Beschluss
1 Ss 255/09
Thüringer Oberlandesgericht Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2010:0122.1SS255.09.0A
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Leitsätze
Die Vorschriften der §§ 217, 218 StPO über die Ladungsfrist dienen dazu, dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren, und dem Schutz vor Überraschungsverfahren.(Rn.13)
Diese Zwecke werden durch die Terminsverlegung nicht berührt. Die Möglichkeit der Vorbereitung des Termins verbessert sich durch eine Verlegung des Hauptverhandlungstermins noch. Der Schutz vor Überraschungsverfahren wird dadurch gewährleistet, dass das Gericht auf eine rechtzeitig angezeigte Verhinderung des Betroffenen und eventuell auch seines Verteidigers Rücksicht zu nehmen hat.(Rn.17)
Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. Juni 1978 (1 Ob Owi 749/77) betrifft eine abweichende Fallgestaltung. Wie bei der Umladung auf einen späteren Termin zu entscheiden ist, hat das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluss ausdrücklich offen gelassen.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag wird als unbegründet auf verworfen.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden der Betroffenen auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschriften der §§ 217, 218 StPO über die Ladungsfrist dienen dazu, dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren, und dem Schutz vor Überraschungsverfahren.(Rn.13) Diese Zwecke werden durch die Terminsverlegung nicht berührt. Die Möglichkeit der Vorbereitung des Termins verbessert sich durch eine Verlegung des Hauptverhandlungstermins noch. Der Schutz vor Überraschungsverfahren wird dadurch gewährleistet, dass das Gericht auf eine rechtzeitig angezeigte Verhinderung des Betroffenen und eventuell auch seines Verteidigers Rücksicht zu nehmen hat.(Rn.17) Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. Juni 1978 (1 Ob Owi 749/77) betrifft eine abweichende Fallgestaltung. Wie bei der Umladung auf einen späteren Termin zu entscheiden ist, hat das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluss ausdrücklich offen gelassen.(Rn.18) Der Antrag wird als unbegründet auf verworfen. Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden der Betroffenen auferlegt. I. Mit Bußgeldbescheid der Thüringer Polizei, Zentrale Bußgeldstelle Artern, vom 08.01.2009 wurde gegen die Betroffene wegen des Vorwurfs, sie habe als Führer ihres PKW bei einer Geschwindigkeit von 107 km/h den erforderlichen Abstand von 44,58 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten (Abstand von 20 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes) eine Geldbuße in Höhe von 60 € verhängt. Auf den hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch der Betroffenen hin hat das Amtsgericht Eisenach zunächst Termin zur Hauptverhandlung auf den 10.06.2009, 11.10 Uhr bestimmt. Die Terminsladungen wurden der Betroffenen am 29.04.2009 und dem Verteidiger am 04.05.2009 zugestellt. Auf die Anträge des Verteidigers der Betroffenen vom 07.05. und 04.06.2009, die dieser mit Terminskollision unter Vorlage der Terminsladung des Amtsgerichts Dresden begründete, hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 05.06.2009 wegen Verhinderung des Verteidigers den Termin zur Hauptverhandlung auf den 17.06.2009, 11.45 Uhr verlegt. Dieser Termin war zuvor mit dem Büro des Verteidigers abgestimmt worden. Die Ladungen zum verlegten Termin erreichten die Betroffene am 10.06. und den Verteidiger am 12.06.2009. Mit einem am 15.06.2009 beim Amtsgericht Eisenach eingegangenen Schriftsatz von diesem Tage beantragte der Verteidiger unter Hinweis auf §§ 217, 218 StPO, 46 OWiG die Aussetzung der Hauptverhandlung, da die Ladungsfrist nicht eingehalten sei. Er kündigte gleichzeitig an, zur Hauptverhandlung nicht zu erscheinen. Mit E-Mails vom 16.06.2009 wies der zuständige Richter den Verteidiger darauf hin, dass es bei dem Termin vom 17.06.2009 verbleibe, da bei der Terminsverlegung die Ladungsfrist nicht eingehalten werden müsse. Weiter wies er darauf hin, dass in Bezug auf die mit Schriftsatz vom 04.06.2009 beantragte Entbindung der Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung bislang noch keine Verteidigervollmacht i.S.v. § 73 Abs. 3 OWiG vorliege. Sofern zum Termin am 17.06.2009 niemand erscheinen würde, kündigte das Gericht an, ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG zu erlassen. Nachdem zum Hauptverhandlungstermin am 17.06.2009 weder die Betroffene noch der Verteidiger erschienen waren, verwarf das Amtsgericht den Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid gem. § 74 Abs. 2 OWiG. Gegen dieses der Betroffenen am 20.06. und ihrem Verteidiger am 25.06.2009 zugestellte Urteil wendet sich die Betroffene mit dem beim Amtsgericht am 29.06.2009 eingegangenen Schriftsatz ihres Verteidigers. Darin wird beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Zur Begründung des Antrags führt die Betroffene mit weiterem Schriftsatz ihres Verteidigers vom 24.07.2009 im Wesentlichen aus, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die zu Unrecht erfolgte Terminsverlegung verletzt worden. Sie habe entschuldigt gefehlt, so dass kein Verwerfungsurteil hätte ergehen dürfen. Zu dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft am 12.11.2009 mit dem Antrag Stellung genommen, diesen Antrag als unbegründet zu verwerfen. Mit Beschluss vom 18.01.2010 wurde die Rechtsbeschwerde zu Fortbildung des Rechts zugelassen und auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. II. Es ist nicht geboten, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Die auf die Nichteinhaltung der Ladungsfrist gestützte Verfahrensrüge, mit der gleichzeitig eine Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG und des Anspruchs der Betroffenen auf die Gewährung rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, ist entsprechend den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 Satz 3 und 4 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt. Die Rüge ist jedoch nicht begründet. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass der Betroffene sich gegenüber dem Gericht zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern, Anträge stellen und Ausführungen machen kann (OLG Hamm, VRS 108, 440, 441), und dass die tatrichterliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung des so ermöglichten Parteivortrages haben (BVerfGE 50, 32, 35). Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs bleibt dabei jedoch den einzelnen Verfahrensordnungen vorbehalten. Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen, begründen daher noch keine Gehörsverletzung (BVerfGE 21, 191, 194; 36, 92, 97). Die mit dem Rechtsmittel gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs durch Verletzung des § 74 Abs 2 OWiG aufgrund der Nichteinhaltung der Ladungsfrist gemäß § 217 Abs. 1, 218 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG - die Rüge ist entsprechend den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 Satz 3 und 4 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt - liegt nicht vor. Die Vorschriften über die Ladungsfrist gemäß §§ 217, 218 StPO dienen dazu, dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren, und dem Schutz vor Überraschungsverfahren (BGHSt 24, 143, 146; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 217 Rnr. 1). Vorliegend wurden die Betroffene am 29.04.2009 und der Verteidiger der Betroffenen am 04.05.2009 zum ursprünglich für den 10.06.2009 vorgesehenen Hauptverhandlungstermin geladen. Auf die Terminsverlegungsanträge des Verteidigers vom 07.05. und 04.06.2009 verlegte der zuständige Richter am 05.06.2009 nach Rücksprache mit der Kanzlei des Verteidigers den Termin auf den 17.06.2009 und veranlasste am selben Tage die Ladung zu diesem Termin, welche die Betroffene am 10.06. und der Verteidiger der Betroffenen am 12.06.2009 erhielten. Eine Nichteinhaltung der Ladungsfrist war bei dieser Sachlage nicht gegeben. Es lag zwischen Erhalt der Umladung und dem Termin vom 17.06.2009 zwar weniger als eine Woche; die Ladungsfrist nach §§ 217 Abs. 1, 218 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG musste in einem solchen Fall aber nicht nochmals eingehalten werden (vgl. BayObLG NJW 1962, 1928; Meyer-Goßner, a.a.O., § 217 Rnr. 5; LR-Gollwitzer, StPO, 25. Aufl., § 217 Rnr. 4; KK-Gmel StPO, 6. Aufl., § 217 RNr. 4; KMR-Eschelbach, § 217 StPO, Rnr. 21; HK-Julius, StPO, 4. Aufl., § 216 Rnr. 3; RGSt 15, 113;). Eine Behinderung der Verteidigungsmöglichkeiten der Betroffenen trat hier nicht ein. Der Zweck der Ladungsfrist der §§ 217, 218 StPO wird durch die Terminsverlegung nämlich nicht berührt. Die Möglichkeit der Vorbereitung des Termins verbessert sich durch eine Verlegung des Hauptverhandlungstermins noch. Der Schutz vor Überraschungsentscheidungen wird dadurch gewährleistet, dass das Gericht auf eine rechtzeitig angezeigte Verhinderung des Betroffenen und eventuell auch seines Verteidigers Rücksicht zu nehmen hat. Die vom Verteidiger in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22.06.1978 betrifft eine abweichende Fallgestaltung. Wie bei vorliegender Konstellation, der Umladung auf einen späteren Termin, zu entscheiden ist, wird vom Bayerischen Obersten Landesgericht in seinem Beschluss vielmehr ausdrücklich offen gelassen. Da somit kein Verstoß gegen die Ladungsfrist gegeben ist, war das Gericht auch nicht gehalten, gemäß §§ 217 Abs. 2, 218 StPO i.V.m. § 71 OWiG auf Grund des Aussetzungsantrages des Verteidigers vom 15.06.2009 einen neuen Hauptverhandlungstermin zu bestimmen. Das Fernbleiben der Betroffenen und ihres Verteidigers im Hauptverhandlungstermin war nicht entschuldigt Die Betroffene hat auch sonst keine Gründe zur Entschuldigung für ihr Ausbleiben in der Hauptverhandlung vom 17.06.2009 vorgetragen. Ihr Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 08.01.2009 wurde deshalb zu Recht gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen war nicht gegeben. III. Die Rechtsbeschwerde gilt gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen. Als Folge der Rücknahme hat die Betroffene die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zu tragen.