Urteil
4 U 537/23
Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei einer konkreten Verweisung im Rahmen einer Nachprüfungsentscheidung hat der Versicherungsnehmer konkrete Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit der neuen Tätigkeit ergibt. Ist er seiner Darlegungslast nachgekommen, obliegt es dem Versicherer zu beweisen, dass Vergleichbarkeit gegeben ist.(Rn.40)
(Rn.46)
(Rn.49)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 04.05.2023, Az. 6 O 400/21, abgeändert und wie folgt gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 38.962,22 EUR (rückständige Renten für den Zeitraum vom 01.05.2019 bis zum 31.05.2022) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.260,30 EUR seit dem 05.09.2019, sowie aus jeweils weiteren 1.052,06 EUR ab dem 01.10.2019, ab dem 01.11.2019, ab dem 01.12.2019, ab dem 01.01.2020, 01.02.2020, ab dem 01.03.2020, ab dem 01.04.2020, ab dem 01.05.2020, ab dem 01.06.2020, ab dem 01.07.2020, ab dem 01.08.2020, ab dem 01.09.2020, ab dem 01.10.2020, ab dem 01.11.2020, ab dem 01.12.2020, ab dem 01.01.2021, 01.02.2021, ab dem 01.03.2021, ab dem 01.04.2021, ab dem 01.05.2021, ab dem 01.06.2021, ab dem 01.07.2021, ab dem 01.08.2021, ab dem 01.09.2021, ab dem 01.10.2021, ab dem 01.11.2021, ab dem 01.12.2021, ab dem 01.01.2022, 01.02.2022, ab dem 01.03.2022, ab dem 01.04.2022 und ab dem 01.05.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.06.2022 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Kapitalversicherung Versicherungsnummer xxx Leistungen in Höhe von monatlich 1.052,06 EUR längstens bis zum Vertragsende am 01.11.2027 zu zahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 48 % und die Beklagte 52 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer konkreten Verweisung im Rahmen einer Nachprüfungsentscheidung hat der Versicherungsnehmer konkrete Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit der neuen Tätigkeit ergibt. Ist er seiner Darlegungslast nachgekommen, obliegt es dem Versicherer zu beweisen, dass Vergleichbarkeit gegeben ist.(Rn.40) (Rn.46) (Rn.49) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 04.05.2023, Az. 6 O 400/21, abgeändert und wie folgt gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 38.962,22 EUR (rückständige Renten für den Zeitraum vom 01.05.2019 bis zum 31.05.2022) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.260,30 EUR seit dem 05.09.2019, sowie aus jeweils weiteren 1.052,06 EUR ab dem 01.10.2019, ab dem 01.11.2019, ab dem 01.12.2019, ab dem 01.01.2020, 01.02.2020, ab dem 01.03.2020, ab dem 01.04.2020, ab dem 01.05.2020, ab dem 01.06.2020, ab dem 01.07.2020, ab dem 01.08.2020, ab dem 01.09.2020, ab dem 01.10.2020, ab dem 01.11.2020, ab dem 01.12.2020, ab dem 01.01.2021, 01.02.2021, ab dem 01.03.2021, ab dem 01.04.2021, ab dem 01.05.2021, ab dem 01.06.2021, ab dem 01.07.2021, ab dem 01.08.2021, ab dem 01.09.2021, ab dem 01.10.2021, ab dem 01.11.2021, ab dem 01.12.2021, ab dem 01.01.2022, 01.02.2022, ab dem 01.03.2022, ab dem 01.04.2022 und ab dem 01.05.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.06.2022 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Kapitalversicherung Versicherungsnummer xxx Leistungen in Höhe von monatlich 1.052,06 EUR längstens bis zum Vertragsende am 01.11.2027 zu zahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats. 3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. II. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 48 % und die Beklagte 52 % zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Fortzahlung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. I. Der Kläger unterhielt seit 2004 bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unter der Versicherungsnummer xxx (vgl. Anlage PLK 1, Bl. 22). Vereinbart wurde die Geltung der "Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (LB18), gültig ab 10/2003" (vgl. Anlage PLK 1, Anlage PLK 2, Bl. 16, im Folgenden: AVB-BUZ). Seit dem 01.01.2015 erhielt der Kläger von der Beklagten eine monatliche Rentenleistung i.H.v. 1.052,06 € auf Grundlage des Anerkenntnisses vom 10.08.2016 (vgl. Anlage B 3, Bl. 95). In den Versicherungsbedingungen der Beklagten ist in § 2 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 AVB-BUZ zu der konkreten Verweisung Folgendes geregelt: "Übt die versicherte Person jedoch eine andere, ihrer Ausbildung oder Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit konkret aus, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Als entsprechend wird dabei nur eine solche Tätigkeit angesehen, die keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung und der sozialen Stellung nicht erheblich unter das Niveau der bislang ausgeübten beruflichen Tätigkeit absinkt." In § 9 Abs. 1 UAbs. 1 und UAbs. 2 Satz 1 sowie Abs. 4 AVB-BUZ ist geregelt: "(1) (...) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad (...) nachzuprüfen. Dabei können wir neu erworbene berufliche Fähigkeiten (...) berücksichtigen. Wird auf Grund dieser neu erworbenen beruflichen Fähigkeiten eine Tätigkeit tatsächlich ausgeübt und wird mit ihr die im bisherigen Beruf erreichte Lebensstellung gewahrt, entfallen die Leistungen, wenn in dieser Tätigkeit (...) (4) Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen (...) stellen wir unsere Leistungen ein. Die Einstellung teilen wir der anspruchsberechtigten Person unter Hinweis auf ihre Rechte aus § 8 mit; sie wird jedoch nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden der Mitteilung wirksam, frühestens jedoch mit der darauf folgenden Rentenzahlungsperiode." Vor dem Eintritt des Versicherungsfalls hatte der Kläger seinen Beruf als Dachdeckergeselle an fünf Tagen pro Woche je acht Stunden ausgeübt. Er erzielte dabei zuletzt einen Stundenlohn von 12,20 EUR brutto (vgl. Anlagenkonvolut B 2, Bl. 84 ff.). Die Gesellenurkunde des Klägers über den Dachdeckerberuf datiert vom 01.02.2003 (vgl. Anlage PLK 10, Bl. 112). Zum 20.02.2017 ging der Kläger ein neues Arbeitsverhältnis mit der Firma A ein. Diese Tätigkeit umfasste nach dem Arbeitsvertrag die Mitarbeit im "Lager, Versand, Messebau und Liefertouren sowie Reklamationsbearbeitungen" (vgl. Anlage PLK 3, Bl. 12: Arbeitsvertrag und Änderungsvertrag). Der Kläger war 40 Stunden pro Woche beschäftigt mit einem Bruttoarbeitslohn von zunächst 10 €/Stunde bzw. 1.736 €/Monat, der in zwei Stufen auf 11 € (zuletzt am 01.10.2017) erhöht werden sollte. Seit dem 01.11.2019 war der Kläger als Hausmeister bei der Firma B beschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag und Änderungsvereinbarung; Anlagen PLK 4, 5, 11, Bl. 39 ff., Bl. 109). Dort erhielt der Kläger zunächst einen Stundenlohn von 12 €/Stunde. Im Arbeitsvertrag ist eine Tätigkeit als "gewerblicher Mitarbeiter" aufgeführt (vgl. Anlage PLK 4). Aus einer Tätigkeitsbeschreibung seines Arbeitgebers vom 27.10.2021 geht hervor, dass die Tätigkeit des Klägers das "Führen von Gabelstaplern, Bau- sowie Kehrmaschinen zu innerbetrieblichen Zwecken" umfasse (vgl. Anlage PLK 11, Bl. 109). Der Kläger teilte im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens der Beklagten am 21.09.2018 mit, "Lagerarbeiten, Auslieferungstouren, Messeausstellungen" zu verrichten und dieser Tätigkeit seit dem 20.02.2017 nachzugehen, wobei er einen Stundenlohn von 12 € erziele (vgl. Anlagen B 4 und B 5, Bl. 88 ff., Bl. 92 d.A.). Mit Schreiben vom 09.01.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen zur Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr vorliegen würden und der Kläger auf die ausgeübte Tätigkeit als "Lagerist/Auslieferer" verwiesen werde. Die neue Tätigkeit entspreche der Ausbildung und Erfahrung bzw. den neu erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen. Die Beklagte teilte dem Kläger zudem mit, dass eine Einkommenseinbuße von 9,9 % bestehe, die hinzunehmen sei. Damit sei die Lebensstellung gewahrt. Die Beklagte stellte ab Mai 2019 ihre monatlichen Zahlungen an den Kläger ein (vgl. Anlage PLK 6, Bl. 10). Mit Schriftsatz vom 21.08.2019 ließ der Kläger die Beklagte zur Zahlung der rückständigen Beträge und Wiederaufnahme der laufenden Zahlungen unter Fristsetzung bis zum 04.09.2019 auffordern (vgl. Anlage PLK 7, Bl. 32). Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 23.08.2019 ab (vgl. Anlage PLK 8, Bl. 36). Mit nochmaligem Schreiben vom 05.12.2019 ließ der Kläger der Beklagten eine letzte Nachfrist bis zum 20.12.2019 zur Zahlung auch der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten setzen (vgl. Anlage PLK 9, Bl. 30). Die Frist verstrich fruchtlos. Der Kläger begehrt Rentenleistungen seit dem 01.05.2019 und monatliche weitere Zahlungen beginnend ab dem 01.07.2021 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Der Kläger meint, die Beklagte sei zur Einstellung der Rentenzahlung nicht berechtigt gewesen, da schon die formellen Voraussetzungen der Verweisung durch die Mitteilungen nicht gewahrt seien, da die Beklagte dem Kläger keine Vergleichsbetrachtung der Berufe unterbreitet habe. Zudem trägt er vor, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeiten keine vergleichbaren Tätigkeiten zu der eines Dachdeckergesellen darstellten, wie sie sich aus der Tätigkeitsbeschreibung der Anlage PLK 13 (Bl. 211 ff.) ergebe. Für seine jetzigen Tätigkeiten sei keine Ausbildung erforderlich. Sie böten keine Aufstiegschancen. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 38.926,22 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils einem Betrag von 1.052,06 EUR seit dem 1. jedes Monats seit dem 01.05.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem Monat Juni 2022 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu Kapitalversicherung Nummer xxx Leistungen in Höhe von monatlich 1.052,06 EUR längstens bis zum Vertragsende am 01.12.2027 zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 1.349,82 EUR für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat den Kläger im Rahmen der Klageerwiderung hilfsweise auf die seit dem 01.11.2019 bei der Firma B ausgeübte Tätigkeit verwiesen. Sie meint, die Einkommenseinbuße seit dem 09.01.2019, nachdem sich der Stundenlohn des Klägers auf 12 EUR erhöht habe, sei derart gering, dass die ausgeübten Berufe miteinander vergleichbar seien und die Wahrung der Lebensstellung des Klägers sichergestellt sei. Für den im Verfahren vor dem Landgericht unterbreiteten weiteren Tatsachenvortrag der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 04.05.2023 (Bl. 218) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.05.2023 abgewiesen. Die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten als Lagerist und als Hausmeister stellten jeweils eine Vergleichstätigkeit zum Beruf des nicht selbständig tätigen Dachdeckergesellen dar. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass seine seit 2017 ausgeübten Tätigkeiten deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten erforderten. Er habe zwar zur Tätigkeit als Dachdeckergeselle vorgetragen und dass seine Tätigkeit als Hausmeister/Lagerarbeiter deutlich geringere Kenntnisse erfordere, das Gericht sei aber selbst bei Unterstellung des Vortrags zu seiner neuen Tätigkeit nicht davon überzeugt, dass diese deutlich geringere Fähigkeiten und Kenntnisse verlangen würden. Er habe diesbezügliche Nachweise nicht erbracht. Auch hätte er auf seinen neuen Stellen selbstständig arbeiten müssen und handwerkliche Fähigkeiten anwenden können. Vielmehr sei von der objektiven Vergleichbarkeit auszugehen. Auf die Aufstiegschancen komme es hier nicht an. Die soziale Wertschätzung der Berufe sei nicht geringer. Insbesondere sei dem Kläger auch eine hohe Verantwortung zugekommen. Die Vergütung liege nicht spürbar unter dem Niveau des im alten Beruf erzielten Verdienstes. Schließlich sei das Verweisungsschreiben auch nicht formell unwirksam. Das Urteil wurde dem Kläger am 10.05.2023 zugestellt (vgl. Bl. 223a d.A.). Die Berufung ist am 09.06.2023 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangen. Nach einer Fristverlängerung bis zum 24.07.2023 ist die Begründung der Berufung am 24.07.2023 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangen. Der Kläger rügt, dass das Landgericht fehlerhaft von neuen Tätigkeiten ausgehe, die mit seiner Berufsausübung in gesunden Tagen vergleichbar seien Dies betreffe insbesondere die soziale Anerkennung und die Berücksichtigung des Ausbildungs- und Wissensstands. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags führt er aus, weshalb der Beruf des Lagerarbeiters und auch der Beruf eines Hausmeisters nicht mit der Tätigkeit als Dachdeckergeselle zu vergleichen sei. Das Landgericht habe auch die Aufstiegsmöglichkeiten des Klägers in seinem vormaligen Beruf nicht berücksichtigt. Schließlich sei die Einstellungsmitteilung in rechtlich unzutreffender Weise gewürdigt worden. Der Kläger beantragt: 1. Das am 04.05.2023 zum Aktenzeichen 6 O 400/21 verkündete Urteil des Landgerichts Mühlhausen wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 38.926,22 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils einem Betrag von 1.052,06 EUR seit dem 1. jedes Monats seit dem 01.05.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem Monat Juni 2022 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Kapitalversicherung Versicherungsscheinnummer xxx die Leistungen in Höhe von monatlich 1.052,06 EUR längstens bis zum Vertragsende am 01.11.2027 zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Senat hat den Kläger nach der Erteilung von Hinweisen am 01.04.2025 und am 07.04.2025 (Bl. 37, 41 eAkte) im Termin vom 24.04.2025 zu seinem Beruf in gesunden Tagen und zu seinen seit 2017 ausgeübten Tätigkeiten persönlich angehört. Auf das Protokoll des Termins wird verwiesen (Bl. 71 ff. eAkte). II. Die zulässige Berufung des Klägers hat weitgehend Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Fortzahlung der Berufsunfähigkeitsrente aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Die Beklagte durfte den Kläger nicht auf die ab 2017 bei der Firma A bzw. bei der Firma B ausgeübten Tätigkeiten verweisen. 1. Nur teilweisen Erfolg hat der Kläger mit der Rüge, dass die Mitteilungen der Beklagten den formellen Anforderungen an ein Verweisungsschreiben nicht genügen würden. Die Einstellungsmitteilung der Beklagten vom 09.01.2019 ist - anders als die in der Klageerwiderung ausgesprochene hilfsweise Verweisung - (noch) nicht zu beanstanden. a) Nach den vor dem 01.01.2008 üblichen Versicherungsbedingungen (hier: § 9 Abs. 4 Satz 2 AVB-BUZ) ist eine förmliche Mitteilung mit Belehrung zu den Rechten nach § 8 AVB-BUZ erforderlich. Ferner muss die Entscheidung zur Einstellung der Leistungen nachvollziehbar begründet werden (vgl. Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 7 BUZ, Rn. 11). Dem Versicherungsnehmer sind die für Einschätzung der Prozessrisiken nötigen Informationen mitzuteilen. Aus Sinn und Zweck sowie aus der Ausgestaltung der Klausel in § 8 AVB-BUZ (hier: § 9 AVB-BUZ) ergibt sich nämlich, dass in der Mitteilung eine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben werden muss, warum die Leistungspflicht des Versicherers enden soll (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1993 – IV ZR 228/91 –, Rn. 16 zu einer ähnlichen Klausel, juris; ebenso: BGH, Urteil vom 17. Februar 1993 – IV ZR 162/91 –, Rn. 45, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 25. Februar 2015 – 5 U 31/14 –, Rn. 73, juris). Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Einstellungsmitteilung ist deren inhaltliche Nachvollziehbarkeit, also grundsätzlich eine Begründung, aus der für den Versicherten nachvollziehbar wird, warum nach Auffassung seines Vertragspartners die anerkannte Leistungspflicht enden soll (vgl. Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, § 174 VVG, Rn. 23 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 7. November 2022 – 8 U 2115/20 –, Rn. 31, juris). Das gilt nicht nur bei einer Änderung des Gesundheitszustands, sondern gleichermaßen, wenn die Leistungseinstellung darauf gestützt werden soll, dass es dem Versicherten aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten möglich sei, eine andere Tätigkeit auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1999 – IV ZR 155/98 –, Rn. 27, juris). Im Fall einer konkreten Verweisung auf einen Beruf, den der Versicherungsnehmer bereits ausübt, sind die Anforderungen jedoch geringer (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 7. November 2022 – 8 U 2115/20 –, Rn. 31; OLG Celle, Beschluss vom 22. Mai 2017 – 8 U 59/17 –, Rn. 45, juris). In diesem Fall kennt der Versicherungsnehmer seinen Beruf und weiß, welche wirtschaftliche und soziale Stellung er ihm verschafft. b) An der Wirksamkeit der Einstellungsmitteilung vom 09.01.2019 bestehen im Fall einer - hier vorliegenden - konkreten Verweisung und des dann anzuwendenden großzügigen Maßstabes keine durchgreifenden Zweifel. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 09.01.2019 zwar nicht zur Tätigkeit in gesunden Tagen ausgeführt, aber dargelegt, dass der neue Beruf als Lagerist/Auslieferer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden eine leidensgerechte Tätigkeit darstelle. Diese entspreche auch der Ausbildung und der Erfahrung bzw. den neu erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten des Klägers. Ferner hat die Beklagte die vom Kläger vor Eintritt der Berufsunfähigkeit und die für die neue Tätigkeit erzielten Stundenlöhne benannt und eine Einkommenseinbuße von 9,9% errechnet, die vom Kläger hinzunehmen sei. Damit sei die Lebensstellung des Klägers gewahrt. Auch wenn das Schreiben der Beklagten zum Vergleich der Kenntnisse, der Fähigkeiten, der Ausbildung und Erfahrung nur eine Art "Textbaustein" ohne konkrete Bezüge oder konkrete Merkmale der jeweiligen Tätigkeiten enthält, ist dies gerade noch ausreichend. Weil der Kläger alle drei Tätigkeiten ausgeübt hat bzw. noch ausübt, ist ihm die Einschätzung, ob diese Behauptung zutrifft, möglich. Dies gilt auch für die Frage der "sozialen Stellung", die die Beklagte zumindest unter Bezug auf das erzielte Einkommen angesprochen hat. Unschädlich ist ferner, dass die Beklagte den Kläger nicht auf § 8 AVB-BUZ hingewiesen hat. Dieser wiederholt lediglich die Regelung in § 12 Abs. 3 VVG a.F. Bei unterlassener Belehrung folgt daraus aber nur, dass die Klagefrist nicht zu laufen beginnt. Das Fehlen der Belehrung berührt die Wirksamkeit der Einstellungsmitteilung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1999 – IV ZR 201/98 –, Rn. 1, juris; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Februar 2015 – 5 U 31/14 –, Rn. 82, juris; Voit/Knappmann, a.a.O. Rn. 12). c) Die hilfsweise in der Klageerwiderung ausgesprochene Verweisung auf die seit 01.11.2019 bei der Firma B ausgeübte Tätigkeit scheitert hingegen an der erforderlichen Vergleichsbetrachtung. Hier werden lediglich die beiden Tätigkeiten benannt und ausgeführt, dass ein Unterschreiten der Lebensstellung nicht zu erkennen sei. Diese rein formelhafte Erklärung, ohne jegliche weitere Konkretisierung genügt selbst den niederschwelligen Anforderungen an einer Einstellungsmitteilung im Rahmen einer konkrete Verweisung nicht (vgl. dazu Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. April 2023 – 5 U 43/22 –, Rn. 27, juris). 2. Die Beklagte durfte den Kläger nicht auf die Tätigkeiten bei der Firma A bzw. Firma B verweisen, da in beiden Arbeitsverhältnissen die bisherige Lebensstellung des Klägers nicht gewahrt ist. a) Nach § 2 Abs. 4 AVB-BUZ sind für die Frage, ob auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann, die durch die jeweiligen Berufe geprägten Lebensstellungen zu vergleichen. Die bisherige Lebensstellung wird nach gefestigter Rechtsprechung durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – IV ZR 11/16 –, Rn. 10, juris; Urteil vom 17. September 1986 – IVa ZR 252/84 –, Rn. 29, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 21. März 2022 – 4 U 2062/21 –, Rn. 21, juris). Grundsätzlich muss der Versicherte gesundheitlich in der Lage sein, den Verweisungsberuf auszuüben. Er muss den Beruf im bedingungsgemäßen Umfang ausüben können, ohne Raubbau an seiner Gesundheit zu betreiben (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kap. 8 Rn. 33, Kap. 6 Rn. 97 ff. m.w.N.). Für die Verweisung ist dann zunächst festzustellen, dass die Verweisungstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten als der in gesunden Tagen ausgeübte Beruf erfordert. Es handelt sich dabei um das wesentliche Element der Beurteilung, wobei nicht lediglich auf das Einkommen abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2019 – IV ZR 19/18 –, Rn. 17, juris). Weiter ist zu prüfen, ob die Vergütung und die soziale Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinken (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – IV ZR 11/16 –, Rn. 10, juris). Um festzustellen, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, sind in einer Gesamtschau Kenntnisse und Fähigkeiten, Vergütung und soziale Wertschätzung gegenüberzustellen. Hierzu ist keine abstrakte Betrachtung der Berufsbilder vorzunehmen, sondern die konkrete Berufsausübung des Versicherungsnehmers in den Blick zu nehmen. Diese Grundsätze gelten auch bei der Nachprüfung des Fortbestands der Berufsunfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2019 – IV ZR 19/18 –, Rn. 18, juris). Dabei ist zu beachten, dass jedes der drei Kriterien für sich gesehen erfüllt sein muss. Das Nichtvorliegen eines Kriteriums kann im Regelfall nicht durch ein anderes, z.B. durch ein höheres Einkommen, kompensiert werden (vgl. dazu differenzierend: Neuhaus, a.a.O. Kap. 8 Rn. 144 ff.). Eine Verweisung von einem Ausbildungsberuf auf eine Tätigkeit, die keine Ausbildung erfordert, ist möglich, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die besonderen Umstände zu würdigen sind und nicht außer Betracht bleiben darf, dass berufliche Tätigkeiten regelmäßig durch eine Ausbildung eine erhebliche Steigerung des sozialen Ansehens bedeuten (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2010 – IV ZR 8/08 –, Rn. 17, juris). Bei dem für die Verweisbarkeit des Versicherten auf eine andere berufliche Tätigkeit gebotenen Einkommensvergleich ist das vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen in der Regel nicht auf den Vergleichszeitpunkt fortzuschreiben (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2019 – IV ZR 19/18 –, Rn. 28, juris). Es ist auch zulässig, bei dem Vergleich die Netto- oder die Bruttomethode anzuwenden, die beide in der Regel zu einem ähnlichen Ergebnis führen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2012 – IV ZR 287/10 –, Rn. 16, juris). Eine feste Quote der hinzunehmenden Einkommensminderung gibt es nicht, stets ist eine einzelfallbezogene Betrachtung geboten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2016 – IV ZR 434/15 –, Rn. 18, juris). Berücksichtigt werden muss insbesondere, dass Bezieher von kleineren Einkommen durch eine prozentuale Absenkung stärker betroffen sind als Gutverdiener (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2016 – IV ZR 434/15 –, Rn. 24, juris). Bei einer Minderung des Einkommens um weniger als 20 Prozent wird die Lebensstellung tendenziell eher gewahrt sein (vgl. OLG Karlsruhe, r+s 1994, 436; OLG Nürnberg, Urteil vom 7. November 2022 – 8 U 2115/20 –, Rn. 66, juris). Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Verweisung ist auf den Zeitpunkt der Einstellungsmitteilung abzustellen. b) Dem Versicherungsnehmer kommt hinsichtlich seiner Behauptungen, die eine Verweisung ausschließen sollen, eine sekundäre Darlegungslast zu (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2016 – IV ZR 434/15 –, Rn. 18; Urteil vom 21. April 2010 – IV ZR 8/08 –, Rn. 13; Urteil vom 11. Dezember 2002 – IV ZR 302/01 –, Rn. 18, juris). Er hat zur konkreten Ausübung seines alten und seines neuen Berufes vortragen, wobei er darlegen muss, wie seine Tätigkeit im Einzelnen ausgestaltet ist, insbesondere, welche Fähigkeiten und körperlichen Kräfte diese fordert sowie welche gesundheitlichen Einschränkungen fortbestehen, die dazu führen, dass er weiterhin berufsunfähig ist bzw. Raubbau an seiner Gesundheit betreibt. Wenn der Versicherungsnehmer seiner Darlegungslast nachgekommen ist, trägt der Versicherer die Beweislast für den Wegfall seiner Leistungspflicht (vgl. Urteil des Senats vom 17.12.2021 – 4 U 138/20 –, Rn. 26, juris ; BGH, Urteil vom 27. Mai 1987 – IVa ZR 56/86 –, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 21. April 2010 – IV ZR 8/08 –, Rn. 13, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 31. Januar 2022 – 8 U 2196/21 –, Rn. 41, juris; Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, § 9 BU Rn. 18; Marlow, in: BeckOK VVG, 27. Ed. 1.5.2025, § 174 VVG Rn. 31, beck-online; Dörner, in: Langheid/Wandt, VVG, 3. Aufl. 2024, § 174 VVG Rn. 37, beck-online; a.A. für die konkrete Verweisung: Neuhaus, a.a.O., Rn. 187). Das betrifft nicht nur die Frage, ob der Versicherungsnehmer gesundheitlich in der Lage ist, seinen Beruf wieder auszuüben, sondern auch die Frage, ob die Lebensstellung mit dem Verweisungsberuf gewahrt ist (vgl. Urteil des Senats vom 17.12.2021 – 4 U 138/20 –, Rn. 26, juris; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5. April 2023 – 5 U 43/22 –, Rn. 29, juris). In der Entscheidung vom 21.04.2010 geht der Bundesgerichtshof ausdrücklich von der allgemeinen Beweislast des Versicherers zu den Voraussetzungen der konkreten Verweisung aus und schränkt dies nur hinsichtlich der Darlegungslast des Versicherungsnehmers, der den Beruf bereits ausübt, ein (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 13; Urteil vom 11. Dezember 2002 – IV ZR 302/01 –, Rn. 18, juris). Diese Verteilung der Beweislast entspricht den allgemeinen Beweislastgrundsätzen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens von diesem Grundsatz zugunsten des Versicherers abgewichen werden soll (vgl. Urteil des Senats vom 17.12.2021 – 4 U 138/20 – , Rn. 26, juris). Auch besteht für den Versicherer in der Regel keine Beweisnot. Dies gilt auch für die Beklagte. Sie war hier im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nach § 9 Abs. 2 AVB-BUZ berechtigt, sachdienliche Auskünfte einzuholen. Nach § 9 Abs. 3 AVB-BUZ ist der Versicherungsnehmer zudem verpflichtet, die Änderung der beruflichen Tätigkeit mitzuteilen. Diese Informationen ermöglichen es dem Versicherer, Zeugen, insbesondere den Arbeitgeber bzw. Personalverantwortliche des Unternehmens und andere Beweismittel zu benennen. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Kläger nachgekommen, weil er der Beklagten seinen Arbeitsvertrag mit der Firma A vor der Ablehnungsentscheidung der Beklagten vorgelegt hat, so dass der Beklagten der Arbeitgeber des Klägers bekannt war. Der Erholung von Auskünften stehen auch datenschutzrechtliche Gründe nicht entgegen, denn der Versicherungsnehmer ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten gehalten, dem Versicherer ggfs. die entsprechende Ermächtigung zur Einholung von Auskünften zu erteilen (§ 9 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 2 AVB-BUZ). Soweit die Beklagte auf Rechtsprechung verweist, aus der sie die Beweislast des Klägers ableiten will, beziehen sich diese Entscheidungen auf anders gelagerte Einzelfälle. Die Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 30.11.2018 – 4 O 221/18 – (vgl. Bl. 126) sieht zwar die Beweislast anders (wie auch offenbar das Landgericht Heilbronn, Urteil vom 04.08.2022 – I 4 O124/22 –, unvollständiges Urteil, vgl. Bl. 199), gelangte aber bereits auf Grundlage der Anhörung des Klägers zu der rechtlichen Überzeugung, dass die soziale Wertschätzung gewahrt gewesen sei. Auf die Frage der Beweislast kam es daher im Rechtsmittelverfahren nicht weiter an. In dem Beschluss des Kammergerichts vom 02.11.2010 (– 6 U 75/10 –, juris) geht es um die Beweislast bei der konkreten Verweisung im Rahmen der Erstprüfung. Dies gilt auch für die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen (Urteil vom 18. Mai 2009 – 3 U 46/08 –, juris). Auch in dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.11.2010 (– I-4 U 51/10 –, juris) ging es - aus besonderen rechtlichen Gründen - um die Erstprüfung. Dass dem Versicherungsnehmer in dieser Konstellation die Darlegungs- und Beweislast zukommt, entspricht der allgemeinen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung. Diese Fallgestaltung liegt hier aber gerade nicht vor. c) Der Senat ist nach Anhörung des Klägers überzeugt, dass die seit 2017 von ihm ausgeübten Tätigkeiten seine Lebensstellung nicht wahren. Die Beklagte hat den Gegenbeweis nicht geführt. Im Einzelnen: aa) Der Kläger hat zu seinen vor und nach Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeiten umfangreich vorgetragen und sich bei seinen Anhörungen ergänzend dazu geäußert. Damit ist er seiner Darlegungslast nachgekommen. Der Senat hat keinen Anlass, den Ausführungen des Klägers nicht zu glauben. (1) Der Kläger hat erstinstanzlich seine Tätigkeit durch eine Bestätigung seines letzten Arbeitgebers, der Firma T (vgl. B 2, Bl. 84, Anlage K 13, Bl. 211 ff.) dargelegt. Darin werden Tätigkeiten beschrieben, die die besonderen handwerklichen Kenntnisse und Fähigkeiten eines ausgebildeten Dachdeckers verlangen, wie beispielsweise das Anbringen der Unterspannbahn, der Konterlattung und der Dachlattung oder der Einbau der Dachentwässerung mit den zugehörigen Spenglerarbeiten. Bei seiner Anhörung hat der Kläger dazu weiter ausgeführt, nämlich, dass seine Haupttätigkeit "auf dem Dach" gewesen sei, er habe alte Dachziegel abgenommen, Latten entfernt, Dachbalken geprüft, Folien gezogen, die Lattung wieder aufgebracht, Dachfenster eingebaut, Ziegel aufgelegt und Kamine erneuert, Spengler- und Blecharbeiten ausgeführt. Zudem sei er bei seinem Arbeitgeber faktisch als Vorarbeiter bundesweit auf Baustellen tätig gewesen. Dies habe sich in der Entlohnung widergespiegelt. In dieser Funktion habe er mit den Auftragsgebern verhandelt, Material bestellt und Absprachen mit weiteren Baufirmen getroffen. Er habe mit den Kunden über Komplikationen gesprochen, die Abnahme durchgeführt und Nacharbeiten koordiniert. Er sei von seinem Arbeitgeber auch bevollmächtigt gewesen, diese Aufgaben wahrzunehmen. Gegenüber den weiteren Mitarbeitern sei er weisungsbefugt gewesen. Er habe aber auch bei Bedarf Tätigkeiten eines Dachdeckerhelfers ausgeführt. (2) Zu seiner Arbeit bei der Firma A hat der Kläger ausgeführt, dass seine Aufgaben darin bestanden, die auszuliefernden Waren bereitzustellen, manchmal auch den Lkw zu beladen und Auslieferungen vorzunehmen. Ferner habe er Mängel an Möbeln überprüft und kleinere Reparaturen, für die Vorkenntnisse nötig gewesen seien, durchgeführt. Diese Kenntnisse habe er sich in dem Unternehmen angeeignet. Der Messeaufbau habe darin bestanden, die Möbel zum Ausstellungsort zu bringen, diese aufzustellen und eine einfache Begrenzung des Messestands aufzubauen. Er habe keine Vorarbeitertätigkeiten ausgeführt. (3) Bei der Firma B habe er zunächst lediglich die Kehrmaschine gefahren, um auf dem Betriebsgelände die Holzspäne zu beseitigen. Dafür habe er einen weiteren "Baumaschinenschein" erwerben müssen. Ferner führe er mit dem Gabelstapler Räumarbeiten durch und verbringe Holz zur Schredderstelle. Andere Beschäftigte leite er nicht an. Seit seiner Vernehmung vor dem Landgericht im Jahr 2022 habe sich seine Tätigkeit etwas verändert, er führe jetzt auch kleinere Reparatur- und Aufbauarbeiten durch. (4) Der Senat hält die Ausführungen des Klägers für glaubhaft und den Kläger selbst für glaubwürdig. Er hat seine Tätigkeiten vor und nach Eintritt der Berufsunfähigkeit nachvollziehbar geschildert und bei der Anhörung durch den Senat detailreicher als in der ersten Instanz - und nicht lediglich zu seinen Gunsten - geschildert. Seine Angaben werden im Übrigen durch objektive Anhaltspunkte gestützt. So deckt sich seine Schilderung mit der Tätigkeitsbeschreibung in seinen Arbeitsverträgen mit der Firma A (Anlage PLK 3: "Lager, Versand/Messbau/Liefertouren", Bl. 12) und der Firma B (Anlagen PLK 4: "gewerblicher Mitarbeiter" und PLK 11: "Führen von Gabelstaplern, Bau- und Kehrmaschinen", Bl. 39, 163). bb) Auf dieser Grundlage ist der Senat zu der Wertung gelangt, dass die neuen Tätigkeiten die im bisherigen Beruf erreichte Lebensstellung des Klägers (§ 9 Abs. 1 UAbs. 2 AVB-BUZ) nicht wahren. Zwar kamen dem Kläger, insbesondere bei der Arbeit bei der Firma A, seine zuvor erworbenen handwerklichen Fähigkeiten bei den anfallenden Reparaturen der Möbel bzw. bei deren Aufbau zugute. Auch verfügte der Kläger bereits für seine Tätigkeit bei der Firma B über die notwendigen Berechtigungen, Lastkraftwagen und Gabelstapler zu führen. Das führt aber in Anbetracht der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeiten nicht zur Wahrung der Lebensstellung, die in seinem vormaligen Beruf von der handwerklichen Vielfalt und seiner Stellung als Vorarbeiter geprägt war: (1) Der Beruf des Dachdeckers ist ein Ausbildungsberuf. Der Kläger hat diese Ausbildung im Jahr 2003 erfolgreich absolviert (vgl. Anlage PLK 10, Bl. 112). Danach war er bei verschiedenen Firmen bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (2014/2015) als Dachdecker tätig. Weder für die Tätigkeit als Lagerist, Auslieferer oder Hausmeister ist hingegen eine formale Berufsausbildung erforderlich. Als Hausmeister ist zwar eine handwerkliche Ausbildung von Vorteil, aber nicht Voraussetzung für die Berufsausübung. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in beiden neuen Tätigkeiten lediglich eine kurze Einarbeitungsphase benötigte. Schon die unterschiedlichen Ausbildungswege und Anforderungsprofile stellen einen wesentlichen Unterschied der Tätigkeiten dar. (2) Die Tätigkeit als Dachdecker, so wie sie der Kläger geschildert hat, erfordert neben der Ausbildung auch besondere handwerkliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die auch Holz-, Maurer- und Metallarbeiten einbeziehen. Das hat der Kläger nachvollziehbar geschildert und die von ihm durchgeführten Arbeiten mit den dafür erforderlichen handwerklichen Fertigkeiten aufgezählt, z.B. beim Eindecken eines Dachs oder dem Einbau der Dachentwässerung. Der Kläger verfügte zudem auch über eine langjährige Berufserfahrung als Dachdecker bei verschiedenen Unternehmen (2003-2014). Eine solche langjährige Berufserfahrung führt regelmäßig zu einer Verbesserung und Ausweitung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten. Diese sind weder bei einer abstrakten Betrachtung für die Tätigkeit als Lagerist/Auslieferer bzw. als Hausmeister erforderlich noch bei einer konkreten Betrachtung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten, die sich auf dem Niveau eines angelernten Hilfsarbeiters bewegen. Zwar sind diese Kenntnisse und Fähigkeiten, ebenso wie die vom Kläger mitgebrachten Scheine zum Führen von Gabelstaplern und Lastkraftwagen, für die neuen Tätigkeiten von Vorteil, das allein genügt aber für die Vergleichbarkeit nicht. Vielmehr war das Anforderungsprofil wesentlich niedriger als zuvor. Damit ist davon auszugehen, dass die neuen Tätigkeiten insgesamt "deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten" von dem Kläger abverlangt haben. (3) Maßgeblich ist aber vor allem, dass der Kläger bei seiner Berufstätigkeit in gesunden Tagen als Vorarbeiter tätig war. Dazu war er neben der (An-)Leitung eines Teams mit besonderen Aufgaben, wie die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber, den Lieferanten und den weiteren Gewerken, betraut. Einen solchen besonderen Verantwortungsbereich hat er bei keiner der nachfolgenden Tätigkeiten mehr übernommen, sondern lediglich die ihm zugewiesenen Tätigkeiten ausgeführt. Damit kam dem Kläger innerhalb der Unternehmen eine wesentlich geringere Stellung zu. (4) Die Tätigkeit in einem Ausbildungsberuf und der Einsatz als Vorarbeiter ist zugleich mit einer sozialen Stellung verbunden, die nicht mit der in einer ungelernten Tätigkeit vergleichbar ist. Dies betrifft beide Verweisungstätigkeiten. Zwar sind die neuen Tätigkeiten des Klägers mit Vorteilen verbunden, etwa mit weniger belastenden Arbeitsbedingungen. Jedoch kommt ihm deutlich weniger Eigenverantwortung zu. Es handelt sich im Wesentlichen um Hilfsarbeitertätigkeiten, die keine Ausbildung oder Vorkenntnisse benötigen. Damit ist bei einer Gesamtbetrachtung die soziale Wertschätzung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – IV ZR 11/16 –, Rn. 12; Urteil vom 14. Dezember 2016 – IV ZR 527/15 –, Rn. 30, juris) seiner Tätigkeiten nach 2017 deutlich geringer als in seinem Beruf in gesunden Tagen. (5) Auf die Aufstiegschancen und Entwicklungsmöglichkeiten des Klägers (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 23. November 2016 – IV ZR 502/15 –, Rn. 5; Urteil vom 21. April 2010 – IV ZR 8/08 –, Rn. 17, juris) kommt es bei der Würdigung der Lebensstellung nicht mehr an. Mit dieser Behauptung hätte der Kläger auch keinen Erfolg. Denn rein theoretische Möglichkeiten prägen nicht die Lebensstellung, diese müssen zumindest hinreichend konkret sein (vgl. Senatsurteil vom 24.09.2021 – 4 U 491/29 – (nicht veröffentlicht); OLG Köln, Urteil vom 15. Januar 2021 – 20 U 29/20 –, Rn. 50, juris; Neuhaus, a.a.O. Kap. 8 Rn. 138 ff.). Der Bundesgerichtshof spricht insoweit von "Feststellungen (...) die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellen". Der Kläger hat solche Perspektiven lediglich abstrakt behauptet, ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Aufnahme einer Meisterausbildung oder die Übernahme eines Betriebs zu schildern. (6) Die vom Kläger erzielte Vergütung in beiden Tätigkeiten würde einer Verweisung nicht entgegenstehen. Vor der Berufsunfähigkeit hat der Kläger einen Bruttostundenlohn von 12,20 € und einen Bruttomonatslohn schwankend von 2.019 bis 2.533,41 €, im Dreimonatsmittel 2.287,33 €, erhalten (vgl. Anlage B 2, Bl. 84 ff.). Von der Firma A erhielt er vor der Verweisung (16.4.2018) einen Bruttostundenlohn von 12 € und einen Bruttoarbeitslohn von 2.123,20 € (vgl. Anlage B 5, Bl. 92). Bei der Firma B erzielte er ebenfalls einen Stundenlohn von 12,00 € brutto. Diese Differenz von 7,2 % ist auch bei einem eher geringen bis mittleren Einkommen noch hinzunehmen. Bei einer Kontrollbetrachtung der Nettoeinkommen liegt sogar nur eine Differenz von 6 % vor, die ebenfalls zuzumuten ist. (7) Bei einer Gesamtbetrachtung der Lebensstellungen war die Beklagte daher nicht berechtigt, den Kläger auf seine nach 2017 ausgeübten Tätigkeiten zu verweisen und die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag einzustellen. 3. Dem Kläger steht aus diesen Gründen für die Zeit vom 01.05.2019 bis zum 31.05.2022 ein Betrag von insgesamt 38.926,22 EUR (37 x 1.052,06 EUR) zu. Ferner hat die Beklagte ab dem 01.06.2022 dem Kläger bei Fortbestehen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit die vereinbarte monatliche Rentenleistung in Höhe von 1.052,06 EUR längstens bis zum Ablauf der Versicherung zum 01.11.2027 zu zahlen. Anders als der Kläger meint, endet der Rentenanspruch spätestens zum 31.10.2027, wie die Auslegung des Versicherungsscheins (Anlage PLK 1, Bl. 22) ergibt (vgl. dazu Neuhaus, a.a.O. Kap. 3 Rn. 11). 4. Die Zahlungsansprüche des Klägers sind zu verzinsen (§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB). Der Kläger hat die Beklagten mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21.08.2029 gemahnt und eine Frist bis zum 04.09.2019 gesetzt (vgl. Anlage PLK 7, Bl. 32). Damit ist die Beklagte ab dem 05.09.2019 in Verzug geraten (vgl. Neuhaus, Kap. 4 Rn. 174). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Leistungen vor diesem Termin im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB endgültig und ernsthaft abgelehnt hat, wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 23.08.2019 (Anlage PLK 8, Bl. 36) ergibt. Die weiteren monatlichen Rentenansprüche ab dem 01.10.2019 bis zum 31.05.2022 sind ab ihrer jeweiligen Fälligkeit (§ 1 (1) b) AVB-BUZ) zu verzinsen. 5. Mit der Berufung hat der Kläger die Abweisung des Klageantrags zu 3) (außergerichtliche Rechtsberatung) nicht mehr angegriffen. Ein Hinweis war insoweit nicht zu erteilen (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 6. Der Beklagten war keine weitere Frist zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Senats vom 01.04.2025 und vom 07.04.2025 (Bl. 37, 41 eAkte), zu dem Schriftsatz des Klägers vom 16.04.2024 (Bl. 60 eAkte), zu den im Termin erteilten Hinweisen (Bl. 72 eAkte) und zu der vom Kläger in der Verhandlung vom 24.04.2025 überreichten Beschreibung seiner Tätigkeit bei der Firma B bzw. zu dessen Ausführungen (Protokoll vom 24.04.2025 mit Anlage, Bl. 76 eAkte) zu gewähren. Die Hinweise des Senats im Termin haben lediglich die Hinweise in der Verfügung vom 01.04.2025 und im Beschluss vom 07.04.2025 wiederholt, zu denen die Beklagte ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, von der sie auch mehrfach Gebrauch gemacht hat. Die vom Kläger im Termin überreichte Beschreibung seiner Tätigkeit hat der Senat seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Die Erklärungen des Klägers waren bereits Gegenstand der vorbereitenden Schriftsätze sowie der Anhörung in erster Instanz gewesen, so dass die Beklagte, die im Termin durch einen Terminsbevollmächtigten vertreten war, zu einer sofortigen Erklärung im Stande hätte sein müssen (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 283 ZPO, Rn. 2c). Die Angaben des Klägers wurden zudem von der Beklagten im Termin nicht weiter bestritten. Da der Beklagten im Übrigen bereits aufgrund der Hinweise bekannt war, dass der Senat von der Beweislast des Versicherers ausgeht, hätte sie bereits vor dem Termin Beweismittel für die Vergleichbarkeit der Lebensstellungen benennen können. Der Schriftsatz des Klägers vom 16.04.2025 äußert sich nur zum Vergleichsvorschlag des Senats und bittet um rechtliche Hinweise. Neuen Sachvortrag enthielt der Schriftsatz nicht. Ein Anlass, der Beklagten weitere Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bestand daher nicht. III. 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich für das Berufungsverfahren aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz waren diese nach § 92 Abs. 1 ZPO auf Grundlage eines fiktiven Streitwerts zu quotieren. Denn der Kläger hat in der Klageschrift zunächst unter Ziffer 2) beantragt, dass die Beklagte zur Rentenzahlung bis zum Eintritt des Klägers in das gesetzliche Rentenalter zu verurteilen sei (vgl. Bl. 4 d.A.). Da dieser Antrag den Streitwert wegen § 9 ZPO nur um den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs erhöht, ist für die Kostenentscheidung ein fiktiver Streitwert zugrunde zu legen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. Juni 2021 – IV ZR 250/20 –, Rn. 30, juris). Mit dem Antrag zu 2) hat der Kläger nämlich zunächst eine Rentenzahlung bis einschließlich September 2034 in Höhe von insgesamt 155.704,88 EUR (01.06.2022 bis 30.09.2034, 148 x 1.052,44 EUR), anstatt einer Leistung bis zum Ende der Versicherung zum 31.10.2027 (68.383,90 EUR), begehrt. Daraus ergibt sich bei Berücksichtigung jeweils des Zahlungsantrags zu 1) in Höhe von 27.353,56 EUR aus der Klageschrift eine Quote von 52 % für die Beklagte und von 48 % für den Kläger. 2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 708 Nr. 10 Satz 1, §§ 709, 711 ZPO. 3. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat folgt der bereits zitierten höchst- und obergerichterlichen Rechtsprechung auch hinsichtlich der Verteilung der Beweislast bei einer konkreten Verweisung im Nachprüfungsverfahren. Damit ist weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben noch die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.