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Urteil

4 U 695/11

Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2012:0918.4U695.11.0A
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Leitsätze
1. Auch ein (zunächst) fehlerhaft gegründeter - körperschaftlich strukturierter - Zweckverband kann im Bereich des Privatrechts Zuordnungsobjekt von Rechten und Pflichten und damit Partei eines privatrechtlichen Vertrages sein; er ist dann als nicht rechtsfähiger (bzw. im Rahmen von Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüchen als teilrechtsfähiger) Verband eigener Art zu behandeln. Auf ihn sind stets die Rechtsgrundsätze derjenigen zivilrechtlichen Korporation anzuwenden, die jeweils am weitestgehend mit seiner Struktur übereinstimmen.(Rn.19) 2. Ist ein solcher Vorverband zivilrechtlich teilrechtsfähig und hat er als solcher einen Schaden erlitten, ändert die nachfolgende konstitutive Gründung des Verbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts nichts am Bestand der bereits vorher entstandenen privatrechtlichen Rechte und Pflichten, ferner nichts an deren Abwicklung. Es tritt nach wirksamer Konstituierung lediglich eine weitere rechtliche Qualität hinzu.(Rn.21) 3. Verletzt die Rechtsaufsichtsbehörde bei der (konstitutiven) Verbandsgründung eines solchen Verbandes ihre normativ ausgerichtete Prüfpflicht im Hinblick auf die Regeln zur Veröffentlichung nach der Thüringer BekanntmachungsVO, ist der Verband also wegen Verletzung solcher (gesetzlich zwingender) Verlautbarungsregeln nicht wirksam gegründet worden, so hat diese rechtsaufsichtliche Pflichtverletzung drittschützenden Charakter in Bezug auf den nicht wirksam gegründeten Verband. Daran ändert sich auch nichts durch den im Rahmen der Staatshaftung geltenden haftungsbegrenzenden Rechtsgrundsatz, dass der Bürger keinen mit der Sanktion des Schadensersatzes bewehrten allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die öffentliche Hand hat.(Rn.29)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 29.07.2011 (Az. 10 O 1377/10) wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch ein (zunächst) fehlerhaft gegründeter - körperschaftlich strukturierter - Zweckverband kann im Bereich des Privatrechts Zuordnungsobjekt von Rechten und Pflichten und damit Partei eines privatrechtlichen Vertrages sein; er ist dann als nicht rechtsfähiger (bzw. im Rahmen von Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüchen als teilrechtsfähiger) Verband eigener Art zu behandeln. Auf ihn sind stets die Rechtsgrundsätze derjenigen zivilrechtlichen Korporation anzuwenden, die jeweils am weitestgehend mit seiner Struktur übereinstimmen.(Rn.19) 2. Ist ein solcher Vorverband zivilrechtlich teilrechtsfähig und hat er als solcher einen Schaden erlitten, ändert die nachfolgende konstitutive Gründung des Verbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts nichts am Bestand der bereits vorher entstandenen privatrechtlichen Rechte und Pflichten, ferner nichts an deren Abwicklung. Es tritt nach wirksamer Konstituierung lediglich eine weitere rechtliche Qualität hinzu.(Rn.21) 3. Verletzt die Rechtsaufsichtsbehörde bei der (konstitutiven) Verbandsgründung eines solchen Verbandes ihre normativ ausgerichtete Prüfpflicht im Hinblick auf die Regeln zur Veröffentlichung nach der Thüringer BekanntmachungsVO, ist der Verband also wegen Verletzung solcher (gesetzlich zwingender) Verlautbarungsregeln nicht wirksam gegründet worden, so hat diese rechtsaufsichtliche Pflichtverletzung drittschützenden Charakter in Bezug auf den nicht wirksam gegründeten Verband. Daran ändert sich auch nichts durch den im Rahmen der Staatshaftung geltenden haftungsbegrenzenden Rechtsgrundsatz, dass der Bürger keinen mit der Sanktion des Schadensersatzes bewehrten allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die öffentliche Hand hat.(Rn.29) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 29.07.2011 (Az. 10 O 1377/10) wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger ist ein zum 01.10.2009 als Körperschaft des öffentlichen Rechts wirksam gegründeter Abwasserzweckverband. Er nimmt den Beklagten im Wege der Feststellungsklage aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadenersatz wegen einer im Jahre 2002 fehlerhaft vollzogenen Verbandsgründung in Anspruch. Der Kläger bestand bereits seit dem Jahre 1992 als so genannter „Vorverband“ bzw. „Verband in Gründung“. Am 18.06.1992 vereinbarten die Mitgliedsgemeinden des Verbandes eine „Satzung des Abwasserzweckverbandes F.“. Die Verbandssatzung wurde nach Maßgabe der (teilweisen) Genehmigung durch das Landratsamt S. vom 16.07.1992 am 29.01.1993 erstmals öffentlich bekannt gemacht. Die Satzungen wurden in der Folgezeit mehrfach abgeändert; die letzte (in der Folgezeit ebenso abgeänderte) Verbandssatzung wurde im Dezember 1996 zwischen den Verbandsgemeinden vereinbart. Das VG Weimar stellte mit Urteil vom 14.07.2003 (7 E 641/03, Anlage K 2) fest, dass die im Verwaltungsverfahren erhobenen Widersprüche gegen die vom Zweckverband erlassenen Vorauszahlungsbescheide aufschiebende Wirkung hätten, da „die Unwirksamkeit der Verbandsgründung des Antragsgegners“ (dies war der hier klagende Zweckverband)„..offensichtlich“ sei. Gegenstand dieser Entscheidung, auf deren weiteren Inhalt verwiesen wird, waren Beitragsbescheide aus dem Jahre 2000, erlassen aufgrund der bis einschließlich 29.07.2002 erlassenen und (am 07.08.2002 veröffentlichten) Beitrags- und Gebührensatzung. Aufgrund dieser und ähnlicher gerichtlicher Entscheidungen verfasste das T.er Innenministerium am 29.08.2002 ein Anschreiben an den Vorverband mit „Handlungsempfehlungen“, da das Verfahren zur Bildung eines Abwasser-zweckverbandes- wie es dort wörtlich heißt : „ …aus Rechtssicherheitsgründen wiederholt werden“ müsse (Anlage K 3, Bl. 52 d.A.).In diesem Schreiben, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wird ausdrücklich auf den Verfahrensweg nach §§ 17-19 des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (nachfolgend: ThürKGG) hingewiesen. Mit Schreiben vom 06.12.2002 wurde die im Dezember 1996 beschlossene Verbandssatzung nochmals von der Aufsichtsbehörde, dem Landrat des Landkreises S., genehmigt. Die Satzung wurde im Amtsblatt des Landkreises S. Nr. 50/2002 vom 18.12.2002 mit Abdruck der handschriftlichen und gesiegelten Unterzeichnung öffentlich bekannt gemacht; im Anschluss daran ist die Genehmigung des Landratsamtes abgedruckt. Der Zweckverband erließ in der Folgezeit Gebührensatzungen und erhob auf deren Basis Gebühren und erbrachte Leistungen zur Wasserver- und Entsorgung. Die Gemeinde B. kündigte mit Schreiben vom 11.12.2003 ihre Mitgliedschaft im Abwasserzweckverband aus „wichtigem Grund“, da der Verband nach dem Urteil des VG Weimar vom 14.07.2003 nicht wirksam gegründet worden sei. Nachdem das Landratsamt S. die Genehmigung der Kündigung ablehnte, betrieb die Gemeinde B. ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO vor dem Thüringer OVG Weimar. Das Thüringer OVG Weimar erklärte im Normenkontrollverfahren mit Urteil vom 28.11.2009 (4 N 1569/04, Anlage K 1, S. 17 ff.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, die am 18.12.2002 im Amtsblatt Nr. 50/2002 veröffentlichte Verbandssatzung (nebst einer nachfolgenden Änderungssatzung) für unwirksam. Die Gemeinde B. trat damit wirksam aus dem Verband aus; nachfolgend traten weitere Gemeinden ein, so dass der Kläger heute aus 25 Verbandsgemeinden (z.Zt. der Gründung 1992: 17 Gemeinden) besteht. Die Entscheidung des OVG vom 28.09.2009 ist den Klägervertretern am 25.11.2009 zugegangen. Mit der am 27.09.2010 am LG Erfurt eingegangenen Klage verlangt der Kläger auf der Grundlage dieser OVG-Entscheidung die Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz des gegenwärtigen und künftigen Schadens verpflichtet ist, der dadurch entsteht, dass der Kläger seinerzeit aufgrund der im Jahre 2002 erfolgten Veröffentlichung der Verbandssatzung nicht ordnungsgemäß entstanden sei. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und eine Schadenersatzpflicht aus §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 StHG bejaht. Es hat ausgeführt, der Beklagte sei letztlich für amtliche Bekanntmachung der Verbandssatzung verantwortlich. Zwar sei es zutreffend, dass sich die Entscheidung des OVG darauf stütze, dass die Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung des Landkreises S. unwirksam sei. Dies ändere aber nichts daran, dass die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde bei späteren Veröffentlichungswerken darauf achten müssten, was da gerade bekannt gemacht wird. Der Kläger gehöre auch zu dem nach §§ 18,19 ThürKGG geschützten Personenkreis. Wenn der Kläger als Abwasserzweckverband anstrebe, durch amtliche Bekanntmachung seiner Verbandssatzung zum Entstehen zu gelangen, liege es auf der Hand, dass in dieser Situation besondere Schutzpflichten der Aufsichtsbehörde gegenüber dem demjenigen Verband bestehen, der entstehen möchte. Selbst wenn man für eine drittschützende Amtspflicht verlangen wollte, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in ähnlicher Weise in ihren Rechten betroffen sei, wie ein einzelner Bürger, so müsse man das hier bejahen. Denn gravierender könne man durch schädigendes Verwaltungshandeln kaum betroffen sein, als dass man als Rechtssubjekt nicht zum Entstehen gelange. Zudem sei zu bejahen, dass der Kläger mit einiger Wahrscheinlichkeit mit Schäden rechnen müsse; diese seien bereits durch die Notwendigkeit der Erstattung anwaltlicher Rechtsanwaltsgebühren in jenen Verfahren entstanden, in denen Rechtsmittel gegen Beitragsbescheide zum Erfolg geführt hätten. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Klage sei unzulässig, da die Prozessführungsbefugnis des Klägers fehle. Der Kläger sei als im Jahre 2009 wirksam gegründeter Zweckverband weder rechtlich, noch gebietsmäßig mit dem fehlerhaft gegründeten Vorverband identisch. Die Forderungen stünden damit nicht ihm, sondern allenfalls dem „Vorverband“ zu. Die Passivlegitimation der Beklagten sei nicht dargelegt; Feststellungen dazu, wer im Dezember 2002 Mitarbeiter oder Angestellter des Landratsamtes gewesen und für die Prüfung der Veröffentlichung verantwortlich gewesen sei, seien nicht erkennbar. Es fehle weiterhin an der Rechtswidrigkeit, an der Drittgerichtetheit der Amtspflicht und an den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 StHG. Im Übrigen erhebt der Beklagte gegen die geltend gemachten Forderungen die Einrede der Verjährung. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Erfurt vom 29.07.2011 die Klage abzuweisen, hilfsweise; das Urteil aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück zu verweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrages I. Instanz. Er ist darüber hinaus der Auffassung, er müsse mit der Geltendmachung erheblicher Schäden rechnen. Der Schaden resultiere zum einen aus (mutmaßlich unwirksamen) Beitragsbescheide, zu denen bereits Verwaltungsverfahren abgeschlossen seien; zum anderen aus Rechtsverfolgungskosten, die noch nicht abschließend zu beziffern seien, da diese auch nach Rücknahme fehlerhafter Bescheide noch weiterhin festgesetzt würden. II. Die Berufung des Beklagten ist statthaft und zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 119, 520 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Feststellungsklage ist hier zulässig, da dem klagenden Zweckverband hinsichtlich möglicher und ihm zuzuordnender Ersatzansprüche ein Feststellungsinteresse i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO zusteht. Der Kläger ist in eigener Rechtspersönlichkeit Inhaber möglicher Schadenersatzansprüche, die daraus resultieren, dass er nicht bereits im Jahre 2002 als Körperschaft des öffentlichen Rechts wirksam entstanden ist. Die Rechtsauffassung des Beklagten, mangels wirksamer Übertragung der Ansprüche des früheren Vorverbandes könne der Kläger nicht Inhaber derartiger Ansprüche sein, überzeugt nicht. Denn die Konstituierung des Klägers als Körperschaft des öffentlichen Rechts ändert an der Inhaberschaft an solchen Ansprüchen, die dem Kläger bereits vorher als rechtsfähigem Privatrechtssubjekt entstanden sind, nichts. Auch der fehlerhaft gegründete Zweckverband ist – wie es nunmehr in ständiger Rechtsprechung (vgl.: OVG Weimar, Urteil vom 25.02.2004, Az. 4 KO 703/01) heißt – kein rechtliches „Nullum.“ Wesentlich ist es, die Verbandsgründung nach ihren öffentlich-rechtlichen Wirkungen einerseits und ihren privatrechtlichen Seiten andererseits zu unterscheiden. Die wirksame Veröffentlichung der genehmigten Verbandssatzung nach §§ 18, 19 ThürKGG lässt den Verband wirksam als Körperschaft des öffentlichen Rechts entstehen. Vorher wird er im öffentlichen Recht als körperschaftlich strukturierter, nicht rechtsfähiger Verband eigener Art behandelt, der jedoch für die Rückabwicklung im eigenen Namen teilrechtsfähig und im Verwaltungsprozess nach § 42 VwGO beteiligtenfähig ist (vgl. Urteil des OVG Weimar vom 25.02.2004, 4 KO 703/01, zit. nach juris). Im Bereich des Privatrechts kann er trotz des Fehlens entsprechender öffentlich-rechtlicher Normen des Zweckverbandsrechts bereits im Gründungsstadium – und auch unabhängig von seiner öffentlich-rechtlichen Konstituierung – Zuordnungsobjekt von Rechten und Pflichten, auch Partei eines privatrechtlichen Vertrages sein. Auf die Beteiligung nicht rechtsfähig (gewordener) öffentlich-rechtlicher Verbände am Privatrechtsverkehr sind stets die Rechtsgrundsätze derjenigen zivilrechtlichen Kooperation anzuwenden, die jeweils am weitestgehenden mit der Struktur des betreffenden öffentlich rechtlichen Verbandes übereinstimmen (vgl. zur Haftung der Mitgliedsgemeinden eines Abwasserzweckverbandes im Gründungsstadium für bereits eingegangene Darlehensverbindlichkeiten des Abwasserzweckverbandes nach dem Recht der GbR bzw. nach dem Recht des nichtrechtsfähigen Vereins: BGH, Urteil vom 18.12.2000, II ZR 385/98, zit, nach juris). Das OVG Weimar hat im vorstehend zitierten Urteil vom 25.04.2004 (4 KO 703/01, zit. nach juris) ausdrücklich auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen und diese weiterentwickelt (im juris-Volltext Rdnr. 54 ff.,58 ff). Auch der nach Thüringer Landesrecht nicht wirksam gegründete, allerdings tatsächlich tätig gewordene Zweckverband kann als sog. „fehlerhafter Zweckverband“ im Rechtsverkehr wirksam tätig werden. Für die zivilrechtliche Rechtssubjektivität sei entscheidend, dass für jeder der in diesem Gründungsstadium maßgeblichen Privatrechtsformen (also GbR/nicht-rechtsfähiger Verein) im Zivilrechtsverkehr zumindest eine Teilrechtsfähigkeit zuerkannt werde und auf diese Weise Probleme in der Rückabwicklung zivilrechtlicher Rechtsbeziehungen gelöst würden. Nach diesen Grundsätzen liege es auch im Interesse des Leistungsbeziehers, wenn die Rückabwicklung fehlgeschlagener Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten ermöglicht werde, die sich im Rechtsverkehr tatsächlich gegenüber gestanden haben und zwischen denen das Rechtsverhältnis tatsächlich begründet wurde. Ist der Kläger damit als Vorverband zivilrechtlich teilrechtsfähig und hat er als solcher einen Schaden zu gewärtigen, ändert die nachfolgende konstitutive Gründung des Verbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. §§ 18, 19 ThürKGG nichts am Bestand der bereits vorher begründeten privatrechtlichen Rechte und Pflichten; ebenso wenig an einer veranlassten Abwicklung derselben. Es ändert sich also an der privatrechtlich bereits entstandenen privatrechtlichen Rechtspersönlichkeit nichts; vielmehr tritt nach wirksamer Konstituierung der bereits bestehenden eine weitere rechtliche Qualität hinzu. Daher bedarf es auch weder einer Übertragung, noch einer Abtretung von Schadenersatzansprüchen des Vorverbandes an den schließlich als öffentlich-rechtliche Körperschaft verfassten Verband. Er ist und bleibt als (teil-)rechtsfähiges Privatrechtssubjekt Inhaber der bislang erworbenen zivilrechtliche Rechte und Pflichten; diese gehen ohne weiteres auf den als öffentlich-rechtliche Körperschaft konstituierten Verband über. Einschlägig für die privatrechtliche Zuordnung ist hier das Recht der GbR (§§ 705 ff. BGB; vgl. so ausdrücklich für Wasser-Zweckverband ohne wirksame Entstehung als Körperschaft des öffentlichen Rechts: OLG Brandenburg, Urteil vom 29.11.2007, 5 U 208/06, zit. nach juris). Insoweit ist es hier unstreitig, dass die Verbandsgemeinden seit dem Jahre 1992 tatsächlich im Sinne der beschlossenen Satzungen zu einem gemeinsamen Zweck tätig geworden sind und Leistungen erbracht haben. Dass die dem Verband beigetretenen Gemeinden ihren Beitritt jeweils durch ihre hierzu berufenen Vertreter bewirkt haben, und dass Leistungen entsprechend den beschlossenen gemeinsamen Satzungen erbracht worden sind, steht nicht im Streit. Die Veränderung der Gesellschafterstruktur hat damit allenfalls Einfluss auf die Vertretungsstruktur, aber weder auf die Rechtsinhaberschaft, noch auf die Rechtsfähigkeit. Dass die GbR als solche „fehlerhaft“ zustande gekommen sei, wird nicht behauptet. Weder steht der wirksame Austritt der Gemeinde B. im Streit, noch der (wirksame) Eintritt anderer (heutiger) Verbandsgemeinden. Die haftungsrechtliche Konsequenz aus dieser Situation hat die obergerichtliche Rechtsprechung – wenn auch ohne ausdrückliche Erörterung der Rechtssubjektivität des fehlerhaften Zweckverbandes – bereits gezogen: Der BGH hat im Urteil vom 19.01.2006 – Az. : III ZR 82/05 – den dort beklagten „Zweckverband zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Gemeinden im Thüringer Holzland“ für Rechtsverfolgungskosten haften lassen, welche aus vor seiner wirksamen Gründung erlassenen, nichtigen und deshalb aufgehobenen Beitragsbescheiden (hier: aus den Jahren 1999/2000) resultierten. Die Rechtslage ist mit der hier in Rede stehenden nahezu identisch. Das Feststellungsinteresse des Klägers gem. § 256 Abs. 1 ZPO ist auch im Übrigen gegeben. Es ergibt sich daraus, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt und der daraus resultierende Schaden zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung befindet. Es genügt hierbei, dass der Kläger – wie bereits oben ausgeführt – Inhaber von Ersatzansprüchen sein kann und ein beträchtlicher Teil der – möglichen – Schadenspositionen noch nicht bezifferbar ist. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage hängt insoweit von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, Urteil vom 24.01.2006, XI ZR 384/03, zit. nach juris m.w.N.). Demgegenüber wäre das Feststellungsinteresse nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund bestünde, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2010, VII ZR 187/08 m.w.N.). Die Wahrscheinlichkeit einer gegenwärtigen und künftigen Schadensentstehung ist aber ausreichend dargelegt. Wie sich aus der Aufstellung des Klägers (Anlage K 4) ergibt, sind gegenwärtig noch nicht alle Forderungen – hier namentlich: Rechtsverfolgungskosten – abschließend beziffert. Wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, muss der Kläger namentlich mit der erfolgreichen Geltendmachung anwaltlicher Kostenerstattungsforderungen wegen der seinerseits erfolgreichen Anfechtung nichtiger Beitrags- und Vorauszahlungsbescheide gegen sich rechnen (vgl.: insoweit auch das bereits oben zitierte Urteil des BGH vom 19.01.2006). Diese Vermögensminderung ist ein – möglicher – Vermögensschaden i.S. von § 1 StHG, wobei die genaue Bezifferung der Einzelansprüche derzeit auf sich beruhen kann. Der Kläger ist auch bei bereits bezifferbaren Teilforderungen nicht allgemein gehalten, seine Klage in eine Leistungs-und in eine Feststellungsklage aufzuspalten (vgl. BGH, Beschluss vom 06.03.2012, VI ZR 167/11 zit. nach juris). So liegt es hier. Das Landgericht hat in der Sache die Voraussetzungen eines Staatshaftungsanspruchs gem. §1 Abs. 1 StHG zutreffend bejaht. Die Haftung des Beklagten gründet sich darauf, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Veröffentlichung und Genehmigung der Verbandssatzung im Jahre 2002 durch den Landkreis als Aufsichtsbehörde (§§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2, 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG) unzureichend erfolgte. Die vor der Veröffentlichung notwendige Rechtsprüfung durch den Landkreis Sömmerda als Rechtsaufsichtsbehörde (i.S. von § 117 Abs. 1, 2 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung) hätte zur Versagung der Genehmigung aus „Rechtsgründen“ gem. § 18 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. ThürKGG und zur Unterlassung der Veröffentlichung führen müssen, da der zur Unwirksamkeit der Konstituierung des Klägers führende primäre rechtliche Fehler in der rechtlichen Unwirksamkeit der früher beschlossenen und genehmigten Hauptsatzung lag. Verletzt ist die normativ ausgerichtete Prüfungspflicht der Rechtsaufsichtsbehörde i.S. von § 1 Abs. 1 StHG stets dann, wenn ein Verstoß einer Vorschrift gegen höherrangiges Recht seitens der zuständigen Behörde unbeanstandet bleibt. Denn im Freistaat Thüringen galt für den Bereich der rechtsaufsichtsrechtlichen Prüfung im Jahre 2002 nicht das (heute geltende) Opportunitätsprinzip, sondern das Legalitätsprinzip (vgl.: Wachsmuth-Oehler: Thüringer Kommunalrecht-Kommunalordnung, Kommentar, Rdnr. 2 zu § 120 Thüringer Kommunalordnung). Damit hätte ein Verstoß der Hauptsatzung des Landkreises S. gegen die Bestimmungen der § 1 Abs. 3 i.V. mit § 5 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 01.11.1994, von welchem nach dem Urteil des OVG Weimar vom 28.09.2009 ( Az. 4 N 1569/04) auszugehen ist, zwingend zur Versagung der Genehmigung und zur Beanstandung der Gründungssatzung gem. § 120 Thüringer Kommunalordnung führen müssen. Hierbei kann es nicht darauf ankommen, dass die Veröffentlichungsregelung der Hauptsatzung des Landkreises S. im Jahre 2002 nicht konkret Gegenstand der Prüfung war, da der in § 18 Abs. 1 ThürKGG bezeichnete Versagungsgrund „Rechtsgründe“ bereits nach seinem Wortlaut weit gefasst ist und alle rechtlich in Betracht kommenden Versagungsgründe des materiellen und formalen Rechts einschließt (vgl. so auch Zimmermann/Kudzielka, oben a.a.O. S. 84). In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass dem Beklagten die besondere rechtliche Problematik der Unwirksamkeit von Zweckverbandsgründungen gem. §§ 18, 19 ThürKGG bekannt war und die hier im Jahre 2002 erfolgte Gründung von ihm selbst ausdrücklich „aus Gründen der Rechtssicherheit“ initiiert wurde. Wenn diese auf Initiative des Beklagten vollzogene neuerliche Verbandsgründung ausdrücklich dazu dienen sollte, für den Kläger Rechtssicherheit im Hinblick auf seine öffentlich-rechtliche Konstituierung zu schaffen, dann bedeutet dies, dass die von § 18 ThürKGG vorausgesetzte Genehmigung nur nach besonders sorgfältiger Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen ergehen durfte. Dass diese nicht im hinreichenden Maße erfolgt ist, kann dem bereits oben zitierten Urteil des OVG Weimar vom 28.09.2009 entnommen werden. Diese Pflichtenlage zur rechtsaufsichtlichen Prüfung nach §§ 18, 19 ThürKGG i.V.m § 117 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung weist auch – in Bezug auf den Kläger – eine Drittgerichtetheit auf. Das Landgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass auch im Anwendungsbereich des StHG der Grundsatz gilt, dass nur solche Schadenspositionen ersatzfähig sind, die in den Schutzbereich der verletzten Rechtsnorm fallen. Dies ergibt sich hier in gleicher Weise wie bei der Haftung gem. § 839 I BGB aus dem haftungsbegrenzenden Rechtsgedanken, dass der Bürger keinen mit der Sanktion des Schadenersatzes bewehrten allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die öffentliche Hand hat (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2006, III ZR 82/05; vorausgehend: OLG Jena, Urteil des Senats vom 23.03.2005, 4 U 94/04). In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass Aufgaben der Kommunalaufsicht Drittgerichtetheit aufweisen können (vgl.: zuletzt: BGH. Urteil vom 12.12.2002, NJW 2003, S. 1318 ff., zum – bejahten – Amtshaftungsanspruch gem. § 1 StHG einer Gemeinde gegen die kommunale Rechtsaufsichtsbehörde; vgl. Soergel-Wurm, BGB-Kommentar, 12. Auflage 2007, Rdnr 181 zu § 839 BGB). Die „Drittgerichtetheit“ einer Amtspflicht kann nach ihrem Schutzzweck auch dann anzunehmen sein, wenn ein Dritter begünstigt wird und gerade seine Interessen geschützt und gefördert werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2002, oben a.a.O.). Der Senat ist der Auffassung, dass diese Überlegungen hier auf den Kläger zu übertragen sind und dass dieser in dem nach §§ 18,19 ThürKGG zu vollziehenden konstitutiven Akt seines Entstehens als Körperschaft des öffentlichen Rechts in eigenen Rechten geschützt ist. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Amtshaftungsrecht eine Schadenersatzpflicht im „Außenverhältnis“ regelt, in welcher sich Rechtssubjekte als Träger eigener Rechte gegenübertreten und dass es keinen Schadensausgleich im „Innenverhältnis“ zwischen Behörden und Körperschaften bezweckt, die zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben zusammenwirken (vgl. ausführlich und mit weiteren Nachweisen kritisch zum oben a.a.O. zitierten Urteil des BGH vom 12.12.2002: Meyer, Amtspflichten der Rechtsaufsichtsbehörde, in: NVwZ 2003, S. 818 ff.). Der Kläger ist jedoch durch das Genehmigungserfordernis des § 18 ThürKGG geschützt, als dieses gerade bezweckt, seine öffentlich-rechtliche Konstituierung wirksam werden zu lassen und diese für jeden Dritten im Rechtsverkehr öffentlich zu verlautbaren (§ 19 ThürKGG). Er ist damit in eigenen Rechten betroffen. Er ist nämlich in seinem daran anschließenden Wirken als öffentlich-rechtliche Körperschaft, namentlich beim Erlass von Beitrags-, Vorauszahlungs- und Leistungsbescheiden, existenziell darauf angewiesen, dass dieser konstitutive Akt wirksam vollzogen wird. Die gesetzlich geforderte Konstituierung des Klägers als öffentlich-rechtliche Körperschaft schützt ihn gerade in seinem eigenen Anspruch an ihren wirksamen Vollzug. Der Kläger selbst hat auf diesen konstitutiven Akt keinen Einfluss. Insoweit ist der Senat – wie auch das Landgericht – der Auffassung, dass der Kläger von den vorzitierten Normen in eigenen Rechten, nämlich gerade in seiner wirksamen Konstituierung als öffentlich-rechtliche Körperschaft, zu schützen ist. An dieser Bewertung ändert der zum 18.12.2002 durch das Änderungsgesetz zur Thüringer Kommunalordnung (Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt S. 467) in § 117 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung erfolgte Einfügung („im staatlichen Interesse“) nichts, da hiervon die bereits am 06.12.2002 erteilte Genehmigung nicht mehr berührt wurde. Auch die weiteren Einwände und Einreden des Beklagten greifen nicht durch. Die Klage ist nicht mangels Darlegung des für den Landkreis im Rahmen der Rechtsaufsicht handelnden Mitarbeiters oder Beauftragten unschlüssig. Es kommt – wie die Klägerseite richtig ausführt – gemäß der Zurechnungsnorm des § 111 Abs. 4 Satz 4 ThürKO Kommunalordnung ausschließlich darauf an, ob mit einem Tun oder Unterlassen (hier: Genehmigung erteilen bzw. nicht erteilen ) Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrgenommen wurden. Dies ist mit der erteilten Genehmigung nach § 18 ThürKGG i.V. mit § 117 Abs. 1 ThürKO der Fall; die Aufgaben der Rechtsaufsicht nimmt das Landratsamt Sömmerda (§ 44 Abs. 1 ThürKO) wahr, welches hier auch tatsächlich gehandelt hat. Für die objektive Rechtswidrigkeit des damit im Jahre 2002 geschaffenen (genehmigten) Zustandes haftet der Beklagte, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, dass die Mangelhaftigkeit der Satzung später behoben wurde (vgl. ähnlich im Bezug auf den handelnden Zweckverband : BGH, Urteil vom 19.01.2006, III ZR 82/05, zit. nach juris). Die Klage ist auch nicht mangels Darlegung anderweitiger Kompensationsmöglichkeiten (i.S. von § 3 Abs. 3 StHG) unschlüssig. Das Urteil des Landgerichts enthält insoweit keinen Feststellungsmangel i.S. von § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO, weil es keine Tatsachen gab, welche die Feststellung einer anderweitigen Schadenskompensation erlaubt hätten. Die Klägerseite hat bereits in der I. Instanz anderweitige Kompensationsmöglichkeiten in Gestalt der Aufrechnung mit vermeintlich bestehenden öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüchen ausführlich in Abrede gestellt und bestritten (vgl. Bl. 100-103 d.A.). Diese Darlegungen genügen den Anforderungen auch in Ansehung der entsprechend geltenden Grundsätze zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, und zwar bereits aus Rechtsgründen. Denn selbst ein – denkbarer- Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten der tatsächlich erbrachten Wasserver- und Abwasserentsorgung würde in erster Linie einem Anspruch eines Nutzers auf Rückerstattung geleisteter Beitragszahlungen entgegen gehalten werden können (so ausdrücklich OVG Weimar, Urteil vom 25.02.2004; 4 KO 703/01, zit. nach juris). Ob darüber hinaus die von den Versorgungsempfängern aufgewendeten Rechtsverfolgungskosten ebenso von einem aufrechenbaren und in seinem Betrag ungewissen Erstattungsanspruch erfasst wären, ist im höchsten Grade zweifelhaft und im Hinblick auf die klägerseits beispielhaft ausgeführten Forderungen zu verneinen. Auf aussichtslose und damit unzumutbare Kompensationsmöglichkeiten muss sich der Kläger nicht verweisen lassen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die – möglichen – Ansprüche des Klägers nicht bereits verjährt (§ 4 Abs. 2 StHG), so dass ein hierauf beruhendes Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 Abs. 1 BGB) nicht besteht. Die prozessual und materiell beachtliche Einrede bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn sie ergreift die hier streitgegenständlichen Ansprüche nicht. Der Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist wurde insoweit durch rechtszeitige Klageerhebung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB). Der Kläger leitet seinen Schaden aus der Nichtigkeit von Beitrags- und Vorauszahlungsforderungen ab, die aufgrund der hier streitgegenständlichen Satzung aus dem August 2002 und im Zeitraum danach (bis 2009) erhoben worden sind. Deren Nichtigkeit ergab sich erst aus dem Urteil des OVG vom 28.09.2009, in welchem ausdrücklich auch und erstmals die Veröffentlichung der Verbandssatzung im Amtsblatt vom 18.12.2002 streitgegenständlich war und als solche rechtskräftig für unwirksam deklariert wurde. Erst diese dem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO vorbehaltene Bewertung einer Rechtsnorm (hier: der Verbandssatzung) durch das OVG wirkte Kenntnis vermittelnd i.S. von § 4 Abs. 1 StHG. Welche konkreten Umstände gerade dem Kläger frühere Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hätten geben sollen, trägt der Beklagte nicht vor. Er unterstellt dem Kläger lediglich rechtliche Einsichten, denen er sich selbst in seinem eigenen Prozessvortrag verschließt. So hat der Beklagte (selbst) erstinstanzlich ausdrücklich bestritten, dass ihm die vom OVG im Urteil vom 28.09.2009 aufgezeigten Mängel der Hauptsatzung bekannt waren (vgl. Bl. 80 d.A.). Dasselbe Maß an sachlicher Unkenntnis, welches der Beklagte für sich in Anspruch nimmt, wird man aber auch dem Kläger zubilligen müssen. Damit hat die nach dem Erlass des Urteils des OVG vom 28.09.2009 (rechtzeitig) innerhalb der Jahresfrist erhobene Feststellungklage den Ablauf der Verjährung gehemmt. III. Damit war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache – über en vorliegenden Einzelfall hinaus – grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Die Frage der Drittgerichtetheit der Amtspflicht zur rechtsaufsichtlichen Genehmigung betrifft zwar vordergründig Thüringer Landesrecht; die insoweit vorzunehmende Auslegung des § 1 StHG, welcher in den neuen Bundesländern (mit Ausnahme des Freistaates Sachsen) als Landesrecht fortgilt, hat jedoch über die Landesgrenzen des Freistaats Thüringen hinaus Bedeutung.