Beschluss
1 U 1472/22
Thüringer Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) ist nicht auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtet; daran ändert die Entscheidung des EuGH, Urteil vom 21. März 2023, C-100/21, Celex-Nr. 62021CJ0100, nichts.(Rn.33)
2. Hätte sich der Hersteller an das Kraftfahrtbundesamt als zuständige Genehmigungsbehörde gewandt und von dort die Auskunft erhalten, dass die im Fahrzeug eingesetzten Vorrichtungen nicht als unzulässige Abschalteinrichtungen einzustufen sind, unterliegt der Hersteller einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, der seine deliktische Haftung ausschließt.(Rn.34)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12.12.2022, Aktenzeichen 10 O 1442/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.521,01 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) ist nicht auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtet; daran ändert die Entscheidung des EuGH, Urteil vom 21. März 2023, C-100/21, Celex-Nr. 62021CJ0100, nichts.(Rn.33) 2. Hätte sich der Hersteller an das Kraftfahrtbundesamt als zuständige Genehmigungsbehörde gewandt und von dort die Auskunft erhalten, dass die im Fahrzeug eingesetzten Vorrichtungen nicht als unzulässige Abschalteinrichtungen einzustufen sind, unterliegt der Hersteller einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, der seine deliktische Haftung ausschließt.(Rn.34) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12.12.2022, Aktenzeichen 10 O 1442/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.521,01 EUR festgesetzt. I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten als Fahrzeugherstellerin Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb eines Dieselfahrzeugs geltend. Der Kläger erwarb gemäß Rechnung vom 30.07.2012 von der Beklagten den im Klageantrag näher bezeichneten A zum Preis von 42.824,53 EUR brutto. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Diesel-Motor mit der Bezeichnung OM 651 mit der Schadstoffklasse Euro 5 verbaut. Für das Fahrzeug liegt ein durch das Kraftfahrtbundesamt angeordneter Rückruf vor. Der Kläger hat behauptet, in dem Motor des klägerischen Fahrzeugs seien unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Die Beklagte hafte dem Kläger daher auf Schadensersatz. Der Kläger sei so zu stellen, als ob der Kaufvertrag nicht geschlossen worden wäre. Der Kläger hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Hersteller: X, Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN): ... an den Kläger einen Betrag in Höhe von 42.824,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter Anrechung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu erstatten, die sich aus folgender Formel ergibt: 75 % x Kaufpreis x (Kilometerstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - Kilometerstand bei Kauf) / (in das Ermessen des Gerichts gestellte Gesamtlaufleistung - Kilometerstand bei Kauf). 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 2.547,36 EUR nebst Zinsen in Höhe 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist dem Vortrag zum Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen entgegen getreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes I. Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.12.2022 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es jedenfalls an einem verwerflichen Handeln der Beklagten fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Argumentation wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags beantragt er, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Erfurt vom 12.12.2022, Az. 10 O 1442/20: 1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke: X Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN): ..., an den Kläger einen Betrag in Höhe von 42.824,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu zahlen, die sich aus folgender Formel ergibt: Kaufpreis x (Kilometerstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Kilometerstand bei Kauf) / (in das Ermessen des Gerichts gestellte Gesamtlaufleistung Kilometerstand bei Kauf). 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Antrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 2.547,36 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist statthaft, § 511 ZPO, und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO. Die Berufung ist aber gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 30.03.2023 Bezug genommen, in dem ausgeführt ist: „Die Entscheidung des Landgerichts dürfte zu Recht ergangen sein. 1. Soweit der Kläger weiterhin meint, die Kühlmittel-Solltemperatur-Regel sei eine unzulässige Abschalteinrichtung, hat dies keine entscheidungserhebliche Bedeutung, weil nach der von dem Landgericht eingeholten Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes das klägerische Fahrzeug nicht über ein solches Instrument verfügt. Unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 15.09.2021 - VII ZR 2/21, juris Rn. 15, dürften sich daher sich keine Anhaltspunkte für eine Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes ergeben, weil dieses gerade bei der Prüfung eines vergleichbaren Motortyps keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt hat (so auch: BGH, Beschluss vom 09.05.2022 - VIa ZR 303/21, juris). Die Angriffe des Klägers gegen das Kraftfahrtbundesamt hält der Senat nicht für durchgreifend, handelt es sich doch bei den vorgelegten Auskünften um solche im Sinne des § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 2. Die Berufungsbegründung setzt sich nicht ausdrücklich mit der landgerichtlichen Entscheidung zum Thermofenster und zum Verschulden der Beklagten auseinander. Soweit sich der klägerische Schriftsatz vom 28.03.2023 zum Thermofenster verhält, sind diese Ausführungen nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgt. Unabhängig davon hält das angefochtene Urteil aber auch insoweit einer Überprüfung stand. Weder ein Anspruch aus § 826 BGB noch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit europarechtlichen Regelungen ist gegeben. a. Der Anspruch eines Fahrzeugkäufers gegen den Fahrzeughersteller aus § 826 BGB wegen Verwendung einer - unterstellt - unzulässigen Abschalteinrichtung setzt voraus, dass die handelnden Personen den in der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen haben. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Die Darlegungs- und Beweislast für ein derartiges Vorstellungsbild der handelnden Personen trägt dabei nach den allgemeinen Grundsätzen der Fahrzeugkäufer als Anspruchsteller (vgl. nur BGH, Urteil vom 26.04.2022 - VI ZR 435/20, juris Rn. 18). Der Bundesgerichtshof hat hierzu im Zusammenhang mit der Haftung eines Automobilherstellers in seiner Entscheidung vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris, ausgeführt: „Der Anspruchsteller hat ... darzulegen und zu beweisen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter (§ 31 BGB) des in Anspruch genommenen Unternehmens die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat.“ Daran fehlt es hier. Der Kläger behauptet schon nicht, welcher konkrete Vorstand, welches konkrete Mitglied des Vorstands oder ein anderer konkret zu benennender verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten die Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrige Schädigung erfüllt. Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen eine Abschalteinrichtung in dem Motor EA189 des Volkswagenkonzerns implementiert war, kann sich der Kläger im vorliegenden Fall weder auf die Regelung des § 138 Abs. 3 ZPO, nach der Vortrag als zugestanden anzusehen ist, wenn der Gegner diese erkennbar nicht bestreiten will, noch auf die Reglung des § 138 Abs. 2 ZPO, nach der sich der Gegner zu Tatsachen substantiiert zu äußern hat und anderenfalls die Behauptungen als unstreitig zu behandeln sind, noch auf die Regelung des § 138 Abs. 4 ZPO berufen, nach der eine Erklärung mit Nichtwissen unbeachtlich sei kann. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich ganz wesentlich von dem Sachverhalt, der dem Motor EA189 des Volkswagenkonzerns zugrunde lag. Denn dort war von dem geschädigten Kläger eine Kenntnis des Vorstands von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen worden unter der weiteren Darlegung, dass es sich bei der Verwendung der dortigen unzulässigen Abschalteinrichtung um eine grundlegende, weltweit alle Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA189 betreffende Strategieentscheidung gehandelt hat, die mit erheblichen Risiken für den gesamten Konzern und auch mit persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen verbunden war. Deshalb hat der Bundesgerichtshof wegen der besonderen Schwierigkeiten des Klägers, konkrete Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Kenntnis eines bestimmten Vorstandsmitglieds ergibt, die dortige Einlassung der Beklagten, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass eines ihrer Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen sei oder die Entwicklung und Verwendung der Software in Auftrag gegeben oder davon gewusst habe, für nicht ausreichend gehalten. Zudem hatte der dortige Kläger vorgetragen, dass auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung die zuständige Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde arglistig getäuscht wurde, und dies mit der Gesinnung verbunden war, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, gleichgültig zeigt. An einem an diesen Anforderungen zu messenden Vortrag des Klägers fehlt es hier, so dass es schon nicht zur Anwendung der Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast kommt. b. Es kann dahinstehen, ob das klägerische Fahrzeug einem verbindlichen Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes unterliegt. Denn ein verpflichtender Rückruf allein lässt ohne Hinzutreten weiterer Umstände grundsätzlich nicht ausreichend auf das Vorliegen einer evident unzulässigen Abschalteinrichtung und eine bewusste Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes schließen (BGH, Beschluss vom 23.02.2022 - VII ZR 252/20, juris Rn. 16). c. Aufgrund eines Schadensersatzanspruches nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.09.2007 (zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 07.05.2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge) kann der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht verlangen. Der Schutzzweck des § 826 BGB deckt sich nicht mit dem Schutzzweck der hier - unterstellt - verletzen europarechtlichen Normen. Der Anspruch nach § 826 BGB bei einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten ist gerichtet auf Ersatz des Schadens, der in dem Abschluss des Kaufvertrages über das bemakelte Fahrzeug liegt (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 44). Mit diesem Schadensersatzanspruch soll sich der Geschädigte von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer "ungewollten" Verpflichtung wieder befreien können (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 47). Anders ist hingegen der konkrete Schutzzweck der aufgeführten europarechtlichen Normen. Wird nach Erteilung der EG-Typgenehmigung für dieses Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung entdeckt, kann dies die Gültigkeit der EG-Typgenehmigung und daran anschließend die Übereinstimmungsbescheinigung in Frage stellen (EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, Celex-Nr. 62021CJ0100 Rn. 84). Damit kann eine Unsicherheit für den Käufer hervorgerufen werden, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, und dies kann letztlich zu einem Schaden führen (EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, Celex-Nr. 62021CJ0100 Rn. 84). Dies besagt aber nichts über die Frage, ob die Richtlinie 2007/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auch den Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfassen. Es gibt auch nach der Entscheidung des EuGH keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Vorschriften einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezwecken und an die Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf Rückabwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags geknüpft ist. Damit haben die genannten Richtlinien zwar insofern drittschützende Wirkung zugunsten der Fahrzeugerwerber, als deren Interesse betroffen ist, „dass ein erworbenes Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen wird und dass diese Nutzung nicht aufgrund mangelnder Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ bzw. den für diesen Typ geltenden Rechtsvorschriften untersagt wird“ (BGH, Beschluss vom 10.02.2022 - III ZR 87/21, juris Rn. 13). Die Verletzung dieses Interesses macht der Kläger jedoch nicht geltend. Sein Fahrzeug ist zugelassen und die Betriebserlaubnis nicht wieder entzogen worden. Es kommen allenfalls mittelbare Folgeschäden, die sich aus der bloßen - hier aber nicht als konkret und ernstlich drohend dargelegten - Gefahr einer Betriebsuntersagung in Betracht. Vielmehr macht der Kläger als verletztes Schutzgut sein wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht und damit den Schutz vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages geltend. Diese Interessen werden jedoch vom Schutzzweck der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht erfasst (BGH, Beschluss vom 10.02.2022 - III ZR 87/21, juris Rn. 14). Aus der Entscheidung des EuGH vom 21.03.2023 - C-100/21 folgt nichts anderes. Der EuGH stellt lediglich fest, dass die Richtlinie 2007/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auch den Einzelinteressen des individuellen Käufers dienen; dass damit auch das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags von dem Schutzzweck erfasst sind, folgt aus der Entscheidung des EuGH weder ausdrücklich noch kann den Entscheidungsgründen im Übrigen dieser Schutzzweck sinngemäß entnommen werden. d. Es kann aber auch dahinstehen, ob der Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.09.2007 (zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 07.05.2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge) auch eine Rückabwicklung des Kaufvertrages umfasst. Denn es fehlt auch an einem Verschulden der Beklagten. Gemäß § 823 Abs. 2 S. 1 BGB tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein, selbst wenn nach dem Inhalt des Schutzgesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich ist. Das Verschulden durch vorsätzliches Verhalten setzt im Zivilrecht das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraus, welches bei einem - vom Anspruchsgegner darzulegenden und zu beweisenden - Verbotsirrtum fehlt; ist das Schutzgesetz eine Strafnorm oder ist seine Missachtung unter Strafe gestellt, lässt gemäß § 17 S. 1 StGB ein unvermeidbarer Verbotsirrtum den Vorsatz unberührt, führt aber zur Schuldlosigkeit, was ebenfalls eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB ausschließt. Dies gilt auch für Fahrlässigkeitsdelikte. Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Täters bei der zuständigen Behörde dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums im Sinne von § 17 S. 1 StGB auch dann aus, wenn der Täter eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2022 - 23 U 492/21, juris Rn. 51 mwN). Auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten ist das Institut des unvermeidbaren Verbotsirrtums anzuerkennen, durch den ein schuldhaftes Verhalten entfällt. Eine Handlung ist schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) begangen, wenn der Betreffende sein Verhalten rechtlich unrichtig eingestuft hat und ihm nicht bewusst war, dass er gegen konkrete gesetzliche Regelungen verstieß, sofern er sich über die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte. Hätte der Betroffene den ihm unterlaufenen Irrtum durch angemessene Vorkehrungen vermeiden können, liegt kein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor. Eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes kann zwar nur derjenige geltend machen, dem die zuständige Verwaltung präzise Zusicherungen gegeben hat, allerdings betrifft dies nur den Fall, dass trotz bereits festgestelltem Vorsatz oder Fahrlässigkeit ausnahmsweise keine Geldbuße verhängt werden soll (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2022 - 23 U 492/21, juris Rn. 52 mwN auch zur Rechtsprechung des EuGH). Nach diesen Grundsätzen unterlag die Beklagte bei dem Thermofenster jedenfalls einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Hätte sich die Beklagte an das Kraftfahrtbundesamt als zuständige Genehmigungsbehörde gewandt, hätte sie von dort die Auskunft erhalten, dass die im Fahrzeug eingesetzten und vom Kläger beanstandeten Vorrichtungen nicht als unzulässige Abschalteinrichtungen einzustufen sind (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2022 - 23 U 492/21, juris Rn. 53). So verhält es sich hier. Denn das Kraftfahrtbundesamt hat in seiner Auskunft gegenüber dem Landgericht erklärt, bei einem Thermofenster handele es sich nicht um einen unzulässige Abschalteinrichtung. Da es auf die Lage (spätestens) beim Erwerb des Fahrzeuges ankommt, spielen etwaige spätere Änderungen keine Rolle (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2022 - 23 U 492/21, juris Rn. 56).“ Hierbei verbleibt es auch nach der Gegenäußerung des Klägers vom 19.04.2023, mit der er lediglich seinen bisherigen Vortrag wiederholt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG nach der Angabe des Klägers bestimmt.