Beschluss
7 U 1310/21
Thüringer Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 29.10.2021, Aktenzeichen 8 O 1024/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Gera ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor ihrer Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.568,29 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 29.10.2021, Aktenzeichen 8 O 1024/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Gera ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor ihrer Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.568,29 € festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb am 27.04.2013 von einem am Verfahren nicht beteiligten Autohaus einen gebrauchten V... T... zu einem Kaufpreis von 26.990,00 €. Das Fahrzeug war erstmals zum ...2012 zugelassen. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses wies es eine Fahrleistung von 7.500 km auf. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA189 eingebaut. Die zur Steuerung des Abgasverhaltens auf dem NEFZ-Prüfstand von der Beklagten implementierte Umschaltlogik wurde durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) mit bestandskräftigen Bescheid vom 15.10.2015 als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und daher nachträgliche Bestimmungen zur Typgenehmigung angeordnet. Das von der Beklagten entwickelte und dem KBA freigegebene Software-Update zur Beseitigung der Abschalteinrichtung wurde 2017 bei dem Fahrzeug der Klägerin aufgespielt. Im Zuge des Software-Updates hat die Beklagte ein sog. Thermofenster installiert, welches die Abgasrückführung außerhalb von bestimmten Außentemperaturen - nach erstinstanzlichen Vortrag des Klägers außerhalb eines Temperaturbereichs von 10 °C bis 32 °C - durch eine Software steuert bzw. sukzessive abschaltet. Die Klägerin hat mit ihrer am 13.07.2020 eingegangenen, der Beklagten am 24.03.2021 zugestellten Klage behauptet, beim Erwerb des Fahrzeuges sei es ihr darauf angekommen, ein gesetzeskonformes, wertstabiles und umweltverträgliches Fahrzeug zu erwerben. Der Einsatz der ursprünglichen Abschalteinrichtung durch die Beklagte sei in verwerflicher Weise erfolgt. Auch das mit dem Software-Update installierte Thermofenster sei eine unzulässige Abschalteinrichtung. Hierdurch sei eine erneute vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte erfolgt. Die Beklagte hat u.a. die Einrede der Verjährung erhoben. Dem Vortrag zur Wertung des Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung ist sie entgegengetreten. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Gera vom 29.10.2021 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Schadensersatzansprüche der Klägerin nach §§ 826, 31 BGB wegen der ursprünglich implementierten Abschalteinrichtung seien spätestens mit Ablauf des 31.12.2019 verjährt. Ansprüchen aus § 852 BGB stünde entgegen, dass infolge des Gebrauchtwagenkaufes durch die Klägerin von einem Dritten die Beklagte nichts erlangt habe. Hinsichtlich des Thermofensters verneinte das Landgericht ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Argumentation wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Im Berufungsverfahren wiederholt sie ihre bereits erstinstanzlichen Klageanträge und beantragt unter Abänderung des Urteils des Landgerichts, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.568,29 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges V... T... mit der FIN ...; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Kosten für die Rechtsverfolgung in Höhe von 2.231,25 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 29.10.2021, Aktenzeichen 8 O 1024/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 1. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 23.06.2022 Bezug genommen. Der Senat hat darin ausgeführt, dass möglichen Schadensersatzansprüchen der Klägerin nach §§ 826, 31 BGB wegen der ursprünglich implementierten unzulässigen Abschalteinrichtung, wie sämtlichen weiteren, hier allein in Betracht zu ziehenden deliktischen Schadensersatzansprüchen, die Einrede der Verjährung nach §§ 214 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 BGB entgegen steht. Ebenso zutreffend hat das Landgericht einen Restschadensersatzanspruch der Klägerin nach § 852 BGB verneint. Auch insoweit kann auf die zwischenzeitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (u.a. Urteil vom 10.02.2022 - VII ZR 365/21 -, Rn. 25ff., juris) für die Fälle des Erwerbs eines Gebrauchtwagens von einem Dritten verwiesen werden. 2. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung der Klägerin in Bezug auf das mit dem Software-Update implementierte Thermofenster und mit Blick auf die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos beim EuGH vom 02.06.2022 in der dortigen Rechtssache C-100/21 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Denn das erst nachträglich entwickelte Software-Update hat den ursprünglichen, für den im Rahmen des sog. großen Schadensersatz geltend gemachten Schaden der Klägerin kausalen Entschluss, das streitgegenständliche Fahrzeug zu erwerben, nicht beeinflusst. Bei Abschluss des Kaufvertrages im Jahre 2013 stand das von der Beklagten entwickelte und angebotene Software-Update nicht im Raum. Soweit nach Behauptung der Klägerin in dem Software-Update ein neues schädigendes Ereignis liegen soll, hat die Klägerin einen hierauf beruhenden kausalen Schaden nicht schlüssig dargelegt. 3. Mangels Haftung der Beklagten wegen der behaupteten Abschalteinrichtungen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die mit den weiteren Berufungsanträgen geltend gemachten materiellen Nebenforderungen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat lediglich in der Rechtsprechung des BGH geklärte Grundsätze auf den Einzelfall angewandt. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt dem Rechtsstreit auch in Hinblick auf die Frage des drittschützenden Charakters der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. des Art. 5 der VO (EG) Nr. 715/2007 und den Schlussanträgen des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu. Aus den vorgenannten Gründen kommt auch die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 09.08.2022 beantragte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO analog nicht in Betracht. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.