OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Verg 10/16

Thüringer Oberlandesgericht 2. Kartellsenat, Entscheidung vom

2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Im Falle der Rücknahme der sofortigen Beschwerde ist nach Billigkeit zu entscheiden. § 78 GWB sieht dabei die Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht ausdrücklich vor. Diese Bestimmung schließt es aber auch nicht aus, den bisherigen Sach- und Streitstand jedenfalls dann mit zu berücksichtigen, wenn sich aus ihm eindeutige Anzeichen für die Erfolgsaussichten der Beteiligten ergeben. Ebenso ist der Rechtsgedanke, der § 516 Abs. 3 ZPO zugrunde liegt, bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, 9. September 2011, 15 Verg 9/11).(Rn.1)
Tenor
Nach Rücknahme der Beschwerde hat die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle der Rücknahme der sofortigen Beschwerde ist nach Billigkeit zu entscheiden. § 78 GWB sieht dabei die Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht ausdrücklich vor. Diese Bestimmung schließt es aber auch nicht aus, den bisherigen Sach- und Streitstand jedenfalls dann mit zu berücksichtigen, wenn sich aus ihm eindeutige Anzeichen für die Erfolgsaussichten der Beteiligten ergeben. Ebenso ist der Rechtsgedanke, der § 516 Abs. 3 ZPO zugrunde liegt, bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, 9. September 2011, 15 Verg 9/11).(Rn.1) Nach Rücknahme der Beschwerde hat die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Antragsgegners nach § 120 Abs. 2 a. F. in Verbindung mit § 78 Satz 1 GWB zu tragen. Gemäß dieser beiden Bestimmungen ist im Falle der Rücknahme der sofortigen Beschwerde nach Billigkeit zu entscheiden (Senat, Beschluss vom 07.01.2016 - 2 Verg 7/15 -; Summa in: Heiermann/Zeiss, jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl. 2013, § 120 GWB Rn. 70). § 78 GWB sieht dabei - anders als bei § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO - die Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht ausdrücklich vor. Diese Bestimmung schließt es aber auch nicht aus, den bisherigen Sach- und Streitstand jedenfalls dann mit zu berücksichtigen, wenn sich aus ihm eindeutige Anzeichen für die Erfolgsaussichten der Beteiligten ergeben. Ebenso ist der Rechtsgedanke, der § 516 Abs. 3 ZPO zugrunde liegt, bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. September 2011 - 15 Verg 9/11 -, juris Rn. 3). Dies zugrunde gelegt, entspricht es der Billigkeit, der Antragstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Antragsgegners aufzuerlegen. Wie der Senat in der Sitzung am 4.1.2017 ausgeführt hat, greifen die Argumente der Antragstellerin nicht durch. Dementsprechend hätte der Senat die sofortige Beschwerde ohne die Beschwerderücknahme zurückgewiesen. Der Antragstellerin waren auch die notwendigen Auslagen der Beigeladene aufzuerlegen, da sich diese aktiv am Verfahren beteiligt hat, indem sie in der mündlichen Verhandlung vom 4.1.2017 einen Antrag in der Sache gestellt hat. [ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 31. Januar 2017 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet: Der Beschluss vom 12.1.2017 wird wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, das es auf S. 3 anstelle von “Antragsgegnerin“ heißen muss : “Beigeladene“. ]