Urteil
9 U 1271/20
Thüringer Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2024:0620.9U1271.20.00
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Leitsätze
1. Soweit ein Verfahren zu dem für eine Verjährungsunterbrechung notwendigen Inhalt eines Güteantrags vor dem Bundesgerichtshof noch anhängig ist, welches zum Gegenstand europarechtliche Fragen zu den inhaltlichen Anforderungen hat, kann eine objektive Aussichtslosigkeit wegen einer insoweit fehlenden abschließenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht angenommen werden. Erst nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einer nicht verjährungsunterbrechenden Wirkung der Angaben in Güteanträgen, zuzüglich eines Toleranzrahmens, muss davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Vorgehen objektiv aussichtslos geworden ist. (Rn.31)
2. Unter Berücksichtigung des Zeitraums bis zur Kenntnisnahme des Urteils des Bundesgerichtshofs, der Prüfung der Folgen auf das Ausgangsverfahren, die Kontaktaufnahme nebst Besprechung mit dem Mandanten und eine Überlegungsfrist zum weiteren Vorgehen für den Mandanten ist ein ein Zeitraum von knapp einem Monat als Toleranzrahmen nicht unangemessen. Hat die mündliche Verhandlung im Ausgangsverfahren bereits vor diesem Zeitrahmen stattgefunden, ist eine Kostenreduzierung für das Verfahren nicht mehr möglich. Die Rechtsanwaltsgebühren sind verdient, eine Gerichtskostenreduzierung ist nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich. (Rn.32)
Tenor
1. Auf den Einspruch der Beklagten wird das Versäumnisurteil vom 15.09.2023 aufgehoben und auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Gera vom 06.11.2020, Az. 6 O 1528/18, dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
2. Die Beklagten tragen vorab der durch ihre Säumnis am 07.09.2023 entstandenen Kosten; die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zum 10.03.2022 auf 25.832,59 €, ab dem 10.03.2022 bis zum 04.04.2022 auf 11.613,75 € und ab dem 04.04.2022 auf 10.973,90 € festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit ein Verfahren zu dem für eine Verjährungsunterbrechung notwendigen Inhalt eines Güteantrags vor dem Bundesgerichtshof noch anhängig ist, welches zum Gegenstand europarechtliche Fragen zu den inhaltlichen Anforderungen hat, kann eine objektive Aussichtslosigkeit wegen einer insoweit fehlenden abschließenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht angenommen werden. Erst nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einer nicht verjährungsunterbrechenden Wirkung der Angaben in Güteanträgen, zuzüglich eines Toleranzrahmens, muss davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Vorgehen objektiv aussichtslos geworden ist. (Rn.31) 2. Unter Berücksichtigung des Zeitraums bis zur Kenntnisnahme des Urteils des Bundesgerichtshofs, der Prüfung der Folgen auf das Ausgangsverfahren, die Kontaktaufnahme nebst Besprechung mit dem Mandanten und eine Überlegungsfrist zum weiteren Vorgehen für den Mandanten ist ein ein Zeitraum von knapp einem Monat als Toleranzrahmen nicht unangemessen. Hat die mündliche Verhandlung im Ausgangsverfahren bereits vor diesem Zeitrahmen stattgefunden, ist eine Kostenreduzierung für das Verfahren nicht mehr möglich. Die Rechtsanwaltsgebühren sind verdient, eine Gerichtskostenreduzierung ist nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich. (Rn.32) 1. Auf den Einspruch der Beklagten wird das Versäumnisurteil vom 15.09.2023 aufgehoben und auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Gera vom 06.11.2020, Az. 6 O 1528/18, dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. 2. Die Beklagten tragen vorab der durch ihre Säumnis am 07.09.2023 entstandenen Kosten; die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zum 10.03.2022 auf 25.832,59 €, ab dem 10.03.2022 bis zum 04.04.2022 auf 11.613,75 € und ab dem 04.04.2022 auf 10.973,90 € festgesetzt. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin ist eine Rechtsschutzversicherungsgesellschaft, welche die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer vorsätzlich sittenwidriger Schädigung in Anspruch nimmt sowie hilfsweise aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer D. S. sowie J. und R. F., die durch die Beklagten in einem Rechtsstreit vertreten wurden. Die Klägerin hat beantragt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 25.832,59 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 15.10.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 1.987,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind dem Vortrag zu einer Schadensersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach entgegengetreten. Zudem haben sie die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes I. Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 06.11.2020 in Höhe von 1.022,00 € nebst Zinsen und anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin im Zusammenhang mit den für die Versicherungsnehmerin S. geführten Rechtsstreite gegeben sei, weil die Beklagten nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2016 - III ZB 88/15, aus der sich eine objektive Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung in dem Ausgangsrechtsstreit ergeben habe, die Verfahren auch unter Zubilligung eines Toleranzrahmens nicht zum Anlass genommen hätten, die Mandaten hierüber zu informieren und die Verfahren zu beenden. Wäre dies geschehen, wären der Klägerin Kosten in ausgeurteilter Höhe erspart geblieben. Die begründete Forderung sei nicht verjährt. Die für die Beklagten bestehende Belehrungspflicht sei als einheitliche Pflicht während des gesamten Mandats zu beachten. Hinsichtlich der Versicherungsnehmer J. und R. F. Wegen sei ein Anspruch in Gänze unbegründet. Eine Pflichtverletzung der Beklagte sei nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2016 - III ZB 88/15 nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Argumentation wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen richten sich die wechselseitig eingelegten selbständigen Berufungen. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags trägt die Klägerin insbesondere vor, dass eine objektive Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung in den Ausgangsverfahren schon von Anfang gegeben gewesen sei. Im Übrigen verteidigt die Klägerin die angefochtene Entscheidung, soweit sie zu ihren Gunsten ergangen ist. Die Klägerin hat unter Zurückweisung der gegnerischen Berufung beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Gera vom 06.11.2020, Az. 6 O 1528/18: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.973,90 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 15.10.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, unter Zurückweisung der gegnerischen Berufung, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Gera vom 06.11.2020, Az. 6 O 1528/18, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie meinen, hinsichtlich der objektiven Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung in den Ausgangsverfahren sei auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen. Zudem meinen sie weiterhin, die ausgeurteilte Forderung sei verjährt. Der Senat hat mit Versäumnisurteil vom 15.09.2023 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, auf die Berufung der Klägerin die angefochtene Entscheidung abgeändert und die Beklagten zur Zahlung von 10.973,90 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Hiergegen richtet sich der Einspruch der Beklagten vom 09.10.2023, mit dem die Beklagten ihrer ursprünglichen Berufungsantrag weiter verfolgen. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 09.10.2023 aufrechtzuerhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist nach Zustimmung beider Parteien zulässig, § 128 Abs. 2 ZPO Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, §§ 338, 339, 340 ZPO. In der Sache ist der Einspruch in vollem Umfang begründet. Die jeweiligen Berufungen sind statthaft, § 511 ZPO, und auch im Übrigen zulässig; insbesondere sind die Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO. In der Sache ist das Rechtsmittel der Klägerin unbegründet; das Rechtsmittel der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB, §§ 128 S. 1, 129 HGB i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG besteht nicht. 1. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass für die Frage der objektiven Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung in den Ausgangsverfahren nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 - III ZR 198/14, sondern auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2016 - III ZB 88/15 abzustellen ist. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.09.2021 - IX ZR 165/19, ausgeführt, dass sich die Bewertung, in welchem Maße der Rechtsanwalt zu Risikohinweisen verpflichtet ist, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beratung richtet, insbesondere auch nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der jeweils aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt für die Erfüllung der dem Rechtsanwalt obliegenden vertraglichen Aufgaben überragende Bedeutung zu. Vorliegend ist daher entscheidend, nach welcher höchstrichterlichen Entscheidung sich das Handeln der Beklagten auszurichten hatte. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 - III ZR 198/14 wäre dann entscheidend, wenn sich der Bundesgerichtshof damit über die Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem für eine Verjährungsunterbrechung notwendigen Inhalt eines Güteantrags stellen, abschließend befasst hat. Dies ist indes nicht der Fall. Denn erst mit der unter dem 28.01.2016 - III ZB 88/15 ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat der Bundesgerichtshof eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV abgelehnt, da sich aus europarechtlichen Normen keine Vorgaben für die Anforderungen an die Individualisierung des in einem Güteantrag geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs ergeben. Diese Entscheidung betraf mithin einen rechtlichen Gesichtspunkt, der nicht ausdrücklich Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 - III ZR 198/14, war. Soweit aber ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (noch) anhängig war, in dem europarechtliche Fragen zu den inhaltlichen Anforderungen Gegenstand waren, konnte eine objektive Aussichtslosigkeit wegen einer (insoweit fehlenden) abschließenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht angenommen werden. Denn es war bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2016 - III ZB 88/15 nicht absehbar, ob es zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union kommt, dieser im Sinne der Kläger im Vorprozess urteilt und der Bundesgerichtshof dann an seiner Rechtsprechung gemäß seiner Entscheidung vom 18.06.2015 - III ZR 198/14 festhält. Tatsächlich ist es nicht ausgeschlossen, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung - auch eine aktuelle Rechtsprechung - nach einer aufgrund einer Vorlage ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ändert. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof in den sog. Dieselfällen mit Blick auf die Frage, ob es sich bei einem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Dies hatte der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verneint, dann aber nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Auffassung geändert und Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtungen bewertet. Zudem dürfte zu berücksichtigen sein, dass der Bundesgerichtshof selbst bei seiner Entscheidung vom 28.01.2016 - III ZB 88/15 nicht von einer abschließenden Klärung aller Fragen durch seine Entscheidung vom 18.06.2015 - III ZR 198/14 ausgegangen ist. Denn der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 28.01.2016 - III ZB 88/15 die Entscheidung vom 18.06.2015 - III ZR 198/14 ausdrücklich bestätigt und fortgeführt (vgl. amtlicher Leitsatz 1). Daher kann nicht angenommen werden, der Bundesgerichtshof habe europarechtliche Fragen bereits in seiner Entscheidung vom 18.06.2015 - III ZR 198/14 abschließend berücksichtigt. Ausdrücklich verhält sich die Entscheidung vom 18.06.2015 - III ZR 198/14 dazu auch gar nicht. Gegen die Annahme einer erst abschließenden Entscheidung am 28.01.2016 - III ZB 88/15 spricht auch nicht der Umstand, dass der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ausgeführt hat, dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair). Unabhängig davon, dass sich der Bundesgerichtshof zuvor in der Entscheidung mit den europarechtlichen Regelungen inhaltlich nicht auseinandergesetzt hat, ist eine solche Begründung gerade dafür erforderlich, dass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV entbehrlich ist, nachdem die Auslegung der europarechtlichen Normen für den Bundesgerichtshof eindeutig ist. 2. Dies vorausschickend mussten die Beklagten erst nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2016 - III ZR 198/14 zuzüglich eines Toleranzrahmens (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.09.2000 – IX ZR 127/99, juris Rn. 49) davon ausgehen, dass die Angaben in den Güteanträgen keine verjährungsunterbrechende Wirkung hatten und eine weiteres Vorgehen objektiv aussichtslos geworden war. 3. Danach steht der Klägerin wegen des Ausgangsverfahrens bezüglich der Versicherungsnehmer J. und R. F. schon dem Grunde nach kein Anspruch zu, weil in deren Ausgangsverfahren die mündliche Verhandlung am 23.02.2023 stattgefunden hat und das verfahrensbeendende Urteil am 18.03.2023 ergangen ist. Unter Berücksichtigung des Zeitraums bis zur Kenntnisnahme des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2016 - III ZR 198/14, der Prüfung der Folgen auf das Ausgangsverfahren, die Kontaktaufnahme nebst Besprechung mit den Mandanten und eine Überlegungsfrist zum weiteren Vorgehen für die Mandantin hält der Senat einen Zeitraum von jedenfalls knapp einem Monat als Toleranzrahmen für nicht unangemessen. Nach der mündlichen Verhandlung war eine Kostenreduzierung für das Verfahren nicht mehr möglich. Die Rechtsanwaltsgebühren waren verdient, eine Gerichtskostenreduzierung war nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich, vgl. Nr. 1211 zur Anlage I zum GKG. 4. Ein Anspruch der Klägerin wegen des Ausgangsverfahrens bezüglich der Versicherungsnehmerin S. ist - unabhängig von Anspruchsgrund- und -höhe - jedenfalls nicht durchsetzbar. Denn der Anspruch ist verjährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Umfang der Verjährungshemmung nach dem Streitgegenstand einer Regressklage, der durch den Klageantrag und den zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (BGH, Beschluss vom 08.03.2012 – IX ZA 33/11, juris Rn. 2). Die bloße Schadenseinheit genügt nicht, wenn die Ersatzpflicht für den einheitlichen Schaden auf unterschiedliche Sachverhalte gestützt wird (BGH, Urteil vom 21.03.2000 – IX ZR 183/98, juris Rn. 12). Der dem Geschädigten aufgrund eines bestimmten Verhaltens erwachsende Schaden ist zwar grundsätzlich als einheitliches Ganzes aufzufassen mit der Folge, dass der gesamte Schadensersatzanspruch einschließlich des Anspruchs auf Ersatz für die Zukunft voraussehbarer Nachteile einer einheitlichen Verjährung unterliegt. Ist der Mandant hingegen durch mehrere selbständige Handlungen oder pflichtwidrige Unterlassungen geschädigt worden, so unterliegt der Regressanspruch im Hinblick auf den aus der jeweiligen Pflichtverletzung erwachsenen Schaden einer jeweils gesondert zu bestimmenden Verjährung (zur Haftung eines Rechtsanwalts: BGH, Urteil vom 24.03.2011 – IX ZR 197/09, juris Rn. 19). Daher ist es nicht ausreichend, allgemein eine Verletzung der Beratungspflicht zu behaupten, es sind vielmehr einzelne konkrete Pflichtverletzungen zu bezeichnen, für die dann jeweils gesonderte Verjährungsfristen gelten. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgendes zu beachten: Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten über die Erfolgsaussichten eines in Aussicht genommenen Rechtsstreits aufzuklären, endet nicht mit dessen Einleitung. Verändert sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über eine damit verbundene Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufklären. Nur so erhält der Mandant die Möglichkeit, die ursprünglich getroffene Entscheidung zu hinterfragen und die Chancen und Risiken der laufenden Rechtsverfolgung auf der Grundlage der veränderten Lage neu zu bewerten. Auch hier kann der Rechtsanwalt nach den gegebenen Umständen gehalten sein, von einer Fortführung der Rechtsverfolgung abzuraten. Dies kommt etwa in Betracht, wenn eine zu Beginn des Rechtsstreits noch ungeklärte Rechtsfrage in einem Parallelverfahren höchstrichterlich geklärt wird und danach das Rechtsschutzbegehren des Mandanten keine Aussicht auf Erfolg mehr hat (BGH, Urteil vom 16.09.2021 – IX ZR 165/19, juris Rn. 31). Demnach kommt hier nur die Verletzung der Aufklärungspflicht nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2016 - III ZB 88/15 in Betracht, die als Zäsur das ursprünglich zulässige Vorgehen der Beklagten nunmehr objektiv aussichtslos gemacht hat. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht hat die Klägerin jedoch nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht. Die Pflichtverletzung ist im Jahre 2016 erfolgt, auch der Schaden ist im Jahre 2016 entstanden. Denn bei einer entsprechenden Aufklärung der Versicherungsnehmer über die objektive Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung und Rücknahme der Berufung wären zwei Gerichtsgebühren erspart worden. Selbst wenn der Vorwurf ausreichend wäre, dass die Beklagten die Berufung nicht zurückgenommen haben, hat die Klägerin dies jedoch erst mit Schriftsatz vom 05.03.2020 und damit nach Eintritt der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2019 in den Rechtsstreit eingebracht. 5. Auf den Einspruch der Beklagten war auf deren Berufung unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin daher die Klage insgesamt abzuweisen. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 344, 516 Abs. 3 ZPO. 7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 8. Der Streitwert war wie erfolgt aufgrund der während des Berufungsverfahrens sukzessive erfolgten Teilberufungsrücknahmen durch die Klägerin festzusetzen. Die Teilrücknahmen bedürfen keiner Zustimmung der Beklagten; Teilklagerücknahmen liegen aufgrund des jeweiligen ausdrücklichen Wortlauts der klägerischen Erklärungen nicht vor. 9. Die Revision war mangels Zulassungsgründen im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Berichtigungsbeschluss vom 02.09.2024 Das Endurteil des Oberlandesgerichts Jena - 9. Zivilsenat - vom 20.06.2024 wird in den Entscheidungsgründen auf Seite 7, 3. Absatz wie folgt berichtigt: anstelle „23.02.2023“ und „18.03.2023“ heißt es „23.02.2016“ und „18.03.2016“. Gründe: Es liegt - wie die Beklagten im Schriftsatz vom 29.08.2024 zutreffend ausführen, ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.