OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ss Rs 31/10

Thüringer Oberlandesgericht Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2010:0531.1SSRS31.10.0A
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. "Von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BHV1-Verordnung bedeutet nicht, dass die Bescheinigung auch bei einer Verbringen oder Einstellen zeitlich nachfolgenden Kontrolle vorgelegt werden können muss.(Rn.14) 2. Die BHV1-Verordnung will nicht lediglich den Eigenbestand des Rinderhalters, sondern auch benachbarte Tierbestände vor der hochinfektiösen Tierseuche, die durch Luftbewegung oder Insektenflug auf diese benachbarten Tierbestände übergreifen kann, schützen. Es kommt deshalb für die Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 BHV1-Verordnung nicht darauf an, ob bereits ein eigener Bestand vorhanden ist.(Rn.25) 3. Die Verpflichtung des Tierhalters nach § 24i Abs. 3 Satz 3 ViehVerkV a.F., im Falle eines automatisiert geführten Registers den erforderlichen Ausdruck auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten vorzulegen, erfordert die Vorlage des Ausdrucks noch während der Kontrolle.(Rn.18) (Rn.19)
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt, Zweigstelle Saalfeld, vom 28.10.2009 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 13 Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 BHV1-Verordnung eine Geldbuße in Höhe von 100 EUR verhängt wird und b) im Ausspruch über die Gesamtgeldbuße. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Rudolstadt zurückverwiesen. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. "Von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BHV1-Verordnung bedeutet nicht, dass die Bescheinigung auch bei einer Verbringen oder Einstellen zeitlich nachfolgenden Kontrolle vorgelegt werden können muss.(Rn.14) 2. Die BHV1-Verordnung will nicht lediglich den Eigenbestand des Rinderhalters, sondern auch benachbarte Tierbestände vor der hochinfektiösen Tierseuche, die durch Luftbewegung oder Insektenflug auf diese benachbarten Tierbestände übergreifen kann, schützen. Es kommt deshalb für die Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 BHV1-Verordnung nicht darauf an, ob bereits ein eigener Bestand vorhanden ist.(Rn.25) 3. Die Verpflichtung des Tierhalters nach § 24i Abs. 3 Satz 3 ViehVerkV a.F., im Falle eines automatisiert geführten Registers den erforderlichen Ausdruck auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten vorzulegen, erfordert die Vorlage des Ausdrucks noch während der Kontrolle.(Rn.18) (Rn.19) Das Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt, Zweigstelle Saalfeld, vom 28.10.2009 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 13 Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 BHV1-Verordnung eine Geldbuße in Höhe von 100 EUR verhängt wird und b) im Ausspruch über die Gesamtgeldbuße. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Rudolstadt zurückverwiesen. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen. I. Durch Bußgeldbescheid des Landratsamts Saalfeld-Rudolstadt vom 17.04.2008 ist gegen den Betroffenen wegen des Vorwurfs, er habe bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 20.11.2006 weder für die von ihm am 27.10.2006 bei dem Viehhändler O gekauften 6 Rinder eine amtstierärztliche Bescheinigung gem. § 3 Abs. 1 BHV1-Verordnung und am 20.11.2006 auch kein Bestandsregister vorlegen können, eine Geldbuße in Höhe von jeweils 100 EUR verhängt worden. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch hin hat das Amtsgericht Rudolstadt, Zweigstelle Saalfeld, mit Urteil vom 28.10.2009 den Betroffenen des fahrlässigen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 BHV1-Verordnung, weil er 6 Rinder ohne die entsprechende Bescheinigung in seinem Bestand eingestellt habe, ohne eine amtstierärztliche Bescheinigung vorweisen zu können, und des vorsätzlichen Verstoßes gegen die Viehverkehrsverordnung, weil er bei einer amtsärztlichen Kontrolle kein Bestandsregister habe vorlegen können, schuldig gesprochen und ihn deshalb zu einer Geldbuße von 200 EUR, gebildet aus Einsatzgeldbußen von je 100 EUR für jeden Verstoß, verurteilt. Mit beim Amtsgericht am 03.11.2009 eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 02.11.2009 hat der Betroffene beantragt, gegen dieses Urteil die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Nach Zustellung des Urteils in vollständig abgefasster Form am 03.12.2009 hat der Betroffene den Zulassungsantrag damit begründet, es sei geboten, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Die Verurteilung zu einer Gesamtgeldbuße von 200 EUR, gebildet aus Einsatzgeldbußen von je 100 EUR sei mit § 20 OWiG nicht in Einklang zu bringen, wonach bei Tatmehrheit, von der das Amtsgericht offenbar ausgehe, gesonderte Geldbußen festzusetzen seien. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass eine Handlung gem. § 3 OWiG nur dann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt gewesen sei, bevor die Handlung begangen wurde. Rechtsverordnungen fielen unter den Begriff des Gesetzes nur dann, wenn sie im Rahmen einer nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmten Ermächtigung ergangen seien. Zu dieser Frage verhalte sich das angefochtene Urteil jedoch nicht. Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 BHV1-Verordnung sei bereits seinem Wortlaut nach nicht erfüllt, weil der Betroffene zum Zeitpunkt des Ankaufs der 6 Rinder am 27.10.2006 keine Rinder und damit keinen Bestand gehabt habe. Eine gesetzliche Verpflichtung, den Ausdruck des automatisiert geführten Bestandsverzeichnisses nach der Viehverkehrsverordnung noch während einer durchgeführten Kontrolle vorzulegen, bestehe nicht, so dass auch insoweit die Verurteilung keinen Bestand haben könne. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 29.04.2010 beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat der zuständige Einzelrichter mit Beschluss vom 28.05.2010 die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG statthafte und zulässig eingelegte Rechtsbeschwerde hat mit der allein erhobenen Sachrüge einen vorläufigen Teilerfolg. 1. Die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 13 Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 BHV1-Verordnung, 76 Abs. 2 Nr. 2 TierSG nicht. Nach den Feststellungen des Urteils hatte das zuständige Veterinäramt bemerkt, dass der Betroffene am 27.10.2006 von einem Viehhändler O aus zwei Zuchttierbeständen des S-Kreises sechs Rinder erworben hatte. Die zuständige Amtstierärztin entschloss sich daher zu einer Vor-Ort-Kontrolle am 20.11.2006, bei der der Betroffene eine amtstierärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 3 Abs. 1 BHV1-Verordnung nicht vorlegen konnte. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BHV1-Verordnung handelt ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 Tierseuchengesetz, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BHV1-Verordnung ein Rind verbringt oder einstellt. § 3 Abs. 1 Satz 1 BHV1-Verordnung bestimmt, dass Zucht- und Nutzrinder aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden dürfen, wenn sie die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 erfüllen und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 begleitet sind. Von einer amtstierärztlichen Bescheinigung „begleitet“ waren die Rinder dann, wenn sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe (Senatsbeschluss vom 10.08.2009, Az.: 1 Ss 203/09) an den Betroffenen über die besagte amtstierärztliche Bescheinigung verfügten. Dass dies nicht der Fall gewesen ist, ist nicht festgestellt. Insbesondere kann der Umstand, dass der Betroffene die amtstierärztliche Bescheinigung bei der Kontrolle am 20.11.2006 nicht vorlegen konnte, nicht dem Fall gleichgestellt werden, dass für die vom Betroffenen erworbenen Rinder keine solche Bescheinigung ausgestellt worden und bei der Einstellung in seinen Bestand vorhanden war. Insoweit bedarf es weiterer Aufklärung des Sachverhalts. 2. Die Verurteilung wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 25 Abs. 2 Nr. 13, 24i Abs. 3 Satz 3 ViehVerkV a.F., 76 Abs. 2 Nr. 2 TierSG ist hingegen rechtsfehlerfrei. Hierzu stellt das Urteil fest, dass der Betroffene bei der Vor-Ort-Kontrolle am 20.11.2006 nicht in der Lage war, ein Bestandsregister über seinen Rinderbestand vorzulegen, obwohl dies bereits am 29.03.2006 von der zuständigen Verwaltungsbehörde bemängelt worden war. Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Betroffenen sowohl zur äußeren als auch zur inneren Tatseite. Durch § 25 Abs. 2 Nr. 13 ViehVerkV a.F. bußgeldbewehrt hat im Falle eines automatisiert geführten Registers der Tierhalter den erforderlichen Ausdruck auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten vorzulegen, § 24i Abs. 3 Satz 3 ViehVerkV a.F. Entgegen der Auffassung des Betroffenen erfordert die Verpflichtung des § 24i Abs. 3 Satz 3 ViehVerkV a.F. die Vorlage des Ausdrucks noch während einer durchgeführten Kontrolle. Das Bestandsregister dient als Informationsgrundlage im Seuchenfall, um möglichst schnell und umfassend die weitere Verbreitung einer Seuche zu verhüten. Diesen Zweck vermag das Bestandsregister nur zu erfüllen, wenn, für den Fall, dass es automatisiert geführt wird, der erforderliche Ausdruck noch während einer durchgeführten Kontrolle vorgelegt wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15.02.1996, Az.: 3 ObOWi 137/95, bei juris). Die verhängte Bußgeldhöhe von 100 EUR begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß §§ 76 Abs. 3 TierSG i.V.m. § 17 Abs. 1 OWiG sieht das Gesetz einen Bußgeldrahmen von 5 bis 25.000 EUR vor. Das für die zu Recht angenommene Vorsatztat ausgeworfene Bußgeld in Höhe von 100 EUR befindet sich im unteren Bereich des Bußgeldrahmens. Angesichts der (geringen) Höhe des verhängten Bußgelds können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen für die Zumessung der Geldbuße unberücksichtigt bleiben, § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: Sind mehrere Geldbußen verwirkt, ist gemäß § 20 OWiG jede gesondert festzusetzen. Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die BHV1-Verordnung nicht lediglich den Eigenbestand des Rinderhalters, sondern auch benachbarte Tierbestände vor der hochinfektiösen Tierseuche, die durch Luftbewegung oder Insektenflug auf diese benachbarten Tierbestände übergreifen kann, schützen will. Es kommt deshalb für die Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 BHV1-Verordnung nicht darauf an, ob bereits ein eigener Bestand vorhanden ist. Außerdem wäre auch der zukünftige Eigenbestand nicht hinreichend geschützt, denn es wäre sinnlos, für Folgeeingliederungen in einen Rinderbestand § 3 Abs. 1 Satz 1 BHV1-Verordnung anzuwenden, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass nicht schon der Erstbestand mit Bovinen Herpesvirus Typ 1 infiziert ist.