Beschluss
1 W 238/16
Thüringer Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2016:0526.1W238.16.0A
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Leitsätze
1. Die Zustimmung der Parteien bzw. die gerichtliche Entscheidung nach § 13 Abs. 2 JVEG zu einem Stundensatz für das Ausgangsgutachten erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf sämtliche sich an das Ausgangsgutachten anschließenden gutachterlichen Tätigkeiten. (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. August 2014, 7 W 44/14, juris Rn. 27; OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Dezember 2004, 14 W 814/04, juris Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Mai 2004, 14 W 252/14, BeckRS 2004, 04938).(Rn.7)
2. Es ist grundsätzlich erforderlich, dass eine Zustimmung der Parteien bzw. eine gerichtliche Entscheidung nach § 13 Abs. 2 JVEG immer vor der jeweiligen Sachverständigentätigkeit erfolgt (Anschluss an OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Dezember 2004, 14 W 814/04, juris Rn. 15).(Rn.7)
3. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die benötigte Zeit für die Gutachtenerstellung richtig sind (Anschluss an Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2015, 1 W 440/15; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. August 2014, 7 U 405/12, juris Rn. 12).(Rn.8)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Landgerichts Gera vom 19.05.2016, Az.: 4 O 244/12 (Nichtabhilfeentscheidung) aufgehoben und der Beschluss des Landgerichts Gera vom 07.07.2015, Az. 4 O 244/12, wie folgt abgeändert:
Die Vergütung des Sachverständigen J. A. R. für sein Ergänzungsgutachten vom 29.11.2014 wird auf 2.447,83 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zustimmung der Parteien bzw. die gerichtliche Entscheidung nach § 13 Abs. 2 JVEG zu einem Stundensatz für das Ausgangsgutachten erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf sämtliche sich an das Ausgangsgutachten anschließenden gutachterlichen Tätigkeiten. (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. August 2014, 7 W 44/14, juris Rn. 27; OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Dezember 2004, 14 W 814/04, juris Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Mai 2004, 14 W 252/14, BeckRS 2004, 04938).(Rn.7) 2. Es ist grundsätzlich erforderlich, dass eine Zustimmung der Parteien bzw. eine gerichtliche Entscheidung nach § 13 Abs. 2 JVEG immer vor der jeweiligen Sachverständigentätigkeit erfolgt (Anschluss an OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Dezember 2004, 14 W 814/04, juris Rn. 15).(Rn.7) 3. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die benötigte Zeit für die Gutachtenerstellung richtig sind (Anschluss an Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2015, 1 W 440/15; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. August 2014, 7 U 405/12, juris Rn. 12).(Rn.8) Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Landgerichts Gera vom 19.05.2016, Az.: 4 O 244/12 (Nichtabhilfeentscheidung) aufgehoben und der Beschluss des Landgerichts Gera vom 07.07.2015, Az. 4 O 244/12, wie folgt abgeändert: Die Vergütung des Sachverständigen J. A. R. für sein Ergänzungsgutachten vom 29.11.2014 wird auf 2.447,83 EUR festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller wurde durch Beschluss des Landgerichts Gera vom 15.11.2012 zum Sachverständigen für die Begutachtung der Beweisfragen gemäß Beweisbeschluss des Landgerichts Gera vom 04.10.2015 bestimmt. Mit Schreiben vom 02.12.2012 beantragte der Antragsteller die Einholung des Einverständnisses der Parteien zu einem Stundensatz von 95,00 EUR. Nach Zustimmung der Kläger setzte das Landgericht Gera mit Beschluss vom 08.01.2013 den Stundensatz auf 95,00 EUR fest. Nach Eingang des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 28.11.2013 beschloss das Landgericht Gera am 21.05.2014 von Amts wegen die Einholung eines ergänzenden schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den Antragsteller. Zudem sollte in der Ergänzung Stellung genommen werden zu Einwendungen der Kläger. Mit gerichtlicher Verfügung vom 22.05.2014 wurde der Antragsteller u.a. unter Hinweis auf das JVEG mit der ergänzenden Gutachtenerstellung beauftragt. Das Ergänzungsgutachten datiert vom 29.11.2014. Mit Schriftsatz vom 29.11.2014 verlangte der Antragsteller für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens eine Vergütung in einer Gesamthöhe von 3.339,38 EUR. Dabei legte der Antragsteller u.a. für insgesamt 28,5 Stunden einen Stundensatz von 95,00 EUR zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergütungsantrags wird auf Bl. 655 d.A. Bezug genommen. Mit Beschluss des Landgerichts Gera vom 07.07.2015 wurde die Vergütung für das Ergänzungsgutachten auf insgesamt 3.295,71 EUR festgesetzt. Zugrundegelegt wurde ein Stundensatz von 95,00 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungsentscheidung wird auf Bl. 752 d.A. Bezug genommen. Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 09.12.2015. Sie meinen, ein Stundensatz von 95,00 EUR sei für das Ergänzungsgutachten nicht zugrundezulegen. Es fehle an einer Zustimmung der Parteien bzw. an einer gerichtlichen Festsetzung. Der für das Ausgangsgutachten festgesetzte Stundensatz könne nicht für das Ergänzungsgutachten übernommen werden. Zudem halten die Kläger die Anzahl der Stunden für nicht nachvollziehbar. Schließlich habe es sich bei der Ergänzung um die Nacherfüllung des Erstgutachtens gehandelt. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Gera erhob mit Schriftsatz vom 19.01.2016 gegen die Festsetzung der Vergütung für das Ergänzungsgutachten Beschwerde und vertrat die Auffassung, das für das Ergänzungsgutachten lediglich ein Stundensatz von 70,00 EUR zugrundezulegen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Bl. 845 d.A. Bezug genommen. Mit Beschluss des Landgerichts Gera vom 19.05.2016 wurde der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung der Nichtabhilfeentscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der für das Erstgutachten erhöhte Stundensatz auch für das Folgegutachten gelte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Bl. 866 d.A. Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist nach § 4 Abs. 3 JVEG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Festsetzung seiner Vergütung nur in einer Gesamthöhe von 2.447,83 EUR. 1. Bei der Höhe des zu vergütenden Stundensatzes für das Ergänzungsgutachten ist nicht von 95,00 EUR auszugehen. Zwar ist dieser Stundensatz für die Erstellung des Ausgangsgutachtens aufgrund der Zustimmung der Kläger und der Entscheidung des Landgerichts Gera zutreffend. Diese Zustimmung bzw. Festsetzung erstreckt sich indes nicht ohne Weiteres auf sämtliche sich an das Ausgangsgutachten anschließenden gutachterlichen Tätigkeiten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.2014 - 7 W 44/14, juris Rn. 27; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.12.2004 - 14 W 814/04, juris Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.05.2004 - 14 W 252/14, BeckRS 2004, 04938). Vielmehr ist grundsätzlich erforderlich, dass eine Zustimmung der Parteien bzw. eine gerichtliche Entscheidung immer vor der jeweiligen Sachverständigentätigkeit erfolgen muss (OLG Koblenz, Beschluss vom 09.12.2004 - 14 W 814/04, juris Rn. 15). Die gegenteilige Auffassung würde differenzierte Überlegungen für einen angemessenen Stundenlohn verhindern. So kann etwa die Anreise zu einer mündlichen Verhandlung erhebliche Fahrzeiten bedingen, die anders als üblicherweise bei privaten Aufträgen auch vollständig vergütet werden (§ 8 Abs. 2 S. 1 JVEG). Dies kann es durchaus als gerechtfertigt erscheinen lassen, einem erhöhten Stundenlohn für diesen Auftrag nicht zuzustimmen. Auch kann das Verhältnis der zwischenzeitlich entstandenen Sachverständigenkosten zum Streitwert eine differenzierte Zustimmung als sachgerecht erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.2014 - 7 W 44/14, juris Rn. 27). Dem stehen die von dem Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung vorgebrachten Einwände nicht entgegen. Zwar mag es sein, aus Praktikabilitätsgründen erhöhte Stundensätze auch für Folgeaufträge anzunehmen. Durchgreifend ist diese Begründung aber nicht. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass hier tatsächlich zwischen der erstmaligen Anzeige des Antragstellers hinsichtlich des erhöhten Stundensatzes und der Entscheidung des Landgerichts nur etwas mehr als ein Monat vergangen ist. Dieser Ablauf und die Zeitspanne führen vor dem Hintergrund der tatsächlichen Dauer der Gutachtenerstellung vom mehreren Monaten nicht zu einer erheblichen Verzögerung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es zunächst den Parteien obliegt, die Zustimmung zu einem erhöhten Stundensatz zu erteilen. Werden die Parteien um Zustimmung zu einem erhöhten Stundensatz für das Erstgutachten ersucht, kann mit der Zustimmung nicht gleichzeitig antizipiert werden, dass diese Zustimmung jegliche weiteren Tätigkeiten des Sachverständigen erfassen soll. Denn zu diesem Zeitpunkt ist noch nicht absehbar, ob es überhaupt zu weiteren Tätigkeiten des Sachverständigen kommt. Der erhöhte Stundensatz ist entgegen der Auffassung des Landgerichts Gera auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vertrauensschutzes des Antragstellers zuzusprechen. Dem Antragsteller wurden bei der Beauftragung des Ergänzungsgutachtens schriftlich Hinweise erteilt, u.a. abermals auf das JVEG. Dennoch hat der Antragsteller als hauptberuflicher Sachverständiger keine neue Zustimmung der Parteien oder die gerichtliche Festsetzung verlangt. Zudem hätte der Antragsteller die Möglichkeit gehabt, bereits in seinem ursprünglichen Erhöhungsverlangen darauf hinzuweisen, dass der erhöhte Stundensatz nicht nur für das Erstgutachten, sondern auch für alle etwaigen weiteren im Anschluss an das Erstgutachten notwendigen weiteren Tätigkeiten wie etwa Ergänzungsgutachten und Anhörung verlangt werden. Hiervon war der Antragsteller nicht deshalb befreit, weil in dem ursprünglichen Erhöhungsverlangen ein Hinweis auf seine hauptberufliche Sachverständigentätigkeit erfolgt ist. Durch diesen Hinweis wird nicht deutlich, dass für jedwede Tätigkeit des Antragstellers der erhöhte Stundensatz verlangt wird. Im Übrigen ist es für die Höhe der Vergütung ohne Belang, ob das Ergänzungsgutachten von Amts wegen eingeholt wird. Dies mag auf die Vorschusspflicht von Einfluss sein, nicht aber auf die Höhe der Entschädigung des Sachverständigen. Daher ist für das Ergänzungsgutachten ein Stundensatz von 70,00 EUR zugrundezulegen. 2. Die Anzahl der Stunden von 28,5 ist nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die benötigte Zeit richtig sind (Senat, Beschluss vom 05.10.2015 - 1 W 440/15; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 01.08.2014 - 7 U 405/12, juris Rn. 12). Ein Anlass zur Nachprüfung besteht erst dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (Senat, Beschluss vom 05.10.2015 - 1 W 440/15; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 01.08.2014 - 7 U 405/12, juris Rn. 12). Die ist hier nicht der Fall, wie ein Vergleich mit der Stundenanzahl für das Ausgangsgutachten (54 Std) und den jeweiligen Umfang der beiden schriftlichen Gutachten zeigt (Ausgangsgutachten: 61 Seiten; Ergänzungsgutachen: 25 Seiten). 3. Die Vergütung des Sachverständigen war daher auf 2.447,83 EUR festzusetzen. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 4 Abs. 8 JVEG.