Beschluss
7 U 724/24
Thüringer Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2024:1203.7U724.24.00
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Leitsätze
1. Zur konkreten Darlegung eines unvermeidbaren Verbotsirrtums muss der Fahrzeughersteller darlegen und beweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (vgl. BGH, 25. September 2023, VIa ZR 1/23). (Rn.11)
2. Fehlt es an der konkreten Darlegung eines Verbotsirrtums, kommt es nicht mehr darauf an, ob dieser unvermeidbar gewesen wäre oder ob sich der Fahrzeughersteller auf eine hypothetische Genehmigung berufen könnte (vgl. BGH, 26. Juni 2023, VIa ZR 335/21). (Rn.12)
Tenor
1. Von den Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits haben der Kläger 94% und die Beklagte 6% zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
2. Der Streitwert wird auf 6.670,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur konkreten Darlegung eines unvermeidbaren Verbotsirrtums muss der Fahrzeughersteller darlegen und beweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (vgl. BGH, 25. September 2023, VIa ZR 1/23). (Rn.11) 2. Fehlt es an der konkreten Darlegung eines Verbotsirrtums, kommt es nicht mehr darauf an, ob dieser unvermeidbar gewesen wäre oder ob sich der Fahrzeughersteller auf eine hypothetische Genehmigung berufen könnte (vgl. BGH, 26. Juni 2023, VIa ZR 335/21). (Rn.12) 1. Von den Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits haben der Kläger 94% und die Beklagte 6% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 2. Der Streitwert wird auf 6.670,00 € festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann. Danach entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufzuheben und für das erstinstanzliche Verfahren gemäß der im Tenor genannten Quote zu verteilen. Denn bei Fortführung des Berufungsverfahrens wäre voraussichtlich das angefochtene Urteil insoweit abgeändert worden, als die Beklagte zu Zahlung eines Differenzschadens von lediglich 5% des ursprünglichen Fahrzeugkaufpreises, mithin von 3.335,00 € nebst Zinsen verurteilt worden wäre. 1. Dabei geht der Senat mit den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts zunächst von einer grundsätzlichen Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV aus. Die Beklagte hat insofern eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung erteilt, weil das streitgegenständliche Fahrzeug mit dem Motortyp N57, EU6, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - hier in Form einer temperaturgesteuerten Abgasbehandlung - ausgerüstet ist. Hierbei hat die Beklagte schuldhaft gehandelt. a) Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Kraftfahrzeuges durch die Beklagte sowie zum Zeitpunkt des Erwerbes des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges durch den Kläger war nach dem von dem Senat zugrunde zu legenden klägerischen Vortrag in I. Instanz eine Abgasreinigung implementiert, welche außerhalb eines Temperaturbereiches von 17 °C bis 33 °C die Abgasbehandlung reduzierte. Diesem Vortrag ist die Beklagtenseite nicht hinreichend entgegengetreten, wobei sie sich insbesondere auch nicht auf ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse berufen kann (vgl. u.a. Senat, Urteil vom 28.05.2024 - 7 U 633/22). b) Das im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Thermofenster stellt auch eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.2007 dar. Nach dieser Vorschrift ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig. Die Beklagte hat nicht hinreichend vorgetragen, dass die festgestellte Abschalteinrichtung - vorliegend das eingesetzte Thermofenster - ausnahmsweise nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zulässig ist. Die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten als Anspruchsgegnerin hierzu ergibt sich aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 –, Rn. 49 - 54, juris). Vorliegend kann sich die Beklagte als Herstellerin auf die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a VO (EG) 715/2007 aus von ihr angeführten Motorschutzgründen schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, da mangels Darlegung der konkreten Bedatung des Thermofensters nicht festgestellt werden kann, dass die Abschalteinrichtung nicht während des überwiegenden Teils des Jahres unter den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen zum Einsatz kommt. Insoweit liegt lediglich eine nicht überprüfbare rechtliche Wertung dar, mit der die Beklagte ihrer Vortragslast nicht genügt. (EuGH, Urteil vom 14.07.2022 – C-128/20, Rn. 63 ff., juris; OLG Celle, Urteil vom 06.03.2024 – 7 U 120/22 –, Rn. 52, juris). Einer Bewertung, ob die Beklagte ihrer Darlegungslast hinsichtlich der behaupteten Motorschutzgründe hinreichend nachgekommen ist, bedarf es daher nicht (vgl. u.a. Senat, Urteil vom 28.05.2024 - 7 U 633/22). c) Der Verstoß der Beklagten gegen §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV durch die Erteilung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung ist auch schuldhaft erfolgt. Die Beklagte hat die aus der Schutzgesetzverletzung folgende Verschuldensvermutung (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245-280, Rn. 59, juris) weder ausgeräumt noch einen unvermeidbaren Verbotsirrtum konkret dargelegt. Dazu muss der Fahrzeughersteller darlegen und beweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2023 – VIa ZR 1/23 –, Rn. 14, juris). Eine Entlastung nur aufgrund des Umstands, dass der Verwendung von Thermofenstern ein allgemeiner Industriestandard zugrunde lag und dass jedes Dieselfahrzeug mit einer Abgasrückführung auch über ein Thermofenster verfügte, kommt nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 69 f.; Urteil vom 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 14;BGH, Urteil vom 04.12.2023 – VIa ZR 1285/22 –, Rn. 16, juris). Die Beklagte hat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu einem solchen Irrtum ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter keinen Vortrag gehalten. Da es somit schon an der konkreten Darlegung eines Verbotsirrtums fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, ob dieser unvermeidbar gewesen wäre oder ob sich die Beklagte auf eine hypothetische Genehmigung berufen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 –, Rn. 65, juris). Denn erst im Anschluss an die Darlegung und den Nachweis dieser Umstände kann Bedeutung gewinnen, ob der Rechtsirrtum unvermeidbar war (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2023 – VIa ZR 1/23, juris Rn. 15). Selbst wenn vom Vorliegen eines Rechtsirrtums auszugehen wäre, fehlt es jedenfalls an einer Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums. Bei Annahme einer unsicheren Rechtslage hätte die Beklagte eine abweichende rechtliche Beurteilung ihres Vorgehens in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung des Thermofensters absehen müssen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die von einer Versottung nach dem Beklagtenvortrag unmittelbar betroffenen Bauteile wie Abgasrückführungsventil und Abgasrückführungskühler nach Anhang I Abs. 3.3.1.2 und 3.3.1.3 zur VO (EG) Nr. 692/2008 keine Bestandteile des Motors und Ausnahmen nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eng auszulegen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 10.04.2014 – C-435/12, ECLI:EU:C:2014:254 Rn. 22; Urteil vom 03.09.2014 – C- 201/13, ECLI:EU:C:2014:2132 Rn. 22; Urteil vom 17.12.2020 – C-693/18, ECLI:EU:C:2020:1040 Rn. 111). Gleichermaßen lässt sich der Nachweis der Unvermeidbarkeit im vorliegenden Fall auch nicht mittels der tatsächlich erteilten oder aber einer hypothetischen Genehmigung führen. Denn hierfür hätte die Beklagte darlegen müssen, dass die Behörde das von ihr verwendete Thermofenster in seiner konkreten Gestaltung tatsächlich genehmigt hat oder genehmigt hätte. Dies hat die Beklagte indes schon deswegen nicht dargetan, weil sie keine Angaben zur konkreten Bedatung des Thermofensters gemacht hat. 2. Die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruchs hat der Senat im Rahmen der vorgesehenen Bandbreite zwischen 5% und 15 % des gezahlten Kaufpreises nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne Hinzuziehung eines Sachverständigengutachtens nach freier Überzeugung zu schätzen. Das Berufungsgericht sieht insoweit den zu erstattenden Schaden - in Anlehnung an seine regelmäßige Rechtsprechung in vergleichbaren Rechtsstreiten - bei 5 % des von dem Kläger aufgewendeten Kaufpreises, mithin von 3.335,00 €. a) Bei dieser Schätzung hat der Tatrichter bei der Bestimmung des objektiven Werts des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen, zu berücksichtigen. Weiter hat er den Umfang in Betracht kommender Betriebsbeschränkungen und die Eintrittswahrscheinlichkeit solcher Beschränkungen mit Rücksicht auf die Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen. Maßgebend ist dabei eine auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogene Betrachtung. Über diese originär schadensrechtlichen Gesichtspunkte hinaus hat der Tatrichter das Gewicht des der Haftung zugrundeliegenden konkreten Rechtsverstoßes für das unionsrechtliche Ziel der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte sowie den Grad des Verschuldens nach Maßgabe der Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu bewerten, um so dem Gebot einer verhältnismäßigen Sanktionierung auch bezogen auf den zu würdigenden Einzelfall Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, juris Rn. 76 f.). b) Dabei achtet das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalls die Bewertung des mit der Implementierung des Thermofensters einhergehenden Differenzschadens in Höhe von 5 % des von dem Kläger aufgewendeten Kaufpreises für angemessen. Zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger im Februar 2016 entsprach die Verwendung eines Thermofensters unter der hier gegenständlichen Bedatung mit einer vollständigen Deaktivierung der Abgasrückführung erst außerhalb eines Temperaturbereichs von -11 °C bis + 33 °C noch der üblichen und vom KBA tolerierten Praxis. Dies genügt zwar nach den obigen Darlegungen nicht, den Verschuldensvorwurf gegenüber der Beklagten entfallen zu lassen, führt aber dazu, dass der Grad des Verschuldens der Beklagten hinter dem einer manipulativen Prüfstanderkennung zurückbleibt und deutlich geringer einzustufen ist. Das Fahrzeug ist zu keinem Zeitpunkt stillgelegt worden, sondern stand dem Kläger seit Erwerb bis zum Verkauf im Januar 2022 uneingeschränkt zur Verfügung. Auch ist die Gefahr einer drohenden Betriebsuntersagung – so auch nach der allgemeinen Erfahrung des Senats über die bisherige langjährige Dauer der juristischen Aufarbeitung der Fälle im Zusammenhang mit dem sog. „Dieselskandal“ - eher als gering einzuschätzen. Trotz zwischenzeitlicher Kenntnis des KBA von der Unzulässigkeit von Abschalteinrichtungen in Form eines Thermofensters sind solche bislang nicht erfolgt. Vielmehr erfolgt hier regelmäßig nur die Reaktion der Beauflagung entsprechender Software-Lösungen an die Hersteller. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beeinträchtigung durch die implementierte Abschalteinrichtung mit einem Ersatzbetrag in Höhe von 5 % des gezahlten Kaufpreises, angemessen abgegolten. Nutzungsvorteil und Restwert sind vorliegend nicht vorteilsausgleichend zu berücksichtigen, weil sie in der Summe den Kaufpreis abzüglich des Differenzschadens nicht übersteigen. 3. Hinsichtlich der Bemessung der erstinstanzlichen Kostenquote ist bei dem vorgenannten voraussichtlichen Verfahrensausgangs der dortige Gegenstandswert - bei ursprünglicher Geltendmachung des sog. „großen“ Schadensersatzes vor dem Landgericht - zu berücksichtigen. Mit ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wäre die Beklagte sodann hälftig unterlegen gewesen, so dass für die II. Instanz eine Kostenaufhebung gerechtfertigt ist.