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Beschluss

1 W 347/24

Thüringer Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2025:0211.1W347.24.00
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Tenor
1. Die Erinnerung vom 22.01.2025 gegen den Kostenansatz gem. Kostenrechnung 890510223468 vom 09.01.2025 wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Die Erinnerung vom 22.01.2025 gegen den Kostenansatz gem. Kostenrechnung 890510223468 vom 09.01.2025 wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Mit Beschluss vom 16.10.2024 hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Erinnerungsführerin in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG zurückgewiesen. Den dagegen gestellten Wiederaufnahmeantrag der Erinnerungsführerin vom 20.10.2024 hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 30.10.2024 zurückgewiesen. Den wiederum dagegen gestellten Wiederaufnahmeantrag der Erinnerungsführerin vom 04.11.2024 hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 06.11.2024 als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung 890510223468 vom 09.01.2025 wurden gegenüber der Erinnerungsführerin Kosten in Höhe von insgesamt 132,00 EUR geltend gemacht. In Ansatz gebracht wurde jeweils eine Gebühr nach KV-GKG 1812 (66,00 EUR) für die Beschlüsse vom 30.10.2024 und 06.11.2024. Dagegen wendet sich die Erinnerung vom 22.01.2025, mit der geltend gemacht wird, dass die Beschlüsse vom 30.10.2024 und 06.11.2024 keine Beschwerden beträfen, sondern Wiederaufnahmeanträge, für die keine Gebühren vorgesehen seien. Der Bezirksrevisor hat in seiner Stellungnahme vom 30.01.2025 beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. II. Die gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG als solche statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung 890510223468 vom 09.01.2025 ist unbegründet. Zutreffend wurde mit der Kostenrechnung die Gebühr nach KV-GKG 1812 für den Beschluss vom 30.10.2024 in Ansatz gebracht. Ein einen Wiederaufnahmeantrag nach § 578 Abs. 1 ZPO zurückweisender oder verwerfender Beschluss verfügt zwar über keinen eigenen Gebührentatbestand. Er folgt kostenrechtlich aber dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 10 C 22.475 –, Rn. 4, juris), hier also dem Verfahren betreffend die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 16.10.2024, für das die Gebühr aus KV-GKG 1812 anfällt. Ebenfalls zutreffend wurde mit der angefochtenen Kostenrechnung demgemäß die Gebühr nach KV-GKG 1812 für den Beschluss vom 06.11.2024 in Ansatz gebracht. Denn mit diesem wurde der(Ketten-)Antrag der Erinnerungsführerin nach § 578 Abs. 1 ZPO betreffend den Wiederaufnahmeantrag gegen Beschluss vom 30.10.2024 zurückgewiesen, für den nach vorstehendem die Gebühr aus KV-GKG 1812 anfällt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.