regel bei einer Überschreitung der 50 %igen Obergrenze zwischen dem Vertragspreis und dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert bejaht (BGHZ 50, 297; BGH, Beschluss vom 27.04.2001, BLw 14/00; Senat, Beschluss vom 12.03.2009, Lw U 848/08). Nach den - von der Beteiligten zu 2 allerdings angegriffenen - Feststellungen des Gutachters Dr. K läge ein solches Missverhältnis allerdings vor. Der Senat hält auch an seiner Auffassung fest, dass die Annahme eines Missverhältnisses noch nicht dadurch ausscheidet, dass die beurkundeten Preise Ergebnis eines öffentlichen, bedingungsfreien Bieterverfahrens sind (Senat, Beschluss vom 15.12.2001, Lw U 201/10; OLG Naumburg NL-BzAR 2012, 468 ff.). Gleichwohl braucht der Senat den Einwendungen der Beteiligten zu 2 gegen das gerichtliche Wertgutachten nicht nachzugehen, weil die Annahme des Versagungsgrundes des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt. Bei dem Grundstückserwerber handelt es sich nämlich nach den von den Beteiligten nicht angegriffenen und nach Aktenlage zutreffenden Feststellungen des Landwirtschaftsgerichts um einen Haupterwerbslandwirt. Der Versagungsgrund des Missverhältnisses zwischen Preis und Grundstückswert kommt nur dann zur Anwendung, wenn gerade durch den überhöhten Preis Landwirte am Erwerb des Grundstücks gehindert werden (OLG Dresden NL-BzAR 2008, 129 ff. m.w.N.) Der Preis, den ein hauptberuflicher Landwirt für ein landwirtschaftliches Grundstück zahlt, kann daher auch nach Auffassung des Senats allenfalls in Ausnahmefällen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG beanstandet werden. Die Prüfung, ob bei dem anzulegenden Kaufpreis unter Berücksichtigung der speziellen Bedingungen seines Betriebes eine vernünftige Rendite noch erwirtschaftet werden kann, obliegt grundsätzlich der eigenverantwortlichen Prüfung des erwerbenden Landwirts; diese Kalkulation prüft das Gericht nicht nach, wenn sie sich innerhalb eines möglichen Rahmens bewegt (Netz, a.a.O., Ziff. 4.12.6.1 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nach Aktenlage und dem Vorbringen der Beteiligten ersichtlich nicht vor; im Übrigen zeigen die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Angebote zweier ortsansässiger Betriebe (jeweils 41.118,-- Euro), dass der vereinbarte Kaufpreis von 46.000,-- Euro jedenfalls nicht außerhalb jeder vernünftigen betriebswirtschaftlichen Kalkulation liegen dürfte. Der Umstand, dass es sich bei dem Erwerber um einen Haupterwerbslandwirt handelt, der nicht ortsansässig ist, dessen Betriebsstelle sich etwa 250 km von den betroffenen Grundstücken entfernt befindet und der nach seinem Vorbringen im Genehmigungsverfahren gar nicht beabsichtigt, die Grundstücke selbst landwirtschaftlich zu nutzen, hat bei der Prüfung des Versagungsgrundes nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG außer Betracht zu bleiben. Allerdings nimmt der Senat bei derartigen Konstellationen nach entsprechender Einzelfallprüfung trotz Grundstückserwerbs durch einen Haupterwerbslandwirt ausnahmsweise den Versagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG an (Senat, Beschluss vom 12.05.2011, Lw U 184/11; Netz, a.a.O., Ziff. 4.10.3.5.2 m.w.N.; a.A. wohl OLG Dresden, Beschluss vom 27.04.2006, W XV 1485/05 sowie OLG Rostock, Beschluss vom 17.12.2010, 14 U 6/10). Indessen steht es nach Auffassung des Senats mit dem Gesetz nicht im Einklang, Umstände, die möglicherweise geeignet wären, den Versagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung zu begründen, in die Prüfung eines ganz anderen Versagungsgrundes, hier des groben Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Wert der Grundstücke, einzubeziehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn wie hier der Versagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung im Hinblick auf § 9 Abs. 5 GrdstVG ausscheidet. 3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 44, 45 LwVG, die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens auf § 36 LwVG. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach den §§ 9 LwVG, 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen. Insbesondere die Frage, ob bei der Prüfung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG auch Aspekte zu berücksichtigen sind, die an sich geeignet wären, den Versagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung zu begründen, ist soweit ersichtlich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärt.