Urteil
2 U 878/23
Thüringer Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2025:0219.2U878.23.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 10.08.2023, Az. 7 O 1068/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Gera ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 10.08.2023, Az. 7 O 1068/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Gera ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für die Einspeisung von Strom aus erneuerbarer Energie. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe zwar Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung, aber keinen Anspruch auf eine monatliche (endgültige) Vergütung. Der Vergütungsanspruch sei mit der Zahlung der unterjährigen Abschläge sowie der Jahresvergütung durch Erfüllung erloschen. Aus § 52 Abs. 2 EEG ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Monatsmarktwertes für Zeiträume, in denen dieser über der Einspeisevergütung gelegen habe. Es wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.06.2024 unstreitig gestellt, dass die Anlage mit 99,96 kWp im Februar 2020 in Betrieb genommen wurde (Blatt 66 der Akte). Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor, die Regelungen des EEG 2021 gälten erst für Anlagen, die nach dem 31.12.2020 in Betrieb gegangen seien. Die Anlagen selbst seien mit einer Messeinrichtung versehen, die die jeweilige Einspeisung der Anlage in das Netz der Beklagten messe. Die Beklagte habe jederzeit Zugriff auf die Einspeiseleistung der Anlage, d.h. könne die Einspeisung der Anlage in ihr Netz ferngesteuert regulieren. Die Beklagte bekomme den Zählerstand der Einspeiseleistung der Anlage monatlich über den Messstellenbetreiber (D) übermittelt. Die Beklagte selbst ermittele keine Werte der eingespeisten Anlage. Die Übermittlung der monatlichen Daten sei durch das Messstellenbetriebsgesetz vorgeschrieben. Die Übermittlung der Daten erfolge über ein intelligentes Messsystem. Die Messanlage des Klägers sei eine moderne Messeinrichtung, die mit einem Gateway zur iMS aufgerüstet worden sei. Hierbei spiele es auch keine Rolle, ob die Messung mit einer SLP- oder RLM-Anlage erfolge. Das EEG unterscheide nicht zwischen einer SLP- und einer RLM-Messanlage. Die Beklagte selbst habe auf eine RLM-Messung verzichtet, wie sich den Einspeisezusagen der Beklagten bereits entnehmen lasse. Die Beklagte habe die Messung über SLP-Zähler selbst festgelegt. Die Beklagte könne den aktuellen Zählerstand jederzeit durch Knopfdruck (per Edifact Nachricht) abfragen. Insoweit könne durch einfache Differenzrechnung zum Vormonat die eingespeiste Energiemenge ermittelt werden. Die Zähler des Klägers seien zertifiziert und mäßen korrekt. Das T Landesamt für Verbraucherschutz, Abteilung Mess- und Eichwesen, habe bei einem Vor-Ort-Termin am 04.04.2022 amtlich festgestellt, dass die Zähler (Messgeräte) der Anlagen des Klägers rechtmäßig im Jahr 2020 in Verkehr gebracht worden seien und die eichrechtlichen Anforderungen erfüllt seien. In ihrer (fehlerhaften) Jahresabrechnung führe die Beklagte selbst die Monatswerte auf, insoweit müsse sie lediglich ihre Software dahingehend anpassen, dass nicht jährliche Abrechnungen, sondern monatliche Abrechnungen erzeugt würden, die sie zudem auch digital übersenden könne. Insoweit sei das Abrechnungswesen ein rein digitaler Vorgang, wie er zu Hunderten und Tausenden bei anderen Netzbetreibern erfolge. Die monatliche Datenübermittlung der Einspeisemenge der Anlagen (Zählerstände) sei bereits Gegenstand des Verfahrens bei der Regulierungskammer des Freistaates T, dass seit 01.03.2021 anhängig sei. Es spiele auch keine Rolle, ob eine monatliche Abrechnung bei der Beklagten höheren Aufwand erzeuge oder nicht. Nach § 40 b EnWG seien alle Energielieferanten verpflichtet, eine monatliche Abrechnung zu erstellen, wenn der Letztverbraucher dies wolle. Für Fragestellungen, die im EEG nicht oder nicht abschließend geregelt seien, sei auf das allgemeine Zivilrecht zurückzugreifen. Da eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht zu Stande gekommen sei, habe der Kläger die monatliche Einspeisung der Anlage gegenüber der Beklagten abgerechnet. Das EEG stelle hierbei auf eine monatliche Abrechnung ab, weil in § 21 Abs. 1 EEG der Anspruch auf Monate beschränkt sei, wo der Anlagenbetreiber den Strom in ein Netz einspeise und dem Netzbetreiber zur Verfügung stelle. Auch § 52 Abs. 2 EEG sei zu entnehmen, dass Einspeisemengen monatlich zu erfassen und auch monatlich zu bezahlen seien. Gemäß § 271 Abs. 1 BGB sei eine Leistung sofort fällig, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch den Umständen zu entnehmen sei. Eine Bestimmung der Leistungszeit durch Parteivereinbarung oder durch Gesetz liege hier nicht vor. § 26 Abs. 1 EEG (2021) regele den Anspruch auf monatliche Abschläge. Er schließe jedoch nicht monatliche Rechnungen über die eingespeiste Energiemenge aus. § 21 EEG 2021 knüpfe auch nicht an das Kalenderjahr an, sondern regele in § 21 Abs. 1 EEG 2021 ausdrücklich, dass der Anspruch auf die Einspeisevergütung nur für Kalendermonate bestehe, in denen der Anlagenbetreiber den Strom in ein Netz einspeise und dem Netzbetreiber zur Vergütung stelle. § 20 EEG 2021 spreche daher auch beim Anspruch auf die Marktprämie nicht davon, dass der Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach § 19 Abs. 1 EEG nur für das Kalenderjahr bestehe, sondern er bestehe nur für Kalendermonate, in denen die Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 des § 20 EEG 2021 vorlägen. Soweit hier auf das Jahr abgestellt werden würde, würde bei einer jährlichen Abrechnung nicht festgestellt werden, ob in den einzelnen Monaten überhaupt eine Einspeisung erfolgt sei und damit ein Anspruch auf Vergütung bestehe. Die Abrechnung auf Monatsbasis ergebe sich auch aus § 23 a EEG und dessen Anlage 1 zu § 23a EEG. In der Anlage 1 sei unter Ziffer 3.1.1 festgeschrieben, dass die Höhe der Marktprämie kalendermonatlich berechnet werde. Es gebe insoweit keine Jahresmarktprämie. Der Verweis auf § 71 EEG verkenne, dass diese Mitteilung der Daten nur für Anlagen angewandt werde, deren Berechnungsgrundlagen erst nach Jahresende feststünden oder ermittelt würden. Soweit das Gericht Ausführungen zum Anspruch auf variable Abschläge geltend mache, so mache der Kläger keine variablen Abschläge geltend, sondern verlange die Zahlung erbrachter und abgerechneter Leistungen. Nach § 26 Abs. 1 EEG seien auf die zu erwartenden Zahlungen nach § 19 Abs. 1 EEG monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenen Umfang zu leisten. Es werde hierbei nicht von linearen Abschlägen gesprochen, sondern von Abschlägen in angemessenen Umfang. Diese Regelung bedeute, dass bei einer hohen Einspeisung von Energie auch entsprechende hohe Abschläge zu leisten seien. Die Clearingstelle habe festgelegt, dass kein Platz für lineare Abschläge sei, wenn die monatlichen Energiemengen dem Netzbetreiber bekannt seien. Es spiele insoweit auch keine Rolle, wie der Netzbetreiber an den Zählerstand gelange. Die Clearingstelle habe unter Nr. 13 der Empfehlung zu Abschlagszahlungen daher wie folgt ausgeführt: "Hieraus folgt, dass die Regelung zu Abschlagszahlungen in § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 der Geltendmachung unterjähriger Vergütungsansprüche nicht entgegensteht. Es sind zwar keine Abschläge zu zahlen, soweit fällige Vergütungsansprüche bestehen. Umgekehrt gilt aber nicht, dass Vergütungsansprüche nicht geltend gemacht werden können, weil Abschläge gezahlt werden. Vergütungs- und Abschlagszahlungsansprüche können auch nebeneinander bestehen; wenn etwa nur ein Teil der Vergütung fällig gestellt werden kann, kommt für den übrigen Teil ein Abschlagszahlungsanspruch in Betracht." Der Kläger begehre keine Vorauszahlungen, sondern die Zahlung von eingespeisten Energiemengen des jeweiligen Vormonates. Der Kläger habe seine Leistung bereits erbracht. Er wolle die Vergütung für bereits eingespeiste Energiemengen und nicht eine Vorauszahlung für noch einzuspeisende Energiemengen. Im Fall des Klägers stünden die eingespeisten Energiemengen durch die Messung und Mitteilung des Messstellenbetreibers jeweils zum Ende eines Monates fest. Mit der Messung und Übermittlung der Messwerte könne exakt die Höhe der eingespeisten Energiemenge beziffert werden, so dass anhand der Energiemenge die Höhe der Vergütung exakt und punktgenau für den jeweiligen Vormonat berechnet werden könne. Der Kläger habe in seinen Rechnungen jeweils die feststehende Energiemenge des Vormonates eingestellt und mit dem Vergütungsfaktor multipliziert. Es stehe damit die genaue Höhe des Vergütungsanspruches für den jeweiligen Monat fest. Das EEG schließe nicht aus, dass der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber seine eingespeiste Energie monatlich abrechne. § 71 EEG beziehe sich ausschließlich auf Anlagen bei denen weitere Faktoren für eine Endabrechnung notwendig seien. Nur in diesen Fällen könne eine Endabrechnung erst vorgenommen werden, wenn die Daten vorlägen. Dies sei bei den Anlagen des Klägers jedoch nicht der Fall. Der Hinweisbeschluss verkenne, dass Abrechnungszeitraum auch der Monat sein könne. Der Gesetzgeber habe als Abrechnungszeitraum nicht das Jahr definiert. Er gehe vielmehr von einer Abrechnung im Monat aus, es hätte sonst keiner Ermittlung von Monatsmarktwerten bedurft. Der Gesetzgeber hätte bei einer nur jährlichen Abrechnung keinen Monatsmarktwert aufnehmen müssen, sondern lediglich einen Jahresmarktwert. Der Kläger habe jeweils monatlich Rechnung über die erzeugte und in das Netz der Beklagten eingespeiste Energie gelegt. Die Beklagte habe auf alle vom Kläger gestellten Rechnungen keine Zahlungen geleistet. Der Kläger habe monatlich abgerechnet, weil die Beklagte keine angemessenen Abschläge geleistet habe. Die Beklagte wolle einen Abschlag von 647,00 € für die Anlage mit 99,96 kWp leisten, die mit 8,26 Cent/kWh netto zu vergüten sei. Für die zugebauten Anlagen von 40,2 kWp und 15,84 kWp (Betrieb ab Februar 2021), die mit 7,37 Cent/kWh netto zu vergüten seien, wolle die Beklagte einen Abschlag von 813,00 € leisten, Für die weitere zugebaute Anlage von 100 kWp, die mit 6,52 Cent/kWh netto zu vergüten sei, wolle die Beklagte einen Abschlag von 0,00 € leisten. Selbst nach ihrer Berechnung habe die Beklagte für die Anlage 99,96 kWp nur 37,28 % der zustehenden Einspeisevergütung durch vorherige Abschläge ausgeglichen. Die Beklagte habe nie angemessene Abschläge geleistet. Die Beklagte behalte vielmehr erbrachte Leistungen ein, so dass sie sich hierdurch zusätzlich Liquidität auf Kosten des Anlagenbetreibers sichere. Es sei im EEG ebenfalls nicht vorgeben, dass Abschläge, so wie von der Beklagten vorgetragen, nur für 11 Monate zu erfolgen hätten. Die Fertigstellung der weiteren auf dem Betriebsgelände des Klägers in der F in … errichteten Photovoltaikanlage mit einer Gesamtleistung von 99,75 kWp habe der Kläger der Beklagten im Mai 2021 angezeigt. Die Beklagte habe auf die Fertigstellungsanzeige nicht reagiert. Die Beklagte habe den Netzanschluss verzögert, so dass eine Einspeisung in das Netz erst zum 01.08.2021 erfolgt sei. Nach § 11 EEG seien Netzbetreiber verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen unverzüglich abzunehmen. Die Beklagte habe vom Kläger zudem den Erwerb eines EFR-Empfängers zum Preis von 470,00 € zzgl. Mehrwertsteuer gefordert, obwohl der EFR-Empfänger von ihrem Dienstleister M zum Preis von 150,00 € zzgl. Umsatzsteuer angeboten werde. Der Kläger habe daher nicht über die Beklage einen EFR-Empfänger erworben. Die Beklagte behaupte nunmehr, dass dieser nicht parametriert wäre. Der Kläger habe von der Beklagten die Parametrierdaten abgefordert. Die Beklagte habe die Herausgabe der Parametrierdaten mit der Begründung verweigert, dass dies Betriebsgeheimnis der Beklagten sei, obwohl andere Netzbetreiber ihre Parametrierdaten im Internet öffentlich zugänglich hielten. Die Beklagte versuche mit ihrem Verhalten den Marktzugang zu vereiteln, insoweit bestehe ein Missbrauchsverfahren bei der Regulierungskammer gegen die Beklagte. Die Beklagte sanktioniere den Kläger nach § 9 EEG wegen angeblich fehlender technischer Einrichtungen, so dass der Kläger Anspruch auf Vergütung nach dem Monatsmarktwert gemäß § 52 Abs. 2 EEG habe. Der Kläger habe Anspruch auf den Monatsmarktwert, wenn die Beklagte eine Anlage sanktioniere. Dass eine Vergütung nach § 52 EEG 2021 nicht in Betracht komme, wenn der Marktwert höher sei als die Einspeisevergütung, ergebe sich nicht aus dem EEG. Dem Gesetzgeber sei bei Fassung des EEG 2021 bereits bekannt gewesen, dass der Monatsmarktwert höher als die garantierte Einspeisevergütung gewesen sei. Die Situation habe sich bereits seit Mitte 2020 ergeben. Der Gesetzgeber habe bewusst § 52 EEG 2021 nicht abgeändert, sondern die Vergütung sanktionierter Anlagen auf dem Monatsmarktwert belassen. Die Sanktion des § 52 EEG 2021 laufe auch nicht ins Leere, sondern die sanktionierte Anlage unterliege einer variablen Vergütung, weil der Monatsmarktwert ständigen Schwankungen ausgesetzt sei. Der Unterschied in den Vergütungen liege in einer planbaren Vergütung nach den Sätzen der Einspeisevergütung und einer variablen Vergütung nach dem Monatsmarktwert, der höher sein könne als die Einspeisevergütung, jedoch nicht müsse. Das Gericht verkenne hierbei, dass ein Anlagenbetreiber das Recht habe, die Vermarktungsform seiner PV-Anlage zu wechseln. Der Wechsel in die Direktvermarktung gehe jedoch nur, wenn keine Sanktion gegen den Anlagenbetreiber vorliege. Im streitigen Fall sei nicht der Kläger für die Sanktion verantwortlich, sondern die Beklagte als Netzbetreiber. Dem Anlagenbetreiber entstehe ein Schaden, weil er durch das Verhalten des Netzbetreibers nicht in die Direktvermarktung mit den höheren Monatsmarktwerten wechseln könne. Der Kläger habe in die Direktvermarktung wechseln wollen, was die Sanktion der Beklagten verhindert habe. Im Hinweisbeschluss werde ausgeführt, dass Jahresendabrechnungen vorlägen. Es handele sich jedoch nicht um Jahresendabrechnungen des Leistungserbringers (Kläger), sondern um Jahresendgutschriften des Leistungsempfängers (Beklagte). Leistungen rechne nach dem allgemeinen Zivilrecht jedoch nicht der Leistungsempfänger, sondern der Leistungserbringer ab. § 14 UStG stelle ebenfalls klar, dass der Leistungserbringer berechtigt und verpflichtet sei, die Rechnung zu erstellen. Eine Umkehrung der Abrechnungsstellers setze eine Vereinbarung über Gutschrifterteilung voraus. Eine solche Vereinbarung existiere nicht, die nach § 14 Abs. 2 UStG notwendig sei. Damit sei die Beklagte gar nicht berechtigt, Gutschriften zu erstellen. Der Leistungsempfänger müsse sich nicht fehlerhafte Gutschriften aufdrängen lassen, mit denen er zum Beispiel steuerliche Nachteile erleide, weil Steuer falsch ausgewiesen sei oder die Steuernummern des Leistungserbringers nicht aufgeführt seien. Der Empfänger der Gutschrift schulde nämlich die darin (u.U. falsch) ausgewiesene Steuer solange, bis die Zweifel hieran beseitigt seien. Es bestehe zwischen den Parteien auch kein Streit über die Menge der eingespeisten Energie. Der Kläger habe in seinen Rechnungen jeweils die feststehende Energiemenge des Vormonates eingestellt und mit dem Vergütungsfaktor multipliziert. Es stehe damit die genaue Höhe des Vergütungsanspruches für den jeweiligen Monat fest. Der Kläger habe seine erbrachten Leistungen (Energieeinspeisung in das Netz der Beklagten) monatlich abgerechnet. Die Abrechnungen basierten auf monatlich ermittelten Messwerten des Messstellenbetreibers, mithin eines unabhängigen Dritten. Höhe und Umfang der erbrachten Leistungen seien im Fall des Klägers konkret bezifferbar. Es bleibe damit kein Raum für Abschläge. Die Regelungen des § 71 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG seien auf die Anlagen des Klägers nicht anwendbar. Die erforderlichen Daten habe die Clearingstelle in der Empfehlung 2012-6 in den Randnummern 51-58 aufgezählt. Diese seien für die Anlagen des Klägers nicht erforderlich. Gutschriften der Beklagten komme keine Tilgungswirkung hinsichtlich der offenen Rechnungsbeträge des Klägers zu. Eine Erledigung oder Erfüllung der offenen Rechnungen des Klägers sei durch Abschläge oder Gutschriften der Beklagten nicht eingetreten. Der Kläger habe Anspruch auf Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB. Da weder der Kläger noch die Beklagte Verbraucher seien, betrage gem. § 288 Abs. 2 BGB der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Kläger sei berechtigt, jeweils eine Verzugspauschale einzubehalten. Der Anspruch ergebe sich aus § 288 Abs. 5 BGB. Die 40,00 € würden als Verzugspauschale jeweils für alle Rechnungen fällig, also je PV- Anlage jährlich 480.- Euro zuzüglich der 9% Zinsen. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, unter Abänderung des am 10.08.2023 verkündeten Urteils des Landgerichtes Gera, Aktenzeichen 7 O 1068/21, die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger 8.832,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.356,36 € seit dem 13.05.2021, 1.778,98 € seit dem 13.06.2021, 2.220,52 € seit dem 16.07.2021, 1.984,21 € seit dem 21.08.2021, 1.492,90 € seit dem 21.09.2021 zu zahlen. 2. an den Kläger 800,39 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2021 für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. 3. an den Kläger weitere 15.033,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.181,06 € seit dem 17.10.2021, 855,50 € seit dem 11.11.2021, 302,37 € seit dem 11.12.2021, 155,89 € seit dem 11.01.2022, 217,13 € seit dem 13.02.2022, 576,38 € seit dem 21.03.2022, 1.346,20 € seit dem 16.04.2022, 1.606,46 € seit dem 16.05.2022, 2.372,70 € seit dem 16.06.2022, 2.286,54 € seit dem 17.07.2022, 2.168,44 € seit dem 01.09.2022, 1.965,11 € seit dem 16.09.2022 zu zahlen. 4. an den Kläger weitere 26.689,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 338,78 € seit dem 21.03.2022, 593,31 € seit dem 21.03.2022, 2.367,37 € seit dem 26.04.2022, 1.907,03 € seit dem 06.06.2022, 2.809,65 € seit dem 04.07.2022, 3.569,21 € seit dem 01.08.2022, 4.550,17 € seit dem 01.09.2022, 6.272,86 € seit dem 01.10.2022, 3.315,53 € seit dem 17.11.2022, 966,03 € seit dem 24.11.2022 zu zahlen. 5. an den Kläger weitere 3.826,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2022 zu zahlen. 6. an den Kläger weitere 1.223,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 822,03 € seit dem 13.11.2022, 401,38 € seit dem 21.12.2022 zu zahlen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.. Die Beklagte trägt vor, die einschlägige, spezielle Regelung des § 26 EEG (2017 und 2021) bestimme die Vorgehensweise über monatliche Abschlagszahlungen und Jahresendabrechnung. Die hier relevanten Regelungen des § 26 EEG seien bereits im EEG 2017 vorhanden gewesen. Das jederzeitige Abrufen der Einspeiseleistung per Knopfdruck durch den Netzbetreiber sei generell nicht möglich. Der vom Kläger beauftragte wettbewerbliche Messstellenbetreiber lese die Werte ab und übersende einmal im Monat die Zählerstände an die Beklagte. Die Beklagte habe keine Möglichkeit, etwas von der Ferne auszulesen. Es existiere nur eine Möglichkeit des Zugriffs über das Rundfunksteuergerät im Zuge der Teilnahme der klägerischen Anlagen am Netzsicherheitsmanagement der Beklagten. Danach sei eine Reduzierung der Einspeiseleistung auf 60, 30, 0 % zeitlich begrenzt möglich, wenn ein Netzengpass im Netz der Beklagten oder des vorgelagerten Netzbetreibers vorliege. Es treffe auch nicht zu, dass die Beklagte den Zählerstand der Einspeiseleistung der Anlagen des Klägers monatlich übermittelt erhalte. Dem Kläger sei bekannt, dass sein Messstellenbetreiber bereits mehrfach nicht monatlich die Zählerstände übermittelt habe, sondern erst zeitverzögert zu späteren Zeitpunkten. Auf § 21 Abs. 1 EEG könne sich der Kläger nicht mit Erfolg stützen. Aus dieser Regelung ergebe sich kein Anspruch auf eine monatliche Vergütung. Die Norm, die Abschläge und Fälligkeit der Vergütung regele, sei vielmehr § 26 EEG 2017 / 2021. Nichts anderes ergebe sich aus der Regelung in § 23 EEG zur Höhe der Zahlung. Auch die Bezugnahme des Klägers auf § 40b EnWG sei irreführend, da der Kläger kein Energielieferant im Sinne des § 3 Nr. 15c, 31c EnWG sei und die Beklagte kein Letztverbraucher. Die Beklagte sei auch nicht nach § 52 Abs. 2 EEG verpflichtet, bei Pflichtverstößen des Anlagenbetreibers nach dem EEG monatlich abzurechnen. Hier könne die Beklagte ggf. die Höhe der monatlichen Abschläge an die Sanktion anpassen und die jeweiligen Monatsmarktwerte in der Jahresabrechnung berücksichtigen. Das Landgericht erkenne schließlich auch zutreffend, dass die für die Endabrechnung – und dies sei die Jahresabrechnung – erforderlichen Daten erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zur Verfügung stehen könnten. Die vom Kläger herangezogene Empfehlung der Clearingstelle EEG aus dem Jahr 2012 habe das Landgericht zu Recht nicht berücksichtigt. Zu beachten sei, dass die Empfehlung veröffentlicht worden sei, als es die hier maßgebliche Regelung in § 26 EEG 2017 / 2021 noch nicht gegeben habe. Insbesondere habe der Gesetzgeber die Überlegungen der Clearingstelle EEG zu linearen und variablen Abschlägen nicht in die Regelung im Gesetz übernommen. Zudem seien die Hinweise der Clearingstelle EEG rechtlich unverbindlich und sie befassten sich ausdrücklich nur mit den monatlich fällig werdenden Abschlagszahlungen. Der Kläger sei als sog. SLP-Kunde (Standard-Last-Profil) nicht befugt, eigene Rechnungen über den eingespeisten Strom zu stellen. Die Beklagte habe ausdrücklich alle Rechnungen zurückgewiesen. Dem Klägerbegehren, selbst die Rechnungen zu stellen, sei entgegenzuhalten, dass es nicht nur um seinen Zahlungsanspruch für von ihm in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom gehe, sondern um einen Anspruch auf gesetzliche Förderung nach dem EEG durch Auszahlung der EEG-Vergütung. Das System des EEG sehe aber grundsätzlich vor, dass der Netzbetreiber die eingespeisten Strommengen abrechne und vergüte. Der Netzbetreiber dürfe davon abweichen und mit einem Anlagenbetreiber eine davon abweichende Vereinbarung treffen. Dies werde in der Praxis von einigen Netzbetreibern mit RLM-Kunden, bei denen eine 15-min Messung und Übermittlung der Messwerte erfolge, vereinbart. Dabei verwendeten die Anlagenbetreiber die vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Formulare. Im vorliegenden Fall verhalte es sich aber anders: Der Kläger sei nicht RLM-Kunde, Messwerte würden nicht in kurzen Abständen übermittelt, teilweise gar nicht, und hinzu komme, dass der Kläger jegliche Vereinbarung mit der Beklagten ablehne. Es gebe zudem einen sachlichen Grund, um zwischen SLP- und RLM-Anlagen zu differenzieren. Die Abrechnung bei SLP- und RLM-Anlagen unterscheide sich im System der Beklagten. Die Höhe der Abschläge sei von der Beklagten anhand der Anlagenleistung und der Einspeiseprognose ermittelt worden, was allgemeiner Praxis entspreche. Im Übrigen habe der Kläger durch seine Rücküberweisungen zum Ausdruck gebracht, dass er die monatlichen Abschläge überhaupt nicht wolle. Das Landgericht habe auch zutreffend festgestellt, dass eine Vergütung mit dem Monatsmarktwert im streitgegenständlichen Zeitraum keine Sanktion darstelle und Sinn und Zweck der Vorschrift des § 52 Abs. 2 EEG 2021, die Durchsetzung der im EEG normierten Rechtspflichten, nicht erreicht werden würde. Eine Vergütung mit dem Monatsmarktwert komme deshalb nicht in Betracht. Die dem Kläger zustehende EEG-Vergütung sei zudem unstreitig für die streitgegenständlichen Jahre 2021 und 2022 gemäß den übermittelten Jahresabrechnungen bereits von der Beklagten an den Kläger ausgezahlt worden. Der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung der EEG-Vergütung sei damit im streitgegenständlichen Zeitraum bereits erfüllt. Die Zeitpunkte sowie die Höhe der Auszahlungen an den Kläger ergäben sich aus den als Anlage BB2 - BB4 beigefügten Kontoauszügen des bei der Beklagten für diese Anlage geführten Kundenkontos. Ebenso seien die regelmäßigen Einzahlungen des Klägers ersichtlich. Infolge der Rückzahlungen durch den Kläger bestünden Kontoguthaben des Klägers, die sich aus den Anlagen BB2 - BB4 ergäben. II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil auch nach Auffassung des Senats die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine monatliche Zahlung der Einspeisevergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG (in Abgrenzung zu Abschlagszahlungen nach § 26 Abs. 1 EEG). a) Der Kläger hat sich in seinem Vortrag verschiedentlich auch darauf berufen, das EEG gäbe einen Anspruch des Anlagenbetreibers auf den Erhalt monatlich variabler Abschläge. Er hat sich aber auch auf einen Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung nach §§ 19, 21 EEG berufen und dazu geltend gemacht, auf der Grundlage der vorhandenen und an die Beklagte übermittelten Messdaten sei sein Einspeisevergütungsanspruch monatlich abzurechnen und zu bezahlen. Einspeisevergütungs- und Abschlagszahlungsansprüche können nebeneinander bestehen und geltend gemacht werden (OLG Naumburg Urt. v. 29.1.2016 – 7 U 52/15, BeckRS 2016, 139181 Rn. 39, beck-online). b) Ein vertragliches Schuldverhältnis wurde zwischen den Parteien nicht begründet, da der Kläger das Vertragsangebot der Beklagten ablehnte. Durch die Einspeisung des von den Photovoltaikanlagen des Klägers erzeugten Stromes in das Netz der Beklagten kam aber gemäß § 7 Abs. 1 EEG in der seit 2017 unveränderten Fassung ein gesetzliches Schuldverhältnis zu Stande. Nach § 7 Abs. 1 EEG dürfen die Netzbetreiber die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. Das Gesetz enthält bereits sämtliche für das Rechtsgeschäft essentiellen Bestandteile, eine weitere Parteivereinbarung ist hierzu nicht notwendig (BeckOK EEG/Leicht/Brunstamp, 15. Ed. 1.5.2024, EEG 2023 § 7 Rn. 8). Aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis folgt unmittelbar ein Anspruch des Anlagenbetreibers (hier: des Klägers) gegen den Netzbetreiber (hier: die Beklagte) auf Anschluss, Stromabnahme und Vergütung. Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien entstehen automatisch aufgrund des Gesetzes. Durch die Ausgestaltung als gesetzliches Schuldverhältnis legt das Gesetz selbst alle wesentlichen Pflichten der Parteien und den Gegenstand des Schuldverhältnisses einschließlich der Preise für den gelieferten Strom fest (Dr. jur. Maximilian Boemke in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), § 7 Rn. 10; BGH, Urteil vom 19. November 2014 – VIII ZR 79/14 –, Rn. 27, juris). Erfüllt der Anlagenbetreiber die gesetzlichen Voraussetzungen, hat der Netzbetreiber den angebotenen Strom abzunehmen und eine finanzielle Förderung für diesen zu entrichten. Die Verpflichtungen aus dem EEG sind nicht von dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages abhängig, was die Effizienz der Durchsetzbarkeit der gesetzlichen Ansprüche aus dem EEG sichern soll. Mit dem Einspeisen des Stroms entsteht mithin ein gesetzlicher Vergütungsanspruch, der auf der Grundlage des gesetzlich regulierten Einspeiseschuldverhältnisses entrichtet wird (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Januar 2016 – 7 U 52/15 –, Rn. 162, juris). Regelungslücken des EEG sind durch Anwendung des in Betracht kommenden dispositiven Rechts zu schließen. Denn für das gesetzlich regulierte Einspeiseschuldverhältnis mit seinem darin enthaltenen kaufrechtlichen Kern hat es nach dem Willen des Gesetzgebers stets außer Zweifel gestanden, dass für Fragestellungen, die im EEG nicht oder nicht abschließend geregelt sind, auf das allgemeine Zivilrecht zurückzugreifen ist (BGH, Urteil vom 19. November 2014 – VIII ZR 79/14 –, Rn. 46, juris). Auf die Lieferung von Strom, um die es hier in Bezug auf die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche geht, werden die Sachkaufregeln entsprechend angewendet (Grüneberg - Weidenkaff, BGB, 83. A, § 453 BGB, Rn. 6). c) Das EEG wurde häufig geändert. Die Übergangsvorschriften finden sich in § 100 EEG. aa) Im Ausgangspunkt untersteht ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht, das zur Zeit der Verwirklichung seines Entstehungstatbestandes galt. Hat sich der gesamte Entstehungstatbestand unter Geltung alten Rechts verwirklicht, gilt das alte Recht für das Schuldverhältnis im Ganzen, für seine Entstehung, seinen Inhalt und seine Wirkungen (Grüneberg - Grüneberg, BGB, 83. A., Einl. Vor § 241 BGB, Rn. 14). Fehlen ausdrückliche Übergangsregelungen, so sind die betreffenden Sachverhalte grundsätzlich nach den zu dem Zeitpunkt des Sachverhalts geltenden Vorschriften zu beurteilen. Werden Vorschriften geändert, sind ab Geltung der neuen Regelungen diese auch anzuwenden, es sei denn, in den Übergangsvorschriften finden sich anderweitige Regelungen (BeckOK EEG/Gordalla, 15. Ed. 1.5.2024, EEG 2023 § 100 Rn. 4). Das EEG 2023 gilt grundsätzlich auch für alle Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2023 (d.h. vor dem 01.01.2023) in Betrieb genommen wurden (Bestandsanlagen). Aus den Übergangsvorschriften ergibt sich dann aber erst, ob die konkrete (materielle) Regelungsnorm des EEG 2023 auch tatsächlich anzuwenden ist oder nicht. § 100 EEG 2023 regelt das Verhältnis von EEG 2023 zu den vorhergehenden Fassungen des EEG. Dadurch, dass in Abs. 1 auf das EEG 2021 verwiesen wird, finden dann auch die Übergangsvorschriften des EEG 2021 Anwendung, die ihrerseits wieder auf die anderen früheren Übergangsvorschriften des jeweiligen EEG verweisen. Dabei folgen die Übergangsbestimmungen seit dem EEG 2017 dem Regel-Ausnahme-Verhältnis. Danach sind grundsätzlich für Bestandsanlagen nach dem "Vorgänger"-EEG jeweils die Vorschriften des aktuellen EEG anzuwenden, soweit in den Übergangsregelungen des aktuellen EEG nichts Abweichendes bestimmt ist (BeckOK EEG/Gordalla, 15. Ed. 1.5.2024, EEG 2023 § 100 Rn. 13, 14). Nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 sind, soweit sich aus den Absätzen 2ff. nichts Abweichendes ergibt, die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind ("EEG 2021"). Für Strom aus Bestandsanlagen gilt nach § 100 Abs. 1 EEG 2023 daher grundsätzlich das EEG 2021. Es ist zu beachten, dass der Gesetzgeber nicht an die EEG-Anlage an sich anknüpft, sondern daran, dass das EEG 2021 für den in diesen Anlagen erzeugten Strom anzuwenden ist (BeckOK EEG/Gordalla, 15. Ed. 1.5.2024, EEG 2023 § 100 Rn. 27). Aus Gründen des Vertrauensschutzes unterliegt Strom aus Bestandsanlagen somit weiterhin den Vergütungsregelungen der Fassung desjenigen EEG, nach dem die jeweilige Anlage in Betrieb genommen worden ist (BerlKommEnergieR/Scholz, 5. Aufl. 2022, EEG 2021 § 100 Rn. 1). Nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 sind, soweit sich aus den Absätzen 2ff. nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind ("EEG 2017"). bb) Soweit die folgenden Ausführungen reichen, liegen keine entscheidungserheblichen Änderungen der anzuwendenden Normen seit der Fassung EEG 2017 vor, weswegen im Weiteren auf Zusätze zur Definition der anzuwendenden Normfassung verzichtet wird. d) Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG haben Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien eingesetzt werden, für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4 EEG. Maßgeblich ist hier § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG. Demnach besteht der Anspruch auf die Zahlung der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nr. 2 EEG nur für Kalendermonate, in denen der Anlagenbetreiber den Strom in ein Netz einspeist und dem Netzbetreiber nach § 11 Absatz 1 Satz 2 EEG zur Verfügung stellt, und zwar für Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 1 EEG. Nach § 25 Abs. 1 EEG sind Einspeisevergütungen für die Dauer von 20 Jahren ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage zu zahlen. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 EEG wird der Anspruch nach § 19 Absatz 1 EEG fällig, sobald und soweit der Anlagenbetreiber seine Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 Absatz 1 EEG erfüllt hat. Nach § 70 EEG haben Anlagenbetreiber die in den §§ 71 EEG genannten Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EEG müssen Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten, einschließlich der im Fall einer kaufmännischen Abnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 2 EEG erforderlichen Daten, anlagenscharf zur Verfügung stellen und mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren, b) Regionalnachweise ausgestellt worden sind, wenn der anzulegende Wert der Anlage gesetzlich bestimmt ist. e) Auf der Grundlage der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen kann der Kläger nach Auffassung des Senats unterjährig keinen Anspruch auf Zahlung der - endgültig abgerechneten - Einspeisevergütung, § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG, geltend machen. § 26 Abs. 2 Satz 1 EEG enthält eine gesetzliche Regelung der Fälligkeit für die Einspeisevergütung aus § 19 Abs. 1 EEG. Demnach wird der Anspruch nach § 19 Absatz 1 EEG fällig, sobald und soweit der Anlagenbetreiber seine Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 EEG erfüllt hat. Nach § 71 Nr. 1 EEG müssen die Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen. Für die Antwort auf die Frage nach dem frühestmöglichen Fälligkeitszeitpunkt ist damit die Übermittlungspflicht aus § 71 Nr. 1 EEG entscheidend (BerlKommEnergieR/Thorbecke, 5. Aufl. 2022, EEG 2021 § 26 Rn. 34). Es kommt daher nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf an, dass die für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung gestellt werden. Die Endabrechnung kann erst vorgenommen werden, wenn bekannt ist, wieviel Strom in dem vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt eingespeist wurde. Selbst bei automatischer Übermittlung der Einspeisemengen (vgl. § 9 EEG) kann das erst mit Abschluss des Kalenderjahres der Fall sein. Da somit erst nach Ablauf des Kalenderjahres "alle für die Endabrechnung erforderlichen Daten" nach § 71 Nr. 1 EEG vorliegen, werden die Zahlungsansprüche des Anlagenbetreibers nicht vor Ablauf des Kalenderjahres fällig. Mit der Formulierung "Kalenderjahr" wird formal das gesamte Vorjahr in Bezug genommen. Zudem verlangt der Begriff "Endabrechnung" ein Ende des Abrechnungszeitraums. Schließlich betont § 71 Nr. 1 EEG, dass "alle" für die Endabrechnung erforderlichen Daten dem Netzbetreiber übermittelt werden müssen (BerlKommEnergieR/Thorbecke, 5. Aufl. 2022, EEG 2021 § 26 Rn. 34, 35). Die allgemeine Differenzierung in § 26 EEG zwischen Abschlägen und Zahlungsansprüchen spricht in systematischer Hinsicht für diese Interpretationsvariante. Das gilt auch und gerade mit Blick auf die Fälligkeitshemmung. Nur so lässt sich erklären, warum sich Abs. 2 S. 2 nur auf Abschlagszahlungen bezieht und nicht auch die Zahlungsansprüche aus dem Inbetriebnahmejahr einbezieht. Aus gesetzessystematischer Perspektive streitet zudem die Einheitlichkeit der Fälligkeitszeitpunkte von Zahlungsansprüchen nach dem EEG für alle Energieträger für die vorgebrachte Auslegung. Könnten Zahlungsansprüche unterjährig fällig werden, sobald dem Netzbetreiber pro kWh alle abrechnungsrelevanten Daten vorliegen, würden etwa Zahlungsansprüche für Strom aus Windenergieanlagen mit der Einspeisung fällig, weil die Höhe der anzulegenden Werte bereits dann feststeht und der Netzbetreiber über Messeinrichtung nach § 9 EEG von der eingespeisten Strommenge Kenntnis erlangt. Bei Strom aus Anlagen, bei denen sich der Anspruch in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung bestimmt, würden die Zahlungsansprüche hingegen frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres fällig (BerlKommEnergieR/Thorbecke, 5. Aufl. 2022, EEG 2021 § 26 Rn. 36). Schließlich würde der Zweck von § 26 Abs. 2 S. 2 EEG, die Übermittlung aller Daten nach § 71 EEG durch einen angemessenen ökonomischen Druck sicherzustellen, durch eine andere Interpretation unterlaufen werden. Dieser Druck würde bei einer unterjährigen Fälligkeit der Zahlungsansprüche für bestimmte Anlagenbetreiber nicht aufgebaut werden. Ziel der fristgerechten Datenübermittlung ist es aber, den Netzbetreiber seinerseits zu befähigen, die Daten im Rahmen des Bundesweiten Ausgleichs weiterzugeben und damit seine Pflichten aus § 71 EEG zu erfüllen. Der Bundesweite Ausgleich ist wiederum ein Kernelement des EEG, das essentiell für das Funktionieren des deutschen Fördersystems ist (BerlKommEnergieR/Thorbecke, 5. Aufl. 2022, EEG 2021 § 26 Rn. 38). 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf die monatliche Zahlung variabler Abschläge auf der Grundlage der monatlich in das von der Beklagten betriebene Netz eingespeisten Strom-Menge. a) Der Kläger hat sich in seinem Vortrag verschiedentlich auch darauf bezogen, dass ein Anspruch auf die Zahlung variabler monatlicher Abschläge bestehe (vgl. Bl. 52, 53; 54 - 56 LG; Blatt 117, 118 LG; Blatt 24 OLG), weswegen auch hierauf einzugehen ist. b) Nach § 26 Abs. 1 EEG sind auf die zu erwartenden Zahlungen nach § 19 Abs. 1 EEG monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. Nach § 26 Abs. 2 EEG wird der Anspruch nach § 19 Absatz 1 EEG fällig, sobald und soweit der Anlagenbetreiber seine Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 EEG erfüllt hat und ist dies für den Anspruch auf monatliche Abschläge nach § 26 Abs. 1 EEG erst ab März des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anzuwenden. aa) Nach § 26 Abs. 1 EEG bestehen keine Ansprüche auf Vorauszahlungen für noch nicht eingespeiste Strommengen. Denn die "Abschläge" im Sinne des EEG sind nicht als im Voraus fällig werdende Vorauszahlungen auf eine erst noch zu erbringende Leistung zu verstehen. Vielmehr handelt es sich bei Abschlägen i. S. d. EEG um einen gebräuchlichen und gerade in Abgrenzung zu Vorauszahlungen verwendeten Begriff, durch den die Vergütung bereits erbrachter Leistungen beschrieben wird, bei denen lediglich die genaue Vergütungshöhe mangels Abrechnung oder Abrechenbarkeit noch nicht feststeht (Dr. jur. Bettina Hennig; Prof. Dr. jur. Felix Ekardt LL.M. M. A. in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), § 26, Rn. 3; BGH, Urteil vom 19. November 2014 – VIII ZR 79/14 –, Rn. 43, 44, juris). Abschlagszahlungen sind daher ein vorläufiges Entgelt für eine zurückliegende Gegenleistung (BerlKommEnergieR/Thorbecke, 5. Aufl. 2022, EEG 2021 § 26 Rn. 10). bb) Es besteht kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von monatlich variablen Abschlägen entsprechend der jeweils eingespeisten Strommengen. Auf die zu erwartenden Zahlungen nach § 19 Absatz 1 EEG sind nach § 26 Abs. 1 EEG monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten, wobei das Gesetz keine weiteren Vorgaben enthält, welche Form der Abschlagszahlung angemessen ist. Der Kläger hat daher nach der gesetzlichen Regelung keinen durchsetzbaren Anspruch auf eine bestimmte Vorgehensweise bei der Bemessung der Abschlagszahlungen, sondern nur einen Anspruch auf Erhalt angemessener Abschläge. Angemessen sind Abschläge in der Regel, wenn sie auf der geschätzten oder vorläufig berechneten Einspeisung basieren. In der Praxis existieren zwei unterschiedliche Verfahren für Abschlagszahlungen. Zum einen werden Abschläge geleistet, die sich an der tatsächlich zu erwartenden monatlichen Förderung orientieren, die über das Jahr gesehen schwanken kann (sog. variierende Abschläge). Zum anderen werden monatlich gleichbleibende Zahlungen geleistet, die sich an einem Zwölftel der für das gesamte Kalenderjahr erwarteten Förderung orientieren (sog. lineare Abschläge). Beide Verfahren sind angemessen im Sinne der Regelung (BeckOK EEG/Wust, 15. Ed. 1.5.2024, EEG 2023 § 26 Rn. 5, 8; Baumann/Gabler/Günther, EEG, EEG § 26 Rn. 4, beck-online; vgl. a. Clearingstelle, Empfehlung 2012/6, Seite 29, 30). Im Rahmen des Angemessenen hat der Netzbetreiber das Recht, sich für die eine oder andere Art der Bemessung (linear oder variabel) zu entscheiden (BeckOK EEG/Wust, 15. Ed. 1.5.2024, EEG 2023 § 26 Rn. 8; Clearingstelle, Empfehlung 2012/6, Seite 32; BerlKommEnergieR/Thorbecke, 5. Aufl. 2022, EEG 2021 § 26 Rn. 15). Daraus folgt, dass der Kläger von der Beklagten nicht verlangen kann, statt linearer Abschläge variable Abschläge zu berechnen und zu zahlen. Entscheidet sich der Netzbetreiber für die Bezahlung linearer Abschläge, kann der Anlagenbetreiber nur in diesem Rahmen die Unangemessenheit der Abschläge geltend machen und unter Nachweis des angemessenen Anspruches eine Erhöhung der linearen Abschläge verlangen. 3. Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung der Einspeisevergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG erfüllte die Beklagte; die Tatsache, dass der Kläger die Zahlungen an die Beklagte zurücküberwies, hindert die Erfüllung nicht. a) Für die Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB ist maßgeblich, dass die geschuldete Leistung bewirkt wird (Grüneberg - Grüneberg, aaO, § 362 BGB, Rn. 3). Da der Kläger - wie oben ausgeführt - unterjährig nur einen Anspruch auf lineare Abschläge und sodann nach Ablauf des Kalenderjahres einen Anspruch auf die Schlusszahlung der Einspeisevergütung hatte, erfüllte die Beklagte den Zahlungsanspruch durch die Zahlung von Abschlägen und die vorgenommenen Schlusszahlungen. b) Die Ermittlung der Zahlungsbeträge, wie sie von der Beklagten vorgenommen wurde, beruht auch nach dem Vortrag des Klägers auf den von dessen Messstellenbetreiber mitgeteilten Daten; die jeweilige Berechnung trifft rechnerisch und tatsächlich zu. Die Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 14.08.2024 zu den Zeitpunkten und Beträgen der Überweisungen an den Kläger ergänzend vorgetragen sowie entsprechende Kontoauszüge vorgelegt. Dieser Vortrag ist unstreitig geblieben. Daraus ergeben sich die Zeitpunkte sowie die Höhe der Auszahlungen an den Kläger ebenso wie die regelmäßigen Rückzahlungen des Klägers. Durch die Zahlungen der Beklagten trat die Erfüllung des jeweiligen Zahlungsanspruches des Klägers ein, die durch die Rückzahlungen des Klägers nicht wieder entfiel. Der Kläger hat daher keinen Anspruch mehr auf Zahlung einer Einspeisevergütung für den eingespeisten Strom. Seine Rückzahlungen könnten in Höhe des dadurch begründeten Kontoguthabens zu einem Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB geführt haben, den der Kläger hier aber nicht geltend macht. c) Dem Kläger steht gegen die Beklagte für den aus der Photovoltaikanlage mit einer Gesamtleistung von 99,75 kWp für den Zeitraum Januar 2022 bis Oktober 2022 eingespeisten Strom kein Anspruch auf Vergütung anhand des Marktwertes zu. Nach § 52 Abs. 2 EEG verringerte sich der anzulegende Wert im Falle bestimmter Verstöße des Anlagenbetreibers auf den Monatsmarktwert. Die Regelung reagiert auf Fehlverhalten der Anlagenbetreiber, indem über eine Veränderung des anzulegenden Wertes die EEG-Förderung entweder entfällt oder reduziert wird (Theobald/Kühling/Overkamp, 124. EL Januar 2024, EEG 2021 § 52 Rn. 1). Der Argumentation des Landgerichtes ist daher beizutreten, da § 52 EEG in seiner Gesamtheit nur die Verringerung des für die Einspeisevergütung anzulegenden Wertes betrifft. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die maßgebliche Frage, ob der Anlagenbetreiber unterjährig einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Einspeisevergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG (bzw. gegebenenfalls auf Zahlung monatlich variabler Abschläge) hat, wenn er - was hier umstritten und auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Senats nicht feststellungsbedürftig ist - die Daten der eingespeisten Mengen monatlich übermittelt und für die Jahresabrechnung keine weiteren Daten erforderlich sind, ist in der vorliegenden Konstellation, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden und wird von der Clearingstelle ausweislich der durch den Kläger vorgebrachten Zitate abweichend beurteilt. Die Frage hat für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen auch zukünftig weiter Bedeutung.