Beschluss
9 W 581/12
Thüringer Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2013:0125.9W581.12.0A
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Leitsätze
1. Ausnahmsweise kann der von einer Zwangseintragung (hier Arresthypothek) Betroffene einen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchs haben, wenn die Eintragung auf einer Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts beruht.(Rn.6)
2. Auch bei einem Eintragungsersuchen der Staatsanwaltschaft nach § 111f Abs. 2 StPO hat das Grundbuchamt die Voreintragung des Betroffenen zu prüfen. Ergibt sich bereits aus dem Ersuchen selbst, dass der Arrestbeschluss nicht gegen den Grundstückseigentümer erging, hat es die Eintragung abzulehnen.(Rn.7)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Altenburg vom 08.11.2012 - Nichtabhilfeentscheidung vom 08.01.2013 - abgeändert.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, das im Betreff bezeichnete Grundbuchblatt auf ein anderes Grundbuchblatt in der Weise umzuschreiben, das aus dem neuen Grundbuchblatt die ehemals auf dem Grundbuchblatt ...., Dritte Abteilung, lfd. Nr. 6 bis 10 eingetragenen Arresthypotheken sowie die entsprechenden Löschungsvermerke nicht mehr ersichtlich sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ausnahmsweise kann der von einer Zwangseintragung (hier Arresthypothek) Betroffene einen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchs haben, wenn die Eintragung auf einer Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts beruht.(Rn.6) 2. Auch bei einem Eintragungsersuchen der Staatsanwaltschaft nach § 111f Abs. 2 StPO hat das Grundbuchamt die Voreintragung des Betroffenen zu prüfen. Ergibt sich bereits aus dem Ersuchen selbst, dass der Arrestbeschluss nicht gegen den Grundstückseigentümer erging, hat es die Eintragung abzulehnen.(Rn.7) Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Altenburg vom 08.11.2012 - Nichtabhilfeentscheidung vom 08.01.2013 - abgeändert. Das Grundbuchamt wird angewiesen, das im Betreff bezeichnete Grundbuchblatt auf ein anderes Grundbuchblatt in der Weise umzuschreiben, das aus dem neuen Grundbuchblatt die ehemals auf dem Grundbuchblatt ...., Dritte Abteilung, lfd. Nr. 6 bis 10 eingetragenen Arresthypotheken sowie die entsprechenden Löschungsvermerke nicht mehr ersichtlich sind. I. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Aachen vom 24.10.2011 hat das Grundbuchamt am 14.11.2011 die im Tenor bezeichneten Arresthypotheken für das Land Nordrhein - Westfalen im Grundbuch eingetragen. Das Ersuchen bezieht sich in der Überschrift auf das im Betreff bezeichnete Grundbuchblatt und hat auszugsweise folgenden Wortlaut: "... In dem Verfahren gegen Fa. B. GmbH (HRB ... Amtsgericht Bremen) ... hat das Amtsgericht Bremen mit Beschluss vom ... den dinglichen Arrest in das Vermögen d. Obengenannten angeordnet. In Vollziehung dieses dinglichen Arrests wird ... ersucht, in dem oben bezeichneten Grundbuch ... eine Sicherungshypothek ... einzutragen. Das Ersuchen ist gesiegelt und unterschrieben. Nach einem Vermerk der Rechtspflegerin bei der Staatsanwaltschaft Aachen hat die Grundbuchrechtspflegerin telefonisch am 08.12.2011 darauf hingewiesen, dass die in dem Ersuchen und dem Arrestbeschluss bezeichnete Schuldnerin nicht mit der eingetragenen Grundstückseigentümerin - der Beteiligten - identisch sei. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft Aachen mit Schreiben vom 08.12.2011 um Löschung der Arresthypotheken ersucht. Die Grundbuchrechtspflegerin hat die Löschung am 12.12.2011 durch Eintragung eines Löschungsvermerks vorgenommen. Die Beteiligte hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 1.11.2012 sinngemäß angeregt, die Löschung in der Weise vorzunehmen, dass weder die Arresthypotheken noch der Löschungsvermerk aus dem Grundbuch ersichtlich sind. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen dargelegt, auch die gelöschten Grundpfandrechte seien noch im Grundbuch ersichtlich und geeignet, die Beteiligte in ihrer Kreditwürdigkeit zu beeinträchtigen und zu diskriminieren. Die Eintragung sei auch ersichtlich rechtswidrig erfolgt. Die Grundbuchrechtspflegerin hat diesem Anliegen mit dem angefochtenen Beschluss nicht stattgegeben. Ein Anspruch der Beteiligten auf Bereinigung des Grundbuchs im Wege der Umschreibung bestehe nicht, weil das Grundbuchamt im Hinblick auf den eingeschränkten Prüfungsumfang bei Eintragungen aufgrund behördlicher Ersuchen das Gesetz nicht verletzt habe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, die ihre Anregung vor dem Grundbuchamt weiter verfolgt. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08.01.2013 unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. II. Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff. GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Löschung eines Rechts erfolgt nach § 46 GBO grundsätzlich durch Eintragung eines Löschungsvermerks (Abs. 1) oder - bei Übertragung des Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Grundbuchblatt - dadurch, dass das Recht nicht mitübertragen wird (Abs. 2). Die Form der Löschung liegt dabei im Ermessen des Grundbuchamtes, das nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheidet; insbesondere besteht in der Regel kein Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchs zum Zweck der "Grundbuchwäsche" (Demharter, GBO, 28. Aufl., § 3 Rn. 12 m.w.N.). Soweit in der Literatur ein derartiger Anspruch im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums befürwortet wird (Böhringer Rpfleger 1989, 310, 312 f.; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 28 GBV Rn. 7 ff.), kann offen bleiben, ob dem zu folgen ist. Es entspricht nämlich soweit ersichtlich einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass außer in den gesetzlich geregelten Fällen (§§ 23 Abs. 1, 28 GBV) eine Umschreibung aus verfassungsrechtlichen Gründen auch dann zu erfolgen hat, wenn eine Zwangseintragung zu Unrecht erfolgt ist und dem Grundbuchamt dabei eine Amtspflichtverletzung unterlaufen ist. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek hat auch nach ihrer Löschung noch eine kreditschädigende Wirkung für den Betroffenen, weil sie für einen Kreditgeber im Grundbuch noch ersichtlich ist und den Betroffenen als in finanziellen Angelegenheiten unzuverlässig erscheinen lässt (OLG Frankfurt Rpfleger 1988, 976 f.; Demharter, a.a.O.; Böhringer, a.a.O.; Meikel/Böttcher, a.a.O.; Waldner in Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 3 Rn. 13; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn. 613a). Diesen Erwägungen schließt sich der Senat an. Sie gelten uneingeschränkt auch für die vorliegenden Arresthypotheken, die im Übrigen eine darüber hinausgehende diskriminierende Wirkung für die Betroffene entfalten, weil ihre Eintragung - für den Rechtsverkehr erkennbar - auf einem im Strafverfahren erlassenen Arrestbeschluss beruhte. Entgegen der Darstellung in dem angefochtenen Beschluss hat nicht nur die Staatsanwaltschaft Aachen durch das fehlerhafte Ersuchen, sondern auch das Grundbuchamt bei der Eintragung der Arresthypotheken Amtspflichten verletzt. Zwar geht die Grundbuchrechtspflegerin zutreffend davon aus, dass dem Grundbuchamt, wenn eine Eintragung aufgrund eines behördlichen Ersuchens erfolgen soll (§ 38 GBO), nur eine eingeschränkte Prüfung obliegt. Diese umfasst aber neben der abstrakten Befugnis der Behörde zur Stellung des Ersuchens sowie der Vollständigkeit und der Einhaltung der Form (Siegel und Unterschrift) auch die Frage, ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind (Demharter, a.a.O., § 38 Rn. 73). Hierzu gehört nach allgemeiner, vom Senat in ständiger Rechtsprechung geteilter Auffassung auch die Voreintragung des Betroffenen nach § 39 GBO (Demharter, a.a.O., § 38 Rn. 65 m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, ob das Grundbuchamt vor der Eintragung eine hierauf gerichtete Prüfung überhaupt vorgenommen hat. Jedenfalls kann sie nicht mit hinreichender Sorgfalt erfolgt sein, weil schon aus dem Eintragungsersuchen hervorging, dass das Ersuchen in Vollzug eines Arrestbeschlusses gegen die B. GmbH, also gerade nicht gegen die hier eingetragene Grundstückseigentümerin erfolgte. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil für das Beschwerdeverfahren Gerichtsgebühren nicht erhoben werden (§ 131 Abs. 1 KostO) und andere Beteiligte, denen die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufgegeben werden könnte, nicht vorhanden sind. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 abs. 2 GBO) liegen nicht vor; im Übrigen ist die Beteiligte durch die Entscheidung des Senats nicht beschwert.