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Beschluss

6 W 107/24

Thüringer Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach § 64 Abs. 2 SGB X sind Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, kostenfrei. Diese Kostenfreiheit gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die, wie in einem Nachlassverfahren, das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist.(Rn.10) (Rn.11) 2. Die Erteilung der Auskunft über den Stand eines anhängigen Nachlassverfahrens, insbesondere über die Erben des Leistungsempfängers, gehört zu den in § 64 Abs. 2 S. 1 SGB X angesprochenen „Geschäften und Verhandlungen“.(Rn.12) 3. Auch Maßnahmen, die in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit der Leistungsgewährung stehen, werden von der Kostenfreiheit erfasst. Dies kann auch für eine von einer Krankenkasse beabsichtigte Inanspruchnahme der Erben auf Auskunft gelten.(Rn.14) (Rn.16)
Tenor
1. Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Erfurt vom 01.02.2024 und der Kostenansatz des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Erfurt vom 15.02.2023, Rechnungsnummer 894550090451 aufgehoben. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 64 Abs. 2 SGB X sind Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, kostenfrei. Diese Kostenfreiheit gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die, wie in einem Nachlassverfahren, das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist.(Rn.10) (Rn.11) 2. Die Erteilung der Auskunft über den Stand eines anhängigen Nachlassverfahrens, insbesondere über die Erben des Leistungsempfängers, gehört zu den in § 64 Abs. 2 S. 1 SGB X angesprochenen „Geschäften und Verhandlungen“.(Rn.12) 3. Auch Maßnahmen, die in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit der Leistungsgewährung stehen, werden von der Kostenfreiheit erfasst. Dies kann auch für eine von einer Krankenkasse beabsichtigte Inanspruchnahme der Erben auf Auskunft gelten.(Rn.14) (Rn.16) 1. Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Erfurt vom 01.02.2024 und der Kostenansatz des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Erfurt vom 15.02.2023, Rechnungsnummer 894550090451 aufgehoben. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 Auskunft unter anderem über potentielle Erben des Erblassers begehrt. Für die vom Nachlassgericht erteilte Auskunft wurden der Beschwerdeführerin am 15.02.2023 Kosten in Höhe von 15,00 € in Rechnung gestellt. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung. Sie vertritt die Auffassung, dass gemäß § 64 Abs. 2 SGB X keine Gebühren zu erheben seien. Die Anfrage stünde im Zusammenhang mit erbrachten Sozialleistungen und den damit verbundenen, im SGB festgeschriebenen gesetzlichen Vorgaben zur Erbringung von Zuzahlungen bzw. der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen und seien daher von der Kostenfreiheit erfasst. Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Erfurt ist der Erinnerung entgegengetreten und verteidigt den Kostenansatz. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 01.02.2024 die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin auf Nachfrage des Senats ihre Forderungen gegenüber der Erblasserin wie folgt konkretisiert: Zuzahlung Krankenhausbehandlung 01.02.2018 bis 02.02.2018 20,00 € Zuzahlung Krankentransport 01.02.2018 bis 01.02.2018 10,00 € Zuzahlung Krankentransport 01.02.2018 bis 01.02.2018 10,00 € Zuzahlung Krankentransport 12.05.2018 bis 12.05.2018 10,00 € Zuzahlung Krankenhausbehandlung 02.09.2019 bis 12.09.2019 110,00 € Zuzahlung Krankenhausbehandlung 03.04.2019 bis 11.04.2019 90,00 € Zuzahlung Krankenhausbehandlung 01.04.2019 bis 03.04.2019 20,00 € Zuzahlung Krankentransport 01.04.2020 bis 01.04.2020 10,00 € Zuzahlung Krankenhausbehandlung 21.06.2022 bis 01.07.2022 110,00 € Zuzahlung Krankenhausbehandlung 03.05.2022 bis 11.05.2022 90,00 € Zuzahlung Krankentransport 04.07.2022 bis 04.07.2022 10,00 € II. Die Beschwerde ist - nach ihrer ausdrücklichen Zulassung - gemäß § 2 Abs. 1 ThürJKostG i.V.m. § 22 Abs. 1 JVKostG i.V.m. § 81 Abs. 2 S. 2 GNotKG statthaft. Sie führt in der Sache auch zum Erfolg. Der Beschwerdeführerin steht Gebührenfreiheit nach § 64 Abs. 2 SGB X zu. Nach dieser Vorschrift sind Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, kostenfrei. Die Regelung des § 64 Abs. 2 S. 1 SGB X ist gegenüber der Regelung des § 7 Abs. 1 SGB X als Spezialvorschrift anzusehen, die für das behördliche Zusammenwirken anlässlich der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung stets Kostenfreiheit anordnet, gleichgültig, ob die betreffenden Maßnahmen auch als Amtshilfe anzusehen sind oder nicht. Denn die Befreiung von den Kosten bezweckt, im Bereich der Sozialleistungen die verfügbaren, der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit dienenden Mittel möglichst ungeschmälert ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zuzuführen, indem die Leistungsempfänger und Leistungsträger von vermeidbaren Kostenbelastungen freigehalten werden. Die Kostenfreiheit nach § 64 Abs. 2 S. 1 SGB X gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die, wie im vorliegenden Nachlassverfahren, das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Die Erteilung der Auskunft über den Stand des hier anhängigen Nachlassverfahrens, insbesondere über die Erben des Leistungsempfängers, gehört zu den in § 64 Abs. 2 S. 1 SGB X angesprochenen „Geschäften und Verhandlungen“. Diese Begriffe sind, entsprechend dem mit der Kostenfreiheit verfolgten Zweck, weit zu verstehen (BVerwGE 78, 363; Mutschler in beck-online.GROSS-KOMMENTAR, § 64 SGB X Rn. 8). Es ist mithin nicht erforderlich, dass die Behörde aufgrund einer ganz konkreten Versicherungsleistung um die Erteilung von Auskünften angegangen ist. Vielmehr bedarf es lediglich eines inneren Zusammenhangs zu der Leistungsgewährung (BVerwG, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1989, 353). Dies ist hier der Fall. Die hier begehrte Auskunft der Krankenkasse diente zwar nicht dazu, die Gewährung der Sozialleistungen an ihre Versicherten zu ermöglichen. Gleichwohl sind auch Maßnahmen, die wie beispielsweise der Rückgriff beim Schadensersatzpflichtigen kraft gesetzlichen Forderungsübergangs nach § SGB X § 116 SGB X in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit der Leistungsgewährung stehen, von der Kostenfreiheit erfasst (BVerwG, a.a.O.). Bereits die Formulierung “aus Anlass" der Erbringung von Sozialleistungen legt ein Verständnis nahe, das die Kostenfreiheit nicht auf den engen Bereich der eigentlichen Leistungsgewährung beschränkt. Das wird - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - unterstrichen durch den mit der Kostenfreiheit verfolgten Zweck, die Sozialleistungsträger im Leistungsbereich von unnötigen Ausgaben zu entlasten. Dieses Ziel gebietet es, die Besonderheiten des Rechts der Sozialleistungen, insbesondere die enge Verflechtung zwischen Leistung und Rückgriff zu beachten. Nichts anderes gilt bei der hier durch die Krankenkasse beabsichtigten Inanspruchnahme der Erben. Denn der beabsichtigte Rückgriff steht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit der Leistungsgewährung an den Erblasser, der zu Lebzeiten Leistungen erhalten hat, für die Zuzahlungen i.S.d. §§ 60 Abs. 2, 61 SGB V zu leisten gewesen sind und die der Erblasser nicht ausgeglichen hat (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 26.01.2011, 2 Wx 1/11 - BeckRS 2011, 7715). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zuzahlungen (bis auf die nach § 60 Abs. 2 S. 2 SGB V) von den Leistungserbringern einzuziehen sind (§ 43c Abs. 1 SGB V). Bei den Zuzahlungen handelt es sich um Ansprüche der Krankenkassen gegen ihren Versicherten, nicht um eigene Vergütungsansprüche der Leistungserbringer (vgl. Hänlein/Schuler, SGB V, 6. Aufl., § 43c Rn. 9). Durch die Einziehungsbefugnis werden die Leistungserbringer nicht Inhaber des Zahlungsanspruchs; ein Forderungsübergang findet nicht statt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 22 JVKostG i.V.m. § 81 Abs. 8 GNotKG. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 81 Abs. 4 GNotKG.