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Beschluss

4 UF 175/19

Thüringer Oberlandesgericht 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2019:1129.4UF175.19.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Härteklausel bei langjähriger Trennung der Ehegatten (17 Jahre in 48 Jahren Ehedauer) und nach der Trennung fortgesetzter gemeinsamer Finanzierung des in ihrem Miteigentum stehenden Hausgrundstücks.(Rn.17)
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Erfurt vom 13.03.2019 wird in Ziffer II. abgeändert: Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D. R. M. (VSNR.: ...) zugunsten der Antragsgegnerin an die D. R. B. (VSNR ) eine Rentenanwartschaft aus der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von 0,5732 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30.09.2016, übertragen. Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D. R. M. (VSNR.:...) zugunsten der Antragsgegnerin an die D. R. B. (VSNR.: ...) eine Rentenanwartschaft aus der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) in Höhe von 16,6338 Entgeltpunkten (Ost), bezogen auf den 30.09.2016, übertragen. Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D. R. B. (VSNR.: ...) zugunsten des Antragstellers an die D. R. M. (VSNR ) eine Rentenanwartschaft aus der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) in Höhe von 25,2434 Entgeltpunkten (Ost), bezogen auf den 30.09.2016, übertragen. Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin beim M. R. (Personalnr ) ein Anrecht für den Antragsteller in Höhe eines Kapitalwertes von 41.639,17 €, bezogen auf den 30.09.2016, nach Maßgabe des Tarifvertrages zum Versorgungsausgleich vom 31.11./11.12.2009, des Versorgungstarifvertrags der R. vom 13.03.1997, der Tarifbedingungen für Tarifgruppe A und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der B. P. V. übertragen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.584 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Härteklausel bei langjähriger Trennung der Ehegatten (17 Jahre in 48 Jahren Ehedauer) und nach der Trennung fortgesetzter gemeinsamer Finanzierung des in ihrem Miteigentum stehenden Hausgrundstücks.(Rn.17) 1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Erfurt vom 13.03.2019 wird in Ziffer II. abgeändert: Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D. R. M. (VSNR.: ...) zugunsten der Antragsgegnerin an die D. R. B. (VSNR ) eine Rentenanwartschaft aus der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von 0,5732 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30.09.2016, übertragen. Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D. R. M. (VSNR.:...) zugunsten der Antragsgegnerin an die D. R. B. (VSNR.: ...) eine Rentenanwartschaft aus der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) in Höhe von 16,6338 Entgeltpunkten (Ost), bezogen auf den 30.09.2016, übertragen. Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D. R. B. (VSNR.: ...) zugunsten des Antragstellers an die D. R. M. (VSNR ) eine Rentenanwartschaft aus der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) in Höhe von 25,2434 Entgeltpunkten (Ost), bezogen auf den 30.09.2016, übertragen. Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin beim M. R. (Personalnr ) ein Anrecht für den Antragsteller in Höhe eines Kapitalwertes von 41.639,17 €, bezogen auf den 30.09.2016, nach Maßgabe des Tarifvertrages zum Versorgungsausgleich vom 31.11./11.12.2009, des Versorgungstarifvertrags der R. vom 13.03.1997, der Tarifbedingungen für Tarifgruppe A und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der B. P. V. übertragen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.584 € festgesetzt. I. Das Familiengericht hat die Ehe der seit 09.10.1999 getrennt lebenden Beteiligten, die am 07.12.1968 geheiratet hatten, mit Verbundbeschluss vom 13.03.2019 geschieden (Ziffer I.); die Zustellung des Scheidungsantrages war am 21.10.2016 erfolgt. Den auf die gesetzliche Ehezeit (01.12.1968 bis 30.09.2016) bezogenen Versorgungsausgleich hat das Familiengericht in Ziffer II. des angefochtenen Beschlusses geregelt, auf dessen Gründe verwiesen wird. Dabei hat es die Anrechte, die aus Versicherungszeiten ab dem 01.01.2000 bis 30.09.2016 (201 Monate) erworben wurden, nach § 27 VersAusglG unberücksichtigt gelassen. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht der Antragsteller seit 01.10.2007 (derzeit 1.097,72 €), die Antragsgegnerin seit 01.07.2015 eine Vollrente wegen Alters (derzeit 1.520 €) zuzüglich Betriebsrente (320 €). Ihr gemeinsames, nach der Trennung vom Antragsteller alleine genutztes, jedoch zusammen weiterfinanziertes Hausgrundstück in ... haben die Beteiligten im April 2017 für 200.000 € veräußert; nach Abzug offener Finanzierungsverbindlichkeiten wurden pro Miteigentümer etwa 87.000 € ausgezahlt. Bis 2015 haben die Beteiligten dem Finanzamt gegenüber eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben. Der Antragsteller greift mit seiner Beschwerde die auf § 27 VersAusglG gestützte Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf Rentenanrechte aus Zeiten bis zum 31.12.1999 an und beantragt, den Versorgungsausgleich auf Grundlage der Versorgungsträgerauskünfte zu regeln, die für den gesamten Ehezeitraum erteilt worden sind. Das Familiengericht verkenne, dass nicht er direkt, sondern die jeweiligen Arbeitgeber und Versorgungsträger die Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung vorgenommen hätten. Anhand seines Versicherungsverlaufs (Anlage 1; Bl. 123 ff. d.A.) sei erkennbar, dass geringere Einzahlungen ab Januar 2000 deshalb erfolgt seien, weil er wiederholt kurzfristig arbeitslos gewesen sei, Jobs mit einer geringeren Vergütung habe ausüben müssen und u.a. Krankengeld bezogen habe. Zeiten aus dem Jahr 2000 müssten auf jeden Fall einbezogen werden, weil das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen gewesen sei. Selbst wenn der Scheidungsantrag erst drei Jahre nach der Trennung zugestellt worden wäre, hätte das keinen Anlass gegeben, auf einen früheren Zeitpunkt des Ehezeitendes abzustellen. Zumindest aber der Zeitraum bis 01.10.2007, ab dem der Antragsteller mit .. Jahren in Rente gegangen sei, müsse berücksichtigt werden; danach habe er nur noch geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen ausgeübt. Zunächst habe der Antragsteller durch gut bezahlte Arbeitstätigkeit und Einzahlung in die FZR, ab August 1991 dann die Antragsgegnerin als Redaktionsassistentin beim MDR höhere Anwartschaften erzielt. Unbillig sei, wenn nur diese an seinen früheren höheren Anrechten partizipiere. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründungsschrift vom 03.06.2019 und den Schriftsatz vom 24.11.2019 Bezug genommen. Die Antragsgegnerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und stellt Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers; dazu wird auf die Erwiderungsschrift vom 08.07.2019 verwiesen. Die D. R. B. rügt mit ihrer Beschwerde, dass zum 01.01.2019 die Neuregelung des RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes zur Verlängerung der Kindererziehungszeiten um sechs Monate für Geburten vor dem 01.01.1992 (“Mütterrente II“) in Kraft getreten sei. Das habe in ihrer Auskunft vom 18.05.2018 noch nicht berücksichtigt werden können. Ihre neue Auskunft vom 14.05.2019 weist für die Antragsgegnerin – bezogen auf die gesamte Ehezeit – in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) einen Ehezeitanteil von 50,4868 Entgeltpunkten (Ost) mit einem Ausgleichswert von 25,2434 Entgeltpunkten (Ost) aus, der einem korrespondierenden Kapitalwert von 149.140,99 € entspricht. Dieser Versorgungsträgerbeschwerde sind die beteiligten Ehegatten nach Maßgabe obenstehender Ausführungen nicht entgegengetreten und weisen darauf hin, dass Versorgungsträger der Antragsgegnerin nicht die D. R. M., sondern die D. R. B. sei. Der Senat hat die Beteiligten in der mündlichen Erörterung am 26.11.2019 persönlich angehört. II. Die Beschwerden sind statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 63 Abs. 1 FamFG) worden. Sie führen im Hinblick auf die vorgenommene Beschränkung des Versorgungsausgleichs zur beschlossenen Abänderung der erstinstanzlichen Folgesachenentscheidung. 1. Eine Beschränkung des Ausgleichs unter dem Gesichtspunkt, dass er grob unbillig wäre (§ 27 Satz 1 VersAusglG), kommt nicht in Betracht. Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen, § 1 Abs. 1 VersAusglG. Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen; die Leistungen desjenigen Ehegatten, der Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als das Erwerbseinkommen des berufstätigen Ehegatten. Der Versorgungsausgleich dient der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BGH, FamRZ 2017, 26, juris Rn. 19). Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre (§ 27 Satz 1 VersAusglG). Das ist nur der Fall, wenn die gesamtem Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (§ 27 Satz 2 VersAusglG), die im Versorgungsausgleich aus den oben genannten Gründen regelmäßig vorzunehmen ist. (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Die Härteklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Die Anwendung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (vgl. BGH, FamRZ 2017, 26, juris Rn. 20). Die Härtefallregelung, die auch die Fallgruppen des bis 31.08.2009 geltenden § 1587c BGB/a.F. erfasst (vgl. BT-Drucksache 16/10144, Seite 68), ermöglicht keine generelle Korrektur des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Ausgleichs. Bei ihrer Prüfung ist ein noch strengerer Maßstab als bei der allgemeinen Norm zur Kontrolle dessen anzulegen, was recht und billig (im Sinne von § 242 BGB) ist. Insbesondere ist die Härteklausel kein allgemeines Instrument, abweichend von den allgemeinen und besonderen Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung (z.B. Gesamtschuldnerausgleich oder güterrechtlicher, insbesondere Zugewinnausgleich) tatsächliche oder empfundene Ungerechtigkeiten persönlicher und/oder wirtschaftlicher Art zu korrigieren, die aus der gescheiterten Ehe stammen können. Vielmehr muss im Verhältnis der Beteiligten die uneingeschränkte Durchführung dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs nach Gesamtschau, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen wirtschaftlichen, sozialen sowie persönlichen Verhältnisse in geradezu unerträglicher Weise widersprechen (vgl. BGH, FamRZ 2011, 877, juris Rn. 11; FamRZ 2012, 434, juris Rn. 10; Palandt/Brudermüller, 78. Aufl. 2019, § 27 VersAusglG, Rn. 5, Rn. 12). Die Vorschrift erlaubt also eine Korrektur, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu krass ungerechten Ergebnissen führen würde. Dadurch können Grundrechtsverletzungen in den Fällen vermieden werden, in denen ein Ausgleich sämtlicher oder einzelner Anrechte der Parteien im Einzelfall mit der bisherigen oder fortwirkenden Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht zu rechtfertigen ist (vgl. jurisPK-BGB/Breuers, 9. Aufl. 2020, § 27 VersAusglG, Rn. 2, unter Bezugnahme auf BT-Drucksache 16/10144, S. 67). Allerdings wird eine schematische Anwendung der Härtefallklausel durch bloßes Einordnen des Sachverhaltes in eine bestimmte Fallgruppe der Aufgabe des § 27 VersAusglG nicht gerecht, im Einzelfall grobe Unbilligkeit und Grundrechtsverletzungen auszuschließen (vgl. Palandt/Brudermüller, 78. Aufl., § 27 VersAusglG, Rn. 23). Vielmehr bedarf es stets einer Einzelfallprüfung mit wertender Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, FamRZ 2006, 769, juris Rn. 12) der beiderseitigen wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse. Anders als § 1587c Nrn. 1-3 BGB (gültig bis 31.08.2009) enthält § 27 VersAusglG (seit 01.09.2009) keine enumerativ aufgeführten Gründe eines Härtefalls, die aufgrund einer sich daraus ergebenden groben Unbilligkeit eine Kürzung bzw. einen Ausschluss des Versorgungsausgleiches rechtfertigen können. Vielmehr regelt § 27 VersAusglG nur den allgemein gefassten Tatbestand einer groben Unbilligkeit, der durch das Wort „ausnahmsweise“ die enge tatbestandliche Fassung der Härteklausel unterstreicht; § 27 Satz 2 VersAusglG hebt hervor, dass sämtliche Umstände des Einzelfalles bei der Würdigung einzubeziehen sind (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, 1. Familiensenat, FamRZ 2014, 1199, juris Rn. 73). Eine sehr lange, weil bis zum Ehezeitende über 17 Jahre dauernde Trennungszeit der Beteiligten schließt für sich betrachtet den Versorgungsausgleich für die gesamte Ehezeit noch nicht (anteilig) aus, gibt aber regelmäßig und so auch hier besonderen Anlass zur Prüfung der Härteklausel im Rahmen der Billigkeitsabwägung: Nach § 27 VersAusglG zu berücksichtigende Umstände können auch darin bestehen, dass eine Versorgungsgemeinschaft durch lange Trennung der Ehegatten aufgehoben war. In diesen Fällen fehlt dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, denn jede Ehe ist infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Keim eine Versorgungsgemeinschaft, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen soll. Hat eine Versorgungsgemeinschaft wegen langer Trennungszeit nicht mehr bestanden, kann eine Korrektur des Versorgungsausgleichs deshalb unter Billigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt sein. Für die Dauer der Trennung lässt sich dabei kein allgemeiner Maßstab anlegen. Sie wird aber umso eher zur Anwendung der Härteklausel führen, je länger sie im Verhältnis zum tatsächlichen Zusammenleben gewährt hat (vgl. BGH, FamRZ 2013, 106, juris Rn. 17). Das kommt dann in Betracht, wenn die Trennung mindestens ein Drittel der Ehezeit andauerte. Bei der Teilbeschränkung unter dem Gesichtspunkt einer langen Trennungszeit wären nur die Anrechte einzustellen gewesen, die nach Eheschließung bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens nach Ablauf des Trennungsjahres – vorliegend erst ab 01.10.2000 – erworben worden sind (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, 1. Familiensenat, FamRZ 2014, 1199, juris Rn. 81). 2. Die vorstehend unter Ziffer 1. aufgestellten Ausnahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Gegen die Beschränkung wegen Zweckverfehlung des Ausgleichs spricht schon erheblich, das die eheliche (Versorgungs-)Gemeinschaft der Beteiligten selbst bis zur Trennung Anfang Oktober 1999 schon fast 31 Jahre lang Bestand hatte und eine verfestigte Versorgungsgemeinschaft mit beiderseitigem Vertrauen auf lebzeitige Teilhabe an der bestehenden und noch zu erwerbenden gemeinsamen Altersversorgung begründet hatte. Damit steht bereits die absolute Ehedauer im Verhältnis zur Trennungszeit einer Beschränkung des Ausgleichs entgegen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2010 – 11 UF 119/10 –, juris Rn. 30). Bei Trennung war der Antragsteller .., die Antragsgegnerin .. Jahre alt, so dass beide alles andere als am Start ihres versorgungsbegründenden Erwerbslebens standen. Der Altersunterschied von unter sechs Jahren und ihre nicht ehe-, sondern ausschließlich altersbedingte schon zum Trennungszeitpunkt absehbaren Eintritte in die Rentenphase im Oktober ... bzw. Juli ... rechtfertigen angesichts des versorgungsprägenden, über drei Jahrzehnte dauernden Zusammenlebens nicht die Annahme einer “phasenverschobenen“ Ehe. Diese kann eine Beschränkung z.B. begründen, wenn ein Ehegatte schon bei Trennung Rentenbezieher war (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1181, juris Rn. 16). Immerhin hat auch der Antragsteller noch bis September 2007 und damit – bezogen auf den eigenen Rentenbezug der Antragsgegnerin ab 01.07.2015 – in etwa bis zur Hälfte der gesamten Trennungsdauer noch einzubeziehende Anrechte erworben. Dass der Antragsteller ab 01.10.2007 schon mit .. statt .. Jahren in zwei von fast 48 Ehezeitjahren als Altersrentner keine höhere Versorgung mehr erwerben konnte, fällt dabei bereits wegen des verhältnismäßig kurzen Zeitraumes nicht ins Gewicht. Zudem liegt ein manipulativ angelegter früherer Renteneintritt bereits deshalb nicht allzu nahe, weil der Antragsteller seinen Scheidungsantrag erst neun Jahre später eingereicht hat. Diese schon bis zur Trennung sehr lange eheliche Lebensgemeinschaft wird nicht relativiert durch die ..-jährige Trennungszeit bis Ehezeitende vom 09.10.1999 bis zum 30.09.2016 (204 Monate). Denn auch nach Trennung der Beteiligten ist keine stetig zunehmende Auflösung ihrer aus der jahrzehntelangen ehelichen Lebensgemeinschaft herrührenden wirtschaftlichen Verflechtung und Verselbständigung festzustellen. Das Gegenteil trifft zu: In Fortführung ihrer wirtschaftlichen Kooperation haben die Beteiligten, insbesondere die dort ausgezogene Antragsgegnerin, die Finanzierung für das in ihrem Miteigentum stehende Hausgrundstück durchgängig über 17 Jahre lang bis zur Veräußerung im April 2017 gemeinsam weiter abgetragen und ihr aus der Ehe stammendes, durch Rückführung der gemeinsamen Verbindlichkeiten kontinuierlich wachsendes Grundvermögen erst verwertet, nachdem das Scheidungsverfahren Ende September 2016 eingeleitet worden war. Der Zufluss von je ca. 87.000 € ermöglicht(e) es ihnen auch, etwaige Versorgungslücken zu decken oder Rücklagen zu bilden. Dass die Antragsgegnerin für die alleinige Weiternutzung des Anwesens durch den Antragsteller keine Nutzungsvergütung geltend gemacht hat, spricht im Sinne einer nach außen dokumentierten Duldung des kostenfreien Wohnens mehr für als gegen die wirtschaftliche Entflechtung einer Versorgungsgemeinschaft. Im Übrigen soll der Versorgungsausgleich keine Ansprüche der Ehegatten ausgleichen, die bewusst oder versehentlich nicht (rechtzeitig) durchgesetzt worden sind. Massiv für die Fortdauer des zumindest wirtschaftlichen Ehebandes streitet ebenso der äußere Umstand, dass die Beteiligten bis zum Steuerjahr 2015, also wiederum zeitlich dem Scheidungsantrag und damit Ehezeitende um ein Vielfaches näher als der Trennung, sich haben gemeinsam steuerlich – entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG – veranlagen lassen (vgl. Brandenburg. OLG, FamRZ 2014, 1018, juris Rn. 10; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2016, 1347, juris Rn. 10). Aller Erfahrung über Jahre hinweg profitierten sie davon gleichermaßen, insbesondere jedoch die weiterhin erwerbstätige Antragsgegnerin, vor allem im Hinblick auf die aus der Zusammenrechnung ihrer Einkommen resultierende niedrigere Steuerschuld (§ 26b EStG). Auch damit haben die Beteiligten trotz räumlicher Trennung ihre wirtschaftliche (Weiter-)Verbundenheit deutlich und zudem mit Außenwirkung unter Beweis gestellt (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2015, 1116, juris Rn. 30). Mit dieser widerspruchslos ausgeübten Praxis zur Abwicklung der Finanzierung der ehelichen Anwesens und der Fortführung ihrer steuerlichen Zusammenveranlagung haben die Beteiligten sogar mit Außenwirkung dokumentiert, dass sie vor dem Scheidungsantrag nicht von einer – auf ihre Versorgungslage durchschlagenden – Entflechtung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen ausgegangen sind, die durch früheren Scheidungsantrag hätte beendet werden können. Spiegelbildlich durfte auch jeder darauf vertrauen, dass es trotz der Trennung beim vollen Ausgleich beidseits erworbener Versorgungen verbleibt. Letztlich steht der Annahme eines grob unbilligen Ausgleich angesichts der Relation von Dauer der Lebensgemeinschaft und Trennung auch entgegen, dass der gesetzlich vorgesehene Ausgleich bei korrespondierenden Kapitalwerten von 102.161,86 € (Antragsteller: 98.274,46 € + 3.887,40 €) zu 190.780,16 € (Antragsgegnerin: 149.140,99 € + 41.639,17 €) mit 88.618,30 € zu einem erheblichen Saldo zugunsten des Antragstellers führt. Hingegen würde der auf Basis der angegriffenen Entscheidung mit – allerdings auf den 31.12.1999 statt 30.09.2000 bezogenen – Werten von 86.117,28 € (Antragsteller: 86.090,15 € + 27,13 €) bzw. 86.706,82 € (80.863,82 € + 6.023 €) überschlägig dazu führen, dass wertmäßig nahezu kein Ausgleich von Versorgungsanrechten mehr stattfände, was bei Gesamtbetrachtung der Umstände namentlich für den Antragsteller nicht hinnehmbar wäre. Letztlich bietet das Verhältnis der beiderseitigen Renteneinkommen keinen Anlass, vom Versorgungsausgleich teilweise abzusehen, so dass es beim gesetzlich vorgesehenen Umfang verbleibt. 3. Die beiderseitigen Anrechte sind auf Grundlage der §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 VersAusglG intern hälftig zu teilen. a) Für die Rentenanrechte des Antragstellers bleibt es bei den bereits am 08.03.2017 von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland mitgeteilten Werten für Anrechte aus der gesamten Ehezeit. b) Die betriebliche Anwartschaft der Antragsgegnerin für den Versorgungsträger MDR ergibt sich aus der Auskunft der Baden-Badener Pensionskasse VVaG vom 06.07.2017. c) Für ihre gesetzliche Rentenanwartschaft ist die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 14.05.2019 mit dem neu ermittelten Ausgleichswert der Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen. Als Bewertungszeitpunkt für die Versorgungsanrechte ist grundsätzlich das Ende der Ehezeit zugrunde zu legen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Allerdings müssen spätere rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die auf den zu ermittelnden Ehezeitanteil zurückwirken, berücksichtigt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Dazu gehören insbesondere Gesetzesänderungen, soweit sie den fraglichen Sachverhalt nach ihrem zeitlichen Geltungswillen erfassen (vgl. BGH, FamRZ 2003, 435, juris Rn. 8), wie hier das zum 01.01.2019 in Kraft getretene Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018; BGBl. Teil I, S. 2016 ff.). Danach ist bei der Antragsgegnerin für die vor dem 01.01.1992 geborenen Kinder je ein Zuschlag für Kindererziehung von einem halben persönlichen Entgeltpunkt (Ost) zu berücksichtigen (§ 307a SGB VI/neue Fassung). d) Die Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 VersAusglG führt bei allen Anrechten zu keinem Ausschluss des Ausgleichs. Die Bagatellgrenze für das Ehezeitende am 30.09.2016 nach § 18 Abs. 3 VersAusglG liegt bei einem Ausgleichswert von 3.468 € (120% von 2.905 €); maßgeblich ist der (korrespondierende) Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts (§ 5 Abs. 1 VersAusglG). e) Die genaue Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung ist geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten beim Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (vgl. BGH, FamRZ 2011, 547, juris Rn. 24). Bei den übertragenen gesetzlichen Rentenanwartschaften ist dies entbehrlich, weil die Rechtsfolgen nach der Übertragung von Entgeltpunkten bzw. Entgeltpunkten (Ost) unmittelbar gesetzlich geregelt sind. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 150 Abs. 1, Abs. 3 FamFG Die Wertfestsetzung beruht auf § 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG (je 10% 4 betroffene Anrechte aus Ehescheidungswert von 8.960 €, festgesetzt am 13.03.2019).